Urteil vom Arbeitsgericht Magdeburg (3. Kammer) - 3 Ca 469/14
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 72.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
- 1
Der Kläger begehrt einen Ausgleich für in der Vergangenheit geleistete Mehrarbeit.
- 2
Er war seit dem 01.01.1991 bei der Beklagten als Angestellter, zuletzt in der Funktion eines Truppführers im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst tätig. Seit dem 04.11.2014 befindet er sich in der Ruhephase einer Altersteilzeitvereinbarung im Blockmodell.
- 3
Der Kläger erbrachte -wie eine Vielzahl seiner größtenteils verbeamteten Kollegen- während seiner Tätigkeit, jedenfalls bis ins Jahr 2006 hinein, unter Berücksichtigung von Bereitschaftszeiten als Arbeitszeit (vgl. hierzu EUGH 03.10.2000 -C-303/98 (SIMAP), juris) Arbeitsleistungen über die in der Arbeitszeitrichtlinie 93/104/EG genannte wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden hinaus.
- 4
Das Urteil des EUGH vom 03.10.2000 war in 2001 und 2002 Gegenstand von Beratungen des örtlichen Personalrates (Bl.11ff. d.A.). Ende 2003 ging unstreitig der Antrag eines Kollegen des Klägers auf Ausgleich von durch Bereitschaftszeiten entstandene Mehrstunden bei der Beklagten ein. Mit Urteil vom 14.07.2005 (-C 52/04, juris) stellte der EUGH schließlich klar, dass eine Überschreitung der Obergrenze von 48 Stunden pro Woche bei den Einsatzkräften einer staatlichen Feuerwehr einen Verstoß gegen die Arbeitszeitrichtlinie 93/104/EG darstellt. Ende 2005 fanden an den einzelnen Feuerwachen Informationsveranstaltungen der Beklagten zu diesem Thema statt. Hierin kündigte die Beklagte für die Zukunft neue Schichtmodelle und Lösungen an, welche im Laufe des Jahres 2006 zustande kommen sollten. Mitarbeiter, die Ansprüche gegen die Beklagte gerichtlich geltend machen würden, wolle man nur noch 48 Stunden pro Woche Dienst verrichten lassen (vgl. Protokoll Bl.18f. d.A.). Bis 2007 gingen weitere 13 Anträge von Kollegen des Klägers auf Ausgleich für in der Vergangenheit geleistete Mehrarbeit ein. Mit Urteil vom 25.11.2010 (-C-429/09, juris) stellte der EUGH schließlich fest, dass Arbeitnehmer -auch ohne zuvor einen Antrag auf Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie gestellt zu haben-, allein aufgrund der Tatsache, dass sie in der Vergangenheit objektiv unter Verstoß gegen die Arbeitszeitrichtlinie 93/104/EG beschäftigt worden seien, gegen ihren Arbeitgeber einen Anspruch auf Freizeitausgleich oder Entschädigung hätten. Mit Urteil vom 29.09.2011 (-2 C 32/10, juris) bestätigte auch das Bundesverwaltungsgericht für einen Beamten des feuertechnischen Dienstes das Bestehen eines Ausgleichsanspruchs.
- 5
Mit Schreiben vom 06.12.2011 wandte sich der Kläger an die Beklagte und forderte einen Ausgleich für in der Vergangenheit unter Verstoß gegen die Richtlinie geleistete Mehrarbeit. Nach weiterer Korrespondenz (Schreiben der Beklagten vom 16.01.2012, Schreiben des Klägers vom 09.02.2012) lehnte die Beklagte schließlich die Forderungen des Klägers ab. Mit Urteil vom 02.02.2012 -17 Sa 1001/11, juris) stellte das LAG Hamm die Anwendbarkeit tariflicher Ausschlussfristen und mit Urteil vom 26.07.2012 (-2 C 24/11, juris) stellte das Bundesverwaltungsgericht die Anwendbarkeit des Verjährungsrechts (regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren), sowohl auf den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch als auch auf eventuelle nationalrechtliche Ausgleichsanspruch fest (vgl. hierzu ausführlich auch VerwGH Baden-Württemberg 30.09.2014 - 4 S 1918/13, juris sowie OVG Sachsen-Anhalt 06.06.2013 -1 L 33/13, Bl.135ff. d.A.).
- 6
Am 19.02.2014 ging schließlich die vorliegende Klage betreffend den Ausgleich von durch den Kläger unionswidrig geleisteter Mehrarbeit in den Jahren 1996 bis 2006 beim Arbeitsgericht ein.
