Urteil vom Arbeitsgericht Kassel (9. Fachkammer) - 9 Ca 293/17

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.745,87 EUR (in Worten: Eintausendsiebenhundertfünfundvierzig und 87/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 249,41 EUR (in Worten: Zweihundertneunundvierzig und 41/100 Euro) brutto seit dem 01. Februar 2017, 01. März 2017, 01. April 2017, 01. Mai 2017, 01. Juni 2017, 01. Juli 2017 und 01. August 2017 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger bei jeder auf die Schuld gemäß Ziffer 1. des Tenors erfolgenden Zahlung eine Entgeltabrechnung zu erteilen.

3. Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Vergütungsordnung und die Vergütungstabellen zu den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in der jeweils geltenden Fassung auch über den 31. Dezember 2010 hinaus Anwendung finden.

4. Die Beklagte hat die Kosten zu tragen.

5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.947,24 EUR festgesetzt.

6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Reichweite von Bezugnahmeregelungen bzw. um Vergütungsansprüche des Klägers.

Die Beklagte betreibt in ... ein Krankenhaus.

Der am xx.xx.1961 geborene Kläger wurde bei der A zum 15.02.1980 als Verwaltungsangestellter eingestellt. Zunächst war der Arbeitsvertrag vom 15.02.1980 maßgeblich, der auszugsweise wie folgt lautet:

„…

§ 2

Für das Dienstverhältnis geltend die „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen-Caritas-Verbandes“ (AVR) in der zur Zeit des Vertragsabschlusses in der „Caritas-Korrespondenz“ veröffentlichten Fassung.

Die AVR sind Bestandteil des Dienstvertrages und haben dem Mitarbeiter zur Kenntnis zur Verfügung gestanden.

Bei Änderungen der AVR gilt jeweils die in der „Caritas-Korrespondenz“ veröffentlichte Fassung, ohne dass es einer weiteren Vereinbarung bedarf. Auch insoweit ist dem Mitarbeiter Gelegenheit zur Kenntnisnahme gegeben.

….

§ 4

a) Der Mitarbeiter wird in die Vergütungsgruppe 9, Ziffer -,Stufe 93 % eingestuft. Bis zur Erreichung des Eingangsalters finden die Bestimmungen der Abschnitte IV und VI der Anlage 1 zu den AVR Anwendung.

Die erste Steigerung der Grundvergütung erfolgt am 1. Juni 1980

b) Der Ortszuschlag wird nach Tarifklasse II, Stufe 1, gewährt.

…“

Zum 01.01.2010 ging der Betrieb des A auf die hiesige Beklagte über.

Unter dem 20.05.2011 (Bl. 17 d. A.) vereinbarten die Parteien eine „Änderung zum Dienstvertrag“, die unter anderem folgenden Inhalt hat:

„….

wird in Änderung des Dienstvertrages vom 15. Februar 1980 Folgendes vereinbart:

1. § 2 des Dienstvertrages wird geändert und lautet unter Fortfall des bisherigen

Textes einschließlich Fußnote künftig vollständig wie folgt:

Für das Dienstverhältnis gelten die "Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes" (AVR) in der Fassung zum Stand 31.08.2009. Dem Mitarbeiter ist Gelegenheit zur Einsichtnahme in die AVR gegeben worden.

2. § 4 wird hinsichtlich der Vergütung wie folgt ergänzt:

Grundlage der zu zahlenden Vergütung sind die Vergütungsordnung und die Vergütungstabellen zu den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in der Fassung zum Stand 31.08.2009.

Ausgehend von dieser Vergütung erhöht sich die zu zahlende Regelvergütung rückwirkend ab dem 01.01.2011 um 2,3 %.

Außerdem erhält der Mitarbeiter eine einmalige, nicht wiederkehrende Zahlung in Höhe von 15,33 % der für den Monat Dezember 2010 gezahlten Regelvergütung.

Bei zukünftigen Änderungen der Vergütungstabellen der AVR-C, wird die Vergütung des Mitarbeiters angepasst. Die Anpassung erfolgt unter Berücksichtigung der geänderten Vergütungstabellen einerseits und den betrieblichen Erfordernissen andererseits.

