Urteil vom Arbeitsgericht Köln - 8 Ca 4691/14
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Streitwert: 18.204,01 €.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über Vergütung und vertragsgerechte Beschäftigung des Klägers, ferner über eine arbeitgeberseitige Weisung.
3Der Kläger war Arbeitnehmer der Fa. .................................in deren Betrieb am .................................. Im Unternehmen galten Haustarifverträge, die zwischen der Fa. .................................und der Gewerkschaft ……….. geschlossen waren, so der Vergütungstarifvertrag (im folgenden: VTV) vom 07.07.2009. Der Kläger war als sgn. „.................................“ beschäftigt und in die Tarifgruppe (TG) 1 VTV eingruppiert.
4Im ………………. wurden bis dahin von der Fa. .................................am ................................. erledigten Aufgaben zum .................................verlagert. Diese Tätigkeiten, für welche auch weiterhin die bisher mit den entsprechenden Aufgaben in …………. beschäftigten Arbeitnehmer eingesetzt werden sollten, übernahm die Beklagte. Sie schloß mit den zum Wechsel zu ihr und nach ……………….. bereiten Arbeitnehmern der Fa. .................................darunter dem Kläger, hierüber schriftliche Vereinbarungen zum „Eintritt in den Arbeitsvertrag“, wegen der Einzelheiten wird auf die zur Klage angelegte Ablichtung der entsprechenden Abrede mit dem Kläger dieses Verfahrens vom 26. Januar 2009 Bezug genommen. Danach trat die Beklagte per 1. Mai 2010 als Arbeitgeberin in den bislang zwischen dem Kläger und der Fa. .................................bestehenden Arbeitsvertrag unter Anrechnung der dort zurückgelegten Betriebszugehörigkeit und Übernahme der Bedingungen des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses ein, als „derzeitige Position“ wurde ................................. festgelegt. Weiter heißt es auszugsweise:
5„… Die Parteien sind sich einig, dass der Arbeitnehmer alle individuellen Rechte und Pflichten … aus dem zum Stichtag im Betrieb des Arbeitgebers alt anwendbaren Firmentarifvertrag in der zum Stichtag gültigen Fassung in das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber neu mitnimmt. Spätere Änderungen von Tarifvertrag … beim Arbeitgeber alt gelten nicht für dieses Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber neu. …“
6Der Kläger ist seither im Betrieb der Beklagten am Kölner Flughafen tätig, die vertraglich vereinbarte Regelarbeitszeit beläuft sich auf 25 Stunden pro Woche. Die Beklagte ist Mitglied im Verband Spedition und Logistik Nordrhein-Westfalen e.V., welcher mit der Gewerkschaft ver.di NRW u.a. einen Lohn- und einen Gehaltstarifvertrag geschlossen hat.
7Der Kläger erhielt von der Beklagten und der Fa. ................................. ein Vertragsangebot zur erneuten Überleitung des Arbeitsverhältnisses, nunmehr von der Beklagten „in die …………………..“, wonach er zum 1. Januar 2014 zur ................................. wechseln und bei dieser in der Abteilung GTS als .................................beschäftigt werden sollte, dies bei Eingruppierung und Vergütung nach Lohngruppe 2 des Flächentarifvertrages für die Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft zuzüglich übertariflicher Firmenzulage. Der Kläger lehnte dieses Angebot ab und verblieb bei der Beklagten.
8Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe ihn weiterhin nach dem VTV zu vergüten, seine derzeit ausgeübte, schriftsätzlich näher beschriebene Tätigkeit, die er in der höchsten Leistungsstufe erledige, sei diejenige eines „.................................“. Danach fordert er seit Dezember 2013 die Eingruppierung und Vergütung nach der TG 3 Maximum, hilfsweise entsprechende Feststellung, sowie gemäß näherer Berechnung, auf welche verwiesen wird, die Differenzen zum gezahlten Entgelt nach dem Abstand zur Vergütung nach TG 2 Maximum für Dezember 2013 und Januar 2014 und nach dem Abstand zur Vergütung nach TG 3 Maximum ab Februar 2014, hilfsweise die Differenzbeträge zwischen den Vergütungen nach TG 1 und TG 3 jeweils Minimum monatlich, ferner verlangt er rückwirkende und künftige Beschäftigung in der entsprechenden Position.
