Urteil vom Arbeitsgericht Stuttgart - 23 Ca 3079/16

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 1.12.2016 über den Betrag von Euro 3121,36 brutto hinaus jeweils zum 1. eines Monats einen Betrag in Höhe von Euro 172,39 brutto zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von Euro 861,95 brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils Euro 172,39 brutto seit dem 2.7.2016, dem 2.8.2016, dem 2.9.2016, dem 2.10.2016 sowie dem 2.11.2016 zu bezahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von Euro 644,64 brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils Euro 53,72 brutto seit dem 2.7.2015, dem 2.8.2015, dem 2.9.2015, dem 2.10.2015, dem 2.11.2015, dem 2.12.2015, dem 2.1.2016, dem 2.2.2016, dem 2.3.2016, dem 2.4.2016, dem 2.5.2016 sowie dem 2.6.2016 zu bezahlen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Der Streitwert wird auf Euro 8548,97 EUR festgesetzt.

6. Soweit die Berufung nicht kraft Gesetzes zulässig ist, wird sie nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten um die Erhöhung der Betriebsrente des Klägers.
Die Beklagte ist ein Lebensversicherungsunternehmen. Der am 0.0.1951 geborene Kläger war seit dem 01.10.1970 für die Rechtsvorgängerin der Beklagten in Stuttgart tätig.
Er schied mit Ablauf des 30.09.2011 aufgrund einer Aufhebungsvereinbarung aus dem Arbeitsverhältnis aus. Darin wurde ihm eine monatliche Rente von 2.235,43 EUR (nach Ablauf der Frühpensionierung) zugesagt, die nach § 8 der Aufhebungsvereinbarung unter Anwendung der Regelungen des Betrieblichen Versorgungswerks (BVW) angepasst werden soll.
Bis zum 30.09.2014 erhielt der Kläger Bezüge wegen Frühpensionierung. Seit dem 01.10.2014 bezog er eine Altersrente von zunächst insgesamt 3094,57 EUR brutto, sich zusammensetzend aus der sogenannten VK – Altersrente in Höhe von Euro 859,14 (Leistungen der Versorgungskasse) und der als V. – Rente bezeichneten Leistung i.H.v. 2235,43 EUR brutto (Abrechnung ABl. 41).
§ 6 der Ausführungsbestimmungen (AB) zum Betrieblichen Versorgungswerk regelt die jährliche Anpassung der Gesamtversorgung entsprechend der Anpassung der gesetzlichen Rente (“vertragliche Anpassung“). Allerdings können Vorstand und Aufsichtsrat eine abweichende Anpassung beschließen (ABl. 124):
1. Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst.
2. Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden.
3. Hält der Vorstand die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Zif. 1 für nicht vertretbar, so schlägt er nach Anhörung der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrats dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll. Der Beschluss ersetzt die Anpassung gemäß Zif 1.
Die Leistung aus der Versorgungskasse richtet sich nach eigenen Regelungen und wird nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 16 III Zif. 2 BetrAVG) über eine Überschussbeteiligung angepasst.
10 
Die gesetzlichen Renten wurden zum 01.07.2015 um 2,1 % (gerundet) erhöht. Am 03.06.2015 beschloss der Vorstand der G. Deutschland, dass eine Anpassung der Renten im betrieblichen Versorgungswerk um mehr als 0,5 % nicht vertretbar erscheint und als Ergebnis einer Gesamtabwägung nach billigem Ermessen die vertragliche Rentenanpassung einheitlich für alle Rentner aus dem BVW teilweise ausgesetzt werden soll. Die Gesamtversorgung bzw. die Renten sollten moderat um 0,5 % steigen. Die Beklagte hörte hierzu den Gesamtbetriebsrat und vorsorglich auch die örtlichen Betriebsräte an, die eine verminderte Anpassung um lediglich 0,5 % mit der Begründung ablehnten, dass die gute wirtschaftliche Lage der Beklagten eine Reduzierung der vertraglichen Anpassung nicht rechtfertigen würde. Schließlich fassten Vorstand und Aufsichtsrat im August/Oktober 2015 den Beschluss, die vertragliche Rentenanpassung zum 01.07.2015 auf 0,5 % zu reduzieren.
11 
Die gesetzlichen Renten wurden zum 01.07.2016 um 4,25 % (gerundet) erhöht. Nach entsprechendem Prozedere erfolgte die Entscheidung zur Anpassung für das Jahr 2016. Vorstand und Aufsichtsrat beschlossen mit Wirkung zum 01.07.2016 gemeinsam die Reduzierung der vertraglichen Anpassung gem. § 6 Zif. 3 AB auf 0,5 %.
12 
Seit Juli 2015 zahlte die Beklagte an den Kläger eine um 0,5 % erhöhte Leistung aus dem Betrieblichen Versorgungswerk (V.-Rente) in Höhe von 2.246,61 EUR brutto monatlich. Die Beklagte erhöhte die Rente erneut zum 01.07.2016 um 0,5 %. Seitdem erhält der Kläger 2.257,84 EUR brutto (V.-Rente) und 863,52 EUR brutto (VK – Altersrente).
