Beschluss vom Bundesfinanzhof (10. Senat) - X B 122/10

Gründe

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Die Beschwerde ist nicht begründet. Es bestehen keine Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Es liegt insbesondere kein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO vor, auf dem das angefochtene Urteil beruhen könnte.

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Die Rüge entscheidungserheblicher Verfahrensmängel, die in der Versagung des rechtlichen Gehörs wegen abgelehnter Vertagung, in der Verletzung der Amtsermittlungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 FGO, in der Nichthinwirkung auf Ergänzung tatsächlicher Angaben, die für die Beurteilung des Sachverhalts wesentlich sind, sowie in der Verletzung des § 79 Abs. 1 FGO liegen sollen, greift entweder nicht durch oder ist nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt worden.

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1. Indem der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügt, seinem Vertagungsantrag in der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 2010 sei nicht entsprochen worden, macht er als Verfahrensmangel die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend.

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a) Nach § 155 FGO i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann eine Verhandlung aus erheblichen Gründen vertagt werden. Liegen erhebliche Gründe vor, verdichtet sich die in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessensfreiheit zu einer Rechtspflicht, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits durch die Aufhebung oder Verlegung des Termins verzögert wird (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. z.B. Beschluss vom 5. April 2011 VIII B 91/10, BFH/NV 2011, 1174, m.w.N.).

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Im Streitfall war es weder ermessensfehlerhaft noch aus anderen Gründen verfahrensrechtswidrig, dass das Finanzgericht (FG) dem Antrag auf Vertagung nicht entsprochen hat.

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b) Der Kläger bringt vor, erstmals in der mündlichen Verhandlung sei seitens des FG dargestellt worden, weitere Informationen und Unterlagen und Grundsätze hinsichtlich der Aufteilung der Umsätze zwischen dem Einzelunternehmen und der GmbH seien notwendig. Hiermit wird jedoch kein erheblicher Grund i.S. des § 227 Abs. 1 ZPO dargelegt.

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aa) Jeder gehörig und fristgemäß geladene Beteiligte muss sich bewusst sein, dass im Anschluss an die mündliche Verhandlung eine Entscheidung verkündet wird (§ 104 Abs. 1 Satz 1 FGO). Er muss also sämtliche Angriffs- und Verteidigungsmittel in diesem Termin geltend machen und sämtliche Beweise antreten (§ 155 FGO, § 282 ZPO). Denn die mündliche Verhandlung ist zur abschließenden Erörterung der Sach- und Rechtslage bestimmt (§ 93 Abs. 1, § 76 Abs. 2, § 104 Abs. 1 Satz 1 FGO). Eine mündliche Verhandlung ist deshalb nicht allein deshalb zu vertagen, um einem Beteiligten Gelegenheit zu weiteren Ermittlungen zu geben, wenn der Beteiligte sich trotz hinreichender Frist und ohne persönliche Entschuldigungsgründe nicht genügend auf die mündliche Verhandlung vorbereitet hat (BFH-Urteil vom 26. Februar 1975 II R 120/73, BFHE 115, 185, BStBl II 1975, 489).

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bb) Im Streitfall, in dem es um die Zuordnung von Umsätzen und Gewinnen geht, durfte das FG davon ausgehen, ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter wie der sachkundig vertretene Kläger würde --sofern vorhanden-- weitere Unterlagen vorlegen. Auf der anderen Seite konnte der Kläger nicht damit rechnen, dass die bislang von ihm vorgelegten Unterlagen zur Aufteilung der Umsätze zwischen seinem Einzelunternehmen und der von ihm beherrschten GmbH ausreichend seien. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hatte bereits in seiner Klageerwiderung vom 10. April 2007 dezidiert darauf hingewiesen, dass insbesondere die vorgelegte Gewinn- und Verlustrechnung 1999 sowohl von der bisherigen Gewinn- und Verlustrechnung als auch von den mit Schreiben des Klägers vom 16. September 2003 vorgetragenen Ergänzungen abweiche. Ursprünglich sei ein Gewinn von 32.943 DM erklärt worden, der sich aufgrund des Ergänzungsschreibens auf 9.767 DM vermindern sollte, während nun ein Verlust in Höhe von 2.318 DM ausgewiesen werde. Abgesehen von der Frage, ob eine derart zusammen gemengte Gewinn- und Verlustrechnung überhaupt der Besteuerung zugrunde gelegt werden dürfe, sprächen allein schon die Differenzen zwischen den Zahlen gegen eine Verwertbarkeit. Im Übrigen sei weder aus den eingereichten Gewinn- und Verlustrechnungen noch aus den beigefügten Umsatzauflistungen ersichtlich, welche Erlöse aus welchen Gründen der GmbH zugeordnet worden seien.