- 7
Der Kläger trägt hierzu vor, er habe erstmals bereits am 05.12.2002 bei der Beklagten einen Antrag auf Ausgleich der Mehrarbeitsstunden gestellt. Wie der von ihm benannte Zeuge bestätigen könne, seien entsprechende Anträge von der Personalvertretung vorbereitet, von der Feuerwehrleuten unterschrieben und anschließend mit einem Postkraftfahrzeug zur Poststelle der Beklagten verbracht worden. Hierzu habe auch sein Antrag gehört. Danach stehe ihm ein Ausgleich für 3379 unionswidrig geleistete Arbeitsstunden aus 1996 bis 2006 zu. Die Beklagte habe treuwidrig eine Entscheidung über die Leistung angemessener Entschädigung immer weiter hinausgezögert bzw. mehrfach zu Unrecht behauptet, sich darum kümmern zu wollen. Auch sei zwischenzeitlich eine Verjährungshemmung gemäß § 204 Abs.1 Nr.12 BGB eingetreten. Bei seinem Klageantrag handele es sich auch entgegen aller geäußerten Vorbehalte um einen zulässigen Leistungsantrag.
- 8
Der Kläger beantragt,
- 9
die Beklagte entsprechend des Aufforderungsschreibens vom 11.06.2012 (Anlage K1) zu verurteilen, einen Ausgleich für zuviel geleistete Mehrarbeitsstunden für den Zeitraum 1996 bis 2006 in Höhe von 3379 Mehrarbeitsstunden gemäß der in der Anlage beigefügten Aufstellung (Anlage K2) zu leisten.
- 10
Die Beklagte beantragt,
- 11
den Klageantrag abzuweisen.
- 12
Die Beklagte trägt vor, der Kläger habe zum tatsächlichen Umfang der unionswidrig geleisteten Mehrarbeit nicht ausreichend substantiiert vorgetragen und auch keinen zulässigen Leistungsantrag gestellt. Jedenfalls aber seien seine Forderungen nach § 37 TVöD ausgeschlossen sowie zusätzlich auch noch verjährt. Vor dem Schreiben vom 06.12.2011 habe die Beklagte keine Geltendmachung seitens des Klägers erhalten. Der Kläger sei auch der einzige Mitarbeiter ihres feuerwehrtechnischen Dienstes, der sich auf eine angebliche Antragstellung im Jahr 2002 berufe. Eine solche und deren etwaiger Inhalt seien bei der Beklagten völlig unbekannt.
- 13
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Terminsprotokolle und die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
- 14
Die Klage hatte keinen Erfolg. Der -schon mangels vollstreckbarem Inhalt- allenfalls als sprachlich verunglückte Feststellungsklage auszulegende Klageantrag ist jedenfalls unbegründet.
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Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob Anspruchsgrundlage §§ 611, 612 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag oder ein sog. unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch ist sowie welche Ansprüche an die schlüssige Darlegung einer Ausgleichspflicht im Umfang von 3379 Stunden gestellt werden müssen. Denn, einmal unterstellt, ein Ausgleichsanspruch in dieser Höhe zu Gunsten des Klägers war tatsächlich entstanden, dann ist dieser jedenfalls inzwischen wieder entfallen und kann vom Kläger nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden.
- 16
1) Dies ergibt sich zum einen mit Rücksicht auf § 37 des schon kraft unstreitiger arbeitsvertraglicher Bezugnahme auch auf das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten anwendbaren TVöD (VKA).
- 17
Danach verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von dem Beschäftigten schriftlich geltend gemacht werden. Schon das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 26.07.2012 festgestellt, dass die etwaigen Ausgleichsansprüche für unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit (zunächst in Form eines Freizeitausgleichsanspruches) monatsweise entstanden und sofort fällig geworden seien (vgl. hierzu auch VerwGH Baden-Württemberg 30.09.2014 - 4 S 1918/13, juris). Die Fälligkeit trat hier also sukzessive ein und lag schließlich auch für den letzten streitgegenständlichen Forderungsteil, die aus Dezember 2006 stammenden unter den hier geltend gemachten Mehrarbeitsstunden, mit Ablauf des 31.12.2006 vor. Ging also bis zum Ablauf des 30.06.2007 keine schriftliche Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs für den Kläger bei der Beklagten ein, wäre damit ein kompletter Verfall sämtlicher streitgegenständlicher Forderungen eingetreten.
