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| 1. Die Klage ist zulässig. Der bestrittene Rechtsweg ist gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 3 a ArbGG eröffnet. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. 18 ZPO. |
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| Der Sache nach will der Kläger die Verurteilung des Beklagten zum vorbehaltslosen Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung nach Maßgabe seines Antrags vom 18.12.2006 für den Zeitraum vom 104.2009 bis 31.03.2012, wobei das Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell ausgeführt werden soll. Die bisherige Arbeitszeit soll damit halbiert werden und insgesamt während der ersten Hälfte erbracht werden. Hieran soll sich die Freistellungsphase anschließen. Inhaltlich soll sich das Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des TV-L richten. Mit Rechtskraft eines obsiegenden Urteils soll die Willenserklärung der Beklagten als erteilt gelten (§ 894 ZPO). |
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| 2. Die Klage ist begründet. |
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| 2.1 Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sind die Bestimmungen des BAT bzw. des TV-L und die diese Tarifverträge ergänzenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden. Deshalb sind auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Bestimmungen des TV ATZ anzuwenden. Nach Ziffer 4 der Anlage 1 TVÜ-Länder Teil C gilt der TV ATZ weiter. |
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| 2.2 Entgegen der Auffassung des beklagten Landes erfüllt der Kläger die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 TV ATZ. Denn die Voraussetzungen a) und c) sind nicht zum Zeitpunkt des Abschlusses des Altersteilzeitarbeitsvertrags zu erfüllen, sondern sie müssen erst bei Eintritt in die Altersteilzeitarbeit, also erst am 01.04.2009 vorliegen. Die tariflichen Bestimmungen entsprechen insoweit den Regelungen des § 2 ATG (Schweikert Altersteilzeit, 2. Aufl. 2002, Rz. 1 zu § 2 TV ATZ und Rittweger a.a.O., Rz. 15 und 17 zu § 2 ATG). Demnach muss der Kläger spätestens am 31.12.1954 geboren sein und spätestens am 31.12.2009 seine Arbeitszeit auf die Hälfte reduzieren, da ansonsten die Geltungsdauer des ATG abgelaufen wäre. Am 01.04.2009 wird der Kläger sowohl 55 Jahre alt sein als auch die erforderlichen 1080 Tage beim beklagten Land in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden haben. Auch wird er seine Arbeitszeit entsprechend reduziert haben. Sollte das Arbeitsverhältnis der Parteien aus welchen Gründen auch immer am 01.04.2009 nicht mehr bestehen, wäre der Altersteilzeitarbeitsvertrag ohnehin hinfällig, da die Vertragsgestaltung den Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt des Übertritts in die Altersteilzeitarbeit notwendig voraussetzt. |
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| 2.2 Dem beklagten Land ist allerdings zuzugestehen, dass sich der Kläger nicht auf einen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrags im Sinne des § 2 Abs. 2 TV ATZ berufen kann. Denn am 01.04.2009 wird er das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Nach der Legaldefinition des § 194 BGB ist hierunter das Recht zu verstehen, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Anhaltspunkte, die Tarifvertragsparteien hätten etwas anderes gemeint, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist die Entscheidung des beklagten Landes in sein Ermessen gestellt (Schweikert a.a.O. Rz 11 zu § 2 TV ATZ mit Nachweisen). |
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| 2.3 Der Kläger hat jedoch Anspruch darauf, dass die getroffene Entscheidung der Billigkeit entspricht, § 315 Abs. 1 BGB in entsprechender Anwendung. Der Arbeitgeber wahrt billiges Ermessen dann, wenn er die wesentlichen Umstände des Einzelfalles und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt. Ob die Grenzen des Bestimmungsrechts gewahrt sind, unterliegt der vollständigen gerichtlichen Kontrolle (BAG vom 23.01.2007 - 9 AZR 624/06 -, NZA-RR 2007, 397; vom 03.12.2002 - 9 AZR 457/01 - NZA-RR 2003, 613). Welche tatsächlichen Umstände in die Ermessensabwägung einzubeziehen sind, richtet sich nach dem jeweiligen Regelungsgegenstand. Das beklagte Land hat dabei auch die Interessenlage des Klägers in seine Ermessensüberlegungen mit einzubeziehen. |
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| 2.3.1 Das beklagte Land ist zwar nicht verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Änderung des Arbeitsvertrags allein deshalb anzunehmen, weil er die in § 2 Abs. 1 a) bis c) TV ATZ) genannten Voraussetzungen erfüllt. Die Tarifvertragsparteien haben für diesen Fall die Entscheidung in das Ermessen des Arbeitgebers gestellt (BAG vom 10. 5. 2005 - 9 AZR 294/04 -, AP Nr 20 zu § 1 TVG Altersteilzeit = EzA § 4 TVG Altersteilzeit Nr 15 vom vom 12. 12. 2000 - 9 AZR 706/99 -, NZA 2001, 1209 = AP ATG § 3 Nr. 1 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 1; vom 26. 6. 2001 - 9 AZR 244/00 -, NZA 2002, 44 = AP ATG § 3 Nr. 2 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 2). Es genügt zur Antragsablehnung im Rahmen des billigen Ermessens jeder sachliche Grund, der sich auf den Übergang zur Altersteilzeit bezieht (BAG vom 26. 6. 2001 - 9 AZR 244/00 -, NZA 2002, 44 = AP ATG § 3 Nr. 2 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 2; vom 03.12.2002 - 9 AZR 457/01 -, NZA-RR 2003, 613). Dazu können auch finanzielle Gründe gehören (BAG vom 12. 12. 2000 - 9 AZR 706/99 -, NZA 2001, 1209 = AP ATG § 3 Nr. 1 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 1). Das BAG hat es als ausreichend angesehen, dass der (öffentlich-rechtliche) Arbeitgeber bei Arbeitnehmern ohne Anspruch auf Begründung eines Altersteilzeitarbeitsvertrags die mit einer Altersteilzeit verbundenen finanziellen Mehrbelastungen durch Aufstockungsbetrag und Übernahme der Beiträge der Sozialversicherung nicht zu tragen gewillt ist. |
