Urteil vom Arbeitsgericht Stuttgart - 1 Ca 6645/03

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 23.05.2003 nicht aufgelöst werden wird.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Montagearbeiterin weiterzubeschäftigen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.690,– EUR festgesetzt.

5. Die Berufung gegen dieses Urteil wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen, arbeitgeberseitigen Kündigung und einen von der Klägerin geltend gemachten Weiterbeschäftigungsanspruch.
Die am 21.07.1960 geborene, verheiratete und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Klägerin wurde von der Beklagten am 01.11.1999 als Montagearbeiterin eingestellt und erzielte zuletzt einen durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst i.H.v. 2.230,– EUR. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden Anwendung. Die Beklagte stellt Elektrowerkzeuge her und beschäftigt in ihrem Betrieb in Winnenden mehrere 100 Arbeitnehmer. Seit dem 01.10.2000 wurde die Klägerin an den Montagebändern Nr. 27 und Nr. 28 sowie zeitweise am Band Nr. 60 eingesetzt. Am 31.07.2002 schlossen die Beklagte und der im Betrieb Winnenden gebildete Betriebsrat eine "Standortentwicklungs- und Standortsicherungsvereinbarung" (vgl. Anlage B 2, Bl. 35 - 37 d.A.) und erstellten hierzu eine Protokollnotiz vom 31.07.2002, der die Anlagen "Personalanpassung", "Teilverlagerung" und "Potentialmatrix" beigefügt waren (vgl. Anlage B 3, Bl. 38 - 41 d.A.). Am 25.09.2002 vereinbarte die Beklagte mit dem Betriebsrat einen Sozialplan (vgl. Anlage B 6, Bl. 44 - 48 d.A.), dem u.a. als Anlage 2 (vgl. Bl. 95 d.A.) ein von beiden Seiten unterzeichnetes Punkteschema angeschlossen ist. Wegen des Inhalts der vorgenannten Vereinbarungen wird auf die von der Beklagten vorgelegten Anlagen B 2, B 3, B 6 sowie auf das im Kammertermin vorgelegte Punkteschema vollinhaltlich Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 14.05.2003 (vgl. Bl. 60 d.A.) hörte die Beklagte den Betriebsrat zu einer beabsichtigten ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin an, woraufhin der Betriebsrat mit Schreiben vom 22.05.2003 (vgl. Bl. 62 d.A.) erklärte, dass er der Kündigung nicht widerspreche. Mit Schreiben vom 23.05.2003 (vgl. Bl. 8 d.A.), das die Klägerin am 02.06.2003 erhalten hat, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen ordentlich zum 31.12.2003. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 13.06.2003 beim Arbeitsgericht Stuttgart eingegangenen Klage und begehrt zugleich ihre Weiterbeschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus.
Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor,
die ausgesprochene Kündigung sei sozialwidrig und auch deshalb unwirksam, weil die Beklagte den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört habe. Die Beklagte möge die Gründe für die getroffene Sozialauswahl mitteilen. Die Sozialauswahl sei nicht auf alle vergleichbaren Arbeitnehmer erstreckt worden. Die nachfolgend genannten, ungekündigten Montiererinnen seien zu Unrecht nicht in die Sozialauswahl einbezogen worden und weniger schutzwürdig als sie: ... (ca. 35 Jahre alt, ca. 3 - 4 Jahre betriebszugehörig, verheiratet, ohne Kinder), ... (ca. 26 Jahre alt, ca. 3 - 4 Jahre betriebszugehörig, nicht verheiratet, ohne Kinder), ... (ca. 30 Jahre alt, ca. 5 Jahre betriebszugehörig, verheiratet, ohne Kinder) und Frau ... (ca. 35 Jahre alt, ca. 5 Jahre betriebszugehörig, Familienstand unbekannt). Die Gewichtung der Sozialdaten entsprechend dem Punkteschema sei zudem unausgewogen zu Lasten älterer Arbeitnehmer.
Im Falle ihres Obsiegens sei die Beklagte verpflichtet, sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiterzubeschäftigen.
Die Klägerin beantragt:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 23.05.2003 nicht beendet wird.