9Soweit die Beklagte ihm mit Schreiben vom 17. April 2014 Tätigkeiten als ................................. zugewiesen habe, sei dies eine rechtswidrige Maßregelung.
10Der Kläger beantragt zuletzt,
11- 12
1. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger rückwirkend zum 01.12.2013 in der Vergütungsgruppe TG 3 Maximum des Vergütungstarifvertrages der .................................vom 01. Juli 2009 einzugruppieren und hiernach zu bezahlen,
1a. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu Ziff. 1.) festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.12.2013 eine Vergütung nach der Lohngruppe TG 3 Maximum des gültigen Vergütungstarifvertrages der .................................vom 01. Juli 2009 zu zahlen und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen den Vergütungsgruppen TG 1 und TG 3 Maximum beginnend ab dem 01.12.2013 hilfsweise seit Rechtshängigkeit mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen;
142. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Vergütungsgruppe TG 1 und der Vergütungsgruppe TG 2 sowie der Vergütungsgruppe TG 1 und der Vergütungsgruppe TG 3 Maximum in Höhe von insgesamt 5.365,33 € brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.113,68 € seit Rechtshängigkeit, aus 398,61 € seit dem 01.07.2014, aus 356,63 € seit dem 01.08.2014, aus 356,63 € seit dem 01.09.2014, aus 356,63 € seit dem 01.10.2014, aus 356,63 € seit dem 03.11.2014, aus 356,63 € seit dem 01.12.2014, aus 356,63 € seit dem 02.01.2015, aus 356,63 seit dem 02.02.2015 sowie aus weiteren 356,63 € seit dem 02.03.2015 zu zahlen,
152a. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 2.):
16die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Vergütungsgruppe TG 1 Minimum und der Vergütungsgruppe TG 3 Minimum seit dem 01.12.2013 in Höhe von insgesamt 2.994,81 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.074,66 € seit Rechtshängigkeit, aus 213,35 € seit dem 01.07.2014, aus 213,35 € seit dem 01.08.2014, aus 213,35 € seit dem 01.09.2014, aus 213,35 € seit dem 01.10.2014, aus 213,35 € seit dem 03.11.2014, aus 213,35 € seit dem 01.12.2014, aus 213,35 € seit dem 02.01.2015, aus 213,35 € seit dem 02.02.2015 sowie aus weiteren 213,35 € seit dem 02.03.2015, hilfsweise jeweils seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
173. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger rückwirkend seit dem 01.12.2013 (und auch in Zukunft) in der Position mit dem Jobtitle „.................................“ weiter zu beschäftigen,
183a. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu Ziffer 3.)
19die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als „.................................“ zu beschäftigen,
204. festzustellen, daß die Zuweisung der Tätigkeiten eines ................................. ab dem 01.05.2014 das arbeitgeberseitige Direktionsrecht überschreitet, rechtswidrig ist und die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, dem Kläger Tätigkeiten eines ................................. zuzuweisen,
214a. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu Ziffer 4.) festzustellen, daß die Zuweisung der Tätigkeiten eines ................................. ab dem 01.05.2014 unwirksam war.
22Die Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Sie meint, die in den Eintrittsvereinbarungen getroffenen Regelungen umfaßten keine Fortgeltung des für die Fa. .................................geschlossenen VTV als kollektives Entgeltschema für ihr Unternehmen, sondern nur die – statische - Fortgeltung der zum Übergangsstichtag geltenden individuellen Rechte. Eine Höhergruppierung innerhalb des VTV, dessen Partei sie nicht sei, könne der Kläger nicht verlangen.
