Urteil vom Arbeitsgericht Freiburg - 4 Ca 128/04

Tenor

1. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 1.100,– nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszins seit 28.08.2004 zu bezahlen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert dieses Urteils wird auf EUR 1.100,– festgesetzt.

Dr. Schmiegel G. H.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten um die Kosten einer Videoüberwachung.
Die Klägerin war seit 15.12.1999 als Verkäuferin und Kassiererin im Einzelhandelsgeschäft der Beklagten tätig. Sie verdiente zuletzt monatlich EUR 1.288,29 brutto. Entgegen den Kassieranweisungen der Beklagten entnahm sie mehrfach Geld aus der Kasse der Beklagten.
Die Beklagte setzt regelmäßig, jeweils eine Woche pro Monat, einen Detektiv in ihrer hiesigen Filiale ein, um die Kunden und Mitarbeiter überwachen zu lassen. So war Herr N. im Februar 2004 hier als Detektiv tätig. In der Zeit ab 15.03.2004 wurde der Arbeitsplatz der Klägerin an der Kasse für 2 Wochen durch eine an der Decke installierte Videokamera heimlich überwacht. Auf den Videoaufzeichnungen sind die Klägerin, die Kasse samt Scanner und Drucker sowie die auf das Band gelegten Waren erkennbar, nicht aber die Kunden. Auf dem Videoband ist ersichtlich, dass die Klägerin am 15.03.2004 Geld aus der Kasse nahm und damit fortging, sowie dass sie am selben Tag eine Flasche Saft nicht einscannte, das Geld vom Kunden entgegennahm und sich damit von der Kasse entfernte, ohne die Kasse geöffnet zu haben.
Unter dem 02.04.2004 erklärte die Beklagte deshalb die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Die Klägerin erhob hiergegen zunächst Kündigungsschutzklage, nahm diese aber zurück, nachdem in der Kammerverhandlung die Videoaufnahme in Augenschein genommen worden war.
Mit der vorliegenden Widerklage macht die Beklagte die Erstattung der Kosten der Videoüberwachung geltend.
Die Beklagte beantragt:
Die Klägerin/Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte/Widerklägerin EUR 1.100,– nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszins seit Zustellung der Widerklage zu bezahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Die Beklagte behauptet,
11 
in der Filiale F. bestünden – zumindest seit 2003 – erheblich höhere Kassendifferenzen als in 14 anderen Filialen der Beklagten, wobei die Klägerin höhere Differenzen zu verantworten habe als ihrer Kolleginnen in der Filiale.
12 
Herr N. habe im Februar 2004 bemerkt, dass die Klägerin in Fällen, in denen ein Kunde an der Warteschlange vorbeigeht und ihr den Kaufpreis passend gibt mit der Erklärung nicht warten zu wollen, das Geld zur Seite gelegt habe. Sie habe den Kaufpreis auch dann nicht eingetippt und das Geld nicht in die Kasse gelegt, wenn hierzu Gelegenheit bestand, d.h. wenn sie keine Kunden zu bedienen hatte.
13 
Die Beklagte meint, dies begründe den konkreten Verdacht einer strafbaren Handlung seitens der Klägerin, der praktisch nur durch eine verdeckte Videoüberwachung habe aufgeklärt werden können. § 6 b Abs. 2 BDSG sei auf die vorliegende Videoüberwachung nicht anwendbar, da lediglich die Klägerin und keine Dritten heimlich aufgenommen wurden.
14 
Die Klägerin hält die Videoüberwachung hingegen für unzulässig. Sie behauptet,
15 
sie habe lediglich Geldstücke in der Kasse getauscht; Geld, dass sie der Kasse entnommen habe, habe sie zuvor oder später in die Kasse eingelegt. Die Klägerin meint, vor der Installation der Videokamera habe kein konkreter Diebstahlsverdacht gegen sie bestanden. Es liege ein Verstoß gegen § 6 b Abs. 2 BDSG vor.