13 
Mit seiner am 18.05.2016 beim Arbeitsgericht Stuttgart eingegangenen und am 11.11.2016 erweiterten Klage macht der Kläger die vertragliche Rentenanpassung für die Anpassungsstichtage 2015 und 2016 geltend. Er meint, die Beklagte müsse sowohl die V.-Rente als auch die VK-Altersrente jeweils um den Steigerungssatz der gesetzlichen Rentenversicherung erhöhen. Der Kläger habe nach § 6 der Ausführungsbestimmungen des BW einen Anspruch auf Steigerung der Gesamtversorgungsbezüge zum gleichen Zeitpunkt und in gleicher Höhe, wie die Renten der gesetzlichen Versicherung gestiegen seien. Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Ausnahmeregelung des § 6 Zif. 3 AB berufen. Für das Jahr 2015 gelte das schon deshalb, weil die Beklagte rückwirkend in bereits erworbene Rechte eingegriffen habe, als sie erst im Oktober 2015 den Beschluss zur reduzierten Erhöhung fasste.
14 
Der Kläger hält die Regelung in § 6 Zif. 3 AB für unwirksam, da sie einen unzulässigen Verzicht auf das Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrates beinhalte und damit gegen § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG verstoße. Zudem sei die Regelung unklar und unbestimmt. Jedenfalls aber liege die Entscheidung der Beklagten, die Versorgungsbezüge nur um 0,5 % zu erhöhen nicht im Rahmen billigem Ermessens.
15 
Der Kläger beantragt zuletzt,
16 
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger beginnend mit dem 01.12.2016 über den Betrag von EUR 3.121,36 brutto hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von EUR 172,39 brutto zu zahlen.
17 
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 861,95 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils EUR 172,39 brutto seit dem 02.07.2016, dem 02.08.2016, dem 02.09.2016, dem 02.10.2016 sowie dem 02.11.2016 zu zahlen.
18 
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 644,64 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszins aus jeweils EUR 53,72 brutto seit dem 02.07.2015, dem 02.08.2015, dem 02.09.2015, dem 02.10.2015, dem 02.11.2015, dem 02.12.2015, dem 02.01.2016, dem 02.02.2016, dem 02.03.2016, dem 02.04.2016, dem 02.05.2016 sowie dem 02.06.2016 zu zahlen.
19 
Die Beklagte beantragt,
20 
die Klage abzuweisen.
21 
Sie meint, die Anpassungsentscheidungen der Jahre 2015 und 2016 seien von § 6 Zif. 3 AB gedeckt. Sie seien nach Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beklagten und der betroffenen Betriebsrentner gerechtfertigt (zu den Einzelheiten: Schriftsatz v. 13.10.2016, S. 16 ff, ABl. 133). Die Regelung des § 6 Zif. 3 AB sei auch wirksam. Sie sei nicht zu unbestimmt und dahingehend auszulegen, dass Vorstand und Aufsichtsrat jährlich im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes entscheiden müssten, wie der sogenannte Teuerungsausgleich zu erfolgen habe. Die teilweise Aussetzung der Rentenanpassung unterliege auch nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, da ausschließlich aus dem aktiven Dienst ausgeschiedene Ruhegeldempfänger betroffen seien, eine Rechtsfrage zu entscheiden sei und es zudem um die Höhe des Ruhegeldes gehe. Schließlich könne der Kläger allenfalls die Anpassung der im Aufhebungsvertrag vereinbarten Rente (V.-Rente) verlangen. Die Aufhebungsvereinbarung habe nämlich die bei der Beklagten geltende Systematik der Gesamtversorgung durchbrochen und die Regelungen zum Betrieblichen Versorgungswerk abgelöst.
22 
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den weiteren Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die Protokolle über die Güte- und Kammerverhandlung Bezug genommen, § 313 ZPO.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die zulässige Klage ist begründet.
24 
Der auf künftige, wiederkehrende Rentenzahlung gerichteten Anträge Zif. 1 ist gemäß § 258 ZPO zulässig. Bei wiederkehrenden Leistungen, die von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden, ohne dass die Besorgnis bestehen muss, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen (BAG Urteil 19.07.2016 - 3 AZR 141/15 - NZA-RR 2016, 604).