- 18
Sollte der Kläger tatsächlich im Dezember 2002 erstmals seine Forderung schriftlich gegenüber der Beklagten erhoben haben, wären von diesem Verfall lediglich die vor Juni 2002 fälligen Ausgleichsansprüche betroffen. D.h. der Forderungsteil, der die aus dem Zeitraum Juni 2002 bis Dezember 2006 stammenden Mehrstunden betrifft, wäre dann noch nicht verfallen. Von einer solchen schriftlichen Geltendmachung konnte allerdings vorliegend nicht ausgegangen werden. Dabei mag -obwohl sich offenbar nur der Kläger hierauf beruft- unterstellt werden, dass der genannte Zeuge tatsächlich bestätigt, dass er von Beamten und Angestellten des feuerwehrtechnischen Dienstes der Stadt M. ausgefüllte Antragsformulare zur Beklagten verbracht hat. Dass er aber auch bestätigen kann, dass sich unter den von ihm abgegebenen auch ein vom Kläger unterschriebenes Antragsformular befand, welches dann auch noch den Inhalt hatte, der ihm offenbar vom Kläger beigemessen wird, hat nicht einmal der Kläger ausdrücklich behauptet. Angesichts des Diskussionsstandes, wie er sich aus den Protokollen aus 2002 ergibt, welche der Kläger eingereicht hat, ist insbesondere nicht auszuschließen, dass es sich bei eventuell eingereichten Anträgen auch nur lediglich um die Beanstandung der unionswidrigen Verfahrensweise bei der Beklagten bzw. um die Forderung künftiger Beachtung der danach vorgeschriebenen Obergrenzen, statt bereits um Ausgleichsforderungen gehandelt haben könnte.
- 19
2) Zum anderen wäre darüber hinaus -worauf sich die Beklagte ausdrücklich auch beruft- der streitgegenständliche Ausgleichsanspruch nach Maßgabe von § 195 BGB verjährt.
- 20
Dabei schließt sich die Kammer der ständigen Rechtsprechung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. hierzu ausführlich auch VerwGH Baden-Württemberg 30.09.2014 - 4 S 1918/13, juris) und den bisher bekannten Entscheidungen der Instanzgerichte in der Arbeitsgerichtsbarkeit an, wonach § 195 BGB auf den streitgegenständlichen Ausgleichsanspruch Anwendung findet. Wie schon oben festgestellt, trat hierfür die Fälligkeit sukzessive ein und lag schließlich auch für den letzten streitgegenständlichen Forderungsteil, die aus Dezember 2006 stammenden unter den hier geltend gemachten Mehrarbeitsstunden, mit Ablauf des 31.12.2006 vor. Damit ist auch für den letzten streitgegenständlichen Forderungsteil mit dem 31.12.2009 die Verjährungsfrist abgelaufen. Denn eine zwischenzeitliche Hemmung, Ablaufhemmung oder ein erneuter Fristbeginn konnte seitens der Kammer nicht festgestellt werden.
- 21
Ein bloßer schriftlicher Antrag bei dem potentiellen Schuldner hat eine solche Wirkung nach dem Gesetz nicht, so dass eine eventuelle Antragstellung in 2002 hierfür unerheblich ist. Dies gilt, anders als der Kläger offenbar meint, auch mit Rücksicht auf § 204 Abs.1 Ziff.12 BGB. Schließlich handelt es sich hier nicht um den klassischen Fall eines Widerspruchs gegen einen behördlichen Bescheid, über den erst entschieden sein muss, um den Verwaltungsrechtsweg zu eröffnen. Keineswegs war der Kläger verpflichtet die Bescheidung eines Antrags aus 2002 abzuwarten, bevor für ihn der Rechtsweg eröffnet war. Auch kann anhand des vorgetragenen Sachverhaltes nicht darauf geschlossen werden, dass während des Laufes der Verjährungsfrist zwischen den Parteien konkrete Verhandlungen über einen Ausgleich stattfanden (§ 203 BGB). Mehr als allgemeine Diskussionen im Rahmen von Sitzungen des Personalrates sowie im Rahmen von Informationsveranstaltungen der Beklagten haben nach dem hier vorgetragenen Sachverhalt innerhalb dieses Zeitraums offenbar nicht stattgefunden.
- 22
3) Schließlich wäre zu dem hilfsweise, spätestens aufgrund der Untätigkeit des Klägers im Zeitraum zwischen dem Zugang des Ablehnungsschreibens in 2012 und der vorliegenden Klage aus Anfang 2014, auch an eine Verwirkung zu denken.
- 23
4) Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, das es treuwidrig wäre, wenn die Beklagte gegenüber potentiellen Ausgleichsansprüchen aus 1996 bis 2006 den Einwand der Verjährung erhebt und/oder von deren Verfall profitiert.
- 24
Die Verjährungsvorschriften dienen dem Rechtsfrieden und der Sicherheit des Rechtsverkehrs. Daher sind an die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben bei der Berufung auf Verjährungsfristen im allgemeinen strenge Maßstäbe anzulegen (BAG 07.11.2007 - 5 AZR 910/06, ZTR 2008, 226; 07.11.2002 - 2 AZR 297/01, BAGE 103, 290; BGH 01.10.1987 - IX ZR 202/86, NJW 1988, 265).