16 
Die Widerklage wurde der Klägerin am 27.08.2004 zugestellt. Die Kammer erhob Beweis durch die Vernehmung des Zeugen N. und durch Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.09.2004 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteienvortrags wird auf die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 13.05.2004 und 07.09.2004 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
I.
18 
Die Widerklage ist zulässig und begründet.
19 
Die Klägerin ist gem. §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 823 Abs. 1 BGB sowie § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 246 StGB verpflichtet, der Beklagten die Kosten der Videoüberwachung zu erstatten.
20 
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 03.12.1985 – 3 AZR 277/84; vom 17.09.1998 – 8 AZR 5/97, AP Nr. 133 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) hat ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber anlässlich eines konkreten Tatverdachts gegen den Arbeitnehmer einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmer überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird. Insofern handelt es sich nicht um Vorsorgekosten, die unabhängig von konkreten schadenstiftenden Ereignissen als ständige Betriebsausgabe vom Arbeitgeber zu tragen sind. Nach § 249 BGB erstreckt sich die Schadensersatzpflicht auf alle Aufwendungen des Geschädigten, soweit sie nach den Umständen des Falles als notwendig anzusehen sind. Dazu gehört auch die Abwehr drohender Nachteile, wenn sich insofern konkrete Verdachtsmomente ergeben.
21 
Die Grenze der Ersatzpflicht richtet sich nach dem, was ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch nach den Umständen des Falles zur Beseitigung der Störung bzw. zur Schadensverhütung nicht nur als zweckmäßig, sondern als erforderlich ergriffen haben würde. Es liegt nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit, dass der Arbeitgeber, der von Unkorrektheiten seines Arbeitnehmers erfährt, diesen von einer in der Ermittlungstätigkeit erfahrenen Person überwachen und überführen lässt.
22 
Diese Grundsätze gelten entsprechend für den Ersatz von Videoüberwachungskosten, da die Interessenlage der Parteien in diesen Fällen identisch ist (ebenso Arbeitsgericht Düsseldorf vom 05.11.2003 – 10 Ca 8003/03, NZA – RR 2004, 345). Voraussetzung ist allerdings weiterhin, dass die Videoüberwachung an sich überhaupt zulässig ist.
23 
2. Die damit aufgestellten Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Videoüberwachungskosten waren keine Vorsorgekosten, die die Beklagte zu tragen hätte, sondern Kosten einer zulässigen Schadensabwehr.
24 
a) Die Klägerin wurde durch die Videoüberwachung des Diebstahls überführt.
25 
b) Vor der Installation der Videokamera bestand ein konkreter Tatverdacht gegen die Klägerin. Dieser Verdacht ergibt sich daraus, dass die Klägerin im Februar 2004 mehrfach Kaufpreise nicht eintippte und das entgegengenommene Geld nicht in die Kasse einlegte, obwohl sie dazu Gelegenheit hatte.
26 
Die Kammer stützt sich insoweit auf die Aussage des Zeugen N. Der Zeuge bestätigte den Vortrag der Beklagten in dieser Frage. Die Kammer hält die Aussage für glaubhaft. Insbesondere konnte Herr N. gut zwischen seinen Beobachtungen und den sich daraus ergebenden Bewertungen unterscheiden. Er erweckte nicht den Eindruck, bei einem Verdacht vorschnell zu reagieren und Schlüsse zu ziehen.
27 
Dieser Sachverhalt begründet einen konkreten Tatverdacht gegen die Klägerin, sich schwerer Verfehlungen hinsichtlich des Geldes der Beklagten schuldig gemacht zu haben. Die Klägerin verstieß mit ihrem Verhalten gegen die ihr bekannten Kassieranweisungen der Beklagten. Sie hatte als Kassiererin mit dem ihr fremden Geld besonders sorgsam umzugehen und schnellstmöglich für korrekten Buchungs- und Kassenbestand zu sorgen. Damit wird nichts Unmögliches oder Unübliches verlangt.
