Urteil vom Arbeitsgericht Köln - 5 Ca 4634/16
Tenor
1) Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in Erfüllung des Urlaubsanspruches für das Jahr 2016 weitere 8 Arbeitstage Urlaub zu gewähren, also insgesamt 36 Tage Urlaub für 2016.
2) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3) Streitwert: 1.024 Euro
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T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten zuletzt noch um die Frage der Anzahl der Urlaubstage im Jahr 2016.
3Die am ………….. geborene Klägerin arbeitet in Vollzeit seit dem 01.01.2004 auf dem ……………….Flughafen als …………………….. Hierbei nimmt sie die Kontrolle von Passagieren, Personen und Gepäck an den Gates vor. Sie genießt die Beleihung nach § 5 LuftSiG.
4Die Beklagte übernahm zum 01.01.2015 den Betrieb von der Vorgängerfirma ………………………., heute ………………………. .
5Im Jahr 2016 wollte die Beklagte – trotz weitergehender Anträge - Urlaub für die Klägerin ursprünglich nur wie folgt gewähren:
605.02.2016 bis 10.02.2016 6 Arbeitstage
701.06.2016 bis 15.06.2016 12 Arbeitstage
825.12.2016/26.12.2016 oder
927.12.2016 1 Arbeitstag oder 2 Arbeitstage.
10Zuvor wurde der Klägerin in den Jahren 2013 insgesamt 38 Tage und im Jahr 2014 40 Tage Urlaub bewilligt.
11Die Klägerin ist der Auffassung, dass sich die Beklagte an die Vereinbarung mit der Firma ……………………. halten müsse, nach der 36 Arbeitstage pro Jahr Urlaub genommen werden dürften.
12Sie beantragt zuletzt,
13die Beklagte zu verurteilen, ihr in Erfüllung des Urlaubsanspruches für das Jahr 2016 weitere 8 Arbeitstage Urlaub zu gewähren, also insgesamt 36 Tage Urlaub für 2016.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Im Rahmen des nicht nachgelassenen Schriftsatzes vom 27.10.2016 bestritt sie mit Nichtwissen die von der Klägerin behauptete Vereinbarung von 36 Tagen Urlaub.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschriften zum Güte- sowie Kammertermin verwiesen.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
19Die Klage war zulässig und begründet.
20Zulässigkeit
21Bei dem Klageantrag handelt es sich um eine zulässige Leistungsklage (vgl. BAG vom 11.07.2006, ………………………).
22Das Rechtsschutzbedürfnis war – jedenfalls noch - nicht durch Zeitlauf entfallen. Die Klägerin beschränkte ihren Antrag ausdrücklich auf das Jahr 2016. Dieses Jahr ist noch nicht abgelaufen, so dass ein rechtliches Interesse aktuell weiterhin besteht.
23Begründetheit
24Die Klage war auch begründet.
25Zwischen den Parteien besteht die individualvertragliche Abrede, dass 36 Tage Urlaub pro Jahr zu gewähren sind.
26Dies ergab sich aus folgenden Erwägungen:
27Die Klägerin behaupte eine Vereinbarung zwischen ihr und der Vorgängerfirma ……….. . Da es sich um eine – im Vergleich zum Gesetz – positive Regelung für die Arbeitnehmerin handelte, lag die Darlegungs- und Beweislast bei ihr.
28Die diesbezügliche Behauptung der Klägerin – Vereinbarung von 36 Tagen Urlaub – war zwischen den Parteien nach Auffassung der Kammer nicht im Streit. Der Sachvortrag der Beklagten gemäß Schriftsatz vom 27.10.2016 wurde aufgrund folgender Überlegungen wegen Verspätung nicht berücksichtigt.
29Der Vorsitzende hat die streitige Verhandlung so vorzubereiten, dass sie möglichst in einem Termin zu Ende geführt werden kann, § 56 Absatz 1 Satz 1 ArbGG.
30Zu diesem Zweck soll er, soweit es sachdienlich erscheint, nach § 56 Absatz 1 Satz 2 ArbGG insbesondere
311.den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze sowie die Vorlegung von Urkunden und von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;
322.Behörden oder Trägern eines öffentlichen Amtes um Mitteilung von Urkunden oder um Erteilung amtlicher Auskünfte ersuchen;
333. das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen;
344. Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat, und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden sowie eine Anordnung nach § 378 der Zivilprozessordnung treffen.
35Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer nach § 56 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ArbGG gesetzten Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt, § 56 Absatz 2 Nr. 1 ArbGG.
36Die Parteien sind über die Folgen der Versäumung der nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gesetzten Frist zu belehren, § 56 Absatz 2 Satz 2 ArbGG.
37§ 56 ArbGG ist Ausdruck der Konzentrationsmaxime, das heißt, durch eine ausreichende Vorbereitung des Verfahrens soll erreicht werden, dass der Rechtsstreit bereits im ersten Termin beendet werden kann.
38Nach § 46 Absatz 2 ArbGG in Verbindung mit § 282 ZPO gibt es darüber hinaus eine allgemeine Prozessförderungspflicht. Jede Partei hat hiernach in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.
39Auch bei einem Verstoß gegen diese allgemeine Prozessförderungspflicht kann eine Zurückweisung erfolgen, § 282 Absatz 2 ZPO.
40Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war folgendes zu beachten:
41Die Voraussetzungen einer Zurückweisung nach § 56 Absatz 2 Nr. 1 ArbGG lagen vor:
42Das Vorbringen wurde erst nach Ablauf einer nach § 56 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ArbGG gesetzten Frist vorgebracht.
43Das Gericht hatte nach Scheitern der Güteverhandlung der Beklagten unter Hinweis auf die Verspätungsvorschriften eine Frist zur Stellungnahme bis zum 31.08.2016 gesetzt.
44Die Beklagte selber beantragte eine Verlängerung dieser Frist bis zum 07.09.2016.
45Dem Fristverlängerungsantrag wurde stattgegeben.
46Sodann erfolgte ein weiterer Antrag auf Verlängerung – diesmal bis zum 09.09.2016 - mit Schriftsatz vom 29.07.2016.
47Auch diesem Antrag wurde stattgegeben.
48Ein Schriftsatz ging nicht bzw. erst am Tag des Kammertermins am ………….. - mithin verspätet um etwa 7 Wochen – ein.
49Nach der freien Überzeugung des Gerichts hätte auch eine Verzögerung vorgelegen, wenn relevante Einlassungen berücksichtigt worden wären. Denn in diesem Falle hätte das Gericht unter Beachtung der Grundsätze des rechtlichen Gehörs der klagenden Partei möglicherweise Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen. Mangels Entscheidungsreife hätte ein 2. Kammertermin anberaumt werden müssen, was angesichts der aktuellen Terminlage zu einer Verzögerung von etwa einem halben Jahr geführt hätte.
50Eine ausreichende Entschuldigung der Beklagten lag ebenfalls nicht vor. Hierbei nennt das Gesetz keinen besonderen Verschuldensmaßstab, so dass auch leichte Fahrlässigkeit ausreicht (Germelmann, § 56 ArbGG Rn. 38).
51Im Rahmen des Schriftsatzes vom 27.10.2016 behauptete die Beklagte, dass der „Schriftsatztermin nicht in die elektronische Wiedervorlage“ eingetragen worden sein soll. Nachdem die Beklagte die vom Gericht ursprünglich gesetzte Frist 2mal verlängern ließ, erstaunt diese Einlassung. Durch die Fristverlängerungsanträge offenbarte diese, dass die Fristsetzung durchaus bekannt war. Nicht nachvollziehbar war in diesem Zusammenhang, ob die Beklagte behaupten wollte, sämtliche Fristen – die Ausgangsfrist sowie die zweimalige Verlängerung – nicht eingetragen zu haben. Unklar war auch, warum trotz vermeintlich unterbliebener Eintragung dies sodann – wann und wodurch? – aufgefallen war. Da jedoch bereits die Nichteintragung – welcher Frist auch immer - den Tatbestand der einfachen Fahrlässigkeit erfüllt, lag ein Verschulden vor.
52Der Vortrag der Beklagten war daher nach § 56 Absatz 2 ArbGG zurückzuweisen.
53Jedenfalls lag ein Verstoß gegen die allgemeine Prozessförderungspflicht vor:
54Durch den zum Kammertermin eingereichten Schriftsatz wurde noch nicht einmal die Einlassungsfrist gewahrt. Dies stellt keine sorgfältige und auf Förderung des Verfahrens bedachte Prozessführung dar.