3. Die Änderungen treten mit Wirkung zum 01. Juni 2011 in Kraft.

4. Alle anderen derzeit geltenden arbeitsvertraglichen Bedingungen bleiben unverändert.

…“

Der Kläger war bei einem Beschäftigungsumfang von 38,5 Stunden pro Woche zuletzt in die Vergütungsgruppe 5 c, Stufe 10 gemäß der Anlage 2 zu den AVR-Caritas (im Weiteren: AVR-C) eingruppiert.

In den Jahre 2010 bis 2014 erfolgten seitens der Arbeitgeberin Anpassungen der Vergütung anlässlich von Veränderungen im Bereich der Tabellenwerte gemäß den AVR-C. Im Jahr 2015 erfolgte keine Erhöhung der Vergütung des Klägers. Vor diesem Hintergrund reichte der Kläger beim Arbeitsgericht Kassel (Aktenzeichen 6 Ca 256/16) u.a. Klage auf Zahlung der Differenzvergütung zwischen der gezahlten Vergütung und den aktuellen Tabellenwerten gemäß den AVR-C ein. Mit Urteil vom 16.05.2017 gab das Arbeitsgericht Kassel, Aktenzeichen 6 Ca 256/16, der vom Kläger eingereichten Klage zum Teil statt.

Betreffend den Zeitraum Januar 2017 bis Juli 2017 rechnete die Beklagte eine Regelvergütung des Klägers in Höhe von 2.982,41 € brutto pro Monat ab. Wegen der Einzelheiten der Höhe der abgerechneten Vergütung des Klägers für den benannten Zeitraum wird auf die Entgeltabrechnungen auf Blatt 18 bis 26 der Akten Bezug genommen. Die Regelvergütung eines Arbeitnehmers mit der Eingruppierung des Klägers betrug nach den für den Zeitraum Januar 2017 bis Juli 2017 maßgeblichen Tabellenwerten gem. den AVR-C 3.231,82 € brutto.

Unter dem 28.08.2017 (Bl. 27 bis 28 d. A.) machte der Kläger über seine anwaltlichen Bevollmächtigten Vergütungsdifferenzansprüche von jeweils 249,41 € brutto für die Monate Januar bis Juli 2017 geltend.