28 
Insbesondere begründet die Beklagte den Verdacht nicht bereits damit, dass die Klägerin überhaupt Geld von Kunden entgegennahm, die an der Warteschlange vorbeigingen, sondern dass sie dieses Geld auch dann nicht korrekt behandelte, als dazu Gelegenheit bestand und nichts Vorrangiges oder Drängendes zu erledigen war.
29 
c) Die Kostenerstattung scheidet nicht deshalb aus, weil die Videoüberwachung unzulässig gewesen wäre. Vielmehr durfte die Beklagte dieses Mittel einsetzen.
30 
aa) Zwar schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht den Arbeitnehmer vor einer lückenlosen technischen Überwachung am Arbeitsplatz durch heimliche Videoaufnahmen. Durch eine solche Kontrolle wird nicht lediglich eine Aufsichtsperson ersetzt. Vielmehr wird der Arbeitnehmer, der davon ausgehen muss, dass der Arbeitgeber bei bestimmten Gelegenheiten zum Mittel der heimlichen Videoaufzeichnung greift, einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt, dem er sich während seiner Tätigkeit nicht entziehen kann. Das Persönlichkeitsrecht wird allerdings nicht schrankenlos gewährleistet. Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers können durch die Wahrnehmung überwiegender schutzwürdiger Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt sein. Derartige schutzwürdige Interessen können insbesondere darin liegen, eine schwere Verfehlung des Arbeitnehmers zu Lasten des Arbeitgebers aufzuklären und zu beweisen, wenn dies auf andere Art und Weise nicht möglich ist.
31 
Danach ist die heimliche Videoüberwachung eines Arbeitnehmers zulässig, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht, weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ausgeschöpft sind, die verdeckte Videoüberwachung praktisch das einzig verbleibende Mittel darstellt und insgesamt nicht unverhältnismäßig ist (BAG vom 27.03.2003 – 2 AZR 51/02, AP Nr. 36 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung).
32 
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Insofern wird auf das oben Ausgeführte verwiesen.
33 
bb) Die heimliche Videoüberwachung war nicht gemäß § 6 b Abs. 2 BDSG unzulässig.
34 
Die Videoüberwachung diente der Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke.
35 
Die Beklagte war nicht gehalten, den Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle gem. § 6 b Abs. 2 BDSG während der Überwachung erkennbar zu machen. Zwar gebietet § 6 b BDSG die Kenntlichmachung ohne eine Ausnahme, die eine heimliche Überwachung ermöglichen würde. Jedoch sind die allgemeinen Notwehrregeln, mit denen das Bundesarbeitsgericht die Zulässigkeit der Videoüberwachung im Urteil vom 27.03.2003 begründet, neben den speziellen Datenschutzvorschriften anwendbar (Grosjean, DB 2003, 2650, 2651). Soweit eine heimliche Videoüberwachung geboten ist, um die überwiegenden schutzwürdigen Interessen des Arbeitgebers zu wahren, trifft § 6b BDSG keinen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Parteien. Würde man § 6b Abs. 2 BDSG ohne Einschränkung anwenden, könnte der Arbeitgeber seine Interessen in Fällen, in denen eine offene Überwachung nicht ausreicht, nicht durchsetzen. § 6b Abs. 2 BDSG verdrängt die allgemeinen Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe nicht.
36 
Die heimliche Videoüberwachung ist allerdings nur insoweit zulässig, wie sie unvermeidbar ist. Sie hat sich auf die Personen zu beschränken, bei denen der Verdacht einer strafbaren Handlungen besteht. Die Beklagte hat diese Einschränkung beachtet; die Videoaufnahme zeigt nur die Klägerin, nicht aber andere Personen.
37 
II.
38 
Die Klägerin hat gem. §§ 269 Abs. 3 Satz 2, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da sie die Klage teilweise zurückgenommen hat und teilweise mit ihrem Antrag unterlegen ist.
