Urteil vom Arbeitsgericht Stuttgart - 15 Ca 11133/06

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung in Höhe von 1.500,00 EUR zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 2/5, die Beklagte 3/5 zu tragen.

4. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

5 Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte den Kläger anlässlich seiner Bewerbung um folgende vom Schulverwaltungsamt im Amtsblatt der Beklagten ausgeschriebenen Stelle
Betreuungskräfte und Springkräfte im Rahmen der Verlässlichen Grundschule in Teilzeit
baldmöglichst - befristet bis zum 9. September 2007 - für verschiedene Grund- und Förderschulen im gesamten Stadtgebiet S. gesucht. Eine Ausbildung als Erzieher/in oder eine gleichwertige Ausbildung setzen wir voraus. Mitbringen sollten Sie außerdem: Kreativität, Flexibilität und kommunikative Fähigkeiten. Besonderen Wert legen wir auf Eigeninitiative und organisatorische Begabung.
Die Kinder (ca. 25 Kinder pro Gruppe) werden teilweise vor dem Unterricht von ca. 7.30 bis 8.30 Uhr, und nach Unterrichtsende von ca. 11.30bis 14 Uhr betreut.
Die Eingruppierung erfolgt je nach Vorbildung und Vorliegen der tarifrechtlichen Voraussetzungen von Entgeltgruppe 5 bis Entgeltgruppe 6 TVöD. Für weitere Auskünfte zu den Stellen stehen Ihnen Herr M., Telefon , Frau Me., Telefon und Frau S., Telefon , gerne zur Verfügung.
Bewerbungen richten Sie bitte unter Angabe der Kennzahl an das L..S., 7. S..
wegen seines Geschlechts diskriminiert hat.
Um diese Stelle hat sich der Kläger, verheirateter Magister Artium der Fächer Pädagogik und Berufspädagogik der Universität Stuttgart, Musikpädagoge, freiberuflich mit seiner Ehefrau als Duo con Anima in feierlichen Umrahmungen und Kammerkonzerten auftretender und damit seine und seiner Ehefrau wirtschaftliche Existenz sichernder Konzertpianist, Violinist, Bratschist, mit Schreiben vom 06.11.2006 beworben. Mit Schreiben vom 05.12.2006 ist ihm folgende Absage erteilt worden:
"Ihre Bewerbung
Kennzahl
        
Sehr geehrter Herr R.,
        
wir beziehen uns auf Ihre Bewerbung um eine Stelle beim Schulverwaltungsamt.
        
Leider müssen wir Ihnen heute mitteilen, dass die Wahl auf Mitbewerberinnen gefallen ist.
        
Wir bedauern, Ihnen keine andere Nachricht geben zu können und bedanken uns nochmals für Ihr Interesse.
        