2. Im Falle des Obsiegens mit Antrag zu 1 wird die Beklagte verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Montagearbeiterin weiterzubeschäftigen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor,
13 
der Bedarf für die Beschäftigung der Klägerin sei entfallen, weil im Rahmen einer Telefonkonferenz der Geschäftsleitung am 29.07.2002, nach vorangegangenen Verhandlungen mit dem Betriebsrat, die Entscheidung getroffen worden sei, einen Teil der Montage von Winnenden nach Nyrany in Tschechien zu verlagern und am Standort Winnenden Umstrukturierungsmaßnahmen vorzunehmen. Die unternehmerische Entscheidung habe in den mit dem Betriebsrat am 31.07.2002 und am 25.09.2002 getroffenen Vereinbarungen ihren Niederschlag gefunden. Die Auswahl der zur Verlagerung vorgesehenen Bänder sei im Einvernehmen mit dem Betriebsrat mit Hilfe einer Potentialmatrix vorgenommen worden. Dabei seien unter Berücksichtigung der Kriterien Komplexität der Montage, Stückzahl, Deckungsbeitrag, Eigenfertigungsanteil in Winnenden, Anzahl der Mitarbeiter und Verlegungsaufwand die Bänder Nr. 7, 21, 22, 11, 13, 27, 28, 30, 53, 60 und 54 (inklusive Band 52 G) zur Verlagerung ausgewählt worden und festgelegt worden, dass die Verlagerung von Februar 2003 bis November 2003 erfolgen solle. Die Entscheidung habe zur Folge, dass sich im Bereich der Montage in Winnenden die Jahresstückzahl auf ein Drittel reduziere und es in dem von der Verlagerung direkt betroffenen Bereich zum Abbau von 136 Arbeitsplätzen komme. Der Bedarf für die Beschäftigung der Klägerin sei entfallen, weil (was unstreitig ist) das Band Nr. 27 im Juni 2003 und das Band Nr. 60 im August 2003 verlagert worden seien und das Band Nr. 28 im November 2003 verlagert werde.
14 
Sie habe eine soziale Auswahl unter allen mit den Klägerin vergleichbaren Arbeitnehmer getroffen, indem sie das mit dem Betriebsrat vereinbarte Punkteschema zugrundegelegt habe, eine abschließenden individuelle Bewertung nach sozialen Gesichtspunkten durchgeführt habe und getrennt von der Sozialauswahl eine Qualifikationsbewertung vorgenommen habe. Mit der Klägerin seien nur die in der Anlage B 7 unter Benennung ihrer jeweiligen Punktezahlen aufgeführten Arbeitnehmer vergleichbar. Sie habe allen Arbeitnehmern gekündigt, die nicht mehr als 11,38 Sozialpunkte erreicht hätten. Die Klägerin sei mit 8,49 Sozialpunkten weniger schutzwürdig als die Arbeitnehmer, denen nicht gekündigt worden sei. Nicht in die soziale Auswahl einzubeziehen seien die im zweiten Teil der Anlage B 7 benannten tariflich altersgeschützten und schwerbehinderten Arbeitnehmer, ordentlich nicht kündbare, befristet beschäftigte Arbeitnehmer, Betriebsratsmitglieder sowie Arbeitnehmer, die sich im Mutterschutz, in der Elternzeit oder in Altersteilzeit befunden hätten. Die Arbeitnehmerin ..., die wie die Klägerin dem Kreis der Montiererinnen I und II angehöre, sei nicht in die Sozialauswahl einzubeziehen gewesen, da an deren Weiterbeschäftigung aufgrund ihrer Ausbildung als technische Zeichnerin ein berechtigtes betriebliches Bedürfnis i.S.d. § 1 Abs. 3 S. 2 KSchG bestehe. Die in Winnenden geplante Umstrukturierung beinhalte eine Umorganisation der verbleibenden Montagebänder in