55Vorsorglich wird auf folgendes hingewiesen:
56Selbst wenn das Gericht den verspäteten Sachvortrag berücksichtigt hätte, wäre folgendes zu beachten gewesen:
57Die Beklagte selber führt darin aus, dass sie im Vergleich zur Vorgängerfirma ……………. die Urlaubsberechnungen anders aufstellt. Da es sich – unstreitig – um einen Betriebsübergang handelt, war sie hierzu grundsätzlich nicht berechtigt. Vielmehr hätte sich die Beklagte daran orientieren müssen, was zwischen der Klägerin und der Firma ……………………. vereinbart war. Diese Vereinbarungen sind nach der Regelung des § 613 a BGB grundsätzlich zu übernehmen. Denn hiernach tritt der neue Arbeitgeber in die Rechte und Pflichten aus dem im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisses ein, § 613 a Absatz 1 Satz 1 BGB.
58Dass die Beklagte nun eine Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Vorgängerfirma mit Nichtwissen bestreitet, ist prozessual nicht zulässig. Jedenfalls hätte die Beklagte darlegen müssen, dass sie sich zumindest bemüht hat, Auskunft bei der Firma ……………………. – jetzt …………….. - zu erhalten (vgl. hierzu LAG Hamburg vom 18.03.2015, ……………………..).
59§ 138 Absatz 1 ZPO verpflichtet die Parteien zu wahrheitsgemäßen und vollständigen Erklärungen. Nach § 138 Abs. 4 ZPO darf eine Partei nur dann mit Nichtwissen bestreiten, wenn sie nicht über konkretes Wissen verfügt. Es gilt jedoch der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass eine Partei, ehe sie mit Nichtwissen bestreiten darf, in ihrem eigenen Bereich die ihr zugänglichen Informationen einholen muss (LAG Hamburg, a.a.O; Stein/Jonas-Leipold ZPO 22. Aufl. 2005, Nr. 48 zu § 138; Prütting ZPO 6. Aufl. 2014, Nr. 18 zu § 138; Musielak ZPO 10. Aufl. 2013 Nr. 17 zu § 138).
60Dass sich die Beklagte bemüht hat, derartige Informationen zu erhalten, trug sie nicht vor. Demzufolge war es nicht zulässig, eine – behauptete – Parteivereinbarung mit Nichtwissen zu bestreiten.
61Der klägerische Sachvortrag wäre daher selbst unter Zugrundelegung des verspäteten Beklagtenvortrages als unstreitig zu bewerten gewesen.
62Der Höhe nach galt folgendes:
63Die Klägerin hatte im Rahmen der Klageschrift vorgetragen, dass ihr für das streitgegenständliche Jahr 2016 nur 20 Tage Urlaub bewilligt worden waren. Dennoch wollte sie mit dem zuletzt gestellten Antrag nur 8 weitere Arbeitstage, insgesamt jedoch 36 Tage Urlaub festgestellt wissen. Dies stellt grundsätzlich einen Widerspruch dar. Das Gericht ist hierbei davon ausgegangen, dass die Beklagte der Klägerin für das Jahr 2016 offenbar mittlerweile 28 Tage zugesprochen hatte, so dass noch 8 Tage im Streit waren. Dies deckt sich auch mit der letzten Einlassung der Beklagten gemäß Schriftsatz vom 30.09.2016.
64Soweit die Klägerin im Rahmen des Schriftsatzes vom 30.09.2016 von 38 – anstatt 36 – Urlaubstagen sprach, ging das Gericht von einem Versehen aus. Tatsächlich beansprucht und streitgegenständlich waren für das Jahr 2016 jedenfalls lediglich 36 Tage.
65Der Klage war daher insgesamt stattzugeben.
66Die Kostenentscheidung ergab sich aus § 91 ZPO. Als unterlegene Partei hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
67Die Streitwertfestsetzung beruhte dem Grunde nach auf § 61 Absatz 1 ArbGG.
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Referenzen
- LuftSiG § 5 Besondere Befugnisse der Luftsicherheitsbehörden 1x
- ArbGG § 56 Vorbereitung der streitigen Verhandlung 10x
- ZPO § 282 Rechtzeitigkeit des Vorbringens 2x
- BGB § 613a Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang 2x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ArbGG § 46 Grundsatz 1x
- ZPO § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht 2x
- ArbGG § 61 Inhalt des Urteils 1x