Urteil vom Arbeitsgericht Gera (4. Kammer) - 4 Ca 35/23

Orientierungssatz

1. Einzelfallentscheidung zum Anspruch auf Urlaubsabgeltung und Auskunft über einen Lohnabzug.(Rn.47)

2. Berufung eingelegt beim Thüringischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 6 Sa 175/23.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Urlaubsabgeltung für das Kalenderjahr 2019 2.658,48 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.01.2023 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5 zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.

2

Mit dem Klageantrag zu 1. begehrt der Kläger Urlaubsabgeltung für das Jahr 2019.

3

Mit den Klageantrag zu 2. begehrt der Kläger im Wege der Stufenklage Auskunft über vorgenommene Lohnabzüge.

4

Mit dem hilfsweisen Klageantrag zu 3. begehrt der Kläger Erstattung der Lohnabzüge bzw. neue Verdienstabrechnungen bzw. die Feststellung, das Gehaltsdifferenzen auszuzahlen sind.

5

Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist ledig und hat keine Unterhaltspflichten.

6

Mit Arbeitsvertrag vom 26.03.2018 (Bl. 5 f. d. A.) wurde der Kläger, beginnend am 01.04.2018, als Koch eingestellt. Als Arbeitsvergütung war ein Stundenlohn von 12,00 € vereinbart. Die Arbeitszeit sollte maximal 8 Stunden/Woche (= 2 Arbeitstage á 4 Stunden) betragen. Es handelte sich um eine Aushilfstätigkeit im Restaurant Mason. Für den Minijob lag die Vergütung in der Regel bei 450,00 € monatlich. Auf diese Art wurde das Aushilfsarbeitsverhältnis in der Zeit vom 01.04.2018 bis zum 31.08.2018 durchgeführt.

7

Im Verlauf des Monats August 2018 vereinbarten die Parteien ab dem 01.09.2018 ein Vollzeitarbeitsverhältnis in der Pflegeküche in der Z. Straße 56 in A. Die regelmäßige Arbeitszeit sollte 40 Stunden/Woche betragen, verteilt auf 5 Arbeitstage zu je 8 Stunden. Die Vergütung betrug 2.400,00 € brutto monatlich. Ein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag wurde nicht abgeschlossen. Das Arbeitsverhältnis wurde wie vereinbart ab 01.09.2018 durchgeführt.

8

Gleichzeitig mit der Begründung des Vollzeitarbeitsverhältnisses schlug der Geschäftsführer der Beklagten, Herr H., dem Kläger den Mietkauf einer Eigentumswohnung vor. Dies sollte der Mitarbeiterbindung dienen.

9

Der Mietvertrag-Mietkauf (Bl. 53 ff. d. A.) wurde zwischen dem Kläger und der Pflegedienst H. GmbH abgeschlossen. Die aus 6 Räumen bestehende Wohnung mit einer Wohn-/Nutzfläche von ca. 99 m² in der B. 3 in A. gelegene Wohnung sollte ab 01.01.2019 bezugsfertig sein. Der Gesamtwert der Wohnung in Höhe von 75.000,00 € sollte in 104,2 Monatsraten zu 720,00 € „über das Einkommen als Anstellung als Koch“ gezahlt werden. Der Mietvertrag-Mietkauf wurde Ende August 2018 abgeschlossen. Das unter dem Vertrag enthaltene Datum 29.01.2019 (oder 2018) ist nicht zutreffend.

10

Der Kläger kündigte die bis dahin von ihm bewohnte Wohnung in der A. Straße 12 in 04600 A. zum Jahresende 2018. Weil die Eigentumswohnung in der B. 3 ab 01.01.2019 nicht bezugsfertig war, verlängerte er seine alte Wohnung bis Ende Februar 2019. Die Eigentumswohnung war auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht bezugsfertig. Ab 01.03.2019 zog der Kläger dann in eine Wohnung in der B. 4 in 04600 A. ein. Diese Wohnung gehörte der W. GmbH, die ebenfalls zum Unternehmensportfolio des Geschäftsführers der Beklagten, Herrn H., gehört. Diese Ersatzwohnung wurde dem Kläger mietfrei zur Verfügung gestellt. Die Ersatzwohnung in der B. 4 hat der Kläger bewohnt, bis er im März 2021 nach einem Räumungsurteil dort ausgezogen ist.

11

In diesem Zusammenhang führen der Kläger sowie seine Lebenspartnerin Frau L. mehrere Rechtsstreite vor dem Amtsgericht A..

12

In einem Rechtsstreit klagte die W. GmbH gegen 1. F. und 2. L. auf Räumung der Wohnung. Dieses Verfahren wurde durch Räumungsurteil beendet.