offene U-Montagelinien. Die verbleibenden Arbeitsplätze seien qualifizierter und flexibler zu besetzen. Der Standort Winnenden solle, wie bereits in der Vereinbarung vom 31.07.2002 vorgesehen, zu einem Technologiestandort entwickelt werden, an dem die Montagearbeitsplätze kreiert und ständig weiterentwickelt bzw. optimiert würden. Bei sämtlichen Neuanläufen von Produkten würden die Montagelinien unabhängig vom späteren Standort immer zunächst in Winnenden aufgebaut. Da zukünftig nur noch im Fluss montiert werde, sei es von großer Bedeutung, dass die zeitlichen Arbeitsinhalte an allen Arbeitsplätzen gleich seien. In der Anlaufphase seien deshalb die einzelnen Arbeitsplätze zu optimieren. Die Mitarbeiter am "Anlaufband" müssten in der Lage sein, die Layouts, d.h. die zeichnerische Darstellung der Arbeitsplätze zu lesen. Hierzu sei Frau M. aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation, die mit 8,5 Punkten zu bewerten sei, anders als die Klägerin in der Lage. Der technische Arbeitsablauf sei ohne den Einsatz von ... am Anlaufband gefährdet. Mit den in der Montage beschäftigten Prüferinnen, Selbsteinrichterinnen, Springermontierern, Reparateuren und Einrichtern sei die Klägerin nicht vergleichbar. Die Arbeitnehmerin ... sei als in Lohngruppe 8 eingruppierte Prüferin mit interner Ausbildung mit der Klägerin nicht vergleichbar. Die Arbeitnehmerinnen ... seien als Springermontierer und Selbsteinrichter mit der Klägerin ebenfalls nicht vergleichbar. Die Springermontierer könnten an allen Montagearbeitsplätzen des Systems eingesetzt werden. Sie übten die Tätigkeit eines sogenannten Selbsteinrichters aus, d.h. sie seien in der Lage, nach Auftragsvorlage den eigenen Arbeitsplatz um- und einzurichten. Für die Tätigkeit eines Springermontierers und die des Selbsteinrichters sei eine 4- bis 12-monatige Einarbeitungszeit erforderlich. Die in Winnenden verbleibenden Produkte würden in kleinen Losgrößen bis zur Losgröße 1 montiert, so dass ein Wechsel des Produkts während einer Schicht am jeweiligen Arbeitsplatz die Regel sei und die Fertigkeit des Selbsteinrichters von großer Bedeutung sei. Die Arbeitnehmerin ... verfüge zudem aufgrund ihrer Ausbildung als Elektromechanikerin über eine höhere Qualifikation als die Klägerin. An der Weiterbeschäftigung von ... bestehe ein berechtigtes betriebliches Bedürfnis, weil sie ebenso wie ... über eine abgeschlossene Ausbildung als technische Zeichnerin verfüge und für das Anlaufband vorgesehen sei.
15 
Der Betriebsrat sei im Rahmen der Gespräche, die im Zusammenhang mit den Vereinbarungen vom 31.07. und 25.09.2002 geführt worden seien, über ihre Planungen und die damit verbundenen Personalanpassungen informiert worden. Dem Betriebsrat seien durch den Interessenausgleich und Sozialplan die Einzelheiten der Sozialauswahl bekannt gewesen. Die Liste der relevanten Sozialdaten der vergleichbaren Mitarbeiter habe dem Betriebsrat vorgelegen. Die Liste der freizusetzenden Arbeitnehmer sei mit ihm im Detail diskutiert worden. Bei der Übergabe des Schreibens vom 14.05.2003 an den Betriebsratsvorsitzenden H. habe der Personalreferent ... die Umstände, die zur Kündigung der Klägerin geführt hätten, detailliert erläutert.