Mit freundlichen Grüßen"
Mit der am 23.12.2006 bei Gericht eingegangenen Klage, unter Ziffer 2 seines Schreibens an das Gericht vom 12.01.2007 (Akt.Bl. 36) erstmals beziffert und mit Schreiben vom 30.03.2007 unter Ziffer 5 (Akt.Bl. 73) betragsmäßig erweiterten Klage möchte der Kläger Entschädigung wegen Diskriminierung in Höhe von EUR 2.500,00 erstreiten.
Soweit für die Entscheidung dieses Rechtsstreits von Bedeutung ist der Kläger der Auffassung, dass die Beklagte ihn wegen seines Geschlechts, § 1 AGG, bei der Stellenbesetzung benachteiligt habe. Von seiner Ausbildung her sei er für eine der ausgeschriebenen Stellen geeignet, auch habe er sich um eine solche Beschäftigung ernsthaft bemüht, da er und seine Frau auf jeden Zuverdienst angewiesen seien. Da seine Auftritte als Künstler in der Regel außerhalb der Einsatzzeiten als Springkraft lägen, hätte er eine solche Tätigkeit auch ohne Schwierigkeiten ausüben können.
Der Kläger beantragt,
die beklagte L. zur Zahlung einer Entschädigung aus Anlass seiner Bewerbung um eine Stelle als Betreuungskraft im Rahmen der verlässlichen Grundschule (Amtsblatt der Stadt S. vom 02.11.2006), Kennzahl, in Höhe von EUR 2.500,00 zu verurteilen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger sei für die ausgeschriebenen Stellen von seiner qualifizierten Ausbildung her nicht in Frage gekommen. Der dort zu erzielende Verdienst sei seiner Ausbildung nicht angemessen. Außerdem sei die Bewerbung nicht ernst gemeint, weil er sich zusätzlich noch um ausgeschriebene Stellen als Bezirksvorsteher beworben habe, und zwar ungeachtet der fehlenden beruflichen Voraussetzungen dafür. Dem Kläger ginge es nur um eine Entschädigung, nicht um ernsthafte Bewerbungen. Es lägen noch nicht einmal Indizien vor, die den Schluss auf eine Benachteiligung wegen des Geschlechts zuließen.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das schriftliche Parteivorbringen verwiesen, soweit es denn entscheidungserheblich ist.
14 
Der gerichtlichen Aufforderung,
15 
neben den Ausschreibungsunterlagen mit der Kennzahl vorzulegen das Anforderungsprofil für die ausgeschriebenen Stellen bzw. Stellenbeschreibungen dafür, des Weiteren die Auswahlkriterien, schließlich offen zu legen, wie viele männliche und wie viele weibliche Beschäftigte auf diesen Stellen eingesetzt sind (Letzteres wegen der nicht auszuschließenden mittelbaren Diskriminierung gemäß § 3 Abs. 2 AGG)
16 
ist die Beklagte nicht nachgekommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
17 
Vorbemerkung: Der Kläger hat mehr oder weniger wahllos Schreiben und Eingaben an das Gericht gerichtet, deren Sinn und Zweck und deren Entscheidungserheblichkeit sich dem unbefangenen Adressaten nicht immer erschließen. Zum nicht unerheblichen Teil handelt es sich dabei um Strafanzeigen und Dienstaufsichtsbeschwerden, für die das angegangene Arbeitsgericht bereits funktional unzuständig ist. Die Kammer hat sich deshalb dazu durchgerungen, nur den Lebenssachverhalt als zur Entscheidung anhängig zur Kenntnis zu nehmen, der sich auf eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung gem. § 15 Abs. 2 AGG richtet. Dafür spricht auch das Prozessverhalten des Klägers, der nach Bewilligung der PKH nur noch diesen Antrag verfolgt.
18 
1. Die auf Entschädigung im Sinne des § 15 Abs. 2 AGG gerichtete Klage ist zulässig.
19 
2. Die Klage ist allerdings nur zum Teil begründet.
20 
2.1. Nach § 15 Abs. 4 AGG muss eine Entschädigung binnen zwei Monaten nach Kenntnis des Geschädigten von der Benachteiligung schriftlich geltend gemacht werden. Diese Voraussetzung hat der Kläger mit der Bezifferung des Anspruchs auf EUR 2000,00 im Schreiben vom 12.01.2007, der Beklagten am 23.01.2007 zugestellt (EB Akt.Bl. 39) erfüllt. Des weiteren ist in der zweiten Stufe gem. § 61 b Abs. 1 ArbGG Klage auf Entschädigung binnen einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist von 3 Monaten nach schriftlicher Geltendmachung beim zuständigen Arbeitsgericht zu erheben.
21 
Schriftliche Geltendmachung und Klageerhebung können gleichzeitig erfolgen. Rechtzeitige schriftliche Geltendmachung liegt vor, wenn die Klageerhebung innerhalb der ersten Ausschlussfrist erfolgt ist (zu allem: HaKo-AGG -Deinert Rz. 113 ff. zu § 15 m.w.N.). Auch die Klageerhebungsfrist ist demnach gewahrt, jedenfalls soweit eine Entschädigung gem. § 15 Abs. 2 AGG in Höhe von EUR 2.000,00 eingeklagt ist.
22 
2.2. Nach § 1 ist Ziel des AGG, jede Benachteiligung u.a. wegen des Geschlechts zu verhindern oder zu beseitigen.
23 
2.2.1. Benachteiligungen im Sinne des § 1 AGG sind u.a. unzulässig in Bezug auf Bedingungen einschließlich Einstellungsbedingungen für den Zugang zu u.a. unselbständiger Erwerbsarbeit, § 2 Abs. 1 Ziffer 1 AGG.
24 
2.2.2. Gem. § 3 Abs. 2 AGG liegt eine verpönte und damit unzulässige mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts vor, wenn dem Anschein nach ein neutrales Verfahren eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes in besonderer Weise benachteiligen kann, eine unmittelbare Benachteiligung ist gegeben, wenn jemand wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als andere in vergleichbarer Situation, § 3 Abs. 1 AGG.