25Dem Kläger seien weiterhin nur die Tätigkeiten der zum damaligen Wechselzeitpunkt ausgeübten und festgelegten Position als ................................. übertragen worden. Nach der von Beginn an geltenden unternehmerische Konzeption übe die Beklagte nur diejenigen zuvor von der .................................erledigten und auf die .................................(Beklagte) verlagerten Tätigkeiten aus, und zwar nur mit den von der .................................übernommenen Arbeitnehmern, welchen keine andere Tätigkeiten als die schon in ................................. ausgeführten zugewiesen seien. Solche anderen Tätigkeiten erledige in .................................die ................................., die mehrere hundert Mitarbeiter beschäftige, u.a. mit der Zollabfertigung und im von ihr betriebenen Paketumschlagszentrum. Diese unternehmerische Entscheidung, nach der den übernommenen Mitarbeiter nur diejenigen Tätigkeiten zugewiesen sind, die sie bei ihrem Wechsel nach Köln ausgeübt hätten, habe sie mit dem Schreiben vom 17. April 2014 nochmals manifestiert und gegenüber allen Mitarbeitern kommuniziert, nicht nur an diejenigen, die ihre angeblich falsche Eingruppierung gerichtlich überprüfen ließen.
26Im übrigen bestreitet sie, dies gleichfalls unter näherem schriftsätzlichen Eingehen auf die übertragenen Aufgaben und hierarchische Einordnung, daß die vom Kläger angeführten Arbeitsaufgaben von ihm ausgeführt bzw. in der behaupteten Form ausgeführt würden.
27Ergänzend wird wegen des gesamten, hier gemäß § 313 Abs. 2 S. 1 ZPO nur auf das notwendigste beschränkt und stark verknappt dargestellten Sach- und Streitstandes gem. § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO auf das in Blatt 1 bis 400 der Gerichtsakte enthaltene schriftsätzliche Vorbringen der Parteien nebst in Bezug genommener Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften verwiesen.
28Entscheidungsgründe
29Die Klage konnte keinen Erfolg haben. Diese Bewertung beruht auf folgenden gemäß § 313 Abs. 3 ZPO kurz zusammengefaßten und wegen der Übersichtlichkeit in der Reihenfolge der Klageanträge dargestellten Erwägungen, welche die Kammer bei der Entscheidungsfindung angestellt hat:
30Antrag zu 1.
31Dieser ist unzulässig. Der Antrag, den Kläger „einzugruppieren“, ist auf eine Leistung gerichtet, die es nicht gibt. Die Eingruppierung ergibt sich aus der zugewiesenen Tätigkeit und deren in einem abstrakten Schema, regelmäßig in einem Tarifvertrag geregelte Zuordnung zu bestimmten Vergütungsgruppen. Sie ist, auch wenn das Gesetz sie zu den in § 99 Abs. 1 BetrVG als solchen definierten personellen Einzelmaßnahmen zählt, tatsächlich keine „Maßnahme“ des Arbeitgebers, sondern die Kundgabe des Ergebnisses einer Subsumtion, aus welcher die Zuordnung zu einer Vergütungsgruppe folgt, welche der Arbeitgeber bei der Vergütungsermittlung zugrundegelegt hat. Die (zutreffende) tarifliche Eingruppierung von Arbeitnehmern ist bloßer Normenvollzug und keine im Zivilprozeß einklagbare Leistung des Arbeitgebers. Dem weiteren Antragsteil, der auf „bezahlen“ nach Vergütungsgruppe TG 3 Maximum gerichtet ist, mangelt es an der Bestimmtheit. Es ist nicht ersichtlich, welche konkrete – wann und wie zu erbringende - Leistungshandlung damit gefordert werden soll. Wird als Leistung ein „Bezahlen“ gefordert, ist ein bezifferter Zahlungsantrag zu stellen.