25 
Die Klage ist auch begründet. Der Kläger kann für die Jahre 2015 und 2016 eine Rentenanpassung entsprechend der Erhöhung der gesetzlichen Renten verlangen, § 6 Zif. 1 AB. Die Beklagte durfte die Anpassung nicht auf 0,5 % kürzen. Sie kann sich insbesondere nicht auf § 6 Zif. 3 AB stützen. Die Regelung in § 6 Zif. 3 AB ist unwirksam, da sie das Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrAVG verletzt (1). Zudem entsprechen die für die Jahre 2015 und 2016 vorgenommenen Anpassungsentscheidungen nicht billigem Ermessen (2). Der Kläger hat Anspruch auf Erhöhung der Gesamtversorgung (AK-Altersrente und V.-Rente) im Jahr 2015 um 2,1 % und im Jahr 2016 um 4,25 %. Die Parteien haben in der Aufhebungsvereinbarung keine von den Regelungen des BVW abweichende Vereinbarung getroffen (3). Die Beklagte hat daher die rückständigen Beträge in rechnerisch unstreitiger Höhe an den Kläger zu bezahlen. Die Beklagte war darüber hinaus zu verurteilen, die Beträge auch zukünftig zu bezahlen.
26 
1. Die Anpassungsverpflichtung gemäß § 6 Zif. 1 AB wurde nicht gemäß § 6 Zif. 3 AB durch den gemeinsamen Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat ersetzt. § 6 Zif. 3 AB ist unwirksam, weil sich der Gesamtbetriebsrat mit dieser Regelung den aus dem Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG folgenden Entscheidungskompetenzen in seiner Substanz begeben hat. Dem Gesamtbetriebsrat bleibt lediglich ein Anhörungsrecht, während die Entscheidung (ohne jegliche Vorgaben oder Einschränkungen) Aufsichtsrat und Vorstand übertragen sind.
27 
Dem Gesamtbetriebsrat steht hier ein Mitbestimmungsrecht bei der vertraglichen Anpassungsentscheidung nach § 6 Zif. 3 AB zu.
28 
Bei der Verteilung der Betriebsrentenanpassung besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats der Beklagten gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Hat sich – wie hier – der Arbeitgeber verpflichtet, selbst Versorgungsleistungen zu erbringen, so ergibt sich das Recht des Betriebsrats, bei der Regelung von Fragen der betrieblichen Altersversorgung mitzubestimmen, aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Dabei ist allerdings zu unterscheiden zwischen den mitbestimmungsfreien unternehmerischen Grundentscheidungen und der konkreten Ausgestaltung der Leistungsordnung, die ihrerseits mitbestimmungspflichtig ist. Zwar ist die Entscheidung des Arbeitgebers, ob er überhaupt eine betriebliche Altersversorgung gewährt, welche Mittel er hierfür zur Verfügung stellt und welcher Personenkreis bedacht werden soll, mitbestimmungsfrei. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat allerdings bei allen Regelungen beteiligen, mit denen die zur Verfügung stehenden Mittel auf die Begünstigten verteilt werden. Fehler im Mitbestimmungsverfahren führen nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung dazu, dass die getroffene Regelung grundsätzlich unwirksam ist (ArbG Köln Urteil vom 07.09.2016 - 7 CA 2664 / 16, ABl. 366 ff unter Verweis auf BAG 19.8.2008 – 3 AZR 194 / 07 – RNr. 29 mwN.).
29 
Die nach § 16 BetrAVG vorgesehene Anpassung laufender Renten unterliegt nicht der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (Fitting/Wiese § 87 BetrVG Rdnr. 858, Blomeyer/Rolfs § 16 BetrVG Rdnr. 262 mwN). Anders verhält es sich jedoch, wenn sich der Arbeitgeber bereits im – mitbestimmungspflichtigen – Leistungsplan zu einer vertraglichen Anpassung verpflichtet hat. Derartige vertragliche Anpassungsverpflichtungen unterliegen aufgrund der Mitbestimmungspflicht bei der Ausgestaltung des Leistungsplans der Mitwirkung des Betriebsrats (Blomeyer/Rolfs § 16 BetrVG Rdnr.262 mwN, aA wohl Fitting/Wiese § 87 BetrVG Rdnr. 858 mwN). Etwas anderes gilt nur, wenn sich der Arbeitgeber durch eine entsprechende Vertragsgestaltung von der Anpassungspflicht gemäß § 16 Abs. 3 BetrAVG befreien möchte und die vertragliche Anpassung einen einheitlichen Prozentsatz vorsieht, so dass auch das Wertverhältnis der einzelnen Versorgungsversprechen zueinander nicht verändert wird (Blomeyer/Rolfs § 16 BetrVG Rdnr.262 mwN). Daran fehlt es vorliegend.