25 
2.2.3. Gem. § 7 AGG dürfen Beschäftigte u.a. nicht wegen des Geschlechts benachteiligt werden. Zu diesem Personenkreis gehören auch Stellenbewerber.
26 
2.2.4. Gem. § 15 Abs. 2 AGG kann der Benachteiligte wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, angemessene Entschädigung in Geld verlangen, die bei gescheiterter Bewerbung drei Monatsbezüge der ausgeschriebenen Stelle nicht überschreiten darf.
27 
2.3. Wegen des das gesamte öffentliche Dienstrecht beherrschenden Grundsatzes der Bestenauslese, Art. 33 Abs. 2 GG, kommt insbesondere dem § 15 Abs. 6 AGG besondere Bedeutung zu, der einen Einstellungsanspruchs auch des unter Verstoß gegen § 7 AGG abgelehnten Stellenbewerbers ausschließt.
28 
2.3.1. Damit steht von vornherein fest, dass Schadensersatzansprüche des Klägers wegen eines materiellen Schadens im Zusammenhang mit der gescheiterten Bewerbung um eine Stelle als Springkraft in der Schüler(innen)-betreuung von vornherein ausscheidet. Die vom Kläger vorgebrachten angeblichen Verletzungen seiner Menschenwürde und seiner Persönlichkeit seitens Beschäftigter der Beklagten einschließlich ihres Prozessbevollmächtigten sind für einen unbeteiligten und unparteiischen Beobachter nicht erkennbar und eher der Phantasie des Klägers im Konstruieren von Straftatbeständen als dem wirklichen Leben zuzurechnen.
29 
3. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist im Fall der Behandlung der Bewerbung des Klägers um die Stelle einer Springkraft zu 15 Wochenstunden der Beklagten aber ein Verstoß gegen § 7 AGG zuzurechnen.
30 
3.1. Entgegen der Auffassung der Beklagten geht die Kammer davon aus, dass die Stellenbewerbung ernsthaft erfolgt ist. Das ergibt sich aus der (unerfreulichen) wirtschaftlichen Lage der Familie des Klägers, die sich als freischaffende Künstler mehr schlecht als recht finanziell über Wasser halten können. Jedes Zubrot war ihm deshalb willkommen. Da die Tätigkeiten nach der Ausschreibung Frühmorgens und am späten Vormittag zu erledigen sind, kann dem Kläger auch unterstellt werden, dass er seine Auftritte damit auch in Einklang hätte bringen können.
31 
3.1.1. Der Kläger war objektiv aufgrund seiner Qualifikation als Sozialpädagoge geeignet, eine Tätigkeit als Betreuer von Grundschulkindern in Teilzeit auszuüben.
32 
3.2. Der traditionell statistische Nachweis einer mittelbaren Benachteiligung im Sinne des § 7 AGG mit § 3 Abs. 2 AGG kommt immer dann in Betracht, wenn wie hier eine größere Anzahl von Arbeitsplätzen (neu) zu besetzen ist. Ist der Anteil wie hier von Männern in der Gruppe der Eingestellten signifikant geringer als in der Gruppe aller Bewerber, spricht dies für eine mittelbare Benachteiligung (HaKo AGG- Däubler Rz 70 zu § 7).
33 
3.3. Damit tritt die Indizwirkung des § 22 AGG ein.
34 
3.3.1. Der Aufforderung des Gerichts, neben den Ausschreibungsunterlagen mit der Kennzahl das Anforderungsprofil für die ausgeschriebenen Stellen bzw. Stellenbeschreibungen dafür, des Weiteren die Auswahlkriterien, vorzulegen, schließlich offen zu legen, wie viel männliche und wie viel weibliche Beschäftigte auf diesen Stellen eingesetzt sind, ist die Beklagte nicht nachgekommen. Auch hat sie keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass bzw. welche sachlichen Gründe für die Auswahlentscheidungen maßgeblich waren.
35 
3.4. Damit ist prozessual zu ihren Lasten zu unterstellen, dass der Klägers wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot aus Gründen des Geschlechts aus § 7 Abs. 1 AGG bei seiner Bewerbung vom 06.11.2006 benachteiligt worden ist. Dieser Annahme folgt zwingend der Schluss auf die Entschädigungspflicht der Beklagten nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG. Der Grad der Schwere der Verletzung ist unerheblich (HaKo AGG-Deinert Rz. 50 zu § 15). Auch kommt es auf irgendwelche Kausalitätserwägungen nicht an, weil der Benachteiligungstatbestand des § 7 AGG den tatbestandlichen Erfolg der Persönlichkeitsverletzung mit umfasst (HaKo AGG-Deinert Rz 51 zu § 15).
36 
4. Bei der Festsetzung der Höhe der Entschädigung hat die Kammer berücksichtigt, dass es sich bei den ausgeschriebenen Stellen um bis September 2007 befristete Arbeitsangebote gehandelt hat. Deshalb hat sie den Rahmen des § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG, der in concreto bei etwa EUR 2.400,00 liegt, nicht voll ausgeschöpft, sondern einen Betrag in Höhe von EUR 1.500,00 für angemessen gehalten.
II.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 92 ZPO.
III.
38 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 61 Abs. 1 ArbGG, §§ 3, 6 ZPO. Die Kammer hat den Nennbetrag der streitigen Forderung zu Grunde gelegt.
IV.
39 
Für die gesonderte Zulassung der Berufung besteht keine Veranlassung.