32Hilfsantrag zu 1 a
33Die Klage ist bereits unzulässig. Die Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO 1. Alt. ZPO ist nur gegeben, wenn der Antrag auf Klärung eines Rechtsverhältnisses, konkret das Bestehen oder Nichtbestehen eines solchen, gerichtet ist. Soll das festzustellende Rechtsverhältnis eine Anspruchsbeziehung sein, aus der sich die Verpflichtung zu einer bestimmten Leistung ergeben soll – hier zur Zahlung der für die TG 3 Maximum des VTV festgelegten Vergütung –, kann diese nur im Rahmen der vorrangigen Leistungsklage zur Geltendmachung des entsprechenden arbeitsvertraglichen Anspruchs inzident zur Prüfung gestellt werden. Soweit die Eingruppierungsfeststellungsklage ausnahmsweise für zulässig angesehen wird, betrifft die entsprechende höchstrichterliche Rechtsprechung den Bereich des öffentlichen Dienstes. Bei den dortigen Arbeitgebern wird davon ausgegangen, daß sie bei einer festgestellten Eingruppierung entsprechend abrechnen und leisten, so daß bereits das Feststellungsverfahren unter dem Gesichtspunkt der Prozeßwirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Gesamterledigung der aufgetretenen Streitfragen führt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Schließlich beklagten die Kläger in Parallelverfahren gerade die mangelnde Bereitschaft der Beklagten, sich an dort titulierte Vorgaben zu halten.
34Antrag zu 2. / 2 a
35Wegen des zulässigen Leistungsantrags auf Zahlung ist die Klage sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unbegründet, denn aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich kein schlüssiger Anspruch auf eine höhere Vergütung, als die Beklagte sie ihm in von seiner Forderung umfaßten Zeitraum gezahlt hat.
36Ob die Auffassung der Beklagten, daß lediglich eine statische Fortgeltung der im Umstellungszeitraum bestehenden individuellen Rechte, auch der tariflich begründeten, vereinbart war und der Kläger daher keine Vergütung nach einer anderen Tarifgruppe des VTV beanspruchen kann, als sich nach der seinerzeitigen Eingruppierung als Hub-Handler nach TG 1 – welche die Beklagte unstreitig weitergewährt - ergibt, kann dahinstehen. Denn auch im Fall der grundsätzlichen Weitergeltung des VTV und seines § 2 in Bezug auf „neue“ Tätigkeiten, welche nach dem in der Eintrittsvereinbarung definierten Stichtag von der Beklagten als Nicht-Tarifvertragspartei des VTV ihren Arbeitnehmern übertragen und von diesen ausgeführt werden, sind im vorliegenden Verfahren die tatsächlichen Voraussetzungen für einen aus §§ 611 Abs. 1 BGB i.V.m. 2, 3 VTV gefolgerten Anspruch auf Vergütung nach TG 3, nämlich die Erfüllung der herzu festgelegten Tätigkeitsmerkmale, nicht prozessual erheblich beigebracht.
37Der Kläger ist für die tatsächlichen Umstände des mit der Klage verfolgten Begehrens prozessual belastet, d.h. er hatte die Voraussetzungen für die seiner Auffassung nach gemäß § 2 VTV gebotene Eingruppierung nach TG 3 als Berechnungsgrundlage für seine vertragliche Vergütung darzulegen. Erforderlich war danach ein Vortrag, daß dem Kläger durch Anordnung der Beklagten auf Dauer eine Tätigkeit übertragen wurde, die sämtlichen Merkmalen der TG 3 entspricht und er solche den Merkmalen der höheren Gruppe entsprechenden Tätigkeiten überwiegend, d.h. zu mehr als 50% seiner Gesamttätigkeit ausgeübt hat und ausübt.
