Urteil vom Arbeitsgericht Hamburg (22. Kammer) - 22 Ca 29/17

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, 2.207,89 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2016 an den Kläger zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 2.207,89 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im fortlaufenden Arbeitsverhältnis über die Zahlung einer vertraglichen Jahres-Sonderzahlung für das Jahr 2016.

2

Der Kläger ist seit dem 1. März 1999 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten und der Beklagten als Servicetechniker mit einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von zuletzt 2.689,00 € beschäftigt.

3

Im für die Parteien maßgeblichen Arbeitsvertrag (Anlage K 1, Blatt 9 ff. der Akte) ist in Ziff. 5 Folgendes festgelegt:

4

5. Jahresleistung/Sonderzahlung

5

Die Gewährung einer Jahresleistung/Sonderzahlung erfolgt auf der Basis eines Tarifgehaltes (z. Zt. DM 3.486,-- brutto). In 1999 beträgt der Anspruch anteilig = 10/12.

6

Als Auszahlungszeitpunkt gilt nach dem Tarifvertrag der November des Jahres.

7

Der tarifliche Anspruch in Höhe von z. Z. DM 500,-- wird auf Basis des jeweils gültigen Tarifvertrages gewährt.

8

Der Anspruch auf eine freiwillige Sonderzahlung besteht nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten.
[...]“

9

Bis 2015 wurde jedes Jahr die Sonderzahlung in Höhe eines Bruttomonatsgehalts geleistet.

10

Die Beklagte leistete mit der Abrechnung für November 2016 dann nur noch ein „Weihnachtsgeld“ in Höhe von 268,43 € brutto und mit der Abrechnung für Dezember 2016 eine „Tarifliche Einmalzahlung“ in Höhe von 212,68 € brutto.

11

Der Kläger meint, dass die Beklagte ihm auch die sich ergebende Differenz eines Bruttomonatsgehalts zu den erfolgten Zahlungen schulde.

12

Er beantragt:

13

Die Beklagte wird verurteilt, 2.207,89 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2016 an den Kläger zu zahlen.

14

Die Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Die Beklagte beruft sich darauf, dass der Arbeitsvertrag einen Freiwilligkeitsvorbehalt enthalte.

Entscheidungsgründe

17

Gem. § 313 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG werden die Entscheidungsgründe wie folgt kurz zusammengefasst:

18

I. Die zulässige Klage ist begründet.

19

Der Kläger hat gegen die Beklagte den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von 2.207,89 € brutto nebst den titulierten Zinsen.

20

Dieser Anspruch ergibt sich aus §§ 615, 296 BGB i. V. m. dem Arbeitsvertrag der Parteien.

21

In dem Arbeitsvertrag ist in Ziff. 5 Abs. 1 eine „Jahresleistung/Sonderzahlung“ „auf Basis eines Tarifgehalts“ vereinbart worden. Ein Freiwilligkeitsvorbehalt findet sich in diesem Absatz nicht. Auch das Wort „freiwillig“ ist in diesem Absatz nicht enthalten. Im zweiten Absatz der Regelungen zu Ziff. 5 findet sich eine Fälligkeitsregelung, im dritten Absatz der Bezug auf einen tariflichen Zahlungsanspruch. Erst danach, im vierten Absatz, findet sich das Wort „freiwillige Sonderzahlung“ und legt insoweit lediglich eine Wartefrist für den „Anspruch auf eine freiwillige Sonderzahlung“ fest. Abs. 4 macht nicht deutlich, dass es sich dabei um „die“ freiwillige Sonderzahlung nach Abs. 1 handeln soll, auch ist darin keine Klarstellung enthalten, dass die Sonderzahlung zu Ziff. 1 freiwillig sein soll. Vielmehr kann dieser Absatz auch unproblematisch so verstanden werden, dass es über die – vertraglich verbindliche - Einmalzahlung zu Abs. 1 hinaus auch eine weitere – freiwillige – Sonderzahlung geben kann.

22

Die Beklagte hat daher mit ihrem Einwand eines Freiwilligkeitsvorbehalts keinen Erfolg.

23

Die geltend gemachten Zinsen werden geschuldet gem. §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Jahreszahlung war im November 2016 fällig. Verzug war damit mit Beginn des Folgemonats Dezember 2016 gegeben.

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II. Die Kosten des Rechtsstreits hat gem. § 91 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG die unterlegene Beklagte zu tragen.

25

Der gemäß § 61 ArbGG festgesetzte Wert des Streitgegenstandes für dieses Urteil entspricht gem. § 39 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG der Klageforderung.

26

Gründe für eine gesonderte Zulassung der Berufung gem. § 64 Abs. 3 ArbGG liegen nicht vor. Die Berufung ist zulässig gem. § 64 Abs. 2 lit b) ArbGG, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt.

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