Urteil vom Bundesgerichtshof (3. Zivilsenat) - III ZR 264/15
Tenor
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
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Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
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Von Rechts wegen
Tatbestand
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Der Kläger ist ein nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 UKlaG qualifizierter Verbraucherschutzverband. Die Beklagte ist eine Kapitalanlagegesellschaft im Sinne des - mit Wirkung vom 22. Juli 2013 außer Kraft getretenen und durch das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) abgelösten (Art. 1, 2a des AIFM-Umsetzungsgesetzes vom 4. Juli 2013; BGBl. I S. 1981) - Investmentgesetzes vom 15. Dezember 2003 (InvG; BGBl. I S. 2676). Der Kläger verlangt von der Beklagten nach § 1 UKlaG, die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterlassen.
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Die Beklagte verwaltet das Sondervermögen "F. ". Zum Vertrieb von Investmentanteilen an diesem Vermögen verwendet sie den "Verkaufsprospekt einschließlich Vertragsbedingungen" vom 1. Juli 2011. Dort werden auf Seite 42 folgende "Besondere Vertragsbedingungen“ zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Beklagten wiedergegeben:
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"§ 8 Kosten
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1. Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine jährliche Vergütung von bis zu 1,40 v.H. des Wertes des Sondervermögens, die auf den börsentäglich ermittelten Inventarwert zu berechnen und am Ende eines jeden Monats zahlbar ist. Die Gesellschaft gibt im Falle der Bildung von Anteilklassen für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt sowie im Jahres- und Halbjahresbericht die jeweils berechnete Verwaltungsvergütung an.
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2. Daneben erhält die Gesellschaft eine jährliche Administrationsgebühr in Höhe von 0,5 v.H. des Wertes des Sondervermögens, die auf den börsentäglich ermittelten Inventarwert zu berechnen und am Ende eines jeden Monats zahlbar ist. Es steht der Gesellschaft frei, in einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Administrationsgebühr zu berechnen. Mit dieser Administrationsgebühr sind folgende Vergütungen und Aufwendungen abgedeckt und werden dem Sondervermögen nicht separat belastet:
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…
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c. Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten Jahres- und Halbjahresberichte,
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d. Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen bzw. der thesaurierten Erträge,
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…
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3. Daneben gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des Sondervermögens: ..."
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Die in § 8 Nr. 1 bis 3 genannten "Kosten" berechnet die Beklagte nach weiteren Bestimmungen, die nicht im Streit stehen, dem Sondervermögen.
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Nach Ansicht des Klägers verstößt die Beklagte gegen § 307 BGB, soweit sie die Klauseln des § 8 Nr. 2 Satz 1, 3, 1. Halbsatz, Buchstaben c und d in Bezug auf den Erwerb und das Halten von Investmentanteilen nach dem Investmentgesetz im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern verwendet. Er hat beantragt, die Beklagte dementsprechend zu verurteilen, die Verwendung dieser Klauseln oder einer inhaltsgleichen Bestimmung zu unterlassen. Ferner hat er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 238 € nebst Zinsen begehrt.
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In erster Instanz hat die Klage Erfolg gehabt. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg.
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I.
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Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in BB 2015, 2319 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, die Klauseln seien nicht wegen Intransparenz unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 BGB). Sie ließen keinen vernünftigen Zweifel daran aufkommen, dass die Tätigkeiten gemäß § 8 Nr. 2 Buchst. c und d mit der Administrationsgebühr in Höhe von 0,5 % des Vermögenswertes abgegolten seien und dem Sondervermögen nicht gesondert berechnet würden.
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Im Übrigen sei eine Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ausgeschlossen. Zwar handele es sich nicht um deklaratorische Klauseln, die lediglich Vorgaben des Investmentgesetzes zur Gestaltung der Vertragsbedingungen umsetzten. Sie seien aber als Regelung des Preises für die vertragliche Hauptleistung der Beklagten kontrollfrei. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folge, dass der Verwender einer Klausel, mit der er Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für Tätigkeiten in seinem eigenen Interesse auf den Kunden abwälze, in seine Hauptvergütung einkalkulieren müsse. Eben dies habe die Beklagte getan. Sie sei zu den in den Klauseln genannten Leistungen gesetzlich verpflichtet gewesen. Indes habe sie sich hierfür kein gesondertes Entgelt versprechen lassen, sondern für die Verwaltung des Sondervermögens eine pauschale Vergütung in Höhe von 1,9 % des Vermögenswertes - 1,4 % Verwaltungsvergütung zuzüglich 0,5 % Administrationsgebühr -, und klargestellt, dass die vom Kläger herausgehobenen Leistungen nicht separat belastet werden sollten. Die Aufgliederung der Vergütung in die beiden genannten Bestandteile sei allein den Transparenzanforderungen des § 41 InvG geschuldet gewesen.