13

In einem Rechtsstreit mit dem Az. 5 C 539/21 klagt die W. GmbH gegen 1. F. und 2. L. auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für den Zeitraum November 2019 bis Juni 2021.

14

In einem weiteren Verfahren klagt der Kläger gegen die Vertragspartnerin des Mietvertrag-Mietkaufs, dem Pflegedienst H. GmbH, auf Auskunft, wo die vom Lohn abgezogenen 720,00 € verblieben sind.

15

Mit Aufhebungsvertrag vom 01.11.2019 (Bl. 7 ff. d. A.) haben die Parteien das zwischen ihnen geschlossene Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 10.11.2019 aufgehoben. Nach § 4 des Aufhebungsvertrages sollte der Kläger bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses widerruflich von der Beschäftigung freigestellt sein. Für einen nicht näher definierten Zeitraum sollte die Freistellung unwiderruflich erfolgen und einen Ausgleich für etwaige Urlaubs- oder Freizeitansprüche darstellen.

16

Eine Freistellung des Klägers erfolgte tatsächlich nicht. Der Kläger hat bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses seine Arbeitsleistung erbracht.

17

Für die Dauer des Vollzeitarbeitsverhältnisses von September 2018 bis November 2019 hat die Beklagte dem Kläger Entgeltabrechnungen erteilt. Auf das Anlagenkonvolut Blatt 10 bis 23 der Akte wird Bezug genommen. Mit anwaltlicher Geltendmachung vom 24.11.2022 (Bl. 24 ff. d. A.) hat der Kläger von der Beklagten vom Lohn einbehaltene Beträge wie folgt gefordert:

18

September 2018 bis Oktober 2019

=       

14 Monate x 720,00 €

=       

10.080,00 €

November 2019

=       

1 Monat x 240,00 €

=       

240,00 €

                                   

 10.320,00 €

19

Ferner wurde die Abgeltung nicht gewährten Urlaubs wie folgt begehrt:

20

24 Arbeitstage x 8 Stunden x 18,96 € = 3.640,32 €

21

Mit der am 29.12.2022 beim Arbeitsgericht Gera eingegangenen Klage verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.

22

Der Kläger trägt vor, er habe im Kalenderjahr 2019 keinen Urlaub genommen.

23

Ausweislich der vorgelegten Lohnabrechnungen sei dem Kläger durch die Beklagte jeden Monat ein Sachbezug Miete bezahlt worden und vom Nettolohn wieder abgezogen worden.

24

Dem Kläger stehe ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagte bezüglich des Verbleibes des nicht ausbezahlten Arbeitsentgeltbestandteils zu.

25

Der Kläger beantragt,

26

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Urlaubsabgeltung für das Jahr 2019 in Höhe von 3.640,10 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2020 zu zahlen.

2.

27

a) die Beklagte zu verurteilen, unter Vorlage der Zahlungsnachweise (Kontoauszug) tabellarisch dargestellt für die Zeit vom September 2018 bis Dezember 2019 Auskunft zu erteilen,

28

· wann der monatliche vom Nettolohn des Klägers in Höhe von 720,00 € für die Monate 09/2018 bis 10/2019 bzw. in Höhe von 240,00 € für den Monat 11/2019 abgezogene und einbehaltene Betrag durch die Beklagte auf welcher konkreten Grundlage an welchen Zahlungsempfänger (vollständiger Name und Anschrift) auf welches Konto (Kontoinhaber, Bank, Kontonummer) für den Kläger überwiesen wurden;

29

· wann welcher konkret zu beziffernde Betrag vom monatlichen Nettolohn des Klägers für die Monate 09/2018 bis 11/2019 durch die Beklagte auf welcher konkreten Grundlage an welchen Zahlungsempfänger (vollständiger Name und Anschrift) auf welches Konto (Kontoinhaber, Bank, Kontonummer) für den Kläger überwiesen wurde;

30

Die Auskunft ist an Eides statt zu versichern.

31

b) die Beklagte zu verurteilen,

32

· den sich aus der Auskunft ergebenden, nicht an bzw. zu Händen der Pflegedienst H. GmbH, B. 12 b, 04603 N. bezahlten vom monatlichen Nettolohn des Klägers abgezogenen und einbehaltenen Betrag an den Kläger zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 2. Kalendertag jeden Monates nach Fälligkeit des monatlichen Arbeitsentgeltes an den Kläger zu bezahlen.

