Urteil vom Arbeitsgericht Rheine - 2 Ca 1171/08

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die außerordentliche noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 16.07.2008 aufgelöst ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den im Arbeitsvertrag geregelten Arbeitsbedingungen als Vorarbeiter auf der Kläranlage P1 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiterzubeschäftigen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger – Zug um Zug gegen Rückgabe des erteilten Endzeugnisses vom 02.03.2009 – ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

5. Der Streitwert wird festgesetzt auf 14.112,18 EUR.


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