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II.
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Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UKlaG in Verbindung mit § 5 UKlaG, § 890 Abs. 1 ZPO nicht zu. Die von der Beklagten verwendeten streitigen Klauseln sind nicht nach § 307 BGB unwirksam.
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1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klauseln nicht wegen mangelnder Transparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 BGB unwirksam sind. Seine diesbezüglichen Ausführungen, auf die der Senat Bezug nimmt, werden von der Revision zu Recht nicht angegriffen.
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2. Die streitgegenständlichen Klauseln unterliegen allerdings entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB.
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Diese ist nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB auf solche Klauseln beschränkt, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen weder bloß deklaratorische Klauseln noch solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen (z.B. Senat, Urteile vom 19. Mai 2016 - III ZR 399/14, WM 2016, 1118 Rn. 14; vom 13. Januar 2011 - III ZR 78/10, WM 2011, 1241 Rn. 15 mwN und vom 18. April 2002 - III ZR 199/01, WM 2002, 1355, 1356; BGH, Urteile vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 9 und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13).
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a) Vorliegend ist die Inhaltskontrolle nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil sich die Inhalte der streitigen Vertragsbedingungen bereits aus den Regelungen des Investmentgesetzes und den Merkmalen des Investmentvertrags ergeben.
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aa) Zwar folgt aus § 31 Abs. 3 InvG (vgl. jetzt § 93 Abs. 3 KAGB) in Verbindung mit §§ 1, 2 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 1 InvG, dass die Kosten für die in den Klauseln genannten Tätigkeiten Aufwendungen sind, mit denen die Kapitalanlagegesellschaft das Sondervermögen belasten darf. Dies hat der Senat vor kurzem mit Urteil vom 19. Mai 2016, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, entschieden (aaO Rn. 24 ff). Der Verwender ist aufgrund der investmentrechtlichen Besonderheiten des Sondervermögens befugt, dieses auf der Grundlage einer Klausel zu belasten, die bestimmt, dass die vorgenannten Aufwendungen zulasten des Sondervermögens gehen, die also nicht die Hauptvergütung regelt (vgl. Senat, Urteil vom 19. Mai 2016 aaO Rn. 30 ff).
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bb) Die Zulässigkeit einer solchen Klausel ergibt sich damit sowohl dem Grunde als auch - in Verbindung mit § 670 BGB - der Höhe nach (Belastung des Sondervermögens nur mit tatsächlich entstandenen Aufwendungen) unmittelbar aus dem Investmentgesetz. Dies gilt indes nicht für eine "Administrationsgebühr", wie sie in § 8 Nr. 2 der streitgegenständlichen Klausel geregelt ist. Zwar mag sie dem Grunde nach investmentrechtlich zulässig sein (vgl. § 41 Abs. 4 Satz 1 InvG betreffend Pauschalgebühren für Vergütungen und Kosten). Das Investmentgesetz enthält jedoch zur Höhe einer derartigen Pauschalgebühr keine Regelungen.
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b) Die Administrationsgebühr weicht vielmehr sogar gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB von dem - auf der Ebene des Sondervermögens bestehenden - Aufwendungsersatzanspruch der Beklagten gemäß §§ 675, 670 BGB ab (vgl. v. Ammon/Izzo-Wagner aaO; zum Aufwendungsersatzanspruch bei Sondervermögen Senat, Urteil vom 19. Mai 2016 aaO Rn. 27).