16 
Die Klägerin hat hierauf im Wesentlichen erwidert,
17 
welche Bänder von der Beklagten zur Verlagerung ausgewählt worden seien, entziehe sich ebenso wie die Umstrukturierungspläne der Beklagten ihrer Kenntnis. Der Vortrag der Beklagten werde deshalb mit Nichtwissen bestritten. Aufgrund ihres Einsatzes an verschiedenen Montagebändern in der Vergangenheit könne sie auch künftig an den verbleibenden Montagebändern eingesetzt werden. Dass sie anders als die Arbeitnehmerinnen ... nicht in der Lage sein solle, die Layouts der Arbeitsplätze zu lesen, treffe nicht zu. Die Arbeitnehmerin ... habe an den gleichen Bändern gearbeitet wie sie, so dass sie nicht als Springermontiererin bezeichnet werden könne. An welchen Bändern ... eingesetzt worden seien, entziehe sich ihrer Kenntnis. Sie bestreite, dass diese als Springermontiererinnen tätig gewesen seien. Selbsteinrichter im eigentlichen Sinne gebe es bei der Beklagten nicht. Die Arbeitsplätze würden von den Einrichtern eingerichtet. Kleine Selbsteinrichtetätigkeiten übe sie ebenso aus wie die genannten Arbeitnehmer. Diese seien im Übrigen leicht zu erlernen.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren und auf das Protokoll des Kammertermins vom 12.11.2003 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
20 
Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wird durch die Kündigung der Beklagten vom 23.05.2003 nicht aufgelöst werden. Die Kündigung ist sozialwidrig und damit unwirksam, weil die von der Beklagten getroffene soziale Auswahl fehlerhaft ist. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Kündigung zudem wegen des Fehlens dringender betrieblicher Erfordernisse und einer nicht ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrates unwirksam ist.
21 
1. Die Frage der sozialen Rechtfertigung der Kündigung war gem. §§ 1, 4 S. 1, 23 Abs. 1 KSchG zu prüfen.
22 
2. Die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung ist gem. § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG unwirksam. Gem. § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG ist eine Kündigung trotz des Vorliegens dringender betrieblicher Erfordernisse sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat. Ist in einer Betriebsvereinbarung i.S.d. § 95 BetrVG festgelegt, welche sozialen Gesichtspunkte nach § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG zu berücksichtigen sind und wie diese Gesichtspunkte im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, kann die soziale Auswahl der Arbeitnehmer nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Vorliegend erweist sich die von der Beklagten vorgenommene soziale Auswahl auch dann als fehlerhaft, wenn man zu Gunsten der Beklagten unterstellt, dass diese mit der Anlage 2 zum Sozialplan vom 25.09.2002 mit dem Betriebsrat eine wirksame Betriebsvereinbarung i.S.d. § 95 BetrVG abgeschlossen hat und die soziale Auswahl nur auf grobe Fehlerhaftigkeit i.S.d. § 1 Abs. 4 KSchG zu überprüfen ist, denn bezüglich der ... sind berechtigte betriebliche Bedürfnisse, die deren Weiterbeschäftigung bedingen und einer sozialen Auswahl entgegenstehen nicht gegeben.
23 
a) Die Klägerin ist mit der Arbeitnehmerin ... vergleichbar.
24 
Die soziale Auswahl erstreckt sich nur auf Arbeitnehmer, die miteinander vergleichbar sind. Entscheidend sind hierbei vor allem die Aufgabenbereiche der Arbeitnehmer, ihre Stellung in der Betriebshierarchie und die arbeitsvertraglichen Grenzen für eine anderweitige Beschäftigung des zu kündigenden Arbeitnehmers. Die Vergleichbarkeit der Arbeitnehmer setzt voraus, dass die unmittelbar betroffenen Arbeitnehmer auf einem anderen vorhandenen Arbeitsplatz tatsächlich und rechtlich einsetzbar sind. Daher können in die Sozialauswahl nur solche Arbeitnehmer einbezogen werden, deren Aufgabenbereiche miteinander vergleichbar, d.h. nicht notwendig gleichartig, aber gleichwertig sind und die auf der selben Ebene der Betriebshierarchie eingeordnet sind. Zudem muss der Arbeitgeber in der Lage sein, den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsplatz wegfällt, kraft Direktionsrecht auf den in Betracht kommenden anderen Arbeitsplatz umzusetzen oder zu versetzen (KR – Etzel, 6. Auflage 2002, § 1 KSchG Rd.Nr. 617).