Der Kläger ist der Ansicht, auch nach Abschluss des Änderungsvertrags vom 20.05.2011 sei für die Höhe seiner Vergütung die jeweils geltende Vergütungstabelle zu den AVR-C maßgeblich. Die ursprünglich vereinbarte dynamische Bezugnahme auf die AVR-C in § 2 des Dienstvertrags vom 15.02.1980 sei anlässlich des Übergangs des Betriebs auf die Beklagte nicht beendet worden. Die dynamische Geltung der Vergütungsregelungen der AVR-C gemäß dem ursprünglichen Dienstvertrag sei in ihrem Fortbestand nicht an die ursprüngliche Vertragsarbeitgeberin (kirchliche Arbeitgeberin) gebunden. Der Kläger bestreitet, dass die Beklagte nicht an die AVR-C „tarifgebunden“ sei. Er meint, auch die Regelung in § 4 letzter Satz des Dienstvertrages in der Fassung des Änderungsvertrages vom 20.05.2011 stehe seinem Anspruch auf Anpassung der Vergütung an die aktuellen Tabellenwerte der AVR-C nicht entgegen. Der in § 4 letzter Satz des Dienstvertrages in der Fassung vom 20.05.2011 aufgenommene Vorbehalt halte einer Inhaltskontrolle nicht stand. Der Kläger trägt vor, bei den Regelungen gemäß § 4 des Dienstvertrages in der geänderten Fassung handele es um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Eine Auslegung der Regelungen gemäß § 4 des geänderten Dienstvertrages ergebe, dass sich die Entgeltregelungen auf die sich entwickelnden Vergütungstabellen der AVR-C bezögen und die im letzten Absatz in § 4 des geänderten Dienstvertrages benannte Anpassung nach den Vergütungstabellen der AVR-C zu erfolgen habe. Die Bestimmung, dass die Anpassung unter Berücksichtigung betrieblicher Erfordernisse erfolge, sei unbestimmt bzw. intransparent und könne nicht Grundlage für eine Beschränkung seiner Vergütungsansprüche sein. Die Regelung zeige nicht auf, was als betriebliches Erfordernis anzusehen sei bzw. wann die inhaltlich nicht im Einzelnen bestimmten betrieblichen Erfordernisse ein solches Ausmaß erreicht hätten, dass Vergütungsanpassungen nicht vorzunehmen seien. Jedenfalls habe die Beklagte betriebliche Erfordernisse, die geeignet seien, eine Entgeltanpassung für den streitigen Zeitraum zu versagen, nicht dargelegt. Der Kläger trägt weiter vor, mit den Regelungen in § 4 des geänderten Dienstvertrages verlagere die Beklagte in unzulässiger Weise ihr Wirtschaftsrisiko auf den Arbeitnehmer. Die Unwirksamkeit der Vorbehaltsregelung im letzten Satz in § 4 des geänderten Dienstvertrages führe nicht zur Gesamtunwirksamkeit der Entgeltvereinbarungen. Vielmehr entfalle lediglich die Vorbehaltsregelung selbst. Die ihn im Übrigen nicht benachteiligenden Bestimmungen, die einen Anspruch auf Anpassung des Entgelts bei Änderung der Vergütungstabellen der AVR-C begründeten, blieben hingegen wirksam. Er habe weiter Anspruch auf Erteilung ordnungsgemäßer Entgeltabrechnungen. Der Feststellungsantrag zu 3) sei zulässig. Ein etwaig erforderliches Feststellungsinteresse liege aufgrund des Streits der Parteien über die Reichweite der Bezugnahmeklausel bzw. der Bestimmungen im geänderten § 4 des Dienstvertrages vor. Jedenfalls bestehe eine Vorgreiflichkeit des vom Feststellungsantrag zu 3) erfassten Rechtsverhältnisses für die im Verfahren verfolgten Zahlungsansprüche, weshalb der Antrag zu 3) zumindest als Zwischenfeststellungsantrag zulässig sei. Aufgrund der Unwirksamkeit der Vorbehaltsregelung im letzten Satz des abgeänderten § 4 des Dienstvertrages erweise sich der Feststellungsantrag in der zuletzt gestellten Fassung auch als begründet. Der Kläger hat zuletzt beantragt:

7. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn 1.745,87 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 249,41 € brutto seit dem 01.02.2017, 01.03.2017, 01.04.2017, 01.05.2017, 01.06.2017, 01.07.2017 und 01.08.2017 zu zahlen.

8. Die Beklagte wird verurteilt, ihm bei jeder auf die Schuld gemäß Antrag zu 1) erfolgenden Zahlung eine Entgeltabrechnung zu erteilen.

9. Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Vergütungsordnung und die Vergütungstabellen zu den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in der jeweils geltenden Fassung auch über den 31.12.2010 hinaus Anwendung finden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, Ansprüchen des Klägers auf Anpassung des Entgelts für den streitgegenständlichen Zeitraum entsprechend den aktuellen Tabellenwerten der AVR-C stünden die Regelungen in den §§ 2 und 4 des abgeänderten Dienstvertrages entgegen. Die Geltung kirchlicher Arbeitsvertragsrichtlinien in der jeweiligen Fassung stehe und falle mit der Mitgliedschaft der Arbeitgeberin in dem jeweiligen kirchlich geprägten Verband. Die Beklagte trägt vor, seit 2008 sei die Arbeitgeberin nicht mehr Mitglied des Caritasverbandes. Die AVR-C kämen daher schon aus diesem Grunde nur noch statisch zur Anwendung. Darüber hinaus sei zu beachten, dass sich aufgrund des zwischenzeitlich erfolgten Betriebsübergangs eine unzulässige Bindung an ein fremdes Tarifwerk im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ergäbe. Eine ewig-dynamische Tarifbindung des Erwerbers, der nicht Vertragspartei des Ursprungsarbeitsvertrags mit Bezugnahmeklausel sei, verstoße gegen Artikel 16 GRCh bzw. die negative Koalitionsfreiheit. Im Übrigen richte sich das Arbeitsverhältnis der Parteien seit dem 01.06.2011 nicht mehr nach den AVR-C in der jeweiligen Fassung. Dies sei in § 2 des abgeänderten Dienstvertrages klar und verständlich geregelt. Die abgeänderten Regelungen, insbesondere die abgeänderten Vergütungsvereinbarungen, seien auch ab dem 01.06.2011 ohne Beanstandung durch den Kläger praktiziert worden. Auch die Regelungen in § 4 des abgeänderten Dienstvertrages seien wirksam und stünden Ansprüchen des Klägers auf eine unmodifizierte Weitergabe von Entgelterhöhungen gemäß den AVR-C entgegen. Zunächst lägen mit den streitgegenständlichen Vertragsregelungen keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Die Regelungen in § 4 des abgeänderten Dienstvertrages hielten einer Inhaltskontrolle unabhängig davon zudem stand. Die Regelungen seien nicht unangemessen benachteiligend. Es liege zunächst kein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor. Dem Kläger sei kein unbedingter und bestimmter Anspruch zugesagt worden, der durch eine nachfolgende Regelung sodann wieder eingeschränkt worden sei. An keiner Stelle sei in § 4 des abgeänderten Dienstvertrages bestimmt, dass die Vergütung des Klägers ab Änderung der gültigen Vergütungstabellen der AVR-C nach den neuen Tabellenwerten erfolgen solle. Der Satz 1 der Regelung im letzten Absatz in § 4 des abgeänderten Dienstvertrages regele allein den Zeitpunkt möglicher Vergütungsanpassungen. Die inhaltliche Ausgestaltung der Anpassung ergebe sich erst aus den Regelungen im letzten Satz in § 4 des abgeänderten Dienstvertrages. Mit letzterer Regelung komme klar und deutlich zum Ausdruck, dass eine Anpassung der Vergütung dem Grunde bzw. der Höhe nach abhängig sei von einem Abwägungsprozess unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse. Jede andere Auslegung der benannten Bestimmungen sei angesichts der nur noch statischen Bezugnahme auf die AVR-C in der Fassung zum Stand 31.08.2009 erkennbar sinnfrei. Die Regelungen im letzten Satz in § 4 des abgeänderten Dienstvertrages seien mit Blick auf die „betrieblichen Erfordernisse“ auch hinreichend bestimmt. Analog zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Wirksamkeit von Widerrufsvorbehalten sei auch hier ausreichend, dass die Richtung, aus der die Ausübung des Vorbehaltes komme, an Hand der Klausel erkennbar sei. Die Richtung sei mit der Benennung wirtschaftlicher Gründe hinreichend transparent angegeben. Betreffend den streitgegenständlichen Zeitraum hätten auch ausreichende wirtschaftliche Gründe vorgelegen. Die Beklagte behauptet, im Jahr 2015 sei ein Jahresverlust in Höhe von 345.000,00 € vorhanden gewesen. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu beanstanden, dass eine Entgeltanpassung unterblieben sei. Die Regelungen im letzten Satz in § 4 des abgeänderten Dienstvertrages führten auch nicht zu einer unzulässigen Verlagerung des Wirtschaftsrisikos auf die Arbeitnehmer. Dies schon deshalb, weil der Vorbehalt in § 4 des abgeänderten Dienstvertrages sich nicht auf die gesamte Vergütung beziehe, sondern nur auf eine nicht zu beanspruchende Entgelterhöhung, das heißt eine zusätzliche Leistung. Der Arbeitgeber dürfe nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bis zur Grenze der Willkür die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine zusätzliche Leistung, die unter Widerrufsvorbehalt gestellt werde, festlegen und den Widerruf dementsprechend erklären. Die Beklagte ist schließlich der Ansicht, der Feststellungsantrag zu 3) sei bereits unzulässig.

Wegen des sonstigen Vortrags der Parteien wird im Übrigen auf die Sitzungsniederschrift vom 15.03.2018 und auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

1.

Der Feststellungsantrag zu 3) ist zulässig.

Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Das besondere Feststellungsinteresse nach dieser Vorschrift muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens gegeben sein. Sein Vorliegen ist von Amts wegen zu prüfen. Das Feststellungsinteresse ist dabei nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird. Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird, weil nur einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses, abstrakte Rechtsfragen oder rechtliche Vorfragen zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen. Eine Feststellungsklage, die weitere Faktoren, die die Vergütungshöhe bestimmen, wie etwa die Einstufung in einer Vergütungstabelle des öffentlichen Dienstes nach Lebensaltersstufen oder Stufen, die sich an der Beschäftigungszeit orientieren im Falle einer Eingruppierungsstreitigkeit nicht zum Gegenstand des Antrages macht, kann zulässig sein, wenn mit Blick auf diese weiteren Faktoren kein Streit besteht. Die konkrete Bezifferung ist dann lediglich eine einfache Rechenaufgabe, die von den Parteien nach einem unstreitigen Verfahren selbst umgesetzt werden kann (vgl. BAG 17.10.2007 – 4 AZR 1005/06, NZA 2008, 713). Ausgehend hiervon liegt ein Feststellungsinteresse des Klägers nach § 256 Abs. 1 ZPO vor. Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, ob die Vergütungsordnung und die Vergütungstabellen zu den AVR-C gemäß § 4 des abgeänderten Dienstvertrages dynamisch auf das Arbeitsverhältnis zur Anwendung kommen. Weitere Berechnungsfaktoren mit Blick auf die Vergütungshöhe stehen zwischen den Parteien nicht im Streit. Eine rechtskräftige Entscheidung über den Feststellungsantrag ist daher geeignet, weitere gerichtliche Verfahren der Parteien betreffend denselben Fragenkomplex (dynamische oder statische Geltung der Vergütungsordnung und Vergütungstabellen zu den AVR-C) über den streitigen Zeitraum hinaus auszuschließen.

Der Antrag zu 3) ist jedenfalls als Zwischenfeststellungsantrag gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Nach § 256 Abs. 2 ZPO kann der Kläger zugleich mit der Hauptklage auf Feststellung eines die Entscheidung bedingenden, das heißt vorgreiflichen Rechtsverhältnisses klagen. Damit wird ein Element aus der Gesamtentscheidung verselbständigt und mit eigener Rechtskraft versehen. Grund hierfür ist die Eignung dieses Elements, über den konkreten Einzelfall hinaus, der mit der Hauptklage entschieden wird, Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für mögliche Folgestreitigkeiten herzustellen. Eine Zwischenfeststellungsklage bedingt daher, dass die Frage nach dem Bestehen des entsprechende Rechtsverhältnisses notwendig auch bei der Entscheidung über den Hauptantrag beantwortet werden muss, aber darüber hinaus auch für andere denkbare Folgestreitigkeiten Bedeutung haben kann. Diese Vorgreiflichkeit ersetzt die ansonsten notwendige Voraussetzung eines Feststellungsinteresses (vgl. BAG 17.10.2007 – 4 AZR 1005/06, NZA 2008, 713). Das mit dem Antrag zu 3) zur Feststellung beantragte Rechtsverhältnis ist hier als Vorfrage notwendigerweise zu klären, soweit es um die Höhe der Vergütungsansprüche des Klägers geht. Der Zahlungsantrag zu 1) der Klage kann nur begründet sein, wenn die Vergütungsordnung und die Vergütungstabellen zu den AVR-C auch nach dem 31.12.2010 in ihrer jeweiligen Fassung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien zur Anwendung kommen. Diese Vorgreiflichkeit ersetzt ein etwaig fehlendes Feststellungsinteresse mit Blick auf weitere Faktoren, die die Höhe der Vergütung des Klägers bestimmen könnten.

2.

Die Klage ist auch in vollem Umfang begründet.

a.

Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung der mit dem Antrag zu 1) geltend gemachten Differenzvergütung für den Zeitraum Januar 2017 bis inklusive Juli 2017. Der Anspruch des Klägers folgt aus § 611 BGB in Verbindung mit den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen gemäß Änderungsvereinbarung vom 20.05.2011. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger Vergütung entsprechend der für den Zeitraum Januar bis Juli 2017 maßgebenden Vergütungsordnung bzw. Vergütungstabellen zu den AVR-C zu zahlen. Dies folgt ungeachtet der Regelung in § 2 des Dienstvertrages in der geänderten Fassung aus § 4 des abgeänderten Dienstvertrages.