39 
Der Wert des Klagantrags über den durch dieses Urteil entschieden wird, beträgt EUR 1.100,– (wie beziffert).

Gründe

 
17 
I.
18 
Die Widerklage ist zulässig und begründet.
19 
Die Klägerin ist gem. §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 823 Abs. 1 BGB sowie § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 246 StGB verpflichtet, der Beklagten die Kosten der Videoüberwachung zu erstatten.
20 
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 03.12.1985 – 3 AZR 277/84; vom 17.09.1998 – 8 AZR 5/97, AP Nr. 133 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) hat ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber anlässlich eines konkreten Tatverdachts gegen den Arbeitnehmer einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmer überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird. Insofern handelt es sich nicht um Vorsorgekosten, die unabhängig von konkreten schadenstiftenden Ereignissen als ständige Betriebsausgabe vom Arbeitgeber zu tragen sind. Nach § 249 BGB erstreckt sich die Schadensersatzpflicht auf alle Aufwendungen des Geschädigten, soweit sie nach den Umständen des Falles als notwendig anzusehen sind. Dazu gehört auch die Abwehr drohender Nachteile, wenn sich insofern konkrete Verdachtsmomente ergeben.
21 
Die Grenze der Ersatzpflicht richtet sich nach dem, was ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch nach den Umständen des Falles zur Beseitigung der Störung bzw. zur Schadensverhütung nicht nur als zweckmäßig, sondern als erforderlich ergriffen haben würde. Es liegt nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit, dass der Arbeitgeber, der von Unkorrektheiten seines Arbeitnehmers erfährt, diesen von einer in der Ermittlungstätigkeit erfahrenen Person überwachen und überführen lässt.
22 
Diese Grundsätze gelten entsprechend für den Ersatz von Videoüberwachungskosten, da die Interessenlage der Parteien in diesen Fällen identisch ist (ebenso Arbeitsgericht Düsseldorf vom 05.11.2003 – 10 Ca 8003/03, NZA – RR 2004, 345). Voraussetzung ist allerdings weiterhin, dass die Videoüberwachung an sich überhaupt zulässig ist.
23 
2. Die damit aufgestellten Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Videoüberwachungskosten waren keine Vorsorgekosten, die die Beklagte zu tragen hätte, sondern Kosten einer zulässigen Schadensabwehr.
24 
a) Die Klägerin wurde durch die Videoüberwachung des Diebstahls überführt.
25 
b) Vor der Installation der Videokamera bestand ein konkreter Tatverdacht gegen die Klägerin. Dieser Verdacht ergibt sich daraus, dass die Klägerin im Februar 2004 mehrfach Kaufpreise nicht eintippte und das entgegengenommene Geld nicht in die Kasse einlegte, obwohl sie dazu Gelegenheit hatte.
26 
Die Kammer stützt sich insoweit auf die Aussage des Zeugen N. Der Zeuge bestätigte den Vortrag der Beklagten in dieser Frage. Die Kammer hält die Aussage für glaubhaft. Insbesondere konnte Herr N. gut zwischen seinen Beobachtungen und den sich daraus ergebenden Bewertungen unterscheiden. Er erweckte nicht den Eindruck, bei einem Verdacht vorschnell zu reagieren und Schlüsse zu ziehen.
27 
Dieser Sachverhalt begründet einen konkreten Tatverdacht gegen die Klägerin, sich schwerer Verfehlungen hinsichtlich des Geldes der Beklagten schuldig gemacht zu haben. Die Klägerin verstieß mit ihrem Verhalten gegen die ihr bekannten Kassieranweisungen der Beklagten. Sie hatte als Kassiererin mit dem ihr fremden Geld besonders sorgsam umzugehen und schnellstmöglich für korrekten Buchungs- und Kassenbestand zu sorgen. Damit wird nichts Unmögliches oder Unübliches verlangt.
