Urteil vom Arbeitsgericht Herne - 3 Ca 1053/16

Tenor

  • 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche und fristlose Kündigung vom 19.04.2016 noch durch die hilfsweise ausgesprochene außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist vom 19.04.2016 beendet worden ist.

  • 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

  • 3. Der Streitwert wird auf 10.291,59 € festgesetzt.


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