30 
Die Regelung in § 6 Abs. 3 AB ist nicht lediglich auf die nicht mitbestimmte Höhe der Betriebsrentenleistung beschränkt. Mit dem Arbeitsgericht Köln geht die Kammer davon aus, dass sich aus dem Wortlaut der Regelung keine derartige Beschränkung ergibt. Die in § 6 Zif. 3 AB Vorstand und Aufsichtsrat vorbehaltene Entscheidung, “was nach seiner Auffassung geschehen soll“, ist nicht auf das bloße (einheitliche) Abweichen von der durch die jährliche Rentenanpassung vorgegebenen Steigerungen beschränkt. Hierzu hat das Arbeitsgericht Köln ausgeführt (Urteil vom 7. 9. 2016, Seite 12, ABl. 377):
31 
Auch der Gesamtzusammenhang und die Systematik von § 6 Zif.. 3 ABVW lassen nicht erkennen, dass die Regelung sich lediglich auf die Höhe einer Anpassungsentscheidungen beschränken wollte: Mit der Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge hat die (Rechtsvorgängerin der) Beklagte(n) versprochen, unter Einbeziehung unterschiedlichster Leistungen gemäß § 5 ABVw den Betriebsrentnern eine Alterssicherung zu bieten und deren wirtschaftliche Anpassung über § 16 BetrAVG hinaus mittels kollektiver Regelung vorzunehmen. Wegen dieser im Vergleich wohl komfortablen Rentenregelungen lag es im Interesse der Beklagten insgesamt, die Anpassung mit einem Regulativ zu begrenzen. Vor diesem Hintergrund soll die größtmögliche Regelungsweite von § 6 Zif. 3 ABVw mit den Worten “... was geschehen soll“ der Beklagten die Möglichkeit geben, die Rentenzusage passgenau mit ihrer jeweils aktuellen Lage zu verzahnen. Zu dem, “... was dann geschehen soll...“ gehört dann aber eben auch nicht nur die Entscheidung, ob die Betriebsrente um 0 %, 2,1 % oder 0,5 % erhöht werden soll, sondern auch die Verteilungsgrundsätze, ob etwa bestimmte Gruppen von Betriebsrentnern bei einer Erhöhung besondere Berücksichtigung finden, z.B. nicht der Kläger, sondern finanziell weniger gut ausgestattete Arbeitnehmer. Würde in einem solchen Fall der Betriebsrat eine andere oder eine gleichmäßige Verteilung der Gelder fordern, würde ihm gegebenenfalls § 6 Zif. 3 ABVw und die dort geregelte Begrenzung auf eine bloße Anhörungsverpflichtung entgegengehalten werden.
32 
Aus der Unwirksamkeit von § 6 Zif. 3 AB folgt nicht die Unwirksamkeit der gesamten Ausführungsbestimmung bzw. der gesamten Gesamtbetriebsvereinbarung, § 139 BGB. Die übrigen Regelungen der Ausführungsbestimmung als Bestandteil der Gesamtbetriebsvereinbarung “Bestimmungen des betrieblichen Versorgungswerks“ bilden auch ohne diese unwirksame Festlegung der Anpassung durch Aufsichtsrat und Vorstand eine in sich geschlossene und praktikable Regelung. Insbesondere lässt sich aus § 6 Zif. 1 AB die Rentenanpassung der Gesamtversorgungsbezüge zweifelsfrei ermitteln (Arbeitsgericht Köln Urteil vom 07.09 2016 S. 13, ABl. 378).
33 
2. Die Anpassungsentscheidungen der Beklagten entsprechen zudem nicht billigem Ermessen, § 315 BGB (so auch Arbeitsgericht Hamburg Urteil vom 5. Oktober 2016, 24 Ca 82/16). Die Betriebsparteien haben der Versorgungsschuldnerin sowohl bezüglich der Frage, ob überhaupt eine von § 6 Zif. 1 AB abweichende Anpassungsentscheidung getroffen wird als auch bezüglich der konkreten Ausgestaltung (“.. was geschehen soll...“) ein Ermessen eingeräumt. Schon die Entscheidung von der Regelanpassung in § 6 Ziff 1 AB abzuweichen und erst recht die Festsetzung der Erhöhungsbeträge auf 0,5 % entsprechen nicht billigem Ermessen und sind daher unverbindlich (§ 315 Abs. 3 S. 1 BGB).
