Urteil vom Arbeitsgericht Rostock (1. Kammer) - 1 Ga 12/07

Tenor

1. Der Beklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgeben, es zu unterlassen, der Klägerin vom 01.07.2007 bis zum 30.11.2007 als Arbeitsort die Filiale 346 in Norderstedt zuzuweisen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert beträgt € 997,-.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine Versetzung von Rostock nach Norderstedt.

2

Die Beklagte stellte die am 07.04.1972 geborene Klägerin zum 01.06.1993 als Verkäuferin ein. Die Klägerin bezog zuletzt eine monatliche Bruttovergütung von € 997,- bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden. Sie ist ledig und gegenüber zwei Personen unterhaltspflichtig.

3

Im Änderungsvertrag zum 01.01.1997 1 vereinbarten die Parteien unter „§ 1 Arbeitstätigkeit und Arbeitsort“, dass die Klägerin in der P.....-Filiale Rostock beschäftigt wird. Dort ist des Weiteren festgelegt:

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„...

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Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt im Verkauf. Die Arbeitnehmerin verpflichtet sich, alle ihr übertragenen Arbeiten sorgfältig und gewissenhaft auszuführen, nach Bedarf auch andere Arbeiten zu übernehmen und sich gegebenenfalls in eine andere, in zumutbarer Entfernung befindlichen Filiale (50 km-Bereich) versetzen zu lassen.

6

...“

7

Mit Schreiben vom 01.06.2007 2 versetzte die Beklagte die Klägerin mit Wirkung zum 01.07.2007 von der Filiale 278 in Rostock, Kröpeliner Straße, zur Filiale 346 in Norderstedt, Berliner Allee. Zugleich kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis vorsorglich zum 30.11.2007 und bot der Klägerin eine Weiterbeschäftigung als Verkaufskraft in Norderstedt zu ansonsten unveränderten Bedingungen an. Die Wirksamkeit der Änderungskündigung ist Gegenstand eines weiteren Rechtsstreits zwischen den Parteien (Arbeitsgericht Rostock - 1 Ca 1006/07 -).

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Die Klägerin meint, dass sie nicht verpflichtet sei, in Norderstedt zu arbeiten. Die arbeitsvertragliche Regelung sei eindeutig und abschließend. Angesichts einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden und einer Entfernung von ca. 200 km sei ihr die Tätigkeit in Norderstedt nicht zumutbar.

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Die Klägerin beantragt,

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der Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, es zu unterlassen, ihr vom 01.07.2007 bis zum 30.11.2007 als Arbeitsort die Filiale 346 in Norderstedt zuzuweisen.

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Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Direktionsrecht sei in örtlicher Hinsicht nicht auf einen 50 km-Radius beschränkt. Diese Entfernungsangabe habe lediglich Bedeutung für die Erstattung der mit einer Versetzung verbundenen Kosten. Die Filiale 278 sei angesichts eines erheblichen Kunden- und Umsatzrückgangs stark überbesetzt. Das zeige sich auch an den aufgelaufenen Minusstunden. Eine Versetzung in eine näher gelegene Filiale sei nicht möglich gewesen. Im Übrigen sei eine einstweilige Verfügung nicht notwendig, da die Klägerin keine unwiederbringlichen Nachteile erleide. Einer unwirksamen Versetzung müsse sie nicht nachkommen; etwaige arbeitsrechtliche Maßnahmen der Beklagten könne sie im Hauptsacheverfahren überprüfen lassen. Abgesehen davon nehme die einstweilige Verfügung die Hauptsache vorweg.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

14

Nach § 940 ZPO, § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG kann das Gericht eine einstweilige Verfügung zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Verfügungsanspruch und der -grund sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2, § 936 ZPO).

1.

15

Streitigkeiten über die Ausübung des Direktionsrechts können den Erlass einer einstweiligen Verfügung rechtfertigen (LAG Sachsen, Urteil vom 08.03.1996 - 3 Sa 77/96 - NZA-RR 1997, 4; LAG Hessen, Urteil vom 05.12.2002 - 5 SaGa 1623/02 -; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.10.2003 - 6 Sa 871/03 -; LAG Brandenburg, Urteil vom 08.12.2004 - 4 Sa 435/04 -).  

16

Der Arbeitnehmer hat aus dem Arbeitsvertrag i. V. m. § 106 GewO einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber vertragswidrige Weisungen unterlässt. Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nur insoweit bestimmen, als diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind (§ 106 Satz 1 GewO). Das Direktionsrecht gestattet dem Arbeitgeber, durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung die vertraglichen Leistungspflichten zu konkretisieren. Zwar kann sich der Arbeitnehmer einer rechtswidrigen Weisung entziehen, indem er ihr nicht nachkommt; das ändert aber nichts an der Pflicht des Arbeitgebers, sich rechtmäßig zu verhalten und derartige Weisungen zu unterlassen. Der Arbeitgeber ist nach § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen. Bei einem Arbeitsverhältnis handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis, weshalb die Parteien in besonderer Weise gehalten sind, die Durchführung des Vertrages nicht zu stören und die Grundlage für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zu erhalten.

17

Die Weisung der Beklagten an die Klägerin, die Arbeitsleistung ab dem 02.07.2007 in der Filiale Norderstedt zu erbringen, verstößt gegen die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen. Die Parteien haben unter der Überschrift „...Arbeitsort“ die Versetzung auf eine zumutbare Entfernung, nämlich einen Bereich von 50 km, beschränkt. Dass es sich lediglich um eine Reisekostenregelung handelt, lässt sich weder dem Wortlaut noch aus dem Zusammenhang mit anderen vertraglichen Bestimmungen entnehmen. Norderstedt liegt weit außerhalb des 50 km-Radius von Rostock; die Entfernung beträgt ca. 175 Straßenkilometer.

2.

18

Es bedarf der einstweiligen Verfügung zur Abwendung wesentlicher Nachteile. Das gilt unabhängig davon, ob die Klägerin die Arbeit in Norderstedt aufnimmt oder nicht. Im ersten Fall führt der erforderliche Zeitaufwand für die An- und Abreise zur Arbeitsstelle zu einer erheblichen Belastung, da die Klägerin bei Benutzung eines PKW etwa 2,5 Stunden für die einfache Strecke benötigt. Für diesen Zeitaufwand erhält sie keine Entschädigung. Des Weiteren ist ihre familiäre Situation zu berücksichtigten. Tritt die Klägerin hingegen die Arbeit in Norderstedt nicht an, muss sie damit rechnen, wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung abgemahnt und daraufhin fristlos gekündigt zu werden. Damit entfallen kurzfristig die monatlichen Lohnzahlungen, was den Lebensunterhalt erheblich einschränkt. Zusätzlich besteht die Gefahr, dass die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängt und zeitweise kein Arbeitslosengeld an die Klägerin zahlt.

19

Dass die einstweilige Verfügung die Hauptsache teilweise vorwegnimmt, steht ihrem Erlass nicht entgegen (vgl. z. B. LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 01.03.2007 - 4 SaGa 1/07 -; Hessisches LAG, Urteil vom 20.11.2006 - 19 SaGa 1832/06). Da die Weisung der Beklagten offensichtlich gegen die arbeitsvertragliche Versetzungsregelung verstößt, sind Nachteile auf Seiten der Beklagten durch die einstweilige Verfügung nicht zu erwarten.

20

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG.

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