Gründe

 
I.
17 
Vorbemerkung: Der Kläger hat mehr oder weniger wahllos Schreiben und Eingaben an das Gericht gerichtet, deren Sinn und Zweck und deren Entscheidungserheblichkeit sich dem unbefangenen Adressaten nicht immer erschließen. Zum nicht unerheblichen Teil handelt es sich dabei um Strafanzeigen und Dienstaufsichtsbeschwerden, für die das angegangene Arbeitsgericht bereits funktional unzuständig ist. Die Kammer hat sich deshalb dazu durchgerungen, nur den Lebenssachverhalt als zur Entscheidung anhängig zur Kenntnis zu nehmen, der sich auf eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung gem. § 15 Abs. 2 AGG richtet. Dafür spricht auch das Prozessverhalten des Klägers, der nach Bewilligung der PKH nur noch diesen Antrag verfolgt.
18 
1. Die auf Entschädigung im Sinne des § 15 Abs. 2 AGG gerichtete Klage ist zulässig.
19 
2. Die Klage ist allerdings nur zum Teil begründet.
20 
2.1. Nach § 15 Abs. 4 AGG muss eine Entschädigung binnen zwei Monaten nach Kenntnis des Geschädigten von der Benachteiligung schriftlich geltend gemacht werden. Diese Voraussetzung hat der Kläger mit der Bezifferung des Anspruchs auf EUR 2000,00 im Schreiben vom 12.01.2007, der Beklagten am 23.01.2007 zugestellt (EB Akt.Bl. 39) erfüllt. Des weiteren ist in der zweiten Stufe gem. § 61 b Abs. 1 ArbGG Klage auf Entschädigung binnen einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist von 3 Monaten nach schriftlicher Geltendmachung beim zuständigen Arbeitsgericht zu erheben.
21 
Schriftliche Geltendmachung und Klageerhebung können gleichzeitig erfolgen. Rechtzeitige schriftliche Geltendmachung liegt vor, wenn die Klageerhebung innerhalb der ersten Ausschlussfrist erfolgt ist (zu allem: HaKo-AGG -Deinert Rz. 113 ff. zu § 15 m.w.N.). Auch die Klageerhebungsfrist ist demnach gewahrt, jedenfalls soweit eine Entschädigung gem. § 15 Abs. 2 AGG in Höhe von EUR 2.000,00 eingeklagt ist.
22 
2.2. Nach § 1 ist Ziel des AGG, jede Benachteiligung u.a. wegen des Geschlechts zu verhindern oder zu beseitigen.
23 
2.2.1. Benachteiligungen im Sinne des § 1 AGG sind u.a. unzulässig in Bezug auf Bedingungen einschließlich Einstellungsbedingungen für den Zugang zu u.a. unselbständiger Erwerbsarbeit, § 2 Abs. 1 Ziffer 1 AGG.
24 
2.2.2. Gem. § 3 Abs. 2 AGG liegt eine verpönte und damit unzulässige mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts vor, wenn dem Anschein nach ein neutrales Verfahren eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes in besonderer Weise benachteiligen kann, eine unmittelbare Benachteiligung ist gegeben, wenn jemand wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als andere in vergleichbarer Situation, § 3 Abs. 1 AGG.
25 
2.2.3. Gem. § 7 AGG dürfen Beschäftigte u.a. nicht wegen des Geschlechts benachteiligt werden. Zu diesem Personenkreis gehören auch Stellenbewerber.
26 
2.2.4. Gem. § 15 Abs. 2 AGG kann der Benachteiligte wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, angemessene Entschädigung in Geld verlangen, die bei gescheiterter Bewerbung drei Monatsbezüge der ausgeschriebenen Stelle nicht überschreiten darf.
27 
2.3. Wegen des das gesamte öffentliche Dienstrecht beherrschenden Grundsatzes der Bestenauslese, Art. 33 Abs. 2 GG, kommt insbesondere dem § 15 Abs. 6 AGG besondere Bedeutung zu, der einen Einstellungsanspruchs auch des unter Verstoß gegen § 7 AGG abgelehnten Stellenbewerbers ausschließt.
28 
2.3.1. Damit steht von vornherein fest, dass Schadensersatzansprüche des Klägers wegen eines materiellen Schadens im Zusammenhang mit der gescheiterten Bewerbung um eine Stelle als Springkraft in der Schüler(innen)-betreuung von vornherein ausscheidet. Die vom Kläger vorgebrachten angeblichen Verletzungen seiner Menschenwürde und seiner Persönlichkeit seitens Beschäftigter der Beklagten einschließlich ihres Prozessbevollmächtigten sind für einen unbeteiligten und unparteiischen Beobachter nicht erkennbar und eher der Phantasie des Klägers im Konstruieren von Straftatbeständen als dem wirklichen Leben zuzurechnen.
29 
3. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist im Fall der Behandlung der Bewerbung des Klägers um die Stelle einer Springkraft zu 15 Wochenstunden der Beklagten aber ein Verstoß gegen § 7 AGG zuzurechnen.
30 
3.1. Entgegen der Auffassung der Beklagten geht die Kammer davon aus, dass die Stellenbewerbung ernsthaft erfolgt ist. Das ergibt sich aus der (unerfreulichen) wirtschaftlichen Lage der Familie des Klägers, die sich als freischaffende Künstler mehr schlecht als recht finanziell über Wasser halten können. Jedes Zubrot war ihm deshalb willkommen. Da die Tätigkeiten nach der Ausschreibung Frühmorgens und am späten Vormittag zu erledigen sind, kann dem Kläger auch unterstellt werden, dass er seine Auftritte damit auch in Einklang hätte bringen können.
31 
3.1.1. Der Kläger war objektiv aufgrund seiner Qualifikation als Sozialpädagoge geeignet, eine Tätigkeit als Betreuer von Grundschulkindern in Teilzeit auszuüben.
32 
3.2. Der traditionell statistische Nachweis einer mittelbaren Benachteiligung im Sinne des § 7 AGG mit § 3 Abs. 2 AGG kommt immer dann in Betracht, wenn wie hier eine größere Anzahl von Arbeitsplätzen (neu) zu besetzen ist. Ist der Anteil wie hier von Männern in der Gruppe der Eingestellten signifikant geringer als in der Gruppe aller Bewerber, spricht dies für eine mittelbare Benachteiligung (HaKo AGG- Däubler Rz 70 zu § 7).
33 
3.3. Damit tritt die Indizwirkung des § 22 AGG ein.
34 
3.3.1. Der Aufforderung des Gerichts, neben den Ausschreibungsunterlagen mit der Kennzahl das Anforderungsprofil für die ausgeschriebenen Stellen bzw. Stellenbeschreibungen dafür, des Weiteren die Auswahlkriterien, vorzulegen, schließlich offen zu legen, wie viel männliche und wie viel weibliche Beschäftigte auf diesen Stellen eingesetzt sind, ist die Beklagte nicht nachgekommen. Auch hat sie keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass bzw. welche sachlichen Gründe für die Auswahlentscheidungen maßgeblich waren.
35 
3.4. Damit ist prozessual zu ihren Lasten zu unterstellen, dass der Klägers wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot aus Gründen des Geschlechts aus § 7 Abs. 1 AGG bei seiner Bewerbung vom 06.11.2006 benachteiligt worden ist. Dieser Annahme folgt zwingend der Schluss auf die Entschädigungspflicht der Beklagten nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG. Der Grad der Schwere der Verletzung ist unerheblich (HaKo AGG-Deinert Rz. 50 zu § 15). Auch kommt es auf irgendwelche Kausalitätserwägungen nicht an, weil der Benachteiligungstatbestand des § 7 AGG den tatbestandlichen Erfolg der Persönlichkeitsverletzung mit umfasst (HaKo AGG-Deinert Rz 51 zu § 15).
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4. Bei der Festsetzung der Höhe der Entschädigung hat die Kammer berücksichtigt, dass es sich bei den ausgeschriebenen Stellen um bis September 2007 befristete Arbeitsangebote gehandelt hat. Deshalb hat sie den Rahmen des § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG, der in concreto bei etwa EUR 2.400,00 liegt, nicht voll ausgeschöpft, sondern einen Betrag in Höhe von EUR 1.500,00 für angemessen gehalten.
II.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 92 ZPO.
III.
38 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 61 Abs. 1 ArbGG, §§ 3, 6 ZPO. Die Kammer hat den Nennbetrag der streitigen Forderung zu Grunde gelegt.
IV.
39 
Für die gesonderte Zulassung der Berufung besteht keine Veranlassung.

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