38Im Eingruppierungsprozeß des Arbeitnehmers gibt es keine minderen Anforderungen an seine Darlegungs- und Beweislast im Vergleich zur allgemeinen zivilprozeßrechtlichen Lage. Selbst bei unstreitigem Sachverhalt und Einigkeit der Parteien über die auszuübende Tätigkeit müßte zur Schlüssigkeit der Klage ausreichender Tatsachenstoff vorgetragen werden, aus dem der rechtliche Schluß auf die Erfüllung der einzelnen Tätigkeitsmerkmale, der erbrachten Arbeitsvorgänge und hierdurch erfüllten Merkmale einer bestimmten (höheren) Vergütungsgruppe gezogen werden kann. Erforderlich ist zunächst eine qualitativ beschreibende wie quantitativ zugeordnete Darstellung der gesamten Tätigkeit, aus welcher die überwiegend, d.h. zu mehr als 50% ausgeübte Tätigkeit erkannt werden kann, nach der sich die Eingruppierung nach § 2 Ziff. 2 VTV richtet. Sodann oblag es dem Kläger, im Hinblick auf die ausschlaggebenden zeitlich „überwiegenden“ Tätigkeiten die tatsächlichen Umstände darzulegen und angesichts des Bestreitens der Beklagten unter Beweis zu stellen, aus welchen folgt, daß diese Tätigkeiten nach den abstrakten Merkmalen der TG 2 und sodann der TG 3 entsprechen bzw. ein dieser Gruppe zugeordnetes tarifliches Tätigkeitsbeispiel – hier ................................./.................................– ................................. – erfüllen.
39Die Kammer konnte aus den von ihr bewerteten Beschreibungen des Klägers zu den Einzelumständen seiner Tätigkeit nicht nachvollziehen, für welche der ihm zur Verrichtung übertragenen Arbeitsvorgänge aufgrund welcher tatsächlichen Umstände grundlegende Fachkenntnisse benötigt werden, welche die sachgemäße Erledigung von Routineabläufen gewährleisten. Es ist nicht einmal konkretisiert, welche „grundlegenden Fachkenntnisse“ der Kläger überhaupt zugrundelegt, etwa im Vergleich mit den anerkannten Ausbildungsberufen des Fachlageristen oder der Fachkraft Lagerlogistik, und woraus sich nachvollziehbar ergibt, daß er über diese – auch ohne Abschluß einer einschlägigen Berufsausbildung – verfügt. Ebensowenig ist konkretisiert, welche Fachkenntnisse bei welchen Arbeitsvorgängen zur sachgemäßen Erledigung von Routinearbeiten eingesetzt werden. Dasselbe gilt in Bezug auf die grundlegenden Sprachkenntnisse in Englisch und die guten Deutschkenntnisse in Wort und Schrift. Eine Zuordnung dieses Qualifikationsmerkmals zu bestimmten Arbeitsvorgängen bei zeitlichem Überwiegen im Rahmen der Gesamttätigkeit kann seinem Vorbringen nicht entnommen werden. Vielmehr stützt der Kläger die von ihm angenommene Höherwertigkeit seiner Tätigkeit auf die Behauptung, ihm seien Aufgaben als „.................................– .................................“ zugewiesen – was die Beklagte bestreitet. Danach konnte der Kläger sich nicht darauf beschränken, die im entsprechenden Stellencode aufgeführten Aufgaben wiederzugeben, sondern mußte zur Übertragung und Erledigung konkret überprüfbarer Arbeitsvorgänge, welche nach dem Stellencode .................................– .................................-Aufgaben sind, vortragen und dies unter Beweis stellen, und zwar, da er die „Eingruppierung“ ab Dezember 2013 geltend macht, durchgängig seit (mindestens) dem vorangegangenen Vierwochenzeitraum. Maßgeblich sind allerdings nur die dem Kläger vertraglich übertragenen bzw. von der Beklagten wissentlich und willentlich abgeforderten Arbeiten im entsprechenden Referenzzeitraum oder auch einem anderen Zeitraum, nicht dagegen etwaige überobligatorisch „von sich“ aus erledigte Aufgaben. Denn eine Abänderung des vertraglichen Arbeitsleistungsinhalts bedarf einer zweiseitigen Regelung – ggfs. konkludent herbeigeführt durch entsprechende arbeitgeberseitige faktische Tätigkeitszuweisung und deren arbeitnehmerseitige Akzeptanz und tatsächliche Erledigung. Ein einseitiges „Zugreifen“ auf höherwertige Tätigkeiten und deren Ausführung ohne Wissen und Wollen bzw. sogar entgegen einem ausdrücklichen Willen des Arbeitgebers führt dagegen nicht zur Höhergruppierung, der Arbeitgeber muß sich solche von ihm nicht gewünschte Arbeitsergebnisse nicht aufdrängen lassen.