34 
Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Bestimmungsberechtigte die Ermessensentscheidung zu treffen hat. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Leistungsbestimmung der Billigkeit entspricht, trägt der Bestimmungsberechtigte. Dem Inhaber des Bestimmungsrechts nach § 315 Abs. 1 BGB verbleibt für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum. Innerhalb des Spielraums können dem Bestimmungsberechtigten mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen (BAG Urteil vom 3.8.2016 – 10 AZR 710 / 14 – NZA 2016, 1334). Die Beklagte weist zur Rechtfertigung ihrer Entscheidung auf ein schwieriges Marktumfeld hin (historische Niedrigzinsphase, schwache Konjunktur im Versicherungsmarkt, demographische Entwicklung der Bevölkerung, Lebensversicherungsreformgesetz und Solvency II, steigende Kundenanforderungen, massive Umstrukturierungen im Branchenumfeld - Einzelheiten im Schriftsatz v. 13.10.2016 S. 17 ff., ABl. 134) und beruft sich auf ein umfangreiches Umstrukturierungskonzept, bei dem die aktive Belegschaft wie auch die Betriebsrentner einen Beitrag leisten müssten (Einzelheiten zum SSY – Konzept, Schriftsatz v. 13.10.2016, S. 22, ABl. 139 ff.). Dem stellt sie das hohe Versorgungsniveau des Klägers und die geringen Einschnitte beim Kläger in absoluten Zahlen entgegen (Schriftsatz v. 13.10.2016 S. 29, ABl. 146). Inwiefern sich daraus konkret die Unvertretbarkeit der Anpassung der Versorgungsbezüge entsprechend der vorgegebenen Entwicklung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben soll, ist nicht ersichtlich. Zumal die G.V. laut Stellungnahme der angehörte Betriebsräte jedenfalls 2014 ‚ein herausragendes Geschäftsergebnis mit 236 Mio EUR Jahresüberschuss‘ zu verbuchen hatten (Stellungnahme des Gesamtbetriebsrats vom 30.06.2015, ABl. 214). Auch dass sich aus den dargelegten Umständen gerade eine Anpassung um 0,5 % ergeben soll, erschließt sich der Kammer nicht. Es fehlt schon an einer nachvollziehbaren Darlegung, wie die Beklagte selbst den Prozentsatz ermittelt hat. Mangels belastbaren Zahlenmaterials kann weder festgestellt werden, welcher Aussagewert den von der Beklagten herangezogenen Kriterien in wirtschaftlicher Hinsicht zukommt, noch ist deren Gewichtung zu ermitteln. Dass und warum die wirtschaftliche Lage ausgerechnet eine Anpassung um 0,5 %, nicht mehr und nicht weniger, gebietet und damit weniger als 25 % der planmäßigen Regelanpassung ausmacht, ist nicht durch veränderte wirtschaftliche Verhältnisse begründet und daher unbillig (Arbeitsgericht Hamburg Urteil vom 05.10.2016 AZif. 24 Ca 82/16). Erbringt der Leistungsberechtigte, der sich eine einseitige Leistungsbestimmung vorbehält, aber keinen oder keinen hinreichenden Vortrag dazu, warum eine bestimmte Leistungsfestsetzung billigem Ermessen entsprechen soll, ist die gesetzliche Folge nach § 315 Abs. 3 BGB die Unverbindlichkeit der vom Bestimmungsberechtigten getroffenen Leistungsbestimmung. Aufgrund der Unverbindlichkeit der Leistungsbestimmung hat gemäß § 315 Abs. 3 S. 2 BGB die Bestimmung der durch Urteil zu erfolgen (BAG Urteil v. 03.08.2016 – 10 AZR 710/14 - NZA 2016, 1334). Die Bestimmung betrifft hier schon die Frage nach dem “ob“ einer Kürzung. Da nach dem bisherigen Vortrag der Parteien nicht festgestellt werden kann, dass eine Anpassung entsprechend § 6 Zif. 1 AB unvertretbar ist, verbleibt es bei dieser Anpassungsregelung.
35 
3. Die Beklagte hat daher die Gesamtversorgungsbezüge des Klägers im Jahr 2015 um 2,1 und im Jahr 2016 um 4,25 % zu erhöhen. Die Anpassungspflicht erstreckt sich auch auf die VK-Altersrente. Die Parteien haben im Aufhebungsvertrag auf § 6 AB verwiesen und damit gerade keine abweichende Regelung getroffen. Nach § 6 AB sind die „Gesamtversorgungsbezüge“ anzupassen, das sind beim Kläger die im Aufhebungsvertrag festgeschriebene Rente und die VK-Altersrente. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Parteien im Aufhebungsvertrag hiervon abweichen wollten. Zumal fraglich erscheint, ob sich die Beklagte auf eine von den Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerks abweichende (ungünstigere) Regelung berufen könnte.
36 
Die Beklagte hat daher an den Kläger die rückständigen Beträge und auch die zukünftigen Rentenleistungen in rechnerisch unstreitiger Höhe zu erbringen. Zinsen sind nicht erst ab Rechtskraft zu leisten, da der Anspruch des Klägers direkt aus § 6 Zif. 1 AB folgt.
37 
Nebenentscheidungen
38 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO. Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu bezahlen.
39 
Der Wert des Streitgegenstandes war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG, §§ 3 ff. ZPO mit 42 Monatsbeträgen der Betriebsrente zusätzlich der Rückstände festzusetzen.
40 
Ein Grund dafür, die Berufung eigens zuzulassen, bestand nicht. Ein Zulassungsgrund im Sinne des § 64 Abs. 3 ArbGG war nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich allein aus dem Umstand, dass rund 800 Rentner von den Anpassungsentscheidungen betroffen sind, kein Zulassungsgrund.

Gründe

 
23 
Die zulässige Klage ist begründet.
24 
Der auf künftige, wiederkehrende Rentenzahlung gerichteten Anträge Zif. 1 ist gemäß § 258 ZPO zulässig. Bei wiederkehrenden Leistungen, die von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden, ohne dass die Besorgnis bestehen muss, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen (BAG Urteil 19.07.2016 - 3 AZR 141/15 - NZA-RR 2016, 604).