25 
Hiervon ausgehend ist die Klägerin mit der Arbeitnehmerin ... vergleichbar, denn diese ist wie die Klägerin als Montiererin beschäftigt und die von Frau ... ausgeübte Tätigkeit kann der Klägerin im Wege des Direktionsrechtes zugewiesen werden. Legt man die von der Beklagten mit dem Betriebsrat festgelegten Auswahlkriterien und die sich hieraus ergebenden Punktwerte zugrunde, ist die seit 01.11.1999 betriebszugehörige, am 21.07.1960 geborene, verheiratete und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Klägerin mit 8,49 Sozialpunkten schutzwürdiger als die ausweislich der Anlage B 7, Teil 2 (vgl. Bl. 57 d.A.) seit 01.11.1999 betriebszugehörige, am 13.01.1968 geborene, ledige, kinderlose und mit 1,37 Sozialpunkten bewertete Arbeitnehmerin .... Die soziale Auswahl hätte damit zu Gunsten der Klägerin ausfallen müssen. Gleiches würde sich ergeben, wenn man den im Fall der Unwirksamkeit der Auswahlrichtlinie anzuwendenden Prüfungsmaßstab des § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG zugrunde legt. Die Klägerin ist aufgrund ihres höheren Lebensalters und ihrer Unterhaltspflichten so deutlich schutzwürdiger als ... dass bei der Kündigung der Klägerin soziale Gesichtspunkte nicht ausreichend berücksichtigt wurden.
26 
b) Soweit die Beklagte behauptet hat, die Arbeitnehmerin ... sei aus der Sozialauswahl herauszunehmen, weil an deren Weiterbeschäftigung ein berechtigtes betriebliches Bedürfnis i.S.d. § 1 Abs. 3 S. 2 KSchG bestehe, ist dies nicht plausibel.
27 
aa) § 1 Abs. 3 S. 2 KSchG bietet dem Arbeitgeber die Möglichkeit, in den Fällen eines betriebsbedingten Personalabbaus sozial schutzbedürftige Arbeitnehmer zu entlassen, soweit die Weiterbeschäftigung sozial stärkerer Arbeitnehmer zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebsablaufs oder zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Betriebes erforderlich ist (KR – Etzel, a.a.O., § 1 KSchG Rd.Nr. 673 ff.). An das Vorliegen berechtigter betrieblicher Bedürfnisse sind weniger strenge Anforderung als an das dringender betrieblicher Erfordernisse i.S.d. § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG. Es bedarf jedoch in jedem Einzelfall einer Abwägung der Interessen des sozial schwächeren Arbeitnehmers gegen das berechtigte Interesse des Arbeitgebers an der Herausnahme bestimmter Arbeitnehmer aus der sozialen Auswahl. Je schwerer dabei das soziale Interesse wiegt, umso gewichtiger müssen die Gründe für die Ausklammerung des "Leistungsträgers" sein (BAG, Urteil vom 05.12.2002 – 2 AZR 697/01 = NZA 2003, 849, 853).
28 
bb) Legt man diesen Prüfungsmaßstab zugrunde, ist nicht nachvollziehbar, weshalb an der Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin ... allein aufgrund deren Berufsausbildung ein berechtigtes betriebliches Bedürfnis bestehen soll. Besondere Kenntnisse eines sozial stärkeren Arbeitnehmers können berechtigte betriebliche Bedürfnisse i.S.d. § 1 Abs. 3 S. 2 KSchG darstellen, wenn sie für einen reibungslosen Betriebsablauf vonnöten sind (Preis, in: Stahlhacke, Preis, Vossen, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 8. Auflage 2002, Rd.Nr. 1128). Es ist jedoch vorliegend, selbst wenn man den Vortrag der Beklagten bezüglich der beabsichtigten Umstrukturierung im Betrieb Winnenden als wahr unterstellt, nicht nachvollziehbar, weshalb für den zukünftigen Einsatz am sogenannten "Anlaufband" eine abgeschlossene Ausbildung als technische Zeichnerin erforderlich sein soll. Nach dem Vortrag der Beklagten müssen die am Anlaufband eingesetzten Arbeitnehmer den Arbeitsplatz nicht zeichnerisch darstellen können, sondern lediglich in der Lage sein, die zeichnerische Darstellung des Arbeitsplatzes zu lesen. Weshalb die Klägerin hierzu nicht fähig sein soll und was genau die Klägerin gegebenenfalls auch nach einer zumutbaren Einarbeitungszeit nicht lesen können soll, ist nicht ersichtlich. Die bloße Nützlichkeit einer Berufsausbildung als technische Zeichnerin für die Tätigkeit am Anlaufband reicht zur Begründung eines berechtigten betrieblichen Bedürfnisses an der Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin ... nicht aus und ist nicht geeignet, die Interessen der sozial schutzwürdigeren Klägerin gegenüber denen der Beklagten zurücktreten zu lassen. Etwas anderes ergibt sich auf nicht aus der von der Beklagten vorgenommenen "Qualifikationsbewertung" der Arbeitnehmerin ... mit 8,5 Punkten. Es kann der Vereinbarung vom 25.09.2002 und dem Vortrag der Beklagten nicht entnommen werden, welche Qualifikationen mit welchen Punkten bewertet wurden, welche Gesamtpunktzahl erreicht werden konnte und in welcher Weise die Qualifikationsbewertung in die soziale Auswahl eingeflossen ist.