- 25
Als unzulässige Rechtsausübung erscheint die Erhebung der Verjährungseinrede regelmäßig nur dann, wenn der Schuldner den Gläubiger durch sein Verhalten von der Erhebung der Klage abgehalten oder ihn nach objektiven Maßstäben zu der Annahme veranlasst hat, es werde auch ohne Rechtsstreit eine vollständige Befriedigung seines Anspruchs zu erzielen sein. Der Schuldner setzt sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten, wenn er zunächst den Gläubiger zur Untätigkeit veranlasst und später aus der Untätigkeit einen Vorteil herleiten will, indem er sich auf Verjährung beruft. Dies kann man annehmen, wenn der Schuldner durch positives Tun oder durch ein pflichtwidriges Unterlassen einen entsprechenden Irrtum beim Gläubiger erregt hat (BAG 07.11.2007 - 5 AZR 910/06 aaO; 07.11.2002 - 2 AZR 297/01, aaO; 17.12.1964 - 5 AZR 90/64, AP BGB § 196 Nr.2; 28.05.1964 - 5 AZR 499/63, AP BGB § 242 Unzulässige Rechtsausübung- Verwirkung Nr.6; BGH 21.01.1988 -IX ZR 65/87, NJW 1988, 2245).
- 26
Gleiches wird für Ausschlussfristen angenommen, wenn der Arbeitgeber durch positives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen dem Arbeitnehmer die Geltendmachung des Anspruchs und die Einhaltung der Frist erschwert oder unmöglich gemacht hat bzw. an objektiven Maßstäben gemessen, den Eindruck erweckt hat, der Arbeitnehmer könne darauf vertrauen, dass der Anspruch auch ohne Fristwahrung erfüllt werde. In diesen Fällen setzt sich der Arbeitgeber in Widerspruch zu seinem eigenen früheren Verhalten, wenn er zunächst den Arbeitnehmer zu Untätigkeit veranlasst, und dann, indem er den Ausschluss geltend macht, aus dieser Untätigkeit einen Vorteil für sich ableiten will (BAG 22.01.1997 - 10 AZR 459/96, NZA 1997, 445; 05.08.1999 - 6 AZR 752/97, ZTR 2000, 36).
- 27
Im vorliegenden Fall ist anhand des vorgetragenen Sachverhaltes nicht erkennbar, welche konkreten Maßnahmen die Beklagte wann ergriffen oder unterlassen haben sollte, die kausal gewesen sein könnten, für einen nicht nur rein subjektiven Eindruck bei dem Kläger dahingehend, er werde schon noch, auch ohne noch etwas unternehmen zu müssen, für alle von 1996 bis 2006 unionsrechtswidrig abgeleisteten Mehrarbeitsstunden eine Entschädigung erhalten. Dass die Beklagte ihm etwa irgendwann einmal eine dahingehende Zusagen gemacht, ihm eine schon fest vorgesehene Klage wieder ausgeredet oder ihm einen Verzicht auf Verjährung oder Verfall angedeutet hat, behauptet der Kläger nicht einmal selbst. Was auch immer den Kläger von zusätzlichen bzw. früheren Maßnahmen zur Unterbindung von Verjährung und/oder Verfall abgehalten haben mag, eine maßgebliche Urheberschaft der Beklagten hierfür kann nicht festgestellt werden.
II.
- 28
Die Kosten des Rechtsstreits hat nach Maßgabe von § 91 Abs.1 ZPO der Kläger als unterlegene Partei zu tragen.
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Der Wert des Streitgegenstandes, der gemäß § 61 Abs.1 ArbGG festzusetzen war, bestimmt sich nach §§ 3ff. ZPO. Ausschlaggebend ist der wirtschaftliche Wert der Klageforderung unter Außerachtlassung der als Nebenforderung anzusehenden Zinsen. Da die Parteien auch auf ausdrückliche Aufforderung keine genaueren Angaben hierzu machen wollten oder konnten, ging die Kammer von folgenden angenommenen Prämissen aus: Die hier genannten 3379 Stunden stellen bei Zugrundelegung einer normalen tariflichen Arbeitsleistung im öffentlichen Dienst von 40 Stunden in der Woche, ungefähr das Arbeitsvolumen zweier voller Kalenderjahre dar. Der monatliche Verdienst des Klägers mag bei etwa 3000,00 € brutto und damit, auf zwei Jahre gerechnet (x 24), bei etwa 72.000,00 € brutto gelegen haben.
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