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| Die zulässige Klage ist begründet. |
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| Der auf künftige, wiederkehrende Rentenzahlung gerichteten Anträge Zif. 1 ist gemäß § 258 ZPO zulässig. Bei wiederkehrenden Leistungen, die von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden, ohne dass die Besorgnis bestehen muss, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen (BAG Urteil 19.07.2016 - 3 AZR 141/15 - NZA-RR 2016, 604). |
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| Die Klage ist auch begründet. Der Kläger kann für die Jahre 2015 und 2016 eine Rentenanpassung entsprechend der Erhöhung der gesetzlichen Renten verlangen, § 6 Zif. 1 AB. Die Beklagte durfte die Anpassung nicht auf 0,5 % kürzen. Sie kann sich insbesondere nicht auf § 6 Zif. 3 AB stützen. Die Regelung in § 6 Zif. 3 AB ist unwirksam, da sie das Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrAVG verletzt (1). Zudem entsprechen die für die Jahre 2015 und 2016 vorgenommenen Anpassungsentscheidungen nicht billigem Ermessen (2). Der Kläger hat Anspruch auf Erhöhung der Gesamtversorgung (AK-Altersrente und V.-Rente) im Jahr 2015 um 2,1 % und im Jahr 2016 um 4,25 %. Die Parteien haben in der Aufhebungsvereinbarung keine von den Regelungen des BVW abweichende Vereinbarung getroffen (3). Die Beklagte hat daher die rückständigen Beträge in rechnerisch unstreitiger Höhe an den Kläger zu bezahlen. Die Beklagte war darüber hinaus zu verurteilen, die Beträge auch zukünftig zu bezahlen. |
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| 1. Die Anpassungsverpflichtung gemäß § 6 Zif. 1 AB wurde nicht gemäß § 6 Zif. 3 AB durch den gemeinsamen Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat ersetzt. § 6 Zif. 3 AB ist unwirksam, weil sich der Gesamtbetriebsrat mit dieser Regelung den aus dem Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG folgenden Entscheidungskompetenzen in seiner Substanz begeben hat. Dem Gesamtbetriebsrat bleibt lediglich ein Anhörungsrecht, während die Entscheidung (ohne jegliche Vorgaben oder Einschränkungen) Aufsichtsrat und Vorstand übertragen sind. |
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| Dem Gesamtbetriebsrat steht hier ein Mitbestimmungsrecht bei der vertraglichen Anpassungsentscheidung nach § 6 Zif. 3 AB zu. |
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| Bei der Verteilung der Betriebsrentenanpassung besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats der Beklagten gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Hat sich – wie hier – der Arbeitgeber verpflichtet, selbst Versorgungsleistungen zu erbringen, so ergibt sich das Recht des Betriebsrats, bei der Regelung von Fragen der betrieblichen Altersversorgung mitzubestimmen, aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Dabei ist allerdings zu unterscheiden zwischen den mitbestimmungsfreien unternehmerischen Grundentscheidungen und der konkreten Ausgestaltung der Leistungsordnung, die ihrerseits mitbestimmungspflichtig ist. Zwar ist die Entscheidung des Arbeitgebers, ob er überhaupt eine betriebliche Altersversorgung gewährt, welche Mittel er hierfür zur Verfügung stellt und welcher Personenkreis bedacht werden soll, mitbestimmungsfrei. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat allerdings bei allen Regelungen beteiligen, mit denen die zur Verfügung stehenden Mittel auf die Begünstigten verteilt werden. Fehler im Mitbestimmungsverfahren führen nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung dazu, dass die getroffene Regelung grundsätzlich unwirksam ist (ArbG Köln Urteil vom 07.09.2016 - 7 CA 2664 / 16, ABl. 366 ff unter Verweis auf BAG 19.8.2008 – 3 AZR 194 / 07 – RNr. 29 mwN.). |
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| Die nach § 16 BetrAVG vorgesehene Anpassung laufender Renten unterliegt nicht der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (Fitting/Wiese § 87 BetrVG Rdnr. 858, Blomeyer/Rolfs § 16 BetrVG Rdnr. 262 mwN). Anders verhält es sich jedoch, wenn sich der Arbeitgeber bereits im – mitbestimmungspflichtigen – Leistungsplan zu einer vertraglichen Anpassung verpflichtet hat. Derartige vertragliche Anpassungsverpflichtungen unterliegen aufgrund der Mitbestimmungspflicht bei der Ausgestaltung des Leistungsplans der Mitwirkung des Betriebsrats (Blomeyer/Rolfs § 16 BetrVG Rdnr.262 mwN, aA wohl Fitting/Wiese § 87 BetrVG Rdnr. 858 mwN). Etwas anderes gilt nur, wenn sich der Arbeitgeber durch eine entsprechende Vertragsgestaltung von der Anpassungspflicht gemäß § 16 Abs. 3 BetrAVG befreien möchte und die vertragliche Anpassung einen einheitlichen Prozentsatz vorsieht, so dass auch das Wertverhältnis der einzelnen Versorgungsversprechen zueinander nicht verändert wird (Blomeyer/Rolfs § 16 BetrVG Rdnr.262 mwN). Daran fehlt es vorliegend. |