33

3. hilfsweise, für den Fall der Abweisung der Stufenklage aus dem Klageantrag zu 2.,

34

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.320,00 € zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

35

Für den Fall der Feststellung, dass dem Kläger kein und kein vollständiger Erstattungsanspruch i. S. d. vorgenannten Hilfsantrages zusteht, wird die Beklagte verurteilt, eine neue Gehaltsabrechnung beginnend ab 09/2018 bis 11/2019, mindestens aber ab 09/2018 bis 02/2019 zu erstellen und zwar ohne Sachbezug in Höhe von 720,00 €/Monat sowie unter Anpassung der Arbeitnehmeranteile an den Sozialabgaben.

36

Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger die sich hieraus ergebende Differenz zu den ehemals erteilten Gehaltsabrechnungen 09/2018 bis 11/2019, mindestens aber ab 09/2018 bis 02/2019 auszuzahlen hat.

37

Die Beklagte beantragt,

38

die Klage abzuweisen.

39

Die Beklagte trägt vor, der Kläger habe keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Er habe seinen Urlaub in 2019 vollumfänglich genommen. Der Kläger sei als Koch der Chef der Küche und habe die Dienstpläne gemacht.

40

Dem Anspruch auf Urlaubsabgeltung stünde auch die Ausgleichsklausel in § 8 des Aufhebungsvertrages und die Ausschlussfrist in § 12 des Arbeitsvertrages entgegen.

41

Darüber hinaus sei der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach 15 Monaten am 31.03.2021 verfallen.

42

Dem Kläger sei von der Beklagten kein Sachbezug „gezahlt“ worden.

43

Ein Anspruch auf Auszahlung bestehe nicht. Mithin bestehe auch kein Anspruch auf Auskunft.

44

Auch insoweit berufe sich die Beklagte auf die Ausgleichsklausel in § 8 des Aufhebungsvertrages und die Ausschlussfrist in § 12 des Arbeitsvertrages.

45

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst allen Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 08.02.2023 und 26.07.2023 Bezug genommen.

46

Die Klage hat nur teilweise Erfolg.

Entscheidungsgründe

47

Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung besteht dem Grunde nach.

48

Der Höhe nach ist der Anspruch jedoch nur aus dem vereinbarten Gehalt von 2.400,00 € brutto monatlich zu errechnen.

49

Die mit der Stufenklage und den Hilfsanträgen begehrten Ansprüche bestehen nicht.

50

Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung folgt aus § 7 Abs. 4 BUrlG.

51

Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

52

Das Arbeitsverhältnis ist durch den Aufhebungsvertrag mit Ablauf des 10.11.2019 beendet worden. Der Kläger hat dargelegt, dass er während des gesamten Kalenderjahres 2019 keinen Urlaub gewährt bekommen oder genommen hat. Demgegenüber hat die Beklagte dargelegt, der Kläger habe im Kalenderjahr 2019 seien Urlaub vollständig genommen. Auf die Erfüllung des Urlaubsanspruchs kann sich die Beklagte jedoch nicht mit Erfolg berufen. Die Beklagte hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt, an welchen Tagen der Urlaubsanspruch des Klägers in Natur gewährt und genommen worden ist. Insoweit hat die Beklagte ihrer Darlegungslast nicht genügt. Die Beklagte hat nicht für einen einzigen Tag die konkrete Gewährung und Inanspruchnahme von Urlaub dargelegt.

53

Damit ist der noch nicht erfüllte Urlaubsanspruch abzugelten.

54

Nach dem Arbeitsvertrag der Parteien beträgt der Urlaubsanspruch 24 Arbeitstage im Kalenderjahr. Dieser Anspruch ist für das Kalenderjahr 2019 in voller Höhe entstanden und abzugelten, weil das Arbeitsverhältnis erst in der zweiten Jahreshälfte beendet worden ist.

55

Der Urlaub ist auch nicht verfallen.

56

Die Befristung des Urlaubsanspruchs nach § 7 Abs. 3 BUrlG setzt grundsätzlich voraus, dass der Arbeitgeber konkret und in völliger Transparenz dafür Sorge trägt, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub aus freien Stücken zu nehmen. Er muss ihn – erforderlichenfalls förmlich – jedes Urlaubsjahr auffordern, seinen Urlaub zu nehmen und ihm klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraumes verfällt, wenn er ihn nicht beantragt.

57

Dieser Hinweispflicht, die sich nach der neueren Rechtsprechung des BAG aus der Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers ergibt, ist die Beklagte nicht nachgekommen. Ein Verfall des Urlaubs ist somit ausgeschlossen.