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Aufwendungen i.S.v. § 670 BGB sind freiwillige Vermögensopfer, die der Beauftragte zur Erreichung des Auftrags- oder Geschäftsbesorgungszwecks (z.B. Senat, Urteile vom 18. April 2002 - III ZR 199/01, WM 2002, 1355, 1357 und vom 10. November 1988 - III ZR 215/87, NJW 1989, 1284, 1285) oder für die Interessen eines anderen (z.B. BGH, Urteile vom 26. April 1989 - IVb ZR 42/88, NJW 1989, 2816, 2818 und vom 12. Oktober 1972 - VII ZR 51/72, BGHZ 59, 328, 329 f) erbringt. Zu den ersatzfähigen Aufwendungen werden dabei auch solche Vermögensopfer gezählt, die notwendige Folge der Geschäftsführung sind (z.B. BGH, Urteil vom 28. April 1993 - VIII ZR 109/92, NJW-RR 1993, 1227, 1228; RGZ 75, 208, 212 f; Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl., § 670 Rn. 3; Erman/Berger, BGB, 14. Aufl., § 670 Rn. 8; Otto, JuS 1984, 684, 685), also in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags stehen (z.B. BGH, Urteil vom 14. November 1977 - II ZR 107/76, WM 1978, 115, 118; RG aaO; Palandt/Sprau, aaO Rn. 2; Erman/Berger aaO Rn. 9). Die Aufwendungen müssen jedoch nachweisbar im konkreten Einzelfall entstanden sein (Senat, Urteil vom 19. Mai 2016 aaO Rn. 19; BGH, Beschluss vom 5. Juli 2000 - XII ZB 58/97, NJW 2000, 3712, 3714 f; Palandt/Sprau aaO Rn. 3). Aufwendungen in Geld sind in gleicher Höhe zu ersetzen (BeckOGK/Riesenhuber, BGB, § 670 Rn. 50 [Stand: 1. März 2016]; MüKoBGB/Seiler, 6. Aufl., § 670 Rn. 11).
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Im Fall der Administrationsgebühr nach § 8 Nr. 2 der Besonderen Vertragsbedingungen erfolgt eine solche Orientierung an der Höhe der konkret entstandenen Aufwendungen nicht. Mit ihr wird vielmehr ein hiervon unabhängiger Betrag vereinbart. Damit weicht die Gebühr von § 670 BGB ab.
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c) Eine Inhaltskontrolle ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil in § 8 Nr. 2 der Besonderen Vertragsbedingungen unmittelbar der Preis der vertraglichen Hauptleistung geregelt wird (Preisabrede).
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aa) Nach der im Schrifttum ganz überwiegend vertretenen Auffassung unterliegt bei Pauschalgebühren im Sinne von § 41 Abs. 4 Satz 1 InvG (vgl. jetzt § 162 Abs. 2 Nr. 13 KAGB), die zugleich Vergütungen und Kosten der Kapitalanlagegesellschaft abdecken ("All-In-Fee"), zwar auch der Gebührenteil, der die Kosten pauschaliert, nur der eingeschränkten Inhaltskontrolle für Preisabreden (Rozok in Emde/Dornseifer/Dreibus/Hölscher, InvG, 2013, § 41 Rn. 43; zu § 162 Abs. 2 Nr. 13 KAGB: v. Ammon/Izzo-Wagner in Baur/Tappen, Investmentgesetze, 3. Aufl., § 162 KAGB Rn. 88; Polifke in Weitnauer/Boxberger/Anders, KAGB, 2014, § 162 Rn. 37). Gegen die Aufgliederung einer solchen Pauschalgebühr-Klausel in eine (nur eingeschränkt kontrollfähige) Gebühren- und eine (vollumfänglich kontrollfähige) Kostenkomponente spricht, dass Preise für Produkte und Dienstleistungen grundsätzlich stets in Kosten- und Margenbestandteile zerlegt werden könnten. Dementsprechend würden Preisklauseln immer zumindest teilweise der uneingeschränkten Inhaltskontrolle gemäß § 305 ff BGB unterliegen, was mit § 307 Abs. 3 BGB unvereinbar wäre (Rozok aaO).
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bb) Bei der in § 8 Nr. 2 der Besonderen Vertragsbedingungen bestimmten Administrationsgebühr handelt es sich indes nicht um eine "All-In-Fee" im vorgenannten Sinne. Denn die Beklagte erhält die Administrationsgebühr zusätzlich zu der in § 8 Nr. 1 bestimmten Verwaltungsvergütung. Angesichts der in § 8 niedergelegten Vergütungs- und Gebührenstruktur können Verwaltungsvergütung und Administrationsgebühr - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht als einheitliche pauschale (Haupt-)Vergütung in Höhe von 1,9 % des Wertes des Sondervermögens verstanden werden (vgl. § 8 Nr. 2 Satz 1: "Daneben erhält die Gesellschaft eine jährliche Administrationsgebühr …"). Ein solcher einheitlicher Vergütungssatz wird in den Besonderen Vertragsbedingungen an keiner Stelle genannt. Selbst in den geänderten, von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit Wirkung ab dem 1. Juli 2013 genehmigten Vertragsbedingungen ist in § 8 Absatz 1 Nr. 3 (neu) nicht von einer einheitlichen Vergütung die Rede, sondern von der "Summe der Vergütungen gemäß Nr. 1 und Nr. 2".