40Aus dem der Kammer unterbreiteten Sachvortrag des Klägers waren die entsprechenden Umstände nicht in einer Weise erkennen, daß sich die Möglichkeit oder Erforderlichkeit der zivilprozessualen Aufklärung zugrundeliegender tatsächlicher Streitfragen ergab. Aus den umfänglichen Umschreibungen konnte die Kammer keinen konkreten, an bestimmten Tagen in einem definierten Referenzzeitraum zugewiesenen und erbrachten Arbeitsvorgang zu einer Tätigkeit der TG 3 ersehen und einer Beweiserhebung zuführen, erst Recht nicht die tatsächlichen Umstände für im Referenzzeitraum zu mehr als 50% vertraglich zugewiesene Arbeitsaufgaben erkennen, die aus sämtlichen Arbeitsvorgängen der .................................– ................................. – TG-3-Tätigkeit der TG 3 zusammengesetzt waren.
41Soweit der Kläger auf die TG 2 verweist ergibt sich aus dem seinerzeitigen Vertragsangebot zum Wechsel in ein Arbeitsverhältnis zur Fa. ................................. bei Übertragung einer in einer dortigen Betriebsabteilung vorhandenen – dies auch nach dem Vortrag der Beklagten – Position als .................................nicht, daß er entsprechende Tätigkeiten auch schon im Arbeitsverhältnis zur Beklagten erledigt hat. Der Kläger hat das Vertragsangebot, welches sich gerade nicht auf eine VTV-Tarifposition bei der Beklagten bezog, sondern eine bei der Fa. ................................. nach dem Flächentarifvertrag, abgelehnt. Danach verbleibt es auch in Bezug auf eine im Arbeitsverhältnis mit der Beklagten beanspruchte TG-2-Position nach dem VTV bei den ihn treffenden Darlegungslasten zur Beschreibung seiner ihm von der Beklagten zugewiesenen Tätigkeiten und dem substantiierten Vortrag der tatsächlichen Umstände, daß diese „aufgabenbezogene Fachkenntnisse“ erforderten. Auch dies ist nicht hinreichend überzeugend dargelegt.
42Ergibt sich danach bereits keine anderweitige höhere Eingruppierung als eine solche nach TG 1, kommt es auf die Abstufungen innerhalb der TG 3 bzw. 2 nicht an. Ansprüche auf Differenzvergütungen sind nicht schlüssig dargelegt, die Zahlungsklagen waren danach insgesamt abzuweisen.