29 
3. Da die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung bereits aus den unter I.2. dargelegten Gründen unwirksam ist, kann dahingestellt bleiben, ob die Arbeitnehmerinnen ... die unstreitig sozial weniger schutzwürdig sind als die Klägerin, mit der Klägerin vergleichbar sind, insbesondere ob die Arbeitnehmerinnen tatsächlich als Springermontiererinnen und Selbsteinrichterinnen eingesetzt wurden und ob dies gegebenenfalls der Annahme einer im Vergleich zu der von der Klägerin ausgeübten, gleichwertigen Tätigkeit entgegensteht.
II.
30 
Die Beklagte ist angesichts des Obsiegens der Klägerin mit dem gestellten Feststellungsantrag verpflichtet, diese bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu den bisherigen Bedingungen als Montagearbeiterin weiterzubeschäftigen (vgl. BAG, GS Beschluss vom 27.02.1985 – GS 1/84 = NZA 1985, 702). Entgegenstehende überwiegende Interessen wurden von der Beklagten nicht vorgebracht.
III.
31 
Der Beklagten waren gem. §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO als unterlegener Partei die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
32 
Die Streitwertfestsetzung beruht dem Grunde nach auf § 61 Abs. 1 ArbGG, der Höhe nach auf §§ 12 Abs. 7 S. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3, 5 ZPO. Hinsichtlich des Feststellungsantrages hielt die Kammer den Betrag einer Quartalsvergütung der Klägerin für angemessen. Der Weiterbeschäftigungsantrag war wegen wirtschaftlicher Teilidentität mit Klageantrag Ziffer 1 nicht werterhöhend zu berücksichtigen.
IV.
33 
Die Berufung gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 ArbGG nicht gegeben sind.

Gründe

 
19 
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
20 
Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wird durch die Kündigung der Beklagten vom 23.05.2003 nicht aufgelöst werden. Die Kündigung ist sozialwidrig und damit unwirksam, weil die von der Beklagten getroffene soziale Auswahl fehlerhaft ist. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Kündigung zudem wegen des Fehlens dringender betrieblicher Erfordernisse und einer nicht ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrates unwirksam ist.
21 
1. Die Frage der sozialen Rechtfertigung der Kündigung war gem. §§ 1, 4 S. 1, 23 Abs. 1 KSchG zu prüfen.
22 
2. Die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung ist gem. § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG unwirksam. Gem. § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG ist eine Kündigung trotz des Vorliegens dringender betrieblicher Erfordernisse sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat. Ist in einer Betriebsvereinbarung i.S.d. § 95 BetrVG festgelegt, welche sozialen Gesichtspunkte nach § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG zu berücksichtigen sind und wie diese Gesichtspunkte im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, kann die soziale Auswahl der Arbeitnehmer nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Vorliegend erweist sich die von der Beklagten vorgenommene soziale Auswahl auch dann als fehlerhaft, wenn man zu Gunsten der Beklagten unterstellt, dass diese mit der Anlage 2 zum Sozialplan vom 25.09.2002 mit dem Betriebsrat eine wirksame Betriebsvereinbarung i.S.d. § 95 BetrVG abgeschlossen hat und die soziale Auswahl nur auf grobe Fehlerhaftigkeit i.S.d. § 1 Abs. 4 KSchG zu überprüfen ist, denn bezüglich der ... sind berechtigte betriebliche Bedürfnisse, die deren Weiterbeschäftigung bedingen und einer sozialen Auswahl entgegenstehen nicht gegeben.
23 
a) Die Klägerin ist mit der Arbeitnehmerin ... vergleichbar.