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Vor diesem Hintergrund konnte und durfte der Kläger im Rahmen seiner Terminvorbereitung nicht davon ausgehen, dass das FG seinen bisherigen Sachvortrag als unstreitig ansehen würde. Vielmehr musste er damit rechnen, dass das Gericht die Vorlage weiterer nachprüfbarer Unterlagen, die sein Vorbringen stützen könnten, für notwendig erachten würde. Dieser Eindruck musste sich zudem dadurch verfestigen, dass das FG den Antrag des Klägers auf Durchführung einer Videokonferenz mit der Begründung abgelehnt hatte, Einwendungen in tatsächlicher Hinsicht seien im Streit, die die Einsicht in umfangreiches Aktenmaterial erforderlich machen könnten.

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cc) Darin, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung keine weiteren Informationen vorlegen konnte, zeigt sich, dass er insoweit nicht ausreichend auf die mündliche Verhandlung vorbereitet war. Die mangelnde Vorbereitung einer Partei ist ausdrücklich kein Vertagungsgrund (§ 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO).

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c) Die Obliegenheit des Klägers zur gewissenhaften Terminsvorbereitung war auch nicht aufgrund des Verhaltens des FG entfallen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH stellen unterlassene richterliche Hinweise bei steuerlich beratenen und durch einen fach- und sachkundigen Prozessbevollmächtigten vertretenen Beteiligten regelmäßig keine Verletzung der Prozessförderungspflicht aus § 76 Abs. 2 FGO dar, es sei denn, es würden besondere Umstände dargelegt, die eine Ausnahme von dieser Regel erforderten (Senatsbeschluss vom 27. Februar 2007 X B 178/06, BFH/NV 2007, 1073, m.w.N.). Anhaltspunkte hierfür sind weder ersichtlich noch vorgetragen worden.

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d) Wenn der Kläger meint, gemäß § 227 Abs. 4 Satz 1 ZPO sei eine separate Entscheidung des Vorsitzenden und nicht des Senats geboten gewesen, übersieht er, dass es sich im Streitfall um eine Vertagung und nicht um eine Verlegung des Termins gehandelt hat, da die mündliche Verhandlung am 18. Mai 2010 bereits begonnen hatte.

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2. Das FG war nicht gehalten, im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) den Sachverhalt in Bezug auf die vom Kläger gewünschte Aufteilung der Umsätze zwischen seinem Einzelunternehmen und seiner GmbH weiter aufzuklären.

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a) Zwar hat das FG nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Der Amtsermittlungsgrundsatz wird aber durch die Mitwirkungspflichten der Beteiligten nach § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO begrenzt (z.B. BFH-Beschluss vom 28. November 2003 III B 7/03, BFH/NV 2004, 645, m.w.N.). Die Beteiligten trifft im finanzgerichtlichen Verfahren eine Mitverantwortung für die Sachaufklärung. Für die klagende Partei gilt dies in besonderer Weise bezüglich der ihrem Einflussbereich oder zumindest ihrem Wissensbereich zuzurechnenden Tatsachen (BFH-Entscheidungen vom 12. Dezember 2000 VIII R 36/99, BFH/NV 2001, 789, 790, m.w.N., und vom 28. Juni 2006 V B 199/05, BFH/NV 2006, 2098, m.w.N.). Im Streitfall war von dem Kläger zu erwarten, dass er die notwendigen Unterlagen, die seine zuletzt vorgenommene Gewinn- und Umsatzallokation stützen könnten, vorlegen konnte und würde, insbesondere da deren Fehlen vom FA angemahnt wurde. Eines besonderen Hinweises des FG bedurfte es insoweit nicht mehr.

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b) Dies gilt auch entsprechend für den Vorwurf des Klägers, das Gericht habe es unterlassen, durch Anordnungen gemäß § 79 FGO den Sachverhalt aufzuklären. Da Umfang und Intensität der vorbereitenden Maßnahmen des § 79 FGO durch den Amtsermittlungsgrundsatz bestimmt werden (Stöcker in Beermann/Gosch, FGO § 79 Rz 4; Thürmer in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 79 FGO Rz 32), kann im Streitfall aus den unter a dargestellten Gründen in dem Vorgehen des FG keine Verletzung eines Verfahrensrechts des Klägers gesehen werden.

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3. Soweit der Kläger geltend macht, das FG habe verfahrensfehlerhaft gehandelt, weil es zu Unrecht davon ausgegangen sei, der Umsatzsteuerbescheid 1999 sei auf Basis einer Schätzung und nicht auf einer konkreten Steuererklärung ergangen, ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig. Der Kläger rügt zwar eine fehlerhafte Sachaufklärung des FG. Es fehlt jedoch an einem substantiierten Vortrag, warum dieser --vermeintliche-- Fehler entscheidungserheblich sein könnte.

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