43Antrag zu 3 / 3a:
44Der Hauptantrag auf „Weiterbeschäftigung“ als ................................. ist unzulässig, soweit er auf „rückwirkende“ Beschäftigung seit dem 1. Dezember 2013 gerichtet ist. Insoweit verlangt der Kläger damit eine aus der Natur der Sache heraus wegen des bisherigen Zeitrablaufs unmögliche Leistung. Der in die Zukunft gerichtete zulässige Leistungsantrag ist sowohl in der Fassung des Hauptantrags als auch in derjenigen des Hilfsantrags unbegründet, da die Beschäftigung in der entsprechenden Position weder in den vertraglichen Abreden festgelegt ist noch eine ausdrückliche Vertragsänderung getroffen wurde noch eine konkludente Vertragsänderung durch einvernehmliche Zuweisung und Akzeptanz entsprechender Aufgaben als künftigen Inhalt der dauerhaften vertraglichen Arbeitsleistungspflicht. Letzteres wäre gleichfalls vom Kläger, der sich hierauf beruft, durch prozessual erheblichen Tatsachenvortrag schlüssig darzulegen, insoweit gelten dieselben Anforderungen wie bei der auf die Eingruppierung in der TG 3-Position des ................................. gestützten Vergütungsforderungen gemäß dem Antrag zu 2.). Solcher Vortrag fehlt.
45Antrag zu 4:
46Der im ersten Antragsteil enthaltene Feststellungsantrag, gerichtet auf die die „Rechtswidrigkeit“ einer Weisung ist bereits unzulässig. Streitgegenstand einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO kann nur - abgesehen von dem hier nicht einschlägigen Fall der Tatfrage, ob eine Urkunde echt ist oder nicht - das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein. Rechtsverhältnis ist die aus einem greifbaren Sachverhalt entstandene Rechtsbeziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache; bloße Vorfragen oder Realakte im Zusammenhang mit einem solchen Rechtsverhältnis sind dagegen kein solches. Eine Klage auf Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit bzw. der Berechtigung oder Unberechtigung von Rechtshandlungen scheidet deshalb im Bereich des § 256 Abs. 1 ZPO nach ganz herrschender Meinung aus; aus diesem Grund bedurfte es beispielsweise zur Konstruktion der Kündigungsschutzklage als Feststellungsantrag eigens der gesonderten prozessualen Regelung des § 4 KSchG, damit die Auflösungswirkung der Kündigung selbst - über die Frage der notwendigen Konsequenz für das künftige Bestehen oder Nichtbestehen des Arbeitsverhältnisses hinausgehend - im Wege einer Feststellungsklage zur eigenständigen Überprüfung gestellt werden kann. Andernfalls wäre diese Feststellung zur „Vorfrage“ eines Rechtsverhältnisses unzulässig. Demnach läßt beispielsweise die zum zivilrechtlichen Ehrenschutz ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung einen Antrag auf Feststellung, daß eine Behauptung unrichtig oder unberechtigt ist, an den Anforderungen des § 256 Abs. 1 ZPO scheitern. Dasselbe gilt für die vertriebsrechtliche Abmahnung: deren Wirksamkeit oder Unwirksamkeit ist kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, weil es sich bei der Abmahnung um eine bloße „Vorfrage“ handelt, die keine eigenen Rechtsfolgen auslöst. Ein auf Unwirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Rüge gerichteter Antrag ist unzulässig, weil er nicht die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, sondern die Feststellung einer Tatsache zum Inhalt hat. Bereits an der Frage des „Rechtsverhältnisses“ scheitert daher auch ein Antrag wie der hier vorliegende, mit dem festgestellt werden soll, daß eine arbeitgeberseitige „Zuweisung“ unwirksam ist.
47Der weitere Antragsteil, nämlich der Unterlassungsantrag, ist gleichfalls unzulässig, es fehlt an der gemäß § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO erforderlichen hinreichenden Bestimmtheit. Diese ist bei einem Unterlassungsantrag nur dann gegeben, wenn er den geltend gemachten Anspruch konkret gegenständlich bezeichnet, den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis erkennbar abgrenzt, den Inhalt und den Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen läßt, das Unterliegensrisiko nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Gegner abwälzt und insbesondere erwarten läßt, daß die Zwangsvollstreckung aus der Entscheidung ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erfolgen könnte. Denn es entspricht der ständigen Rechtsprechung der höchsten Zivilgerichte, daß die Entscheidung darüber, was dem Beklagten bzw. dem beteiligten Antragsgegner bei der einem Unterlassungsantrag folgenden Verurteilung verboten ist, nicht im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht überlassen werden kann.