24 
Die soziale Auswahl erstreckt sich nur auf Arbeitnehmer, die miteinander vergleichbar sind. Entscheidend sind hierbei vor allem die Aufgabenbereiche der Arbeitnehmer, ihre Stellung in der Betriebshierarchie und die arbeitsvertraglichen Grenzen für eine anderweitige Beschäftigung des zu kündigenden Arbeitnehmers. Die Vergleichbarkeit der Arbeitnehmer setzt voraus, dass die unmittelbar betroffenen Arbeitnehmer auf einem anderen vorhandenen Arbeitsplatz tatsächlich und rechtlich einsetzbar sind. Daher können in die Sozialauswahl nur solche Arbeitnehmer einbezogen werden, deren Aufgabenbereiche miteinander vergleichbar, d.h. nicht notwendig gleichartig, aber gleichwertig sind und die auf der selben Ebene der Betriebshierarchie eingeordnet sind. Zudem muss der Arbeitgeber in der Lage sein, den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsplatz wegfällt, kraft Direktionsrecht auf den in Betracht kommenden anderen Arbeitsplatz umzusetzen oder zu versetzen (KR – Etzel, 6. Auflage 2002, § 1 KSchG Rd.Nr. 617).
25 
Hiervon ausgehend ist die Klägerin mit der Arbeitnehmerin ... vergleichbar, denn diese ist wie die Klägerin als Montiererin beschäftigt und die von Frau ... ausgeübte Tätigkeit kann der Klägerin im Wege des Direktionsrechtes zugewiesen werden. Legt man die von der Beklagten mit dem Betriebsrat festgelegten Auswahlkriterien und die sich hieraus ergebenden Punktwerte zugrunde, ist die seit 01.11.1999 betriebszugehörige, am 21.07.1960 geborene, verheiratete und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Klägerin mit 8,49 Sozialpunkten schutzwürdiger als die ausweislich der Anlage B 7, Teil 2 (vgl. Bl. 57 d.A.) seit 01.11.1999 betriebszugehörige, am 13.01.1968 geborene, ledige, kinderlose und mit 1,37 Sozialpunkten bewertete Arbeitnehmerin .... Die soziale Auswahl hätte damit zu Gunsten der Klägerin ausfallen müssen. Gleiches würde sich ergeben, wenn man den im Fall der Unwirksamkeit der Auswahlrichtlinie anzuwendenden Prüfungsmaßstab des § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG zugrunde legt. Die Klägerin ist aufgrund ihres höheren Lebensalters und ihrer Unterhaltspflichten so deutlich schutzwürdiger als ... dass bei der Kündigung der Klägerin soziale Gesichtspunkte nicht ausreichend berücksichtigt wurden.
26 
b) Soweit die Beklagte behauptet hat, die Arbeitnehmerin ... sei aus der Sozialauswahl herauszunehmen, weil an deren Weiterbeschäftigung ein berechtigtes betriebliches Bedürfnis i.S.d. § 1 Abs. 3 S. 2 KSchG bestehe, ist dies nicht plausibel.
27 
aa) § 1 Abs. 3 S. 2 KSchG bietet dem Arbeitgeber die Möglichkeit, in den Fällen eines betriebsbedingten Personalabbaus sozial schutzbedürftige Arbeitnehmer zu entlassen, soweit die Weiterbeschäftigung sozial stärkerer Arbeitnehmer zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebsablaufs oder zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Betriebes erforderlich ist (KR – Etzel, a.a.O., § 1 KSchG Rd.Nr. 673 ff.). An das Vorliegen berechtigter betrieblicher Bedürfnisse sind weniger strenge Anforderung als an das dringender betrieblicher Erfordernisse i.S.d. § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG. Es bedarf jedoch in jedem Einzelfall einer Abwägung der Interessen des sozial schwächeren Arbeitnehmers gegen das berechtigte Interesse des Arbeitgebers an der Herausnahme bestimmter Arbeitnehmer aus der sozialen Auswahl. Je schwerer dabei das soziale Interesse wiegt, umso gewichtiger müssen die Gründe für die Ausklammerung des "Leistungsträgers" sein (BAG, Urteil vom 05.12.2002 – 2 AZR 697/01 = NZA 2003, 849, 853).