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| 2.4 Dazu hat das beklagte Land aber nichts vorgetragen, vielmehr sich darauf beschränkt einzuwenden, wegen des überlangen Zeitraums bis zum Eintritt in die Altersteilzeitarbeit nicht beurteilen zu können, ob mögliche sachlichen Gründe geltend zu machen wären, weil die jeweiligen haushalts- und personalwirtschaftlichen Rahmendaten noch nicht feststünden, es wegen der Sparzwänge der Landesregierung und der Bestrebungen, im Jahr 2012 einen ausgeglichenen Landeshaushalt vorzulegen, derzeit nicht absehbar sei, wie sich im Jahr 2009 die Haushaltssituation für das Landesamt für Verfassungsschutz darstellen werde, weiterer Personalabbau sei zu befürchten, so dass zukünftig Altersteilzeitarbeitsverhältnisse nicht mehr vereinbart würden, da ansonsten eine adäquate Aufgabenerfüllung durch das Landesamt für Verfassungsschutz nicht mehr gewährleistet wäre, somit bereits zum jetzigen Zeitpunkt erhebliche Anhaltspunkte vorlägen, die zu einer Ablehnung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses aus dienstlichen Gründen führten, da von sich weiter verschlechternden haushalts- und personalwirtschaftlichen Rahmendaten auszugehen sei. |
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| 2.4.1 Zu allem sind weder konkrete Zahlen noch verwertbare Bekundungen der Landesregierung vorgetragen worden. Dass die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung des Landes und damit auch der Haushaltslage sich nur erahnen lässt, stellt eine Binsenweisheit dar. Das haushaltspolitische Schicksal des Landesamts für Verfassungsschutz hat damit aber nichts zu tun, sondern hängt von der inneren Bedrohungslage Deutschlands ab. Dass Terrorismusbekämpfung und die Beobachtung verfassungsfeindlicher Bestrebungen unter Haushaltsvorbehalt stehen sollen, lässt sich nur schwer mit dem Selbstverständnis der Verfassungsordnung als "wehrhafter Demokratie" vereinbaren. Der Kammer sind auch keine Bestrebungen der Landesregierung bekannt, den Verfassungsschutz personell so auszudünnen, dass er seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen kann. |
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| 2.4.2 Auf bloße Vermutungen zukünftiger Entwicklungen können keine Ermessensentscheidungen gestützt werden. Dazu kommt noch, dass der Bundesgesetzgeber den Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 29.11.2006 in Artikel 1 Nr. 57 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 30.04.2007, BGBl. I Nr 16, 554 ff. eins zu eins umgesetzt hat. Der Wille des Gesetzgebers, Arbeitnehmern bis zum Geburtsjahrgang 1954 durch "vorzeitige" Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsvertrags bis zum 31.12.2006 die Möglichkeit zu bieten, ohne Abschläge noch mit 63 bzw. 65 in Rente zu gehen, liefe völlig ins Leere, wenn allein mit dem Hinweis des Arbeitgebers, die zukünftige wirtschaftliche und finanzielle Entwicklung sei nicht voraussehbar, Anträgen auf Altersteilzeitvereinbarung entgegengetreten werden könnte. |
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| 3. Das beklagte Land ist deshalb dem Grunde nach verpflichtet, den Antrag des Klägers mit Rückwirkung anzunehmen. Denn die Arbeitsvertragsparteien sind rechtlich nicht gehindert, das zwischen ihnen bereits begründete Arbeitsverhältnis zu ändern. Auch eine rückwirkende Vertragsänderung ist zulässig und unterliegt vorbehaltlich höherrangigem Recht keinen Beschränkungen (BAG vom 27.01.2007 a.a.O. und vom 24.09.2003 - 5 AZR 282/02 - AP BGB § 151 Nr. 3). Deshalb ist, wenn wie hier der Arbeitnehmer Anspruch auf Abschluss eines Änderungsvertrags zu einem bestimmten Zeitpunkt hat, der Arbeitgeber zur Abgabe einer auf dieses Datum bezogenen Willenserklärung zu verurteilen (BAG vom 27.01.2007 a.a.O.; vom 27.04.2004 - 9 AZR 522/03 -, NZA 2004, 1225; vom 09.05.2006 - 9 AZR 278/05 - AP BErzGG § 15 Nr. 47; vom 09.11.2006 - 2 AZR 509/05 -, AP KSchG1969 § 1 Wiedereinstellung Nr. 13) . |
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| 4. Da das beklagte Land bereits in Folge des Beschlusses der Kammer vom 27.12.2006 eine derartige Willenserklärung abgeben hat, allerdings unter Vorbehalt, ist es nunmehr dazu zu verurteilen, das Vertragsangebot des Klägers rückwirkend zum 29.12.2006 vorbehaltslos anzunehmen. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 ZPO. Da das beklagte Land unterlegen ist, hat es die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. |
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| Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 42 Abs. 4 GKG in entsprechender Anwendung. Da es um eine Abänderung des bestehenden Arbeitsvertrags geht, hat die Kammer dem Streitwert einen Vierteljahresverdienst des Klägers zu Grunde gelegt. |
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| Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, § 64 Abs. 3 Ziffer 1 ArbGG und wegen § 64 Abs. 1 Ziffer 2 b) ArbGG zuzulassen. |
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