25 
Die Klage ist auch begründet. Der Kläger kann für die Jahre 2015 und 2016 eine Rentenanpassung entsprechend der Erhöhung der gesetzlichen Renten verlangen, § 6 Zif. 1 AB. Die Beklagte durfte die Anpassung nicht auf 0,5 % kürzen. Sie kann sich insbesondere nicht auf § 6 Zif. 3 AB stützen. Die Regelung in § 6 Zif. 3 AB ist unwirksam, da sie das Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrAVG verletzt (1). Zudem entsprechen die für die Jahre 2015 und 2016 vorgenommenen Anpassungsentscheidungen nicht billigem Ermessen (2). Der Kläger hat Anspruch auf Erhöhung der Gesamtversorgung (AK-Altersrente und V.-Rente) im Jahr 2015 um 2,1 % und im Jahr 2016 um 4,25 %. Die Parteien haben in der Aufhebungsvereinbarung keine von den Regelungen des BVW abweichende Vereinbarung getroffen (3). Die Beklagte hat daher die rückständigen Beträge in rechnerisch unstreitiger Höhe an den Kläger zu bezahlen. Die Beklagte war darüber hinaus zu verurteilen, die Beträge auch zukünftig zu bezahlen.
26 
1. Die Anpassungsverpflichtung gemäß § 6 Zif. 1 AB wurde nicht gemäß § 6 Zif. 3 AB durch den gemeinsamen Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat ersetzt. § 6 Zif. 3 AB ist unwirksam, weil sich der Gesamtbetriebsrat mit dieser Regelung den aus dem Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG folgenden Entscheidungskompetenzen in seiner Substanz begeben hat. Dem Gesamtbetriebsrat bleibt lediglich ein Anhörungsrecht, während die Entscheidung (ohne jegliche Vorgaben oder Einschränkungen) Aufsichtsrat und Vorstand übertragen sind.
27 
Dem Gesamtbetriebsrat steht hier ein Mitbestimmungsrecht bei der vertraglichen Anpassungsentscheidung nach § 6 Zif. 3 AB zu.
28 
Bei der Verteilung der Betriebsrentenanpassung besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats der Beklagten gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Hat sich – wie hier – der Arbeitgeber verpflichtet, selbst Versorgungsleistungen zu erbringen, so ergibt sich das Recht des Betriebsrats, bei der Regelung von Fragen der betrieblichen Altersversorgung mitzubestimmen, aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Dabei ist allerdings zu unterscheiden zwischen den mitbestimmungsfreien unternehmerischen Grundentscheidungen und der konkreten Ausgestaltung der Leistungsordnung, die ihrerseits mitbestimmungspflichtig ist. Zwar ist die Entscheidung des Arbeitgebers, ob er überhaupt eine betriebliche Altersversorgung gewährt, welche Mittel er hierfür zur Verfügung stellt und welcher Personenkreis bedacht werden soll, mitbestimmungsfrei. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat allerdings bei allen Regelungen beteiligen, mit denen die zur Verfügung stehenden Mittel auf die Begünstigten verteilt werden. Fehler im Mitbestimmungsverfahren führen nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung dazu, dass die getroffene Regelung grundsätzlich unwirksam ist (ArbG Köln Urteil vom 07.09.2016 - 7 CA 2664 / 16, ABl. 366 ff unter Verweis auf BAG 19.8.2008 – 3 AZR 194 / 07 – RNr. 29 mwN.).
29 
Die nach § 16 BetrAVG vorgesehene Anpassung laufender Renten unterliegt nicht der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (Fitting/Wiese § 87 BetrVG Rdnr. 858, Blomeyer/Rolfs § 16 BetrVG Rdnr. 262 mwN). Anders verhält es sich jedoch, wenn sich der Arbeitgeber bereits im – mitbestimmungspflichtigen – Leistungsplan zu einer vertraglichen Anpassung verpflichtet hat. Derartige vertragliche Anpassungsverpflichtungen unterliegen aufgrund der Mitbestimmungspflicht bei der Ausgestaltung des Leistungsplans der Mitwirkung des Betriebsrats (Blomeyer/Rolfs § 16 BetrVG Rdnr.262 mwN, aA wohl Fitting/Wiese § 87 BetrVG Rdnr. 858 mwN). Etwas anderes gilt nur, wenn sich der Arbeitgeber durch eine entsprechende Vertragsgestaltung von der Anpassungspflicht gemäß § 16 Abs. 3 BetrAVG befreien möchte und die vertragliche Anpassung einen einheitlichen Prozentsatz vorsieht, so dass auch das Wertverhältnis der einzelnen Versorgungsversprechen zueinander nicht verändert wird (Blomeyer/Rolfs § 16 BetrVG Rdnr.262 mwN). Daran fehlt es vorliegend.