28 
Insbesondere begründet die Beklagte den Verdacht nicht bereits damit, dass die Klägerin überhaupt Geld von Kunden entgegennahm, die an der Warteschlange vorbeigingen, sondern dass sie dieses Geld auch dann nicht korrekt behandelte, als dazu Gelegenheit bestand und nichts Vorrangiges oder Drängendes zu erledigen war.
29 
c) Die Kostenerstattung scheidet nicht deshalb aus, weil die Videoüberwachung unzulässig gewesen wäre. Vielmehr durfte die Beklagte dieses Mittel einsetzen.
30 
aa) Zwar schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht den Arbeitnehmer vor einer lückenlosen technischen Überwachung am Arbeitsplatz durch heimliche Videoaufnahmen. Durch eine solche Kontrolle wird nicht lediglich eine Aufsichtsperson ersetzt. Vielmehr wird der Arbeitnehmer, der davon ausgehen muss, dass der Arbeitgeber bei bestimmten Gelegenheiten zum Mittel der heimlichen Videoaufzeichnung greift, einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt, dem er sich während seiner Tätigkeit nicht entziehen kann. Das Persönlichkeitsrecht wird allerdings nicht schrankenlos gewährleistet. Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers können durch die Wahrnehmung überwiegender schutzwürdiger Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt sein. Derartige schutzwürdige Interessen können insbesondere darin liegen, eine schwere Verfehlung des Arbeitnehmers zu Lasten des Arbeitgebers aufzuklären und zu beweisen, wenn dies auf andere Art und Weise nicht möglich ist.
31 
Danach ist die heimliche Videoüberwachung eines Arbeitnehmers zulässig, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht, weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ausgeschöpft sind, die verdeckte Videoüberwachung praktisch das einzig verbleibende Mittel darstellt und insgesamt nicht unverhältnismäßig ist (BAG vom 27.03.2003 – 2 AZR 51/02, AP Nr. 36 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung).
32 
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Insofern wird auf das oben Ausgeführte verwiesen.
33 
bb) Die heimliche Videoüberwachung war nicht gemäß § 6 b Abs. 2 BDSG unzulässig.
34 
Die Videoüberwachung diente der Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke.
35 
Die Beklagte war nicht gehalten, den Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle gem. § 6 b Abs. 2 BDSG während der Überwachung erkennbar zu machen. Zwar gebietet § 6 b BDSG die Kenntlichmachung ohne eine Ausnahme, die eine heimliche Überwachung ermöglichen würde. Jedoch sind die allgemeinen Notwehrregeln, mit denen das Bundesarbeitsgericht die Zulässigkeit der Videoüberwachung im Urteil vom 27.03.2003 begründet, neben den speziellen Datenschutzvorschriften anwendbar (Grosjean, DB 2003, 2650, 2651). Soweit eine heimliche Videoüberwachung geboten ist, um die überwiegenden schutzwürdigen Interessen des Arbeitgebers zu wahren, trifft § 6b BDSG keinen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Parteien. Würde man § 6b Abs. 2 BDSG ohne Einschränkung anwenden, könnte der Arbeitgeber seine Interessen in Fällen, in denen eine offene Überwachung nicht ausreicht, nicht durchsetzen. § 6b Abs. 2 BDSG verdrängt die allgemeinen Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe nicht.
36 
Die heimliche Videoüberwachung ist allerdings nur insoweit zulässig, wie sie unvermeidbar ist. Sie hat sich auf die Personen zu beschränken, bei denen der Verdacht einer strafbaren Handlungen besteht. Die Beklagte hat diese Einschränkung beachtet; die Videoaufnahme zeigt nur die Klägerin, nicht aber andere Personen.
37 
II.
38 
Die Klägerin hat gem. §§ 269 Abs. 3 Satz 2, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da sie die Klage teilweise zurückgenommen hat und teilweise mit ihrem Antrag unterlegen ist.
39 
Der Wert des Klagantrags über den durch dieses Urteil entschieden wird, beträgt EUR 1.100,– (wie beziffert).

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen