Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 40/25

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 50.000,--Euro festgesetzt.

T a t b e s t a n d

Der am 00.00.0000 geborene Kläger war zunächst seit Februar 2010 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 17.07.2023 widerrief die Beklagte seine Zulassung gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, weil damals drei Eintragungen im Schuldnerverzeichnis bestanden und der Kläger die daraus resultierende Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegen konnte. Die gegen den damaligen Widerrufsbescheid gerichtete Anfechtungsklage des Klägers wies der Senat mit Urteil vom 16.02.2024 (Az.: 1 AGH 33/23) zurück. Nachdem der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 16.12.2024 (AnwZ (Brfg) 31/24, juris) den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen hat, ist der Widerrufsbescheid bestandskräftig geworden.

Seit dem 09.04.2025 ist der Kläger auf seinen Neuzulassungsantrag vom 12.02.2025 wieder im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, nachdem er die gegen ihn vollstreckten Forderungen zwischenzeitlich begleichen konnte und er der Anwaltskammer gegenüber erklärt hatte, dass keine Schulden mehr bestünden. Ein am 11.06.2025 von der Beklagten abgerufener Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis ergab demgegenüber eine neue Eintragung vom 23.05.2025 (DR II #/22).

Mit Schreiben vom 12.06.2025 hörte die Beklagte den Kläger daraufhin zu einem erneuten Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls an und fügte den Auszug vom 11.06.2025 bei. Der Kläger bat mit E-Mail vom 01.07.2025 um Einräumung eines „etwas größeren Zeitfensters“ für eine Stellungnahme und verwies auf den von ihm vor dem Landgericht Köln persönlich geführten Arzthaftungsprozess gegen seinen behandelnden Orthopäden. Dort sei in Kürze ein (erstinstanzliches) Feststellungsurteil zu erwarten. Einen von der Versicherung des Arztes angebotenen Vergleich über Zahlung von 1,4 Millionen Euro brutto habe er abgelehnt, weil der Betrag nicht ausreiche, um seinen rund 60%-igen Verdienst- und Gewinnausfall für etwa 28 Jahre zu kompensieren, den er auf mindestens 3 Millionen Euro schätze. Gegenstand jener Klage ist ein ärztlicher Behandlungsfehler, der zu einer Lähmung des rechten Beins des Klägers vom Knie abwärts mit chronischem Nerven-Schmerzsyndrom geführt haben soll sowie zu einer Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 60.

Die Beklagte verlängerte die Stellungnahmefrist bis zum 18.08.2025. Nach fruchtlosem Ablauf widerrief sie die Zulassung des Klägers aus den Gründen von § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO durch Entscheidung der zuständigen Abteilung VII des Vorstands der Beklagten. Der vom Präsidenten der Beklagten unterzeichnete Bescheid wurde dem Kläger am 26.09.2025 zugestellt. Der Widerrufsbescheid, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 10 - 22 d.A.), stützte sich auf die Vermutungswirkung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis (DR II 789/25). Bei Abruf eines aktuellen Auszuges vom 18.09.2025 sei eine weitere Eintragung vom 21.08.2025 (DR #/25) bekannt geworden.

In dem Arzthaftungsprozess des Klägers erging am 01.10.2025 ein Urteil des LG Köln, mit dem ihm ein Schmerzensgeld i.H.v. 120.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. ca. 42.000,00 € zugesprochen wurde. Zudem wurde festgestellt, dass alle Schäden zu ersetzen sind, die auf den Behandlungsfehler zurückzuführen sind. Das Urteil wurde aufgrund der Berufung der Gegenseite bislang nicht rechtskräftig. Die Haftpflichtversicherung kündigte aber die Zahlung eines Vorschusses von 17.500,00 € an den Kläger an.

Gegen den Widerrufsbescheid wendet sich der Kläger mit seiner Anfechtungsklage vom 26.10.2025, die am 27.10.2025 beim Anwaltsgerichtshof eingegangen ist.

Der Kläger trägt vor, er sei gesundheitlich weiterhin zu mehr als 50% an der Ausübung des Anwaltsberufs gehindert. Neben einer private Berufsunfähigkeitsrente i.H.v. rund 1.350,00 € monatlich erziele er im Durchschnitt monatlich 7.200,00 € Einkünfte aus der Kooperation als Partneranwalt der Z. GmbH, die Mandate über Rechtsschutzversicherungen vermittele und als „Dienstleister für Office-Anwendungen“ 50% der dadurch erzielten Umsätze als Vergütung einbehalte. Diese Tätigkeit sei für ihn besonders leidensgerecht und beschere ihm bessere Umsätze, als er vor seiner Gesundheitsbeeinträchtigung erzielt habe, bei nur der Hälfte der von ihm zuvor eingesetzten Arbeitszeit.

Zu der neuen Eintragung in das Schuldnerverzeichnis sei es gekommen, weil das Hauptzollamt P. im Auftrag der F. Krankenkasse wegen bestehender Beitragsschulden seit Mitte Januar 2025 gegen den Kläger vollstrecke. Das Hauptzollamt habe sämtlichen Honorare bei der Z. GmbH gepfändet, obwohl der Kläger seit Januar 2025 mehrmals Ratenzahlung beantragt habe. Die Z. GmbH habe am 06.03.2025 den Gesamtbetrag aus der Pfändung i.H.v. ca. 8.200,00 € an das Hauptzollamt gezahlt und verrechne seither seine Umsatzerlöse mit der Drittschuldnerzahlung. Mit Bescheid vom 13.03.2025 habe das Hauptzollamt doch noch einer Ratenzahlung zugestimmt.

Die ausbleibenden Zahlungen der Z. GmbH hätten aber dazu geführt, dass der Kläger „für 4 Monate selbst die kleinsten Rechnungen nicht begleichen konnte“ (Bl. 5 d.A.). Mit Bescheid vom 26.06.2025 habe das Hauptzollamt die Bewilligung der Ratenzahlung aufgehoben und habe erneut sämtliche Honorare bei der Z. GmbH gepfändet und nunmehr insgesamt 15.000,00 € „eingestrichen“. Er habe insoweit Eilantrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt und zugleich Klage bei zuständigen Finanzgericht erhoben.

Durch den Verlust der Zulassung könne der Kläger keine Einnahmen mehr erzielen und die Lebensgrundlage seiner Familie mit Ehefrau und zwei Kindern (00 und 00 Jahre alt) wäre ihm entzogen. So könnte er auch seine Schulden nicht zurückführen, was ihm in den vergangenen Jahren (allein 2024 über 30.000 €) gelungen sei. Deshalb sei es ermessensfehlerhaft, die Zulassung zu widerrufen.

Der Kläger beantragt in der Klageschrift vom 26.10.2025 (Bl. 2 d.A.),

den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

Die Beklagte beantragt in der Klageerwiderung vom 16.12.2025 (Bl. 46 d.A.),

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich auf die Begründung aus dem angefochtenen Bescheid und verweist erneut auf die beiden neuen Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis nach Wiederzulassung.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist keine der Parteien erschienen. Sie sind in der Landungsverfügung vom 18.11.2025 darauf hingewiesen worden, dass im Falle ihres Ausbleibens ohne sie verhandelt und entschieden werden kann.


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