30 
Die Regelung in § 6 Abs. 3 AB ist nicht lediglich auf die nicht mitbestimmte Höhe der Betriebsrentenleistung beschränkt. Mit dem Arbeitsgericht Köln geht die Kammer davon aus, dass sich aus dem Wortlaut der Regelung keine derartige Beschränkung ergibt. Die in § 6 Zif. 3 AB Vorstand und Aufsichtsrat vorbehaltene Entscheidung, “was nach seiner Auffassung geschehen soll“, ist nicht auf das bloße (einheitliche) Abweichen von der durch die jährliche Rentenanpassung vorgegebenen Steigerungen beschränkt. Hierzu hat das Arbeitsgericht Köln ausgeführt (Urteil vom 7. 9. 2016, Seite 12, ABl. 377):
31 
Auch der Gesamtzusammenhang und die Systematik von § 6 Zif.. 3 ABVW lassen nicht erkennen, dass die Regelung sich lediglich auf die Höhe einer Anpassungsentscheidungen beschränken wollte: Mit der Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge hat die (Rechtsvorgängerin der) Beklagte(n) versprochen, unter Einbeziehung unterschiedlichster Leistungen gemäß § 5 ABVw den Betriebsrentnern eine Alterssicherung zu bieten und deren wirtschaftliche Anpassung über § 16 BetrAVG hinaus mittels kollektiver Regelung vorzunehmen. Wegen dieser im Vergleich wohl komfortablen Rentenregelungen lag es im Interesse der Beklagten insgesamt, die Anpassung mit einem Regulativ zu begrenzen. Vor diesem Hintergrund soll die größtmögliche Regelungsweite von § 6 Zif. 3 ABVw mit den Worten “... was geschehen soll“ der Beklagten die Möglichkeit geben, die Rentenzusage passgenau mit ihrer jeweils aktuellen Lage zu verzahnen. Zu dem, “... was dann geschehen soll...“ gehört dann aber eben auch nicht nur die Entscheidung, ob die Betriebsrente um 0 %, 2,1 % oder 0,5 % erhöht werden soll, sondern auch die Verteilungsgrundsätze, ob etwa bestimmte Gruppen von Betriebsrentnern bei einer Erhöhung besondere Berücksichtigung finden, z.B. nicht der Kläger, sondern finanziell weniger gut ausgestattete Arbeitnehmer. Würde in einem solchen Fall der Betriebsrat eine andere oder eine gleichmäßige Verteilung der Gelder fordern, würde ihm gegebenenfalls § 6 Zif. 3 ABVw und die dort geregelte Begrenzung auf eine bloße Anhörungsverpflichtung entgegengehalten werden.
32 
Aus der Unwirksamkeit von § 6 Zif. 3 AB folgt nicht die Unwirksamkeit der gesamten Ausführungsbestimmung bzw. der gesamten Gesamtbetriebsvereinbarung, § 139 BGB. Die übrigen Regelungen der Ausführungsbestimmung als Bestandteil der Gesamtbetriebsvereinbarung “Bestimmungen des betrieblichen Versorgungswerks“ bilden auch ohne diese unwirksame Festlegung der Anpassung durch Aufsichtsrat und Vorstand eine in sich geschlossene und praktikable Regelung. Insbesondere lässt sich aus § 6 Zif. 1 AB die Rentenanpassung der Gesamtversorgungsbezüge zweifelsfrei ermitteln (Arbeitsgericht Köln Urteil vom 07.09 2016 S. 13, ABl. 378).
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2. Die Anpassungsentscheidungen der Beklagten entsprechen zudem nicht billigem Ermessen, § 315 BGB (so auch Arbeitsgericht Hamburg Urteil vom 5. Oktober 2016, 24 Ca 82/16). Die Betriebsparteien haben der Versorgungsschuldnerin sowohl bezüglich der Frage, ob überhaupt eine von § 6 Zif. 1 AB abweichende Anpassungsentscheidung getroffen wird als auch bezüglich der konkreten Ausgestaltung (“.. was geschehen soll...“) ein Ermessen eingeräumt. Schon die Entscheidung von der Regelanpassung in § 6 Ziff 1 AB abzuweichen und erst recht die Festsetzung der Erhöhungsbeträge auf 0,5 % entsprechen nicht billigem Ermessen und sind daher unverbindlich (§ 315 Abs. 3 S. 1 BGB).