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Die streitgegenständliche Regelung über die Administrationsgebühr ist der Sache nach eine - von einer Preisabrede zu unterscheidende - Kostenpauschale. Denn sie dient im Wesentlichen nicht der Vergütung der Beklagten, sondern dem Ausgleich von Drittvergütungen und Aufwendungen, die von der Beklagten im Hinblick auf das Sondervermögen verauslagt werden. Selbst wenn, worauf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in ihrer gegenüber dem Landgericht abgegebenen Stellungnahme vom 27. November 2012 hingewiesen hat, davon auszugehen ist, dass die Administrationsgebühr in der Regel einen Sicherheitszuschlag enthält und damit nach Begleichung der tatsächlich entstandenen Aufwendungen und Abführung der Depotbankvergütung eine von der Beklagten vereinnahmte, als Verwaltungsvergütung zu qualifizierende Restsumme verbleibt, steht doch der vorgenannte Kostenausgleich im Mittelpunkt dieser Gebühr.
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d) Die Vereinbarung einer solchen Kostenpauschale unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB (vgl. Schmitz in Berger/Steck/Lübbehüsen, Investmentgesetz, 2010, § 41 Rn. 30 in Abgrenzung zu einer Vergütungspauschale).
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3. Das Berufungsurteil erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig. Denn die streitgegenständlichen Klauseln halten der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB stand.
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a) Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders i.S.v. § 307 BGB ist gegeben, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vorneherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (st. Rspr.; siehe etwa Senatsurteile vom 19. Mai 2016 - III ZR 274/15, juris Rn. 29; vom 21. Februar 2013 - III ZR 266/12, NJW-RR 2013, 910 Rn. 11; vom 13. Januar 2011 - III ZR 78/10, NJW 2011, 1726 Rn. 24; vom 4. März 2010 - III ZR 79/09, BGHZ 184, 345 Rn. 31 und vom 17. Januar 2008 - III ZR 74/07, BGHZ 175, 102 Rn. 19).
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b) Eine solche Benachteiligung liegt nicht vor.
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aa) Bei der Prüfung, ob die in den Klauseln getroffenen Regelungen die Vertragspartner der Beklagten unangemessen benachteiligen, ist zu berücksichtigen, dass die Kosten für die in § 8 Nr. 2 Buchst. c und d der Besonderen Vertragsbedingungen genannten Tätigkeiten Aufwendungen sind, mit denen die Kapitalanlagegesellschaft nach den Bestimmungen des Investmentgesetzes das Sondervermögen belasten darf (vgl. im Einzelnen Senat, Urteil vom 19. Mai 2016 - III ZR 399/14, WM 2016, 1118 Rn. 24 ff).
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Die Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB von Klauseln wie der streitgegenständlichen folgt, wie der Senat - nach dem vorliegenden Berufungsurteil - am 19. Mai 2016 entschieden hat (aaO Rn. 30 ff), auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar sind, in denen Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt (vgl. z.B. Senat, Urteile vom 9. Oktober 2014 - III ZR 32/14, WM 2015, 295 Rn. 39 und vom 18. April 2002 - III ZR 199/01, WM 2002, 1355, 1357; BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 66; vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 42; vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21 und vom 15. Juli 1997 - XI ZR 269/96, BGHZ 136, 261, 266).