48Der auf das Unterlassen der Zuweisung von „Tätigkeiten eines .................................s“ gerichtete Antrag wird dieser Zulässigkeitsanforderung nicht gerecht. Es ist nicht erkennbar, welche konkreten künftigen Handlungen bzw. weitere Maßnahmen der Antragsgegnerin durch den beantragten Titel verboten wären. Der zu erwartende Streit darüber, ob bestimmte zugewiesene Tätigkeiten solche eines „.................................s“ wären oder nicht, wäre allein aus einer antragsgemäßen Titulierung heraus nicht zu lösen, vielmehr müßte die entsprechende Sach- und Rechtsklärung – systemwidrig - im Vollstreckungsverfahren erfolgen.
49Im übrigen ist die Unterlassungsklage wegen der .................................in jedem Fall unbegründet. Es handelt sich um einen sgn. Globalantrag, der auf ein Verbot jedweder Zuweisung von .................................gerichtet ist. Ein so weitgehender Antrag ist nur dann begründet, wenn der global geltend gemachte Unterlassungsanspruch unter allen denkbaren Gesichtspunkten einschränkungslos besteht, d.h. hier kein einziger Fall denkbar ist, in dem die Beklagte berechtigt wäre, dem Kläger entsprechende Tätigkeiten zu übertragen. Dies ist allerdings selbst dann nicht der Fall, wenn eine für das Arbeitsverhältnis geltende höhere Eingruppierung als diejenige, welche für die ................................. gilt, unterstellt würde. Denn auch in diesem Fall ergäbe sich das Recht der Beklagten zur Zuweisung und die Pflicht des Klägers zur Erledigung von Tätigkeiten, welche die Merkmale anderer Tarifgruppen erfüllen, soweit diese nicht überwiegen (vgl. § 2 Ziff. 2 VTV).
50Antrag zu 4 a:
51Der Antrag ist unzulässig, insoweit kann auf die Ausführungen zum bereits im Hauptantrag enthaltenen „Feststellungsteil“ verwiesen werden.
52Die Klage war danach insgesamt abzuweisen, hieraus folgt gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kostenlast des unterlegenen Klägers. Die Streitwertfestsetzung nach der Anordnung des § 61 Abs. 1 ArbGG erfolgte gemäß §§ 3, 4, 5 ZPO, dies zum Antrag zu 1 – einschließlich Hilfsantrag - auf Grundlage des aktuellen Unterschiedsbetrages zwischen den in Streit stehenden Eingruppierungen unter Ansatz der Dreijahresspanne, zum Antrag zu 2 - einschließlich Hilfsantrag - nach dem Betrag seiner Hauptforderung und zu den weiteren Anträgen – einschließlich ihrer Hilfsanträge - jeweils nach einem Monatsbetrag des vom Kläger, dessen wirtschaftliches Interesse den Wert für das von ihm anhängig gemachte Verfahren bestimmt, als gültig angesetzten Grundgehalts.
53Rechtsmittelbelehrung
54Gegen dieses Urteil kann der Kläger
55Berufung
56einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 € übersteigt. Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
57Die Berufung muß innerhalb einer Notfrist (eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden) von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln, Fax 0221-7740 356 eingegangen sein.
58Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr befinden sich auf der Internetseite www.egvp.de.
59Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
60Die Berufungsschrift muß von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Zugelassene Bevollmächtigte sind bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwälte, Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluß, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozeßvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
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Referenzen
- BGB § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag 1x
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x
- ZPO § 4 Wertberechnung; Nebenforderungen 1x
- ZPO § 5 Mehrere Ansprüche 1x
- § 2 VTV 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 256 Feststellungsklage 4x
- § 4 KSchG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 313 Form und Inhalt des Urteils 3x
- BetrVG § 99 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ArbGG § 61 Inhalt des Urteils 1x