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Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Bestimmungsberechtigte die Ermessensentscheidung zu treffen hat. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Leistungsbestimmung der Billigkeit entspricht, trägt der Bestimmungsberechtigte. Dem Inhaber des Bestimmungsrechts nach § 315 Abs. 1 BGB verbleibt für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum. Innerhalb des Spielraums können dem Bestimmungsberechtigten mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen (BAG Urteil vom 3.8.2016 – 10 AZR 710 / 14 – NZA 2016, 1334). Die Beklagte weist zur Rechtfertigung ihrer Entscheidung auf ein schwieriges Marktumfeld hin (historische Niedrigzinsphase, schwache Konjunktur im Versicherungsmarkt, demographische Entwicklung der Bevölkerung, Lebensversicherungsreformgesetz und Solvency II, steigende Kundenanforderungen, massive Umstrukturierungen im Branchenumfeld - Einzelheiten im Schriftsatz v. 13.10.2016 S. 17 ff., ABl. 134) und beruft sich auf ein umfangreiches Umstrukturierungskonzept, bei dem die aktive Belegschaft wie auch die Betriebsrentner einen Beitrag leisten müssten (Einzelheiten zum SSY – Konzept, Schriftsatz v. 13.10.2016, S. 22, ABl. 139 ff.). Dem stellt sie das hohe Versorgungsniveau des Klägers und die geringen Einschnitte beim Kläger in absoluten Zahlen entgegen (Schriftsatz v. 13.10.2016 S. 29, ABl. 146). Inwiefern sich daraus konkret die Unvertretbarkeit der Anpassung der Versorgungsbezüge entsprechend der vorgegebenen Entwicklung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben soll, ist nicht ersichtlich. Zumal die G.V. laut Stellungnahme der angehörte Betriebsräte jedenfalls 2014 ‚ein herausragendes Geschäftsergebnis mit 236 Mio EUR Jahresüberschuss‘ zu verbuchen hatten (Stellungnahme des Gesamtbetriebsrats vom 30.06.2015, ABl. 214). Auch dass sich aus den dargelegten Umständen gerade eine Anpassung um 0,5 % ergeben soll, erschließt sich der Kammer nicht. Es fehlt schon an einer nachvollziehbaren Darlegung, wie die Beklagte selbst den Prozentsatz ermittelt hat. Mangels belastbaren Zahlenmaterials kann weder festgestellt werden, welcher Aussagewert den von der Beklagten herangezogenen Kriterien in wirtschaftlicher Hinsicht zukommt, noch ist deren Gewichtung zu ermitteln. Dass und warum die wirtschaftliche Lage ausgerechnet eine Anpassung um 0,5 %, nicht mehr und nicht weniger, gebietet und damit weniger als 25 % der planmäßigen Regelanpassung ausmacht, ist nicht durch veränderte wirtschaftliche Verhältnisse begründet und daher unbillig (Arbeitsgericht Hamburg Urteil vom 05.10.2016 AZif. 24 Ca 82/16). Erbringt der Leistungsberechtigte, der sich eine einseitige Leistungsbestimmung vorbehält, aber keinen oder keinen hinreichenden Vortrag dazu, warum eine bestimmte Leistungsfestsetzung billigem Ermessen entsprechen soll, ist die gesetzliche Folge nach § 315 Abs. 3 BGB die Unverbindlichkeit der vom Bestimmungsberechtigten getroffenen Leistungsbestimmung. Aufgrund der Unverbindlichkeit der Leistungsbestimmung hat gemäß § 315 Abs. 3 S. 2 BGB die Bestimmung der durch Urteil zu erfolgen (BAG Urteil v. 03.08.2016 – 10 AZR 710/14 - NZA 2016, 1334). Die Bestimmung betrifft hier schon die Frage nach dem “ob“ einer Kürzung. Da nach dem bisherigen Vortrag der Parteien nicht festgestellt werden kann, dass eine Anpassung entsprechend § 6 Zif. 1 AB unvertretbar ist, verbleibt es bei dieser Anpassungsregelung.
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3. Die Beklagte hat daher die Gesamtversorgungsbezüge des Klägers im Jahr 2015 um 2,1 und im Jahr 2016 um 4,25 % zu erhöhen. Die Anpassungspflicht erstreckt sich auch auf die VK-Altersrente. Die Parteien haben im Aufhebungsvertrag auf § 6 AB verwiesen und damit gerade keine abweichende Regelung getroffen. Nach § 6 AB sind die „Gesamtversorgungsbezüge“ anzupassen, das sind beim Kläger die im Aufhebungsvertrag festgeschriebene Rente und die VK-Altersrente. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Parteien im Aufhebungsvertrag hiervon abweichen wollten. Zumal fraglich erscheint, ob sich die Beklagte auf eine von den Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerks abweichende (ungünstigere) Regelung berufen könnte.
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Die Beklagte hat daher an den Kläger die rückständigen Beträge und auch die zukünftigen Rentenleistungen in rechnerisch unstreitiger Höhe zu erbringen. Zinsen sind nicht erst ab Rechtskraft zu leisten, da der Anspruch des Klägers direkt aus § 6 Zif. 1 AB folgt.
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Nebenentscheidungen
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO. Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu bezahlen.
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Der Wert des Streitgegenstandes war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG, §§ 3 ff. ZPO mit 42 Monatsbeträgen der Betriebsrente zusätzlich der Rückstände festzusetzen.
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Ein Grund dafür, die Berufung eigens zuzulassen, bestand nicht. Ein Zulassungsgrund im Sinne des § 64 Abs. 3 ArbGG war nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich allein aus dem Umstand, dass rund 800 Rentner von den Anpassungsentscheidungen betroffen sind, kein Zulassungsgrund.

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