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Zwar handelt es sich um Kosten für Tätigkeiten, die der Beklagten gesetzlich auferlegt sind (vgl. Senat, Urteil vom 19. Mai 2016 aaO Rn. 28 f). Indes sind die investmentrechtlichen Besonderheiten des Sondervermögens zu berücksichtigen. Investmentvermögen sind nach § 1 Satz 2 InvG Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage. Sie werden, soweit sie dem Anwendungsbereich des Investmentgesetzes unterfallen, nach § 1 Satz 1, § 2 Abs. 2, 5 InvG in Form von Sondervermögen oder Investmentaktiengesellschaften gebildet. Investmentaktiengesellschaften unterliegen gemäß § 99 Abs. 3 Satz 1 InvG den vorgenannten gesetzlichen Pflichten nach § 36 Abs. 6 Satz 2, § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 3, Abs. 2 Satz 2, § 45 Abs. 1, 2 und § 121 Abs. 1 Satz 2 InvG. Diese Pflichten und die aus ihrer Erfüllung entstehenden Kosten treffen unmittelbar die Anlegergemeinschaft in Gestalt der rechtsfähigen Investmentaktiengesellschaft. Eine entsprechende Pflichtenstellung ist in Bezug auf das Sondervermögen nur deshalb nicht möglich, weil es nicht rechtsfähig ist und nicht Träger eigener Pflichten sein kann. Allerdings handelt es sich nach zutreffender Auffassung bei dem Sondervermögen, soweit - wie vorliegend (§ 6 Satz 2 der Besonderen Vertragsbedingungen, S. 41 des Verkaufsprospekts) - die zu ihm gehörenden Vermögensgegenstände gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 InvG im Miteigentum der Anleger stehen, um eine Bruchteilsgemeinschaft im Sinne der §§ 741 ff BGB (Nietsch, in Emde/Dornseifer/Dreibusch/Hölscher, InvG, 2013, Vorb §§ 30-39 und §§ 41-45 Rn 29 f mwN; MüKoBGB/Schmidt, 6. Aufl., § 741 Rdn. 50 mwN). Wäre es nicht zwingend von einer Kapitalanlagegesellschaft zu verwalten (vgl. § 2 Abs. 2 InvG), wäre nach § 748 BGB jeder Anleger (Teilhaber) den anderen Anlegern gegenüber verpflichtet, die Kosten der Verwaltung, das heißt auch die Kosten für die Erfüllung gesetzlicher Pflichten, nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. Die Zuordnung der Kosten, die durch die Erfüllung gesetzlicher Pflichten entstehen, zu den Anlegern, entspricht daher der Rechtsnatur des Sondervermögens als Bruchteilsgemeinschaft (Senat, Urteil vom 19. Mai 2016 aaO Rn. 31).
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Treffen aber die aus der Erfüllung gesetzlicher Pflichten resultierenden Kosten sowohl im Fall der Investmentaktiengesellschaft als auch im Fall der Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff BGB unmittelbar die Anlegergemeinschaft beziehungsweise die Anleger, kann für das Sondervermögen als gemeinschaftliche Kapitalanlage nichts anderes gelten. Eine Verlagerung der Kosten auf die das Sondervermögen - für gemeinschaftliche Rechnung und im ausschließlichen Interesse der Anleger (§ 9 Abs. 1 InvG) - verwaltende Kapitalanlagegesellschaft hat in den Regelungen des Investmentgesetzes und den Merkmalen des Sondervermögens keine Grundlage. Die vorgenannten gesetzlichen Pflichten treffen die Kapitalanlagegesellschaft allein deshalb, weil das Sondervermögen im Unterschied zur Investmentaktiengesellschaft und zum einzelnen Anleger nicht Träger eigener Pflichten sein kann. Daraus folgt, dass die Kosten, die aus der im ausschließlichen Interesse des Sondervermögens beziehungsweise der Anleger (§ 9 Abs. 1 Satz 2 InvG) liegenden Erfüllung der gesetzlichen Pflichten entstehen, dem Sondervermögen zuzuordnen sind und die Kapitalanlagegesellschaft gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 InvG zur entsprechenden Belastung des Sondervermögens befugt ist (Senat, Urteil vom 19. Mai 2016 aaO Rn. 32).
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bb) Eine unangemessene Benachteiligung der Anleger folgt auch nicht daraus, dass es sich bei der Administrationsgebühr gemäß § 8 Nr. 2 der Besonderen Vertragsbedingungen um eine Pauschalgebühr handelt.
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(1) Allerdings ist der Revision einzuräumen, dass durch die Verwendung einer Pauschale von der Beklagten ein Betrag verlangt werden kann, der unter Umständen die ihr entstandenen tatsächlichen Aufwendungen übersteigt. Auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat in ihrer Stellungnahme gegenüber dem Landgericht vom 27. November 2012 darauf hingewiesen, dass nach Begleichung der tatsächlich entstandenen Aufwendungen und Abführung der Depotbankvergütung eine Restsumme verbleiben kann, die von der Gesellschaft vereinnahmt wird und im Kontext der in § 41 InvG genannten Kostenarten nur als (weitere) Verwaltungsvergütung qualifiziert werden kann. Es ist indessen nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte zu ihren Gunsten einen solchen Überschuss regelmäßig generiert.