28 
bb) Legt man diesen Prüfungsmaßstab zugrunde, ist nicht nachvollziehbar, weshalb an der Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin ... allein aufgrund deren Berufsausbildung ein berechtigtes betriebliches Bedürfnis bestehen soll. Besondere Kenntnisse eines sozial stärkeren Arbeitnehmers können berechtigte betriebliche Bedürfnisse i.S.d. § 1 Abs. 3 S. 2 KSchG darstellen, wenn sie für einen reibungslosen Betriebsablauf vonnöten sind (Preis, in: Stahlhacke, Preis, Vossen, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 8. Auflage 2002, Rd.Nr. 1128). Es ist jedoch vorliegend, selbst wenn man den Vortrag der Beklagten bezüglich der beabsichtigten Umstrukturierung im Betrieb Winnenden als wahr unterstellt, nicht nachvollziehbar, weshalb für den zukünftigen Einsatz am sogenannten "Anlaufband" eine abgeschlossene Ausbildung als technische Zeichnerin erforderlich sein soll. Nach dem Vortrag der Beklagten müssen die am Anlaufband eingesetzten Arbeitnehmer den Arbeitsplatz nicht zeichnerisch darstellen können, sondern lediglich in der Lage sein, die zeichnerische Darstellung des Arbeitsplatzes zu lesen. Weshalb die Klägerin hierzu nicht fähig sein soll und was genau die Klägerin gegebenenfalls auch nach einer zumutbaren Einarbeitungszeit nicht lesen können soll, ist nicht ersichtlich. Die bloße Nützlichkeit einer Berufsausbildung als technische Zeichnerin für die Tätigkeit am Anlaufband reicht zur Begründung eines berechtigten betrieblichen Bedürfnisses an der Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin ... nicht aus und ist nicht geeignet, die Interessen der sozial schutzwürdigeren Klägerin gegenüber denen der Beklagten zurücktreten zu lassen. Etwas anderes ergibt sich auf nicht aus der von der Beklagten vorgenommenen "Qualifikationsbewertung" der Arbeitnehmerin ... mit 8,5 Punkten. Es kann der Vereinbarung vom 25.09.2002 und dem Vortrag der Beklagten nicht entnommen werden, welche Qualifikationen mit welchen Punkten bewertet wurden, welche Gesamtpunktzahl erreicht werden konnte und in welcher Weise die Qualifikationsbewertung in die soziale Auswahl eingeflossen ist.
29 
3. Da die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung bereits aus den unter I.2. dargelegten Gründen unwirksam ist, kann dahingestellt bleiben, ob die Arbeitnehmerinnen ... die unstreitig sozial weniger schutzwürdig sind als die Klägerin, mit der Klägerin vergleichbar sind, insbesondere ob die Arbeitnehmerinnen tatsächlich als Springermontiererinnen und Selbsteinrichterinnen eingesetzt wurden und ob dies gegebenenfalls der Annahme einer im Vergleich zu der von der Klägerin ausgeübten, gleichwertigen Tätigkeit entgegensteht.
II.
30 
Die Beklagte ist angesichts des Obsiegens der Klägerin mit dem gestellten Feststellungsantrag verpflichtet, diese bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu den bisherigen Bedingungen als Montagearbeiterin weiterzubeschäftigen (vgl. BAG, GS Beschluss vom 27.02.1985 – GS 1/84 = NZA 1985, 702). Entgegenstehende überwiegende Interessen wurden von der Beklagten nicht vorgebracht.
III.
31 
Der Beklagten waren gem. §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO als unterlegener Partei die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
32 
Die Streitwertfestsetzung beruht dem Grunde nach auf § 61 Abs. 1 ArbGG, der Höhe nach auf §§ 12 Abs. 7 S. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3, 5 ZPO. Hinsichtlich des Feststellungsantrages hielt die Kammer den Betrag einer Quartalsvergütung der Klägerin für angemessen. Der Weiterbeschäftigungsantrag war wegen wirtschaftlicher Teilidentität mit Klageantrag Ziffer 1 nicht werterhöhend zu berücksichtigen.
IV.
33 
Die Berufung gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 ArbGG nicht gegeben sind.

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