Bei den Regelungen gemäß der „Änderung zum Dienstvertrag“ vom 20.05.2011 handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 BGB. Das äußere Erscheinungsbild der vertraglichen Regelungen begründet bereits eine dahingehende tatsächliche Vermutung. Dieser tatsächlichen Vermutung ist die Beklagte nicht hinreichend entgegengetreten. Es besteht auch kein Streit der Parteien darüber, dass die vertraglichen Regelungen gemäß „Änderung zum Dienstvertrag“ vom 20.05.2011 von der Beklagten gestellt worden sind. Die Geltung des § 305 c Abs. 2 BGB sowie der §§ 306, 307 – 309 BGB folgt unabhängig davon aus § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB, da ein Verbrauchervertrag vorliegt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten. Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Die Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB setzt allerdings voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen „erhebliche Zweifel" an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht (vgl. BAG v. 20.08.2014 - 10 AZR 453/13, NZA 2014, 1333).

Ausgehend vom Wortlaut der Regelungen in § 4 des abgeänderten Dienstvertrages ist die Beklagte zur Anpassung der Vergütung des Klägers bei Änderung der Vergütungstabellen zu den AVR-C auch für die Zeit nach dem 31.12.2010 verpflichtet. Im letzten Absatz des § 4 des abgeänderten Dienstvertrages ist nämlich festgelegt, dass die Vergütung des Klägers bei zukünftigen Änderungen der Vergütungstabellen der AVR-C angepasst wird. Die Parteien haben nicht vereinbart, dass eine Anpassung lediglich erfolgen „kann“. Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich auch nicht aus dem sonstigen Wortlaut der Regelungen in § 4 des abgeänderten Dienstvertrages, dass die Anpassung der Vergütung dem Grunde bzw. der Höhe nach an weitere Voraussetzungen gebunden ist. Die Beklagte stützt sich in diesem Zusammenhang auf die Regelung im letzten Satz in § 4 des abgeänderten Dienstvertrages, wonach die Anpassung unter Berücksichtigung der geänderten Vergütungstabellen einerseits und den betrieblichen Erfordernissen andererseits erfolgen soll. Diese Regelung in § 4 letzter Satz des abgeänderten Dienstvertrages steht in Widerspruch zur Regelung im vorangehenden Satz und ist daher nicht klar und verständlich im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Widersprüchliche Klauseln sind nicht klar und verständlich im Sinne des Transparenzgebotes des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Sinn des Transparenzgebotes ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Erst in der Gefahr, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders wegen unklar abgefasster allgemeiner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB (vgl. BAG 24.10.2007 – 10 AZR 825/06, NZA 2008, 40). Entgegen der Ansicht der Beklagten besteht hier ein Widerspruch zwischen den Regelungen gemäß Satz 1 im letzten Absatz in § 4 des geänderten Dienstvertrages und dem nachfolgenden Satz der benannten Bestimmung. Aus dem letzten Satz der Bestimmungen in § 4 des abgeänderten Dienstvertrages ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht, dass bereits dem Grunde nach eine Vergütungsanpassung bzw. eine Anpassung in einer bestimmten Höhe nicht geschuldet sei. Einem derartigen Verständnis der Bestimmungen im ersten Satz des letzten Absatzes in § 4 des abgeänderten Dienstvertrages steht schon der klare Wortlaut entgegen. Nach § 4 letzter Absatz Satz 1 des abgeänderten Dienstvertrages hat eine Anpassung der Vergütung bei zukünftigen Änderungen der Vergütungstabellen der AVR-C zu erfolgen. Sie wird nicht nur in Aussicht gestellt oder als Möglichkeit angeführt. Eine im Arbeitsvertrag vorformulierte Regelung, die dem Wortlaut nach eindeutig einen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Leistung begründet, indem sie festlegt, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf eine bestimmte Sonderleistung habe, oder bestimmt, dass der Arbeitnehmer eine bestimmte Sonderzahlung erhält, oder regelt, dass der Arbeitnehmer an einem Bonussystem teilnimmt, verpflichtet den Arbeitgeber zur Leistung dieser Sonderzahlung. In einem solchen Fall verspricht der Arbeitgeber eine Leistung im Sinne von § 308 Nr. 4 BGB. Dazu stünde es in Widerspruch, wenn der Arbeitgeber zugleich entgegen diesem Versprechen, beispielsweise durch Aufnahme eines unmittelbar nachfolgenden Freiwilligkeitsvorbehaltes, entgegen dem zuvor gegebenen Versprechen einen Rechtsanspruch auf die versprochene Leistung ausschließt. Dies gilt nicht nur, soweit die Sonderleistung des Arbeitgebers im Rahmen des Formularvertrages im Hinblick auf Voraussetzung und Höhe präzise benannt ist (vgl. hierzu BAG 30.07.2008 – 10 AZR 606/07, NZA 2008, 173). Gleiches gilt, wenn die Vertragsklausel in anderer Weise die Leistung des Arbeitgebers bestimmbar beschreibt, wie dies hier aufgrund der Bezugnahme auf die geänderten Vergütungstabellen der AVR-C erfolgt ist. Die Regelung im letzten Satz in § 4 des abgeänderten Dienstvertrages kann auch nicht dahingehend ausgelegt werden, es bestehe zwar ein Anspruch auf Anpassung der Vergütung dem Grunde nach. Allerdings sei die Höhe der im konkreten Fall anzusetzenden Anpassung unter Berücksichtigung „betrieblicher Erfordernisse“ zu bestimmen. Einem solchen Verständnis der Klausel stünde der Bestimmtheitsgrundsatz entgegen. Das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Danach müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (vgl. BAG 01.09.2010 – 5 AZR 517/09, NZA 2011, 575). Aufgrund der Formulierung im letzten Satz in § 4 des abgeänderten Dienstvertrages besteht die Gefahr, dass der Vertragspartner der Beklagten seine Rechte auf Geltendmachung einer Vergütungsanpassung nicht wahrnimmt, weil er rechtsirrig aufgrund der dortigen Formulierung den Eindruck gewinnt, die Einbeziehung der betrieblichen Erfordernisse könne im Einzelfall auch zu einer Anpassung in Höhe von 0,00 € führen. Dies stünde wiederum in Widerspruch zu dem im vorangehenden Satz begründeten Anspruch des Arbeitnehmers auf Anpassung der Vergütung, da diese dort eben nicht der Höhe nach in das billige Ermessen der Beklagten gestellt worden ist, sondern allein an den Umstand der Änderung der Vergütungstabellen gekoppelt ist. Der Widerspruch zwischen den Regelungen im letzten Absatz des abgeänderten Dienstvertrages bewirkt nach § 306 Abs. 1 BGB nicht die Unwirksamkeit der gesamten Anpassungsregelung. Nach § 306 Abs. 1 BGB bleibt der Vertrag im Übrigen, d. h. ohne die widersprüchliche Regelung im letzten Satz in § 4 des abgeänderten Dienstvertrages wirksam.

Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt mit dem hier erzielten Auslegungsergebnis auch kein Fall einer unzulässigen Bindung an ein fremdes Tarifwerk im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes vor oder ein Verstoß gegen Artikel 16 GRCh oder eine Missachtung der negativen Koalitionsfreiheit der Beklagten. Dies schon deshalb, weil die in Streit stehende Klausel nicht von der Rechtsvorgängerin der Beklagten stammt. Sie wurde von der Beklagten vielmehr selbst nach Übergang des Betriebes auf sie in den Arbeitsvertrag der Parteien eingeführt. Es geht daher ausschließlich um eine Bindung der Beklagten an ein eigenes Regelungswerk.

b.

Die Klage ist weiter begründet, soweit der Kläger mit dem Antrag zu 2) die Verurteilung der Beklagten begehrt, ihm bei jeder auf die Schuld gemäß Ziffer 1 des Tenors erfolgenden Zahlung eine Entgeltabrechnung zu erteilen. Dieser Anspruch des Klägers folgt aus § 108 GewO. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen.

c.

Die Begründetheit des neu gefassten Antrages zu 3) ergibt sich aus den Ausführungen unter I 2. A. der Entscheidungsgründe. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen.

II.

Die Beklagte hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (vgl. §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO).

III.

Der Wert des Streitgegenstandes ist im Hinblick auf den Zahlungsantrag in Höhe der geltend gemachten Vergütung festgesetzt, im Hinblick auf den Feststellungsantrag in Höhe von 3.231,82 € brutto und im Hinblick auf den Abrechnungsantrag in Höhe von 969,55 €.

IV.

Gründe, die dafür sprechen könnten, die Berufung gesondert zuzulassen, sind nicht ersichtlich.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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