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Soweit im Schrifttum in Bezug auf die Vereinbarung einer Kostenpauschale eine Berücksichtigung der § 308 Nr. 7 BGB und § 309 Nr. 5 BGB im Rahmen der Abwägung gemäß § 307 BGB und in diesem Zusammenhang die Zulassung des Gegenbeweises in der entsprechenden Klausel befürwortet wird (Schmitz in Berger/Steck/Lübbehüsen aaO), vermag dies nicht zu überzeugen. Die vorgenannten Regelungen sind nicht auf die investmentrechtlichen Besonderheiten des Sondervermögens zugeschnitten, im Rahmen dessen Gebühren und verschiedene Kostentatbestände in kurzen Intervallen zeitanteilig auf ein in seiner Zusammensetzung wechselndes Kollektiv von Personen umgelegt werden (vgl. im Einzelnen Rozok in Emde/Dornseifer/Dreibus/Hölscher aaO).
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(2) Dem vorgenannten, aus Sicht des Anlegers nachteiligen möglichen Effekt der Pauschalierung des Betrags steht indes der Vorteil gegenüber, dass die Kapitalanlagegesellschaft das Risiko einer unvorhergesehenen Erhöhung der von der Pauschalgebühr umfassten Kosten trägt (Rozok aaO § 41 Rn. 40).
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Vorteilhaft ist auch, dass - wie im Fall der Bestreitung von Aufwendungen aus der Verwaltungsgebühr - bei einer Pauschalgebühr dem Interesse der Anleger an der Vorhersehbarkeit der maximalen Kostenbelastung besonders gut Rechnung getragen wird. Dies gilt nicht nur für eine Pauschalgebühr, die sich aus Vergütungen und Aufwendungsersatz zusammensetzt (vgl. Schreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 27. November 2012, Seite 4), sondern auch für eine neben einer Verwaltungsvergütung vereinbarte Pauschalgebühr, mit der - wie vorliegend - im Rahmen der Verwaltung des Sondervermögens entstehende Aufwendungen abgedeckt werden. Denn während bei einer reinen Aufwendungsersatzklausel die Höhe der künftig zu Lasten des Sondervermögens gehenden Kosten offen bleibt, ist im Fall einer festen Pauschalgebühr die maximale Kostenbelastung für den Anleger von vorneherein erkennbar. Letzteres gilt in Bezug auf die streitgegenständlichen Klauseln auch hinsichtlich der Gesamtbelastung des Sondervermögens, weil die Klauseln unmittelbar auf die Regelung der - ebenfalls festen - Verwaltungsgebühr in § 8 Nr. 1 der Besonderen Vertragsbedingungen folgen, so dass mittels einer einfachen Addition die Gesamtbelastung berechnet werden kann (1,9 % des Wertes des Sondervermögens).
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(3) Unter Abwägung dieser Interessen und Umstände kann von einer unangemessenen Benachteiligung des Anlegers nicht ausgegangen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Gesetz in § 41 Abs. 4 Satz 1 InvG ausdrücklich von der Zulässigkeit einer Pauschalgebühr ausgeht, die außer den Vergütungen auch die Kosten gemäß § 41 Abs. 1 InvG umfasst (vgl. Regierungsentwurf eines Investmentmodernisierungsgesetzes, BT-Drucks. 15/1553 S. 88). Auch eine solche Gebühr lässt die Höhe ihrer Vergütungs- und Kostenbestandteile nicht erkennen. Die Vergütungs- und Gebührenstruktur in § 8 Nr. 1 und 2 der Besonderen Vertragsbedingungen unterscheidet sich von ihr nicht wesentlich, sondern ist angesichts ihrer Aufgliederung nach Verwaltungsvergütung und Administrationsgebühr eher transparenter. Jedenfalls ist in Anbetracht der räumlichen Nähe beider Klauseln in den Vertragsbedingungen für den Anleger ohne weiteres ersichtlich, dass insgesamt eine Belastung mit Vergütungen und den in § 8 Nr. 2 genannten Kosten von 1,9 % des Wertes des Sondervermögens besteht. Wäre aber eine entsprechende "All-In-Fee" gesetzlich zulässig und damit nicht unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, kann für die streitgegenständlichen Klauseln nichts anderes gelten.
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Herrmann Tombrink Remmert
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Reiter Pohl
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- § 9 Abs. 1 Satz 2 InvG 1x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 174/13 1x (nicht zugeordnet)
- VIII ZR 109/92 1x (nicht zugeordnet)
- III ZR 215/87 1x (nicht zugeordnet)
- III ZR 399/14 1x (nicht zugeordnet)