Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 17/20

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.


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