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| Die Regelung in § 6 Abs. 3 AB ist nicht lediglich auf die nicht mitbestimmte Höhe der Betriebsrentenleistung beschränkt. Mit dem Arbeitsgericht Köln geht die Kammer davon aus, dass sich aus dem Wortlaut der Regelung keine derartige Beschränkung ergibt. Die in § 6 Zif. 3 AB Vorstand und Aufsichtsrat vorbehaltene Entscheidung, “was nach seiner Auffassung geschehen soll“, ist nicht auf das bloße (einheitliche) Abweichen von der durch die jährliche Rentenanpassung vorgegebenen Steigerungen beschränkt. Hierzu hat das Arbeitsgericht Köln ausgeführt (Urteil vom 7. 9. 2016, Seite 12, ABl. 377): |
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| Auch der Gesamtzusammenhang und die Systematik von § 6 Zif.. 3 ABVW lassen nicht erkennen, dass die Regelung sich lediglich auf die Höhe einer Anpassungsentscheidungen beschränken wollte: Mit der Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge hat die (Rechtsvorgängerin der) Beklagte(n) versprochen, unter Einbeziehung unterschiedlichster Leistungen gemäß § 5 ABVw den Betriebsrentnern eine Alterssicherung zu bieten und deren wirtschaftliche Anpassung über § 16 BetrAVG hinaus mittels kollektiver Regelung vorzunehmen. Wegen dieser im Vergleich wohl komfortablen Rentenregelungen lag es im Interesse der Beklagten insgesamt, die Anpassung mit einem Regulativ zu begrenzen. Vor diesem Hintergrund soll die größtmögliche Regelungsweite von § 6 Zif. 3 ABVw mit den Worten “... was geschehen soll“ der Beklagten die Möglichkeit geben, die Rentenzusage passgenau mit ihrer jeweils aktuellen Lage zu verzahnen. Zu dem, “... was dann geschehen soll...“ gehört dann aber eben auch nicht nur die Entscheidung, ob die Betriebsrente um 0 %, 2,1 % oder 0,5 % erhöht werden soll, sondern auch die Verteilungsgrundsätze, ob etwa bestimmte Gruppen von Betriebsrentnern bei einer Erhöhung besondere Berücksichtigung finden, z.B. nicht der Kläger, sondern finanziell weniger gut ausgestattete Arbeitnehmer. Würde in einem solchen Fall der Betriebsrat eine andere oder eine gleichmäßige Verteilung der Gelder fordern, würde ihm gegebenenfalls § 6 Zif. 3 ABVw und die dort geregelte Begrenzung auf eine bloße Anhörungsverpflichtung entgegengehalten werden. |
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| Aus der Unwirksamkeit von § 6 Zif. 3 AB folgt nicht die Unwirksamkeit der gesamten Ausführungsbestimmung bzw. der gesamten Gesamtbetriebsvereinbarung, § 139 BGB. Die übrigen Regelungen der Ausführungsbestimmung als Bestandteil der Gesamtbetriebsvereinbarung “Bestimmungen des betrieblichen Versorgungswerks“ bilden auch ohne diese unwirksame Festlegung der Anpassung durch Aufsichtsrat und Vorstand eine in sich geschlossene und praktikable Regelung. Insbesondere lässt sich aus § 6 Zif. 1 AB die Rentenanpassung der Gesamtversorgungsbezüge zweifelsfrei ermitteln (Arbeitsgericht Köln Urteil vom 07.09 2016 S. 13, ABl. 378). |
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| 2. Die Anpassungsentscheidungen der Beklagten entsprechen zudem nicht billigem Ermessen, § 315 BGB (so auch Arbeitsgericht Hamburg Urteil vom 5. Oktober 2016, 24 Ca 82/16). Die Betriebsparteien haben der Versorgungsschuldnerin sowohl bezüglich der Frage, ob überhaupt eine von § 6 Zif. 1 AB abweichende Anpassungsentscheidung getroffen wird als auch bezüglich der konkreten Ausgestaltung (“.. was geschehen soll...“) ein Ermessen eingeräumt. Schon die Entscheidung von der Regelanpassung in § 6 Ziff 1 AB abzuweichen und erst recht die Festsetzung der Erhöhungsbeträge auf 0,5 % entsprechen nicht billigem Ermessen und sind daher unverbindlich (§ 315 Abs. 3 S. 1 BGB). |
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| Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Bestimmungsberechtigte die Ermessensentscheidung zu treffen hat. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Leistungsbestimmung der Billigkeit entspricht, trägt der Bestimmungsberechtigte. Dem Inhaber des Bestimmungsrechts nach § 315 Abs. 1 BGB verbleibt für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum. Innerhalb des Spielraums können dem Bestimmungsberechtigten mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen (BAG Urteil vom 3.8.2016 – 10 AZR 710 / 14 – NZA 2016, 1334). Die Beklagte weist zur Rechtfertigung ihrer Entscheidung auf ein schwieriges Marktumfeld hin (historische Niedrigzinsphase, schwache Konjunktur im Versicherungsmarkt, demographische Entwicklung der Bevölkerung, Lebensversicherungsreformgesetz und Solvency II, steigende Kundenanforderungen, massive Umstrukturierungen im Branchenumfeld - Einzelheiten im Schriftsatz v. 13.10.2016 S. 17 ff., ABl. 134) und beruft sich auf ein umfangreiches Umstrukturierungskonzept, bei dem die aktive Belegschaft wie auch die Betriebsrentner einen Beitrag leisten müssten (Einzelheiten zum SSY – Konzept, Schriftsatz v. 13.10.2016, S. 22, ABl. 139 ff.). Dem stellt sie das hohe Versorgungsniveau des Klägers und die geringen Einschnitte beim Kläger in absoluten Zahlen entgegen (Schriftsatz v. 13.10.2016 S. 29, ABl. 146). Inwiefern sich daraus konkret die Unvertretbarkeit der Anpassung der Versorgungsbezüge entsprechend der vorgegebenen Entwicklung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben soll, ist nicht ersichtlich. Zumal die G.V. laut Stellungnahme der angehörte Betriebsräte jedenfalls 2014 ‚ein herausragendes Geschäftsergebnis mit 236 Mio EUR Jahresüberschuss‘ zu verbuchen hatten (Stellungnahme des Gesamtbetriebsrats vom 30.06.2015, ABl. 214). Auch dass sich aus den dargelegten Umständen gerade eine Anpassung um 0,5 % ergeben soll, erschließt sich der Kammer nicht. Es fehlt schon an einer nachvollziehbaren Darlegung, wie die Beklagte selbst den Prozentsatz ermittelt hat. Mangels belastbaren Zahlenmaterials kann weder festgestellt werden, welcher Aussagewert den von der Beklagten herangezogenen Kriterien in wirtschaftlicher Hinsicht zukommt, noch ist deren Gewichtung zu ermitteln. Dass und warum die wirtschaftliche Lage ausgerechnet eine Anpassung um 0,5 %, nicht mehr und nicht weniger, gebietet und damit weniger als 25 % der planmäßigen Regelanpassung ausmacht, ist nicht durch veränderte wirtschaftliche Verhältnisse begründet und daher unbillig (Arbeitsgericht Hamburg Urteil vom 05.10.2016 AZif. 24 Ca 82/16). Erbringt der Leistungsberechtigte, der sich eine einseitige Leistungsbestimmung vorbehält, aber keinen oder keinen hinreichenden Vortrag dazu, warum eine bestimmte Leistungsfestsetzung billigem Ermessen entsprechen soll, ist die gesetzliche Folge nach § 315 Abs. 3 BGB die Unverbindlichkeit der vom Bestimmungsberechtigten getroffenen Leistungsbestimmung. Aufgrund der Unverbindlichkeit der Leistungsbestimmung hat gemäß § 315 Abs. 3 S. 2 BGB die Bestimmung der durch Urteil zu erfolgen (BAG Urteil v. 03.08.2016 – 10 AZR 710/14 - NZA 2016, 1334). Die Bestimmung betrifft hier schon die Frage nach dem “ob“ einer Kürzung. Da nach dem bisherigen Vortrag der Parteien nicht festgestellt werden kann, dass eine Anpassung entsprechend § 6 Zif. 1 AB unvertretbar ist, verbleibt es bei dieser Anpassungsregelung. |
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| 3. Die Beklagte hat daher die Gesamtversorgungsbezüge des Klägers im Jahr 2015 um 2,1 und im Jahr 2016 um 4,25 % zu erhöhen. Die Anpassungspflicht erstreckt sich auch auf die VK-Altersrente. Die Parteien haben im Aufhebungsvertrag auf § 6 AB verwiesen und damit gerade keine abweichende Regelung getroffen. Nach § 6 AB sind die „Gesamtversorgungsbezüge“ anzupassen, das sind beim Kläger die im Aufhebungsvertrag festgeschriebene Rente und die VK-Altersrente. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Parteien im Aufhebungsvertrag hiervon abweichen wollten. Zumal fraglich erscheint, ob sich die Beklagte auf eine von den Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerks abweichende (ungünstigere) Regelung berufen könnte. |
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| Die Beklagte hat daher an den Kläger die rückständigen Beträge und auch die zukünftigen Rentenleistungen in rechnerisch unstreitiger Höhe zu erbringen. Zinsen sind nicht erst ab Rechtskraft zu leisten, da der Anspruch des Klägers direkt aus § 6 Zif. 1 AB folgt. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO. Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu bezahlen. |
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| Der Wert des Streitgegenstandes war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG, §§ 3 ff. ZPO mit 42 Monatsbeträgen der Betriebsrente zusätzlich der Rückstände festzusetzen. |
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| Ein Grund dafür, die Berufung eigens zuzulassen, bestand nicht. Ein Zulassungsgrund im Sinne des § 64 Abs. 3 ArbGG war nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich allein aus dem Umstand, dass rund 800 Rentner von den Anpassungsentscheidungen betroffen sind, kein Zulassungsgrund. |
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