58

Der Höhe nach ist der Abgeltungsanspruch aus dem zwischen den Parteien vereinbarten Verdienst in Höhe von 2.400,00 € brutto monatlich zu errechnen. Den Vortrag der Klägervertreterin im Schriftsatz vom 12.07.2023 (Bl. 66 d. A.), es sei eine Gehaltserhöhung um 720,00 € auf 3.120,00 € brutto monatlich vereinbart worden, hat der Kläger im Kammertermin auf Befragen des Gerichts nicht aufrechterhalten. Der Kläger hat ausdrücklich bestätigt, dass das Vollzeitarbeitsverhältnis erst mit Beginn des 01.09.2018 begründet worden ist und man sich auf einen Verdienst in Höhe von 2.400,00 € brutto monatlich verständigt hat. Somit errechnet sich die Höhe der Urlaubsabgeltung wie folgt:

59

2.400,00 € brutto x 3 Monate / 65 Arbeitstage = 110,77 € brutto x 24 Arbeitstage = 2.658,48 € brutto.

60

Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist nicht untergegangen.

61

Der Anspruch ist nicht verjährt.

62

Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist nach seinem Entstehen ein reiner Geldanspruch, der gemäß § 194 Abs. 1 BGB der Verjährung unterliegt. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre, § 195 BGB. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, § 199 Abs. 1 BGB. Die Klage ist fristwahrend am 29.12.2022 eingegangen.

63

Die Geltendmachung der Urlaubsabgeltung ist auch nicht durch § 12 des Arbeitsvertrages ausgeschlossen. Die darin vereinbarte Ausschlussfrist hält einer AGB-Kontrolle nicht stand. Sie benachteiligt den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Die unangemessene Benachteiligung ergibt sich bereits daraus, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist, § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Regelung in § 12 des Arbeitsvertrages lässt bereits nicht erkennen, ob die 1. Stufe der Ausschlussfrist 3 Monate oder 6 Monate betragen soll. Damit ist die Ausschlussfrist unwirksam, § 306 Abs. 1 BGB.

64

Die Ausgleichsklausel in § 8 des Aufhebungsvertrages steht der Urlaubsabgeltung ebenfalls nicht entgegen.

65

Von den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes kann gemäß § 13 Abs. 1 S. 3 BUrlG durch originäre einzelvertragliche Vereinbarung nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Daher kann der Anspruch auf Urlaub oder Urlaubsabgeltung während des Arbeitsverhältnisses durch eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedarf es dieses Schutzes des Arbeitnehmers jedoch nicht mehr. Ist der Abgeltungsanspruch als reiner Geldanspruch entstanden, unterscheidet er sich in rechtlicher Hinsicht nicht von anderen Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber. Damit kommt es auf den Zeitpunkt des Abschlusses an. Die Aufhebungsvereinbarung ist am 01.11.2019 und damit vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffen worden.

66

Die Stufenklage ist unbegründet.

67

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auskunft, wann der vom Nettolohn des Klägers abgezogene Betrag an wen überwiesen wurde.

68

Aus den vorgelegten Entgeltabrechnungen ergibt sich, dass ein Sachbezug Miete zu Lasten des Klägers versteuert worden ist. Der Sachbezug wurde in den Bruttoverdienst des Klägers einbezogen und vom sich errechnenden Nettoverdienst wieder abgezogen. Um einen Lohnabzug, wie ihn der Kläger geltend macht, handelt es sich dabei nicht. Dementsprechend muss darüber auch keine Auskünfte erteilt werden.

69

Die Hilfsanträge haben ebenfalls keinen Erfolg.

70

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung gegen die Beklagte in Höhe von 10.320,00 €. Wie oben festgestellt, ist ein solcher Betrag nicht vom klägerischen Lohn einbehalten worden.

71

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung neuer Verdienstabrechnungen für den Zeitraum September bis November 2018.

72

Gemäß § 108 Abs. 1 S. 1 GewO ist dem Arbeitnehmer bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Diese gesetzliche Vorgabe hat die Beklagte erfüllt.

73

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung, dass ihm die Beklagte die sich aus neuen Abrechnungen ergebende Differenz auszuzahlen hat. Ein derartiger Feststellungsantrag ist bereits unzulässig, weil er gegenüber einer konkret zu beziffernden Leistungsklage subsidiär ist.

74

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO. Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Die ausgeurteilte Kostenquote entspricht dem Anteil des Obsiegens bzw. Unterliegens der Parteien.

75

Der nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Wert des Streitgegenstandes folgt für den Zahlungsantrag aus der Höhe des eingeklagten Betrages; für die Stufenklage hat das Gericht den Wert des hilfsweise geltend gemachten Zahlungsanspruches in Höhe von 10.320,00 € zugrunde gelegt.


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