Beschluss vom Bundesgerichtshof (7. Zivilsenat) - VII ZB 59/14

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. November 2014 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Mit Vollstreckungsbescheid vom 19. Juni 2001 wurde der Schuldner verpflichtet, an die T. GmbH & Co. KG, deren Insolvenzverwalter seit Oktober 2011 der Gläubiger ist, 260.000 DM zu zahlen. Der Antragsteller, ehemaliger Geschäftsführer der T. GmbH & Co. KG, beantragte 2013, den Vollstreckungsbescheid auf ihn umzuschreiben und ihm eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen. Zur Begründung berief sich der Antragsteller auf eine Abtretungsvereinbarung. Diesem Antrag traten Gläubiger und Schuldner, jeweils anwaltlich vertreten, entgegen. Das Landgericht wies den Antrag mit Beschluss vom 13. Januar 2014 zurück, ohne eine Kostenentscheidung zu treffen. Die gegen den Beschluss des Landgerichts vom Antragsteller eingelegte sofortige Beschwerde wies das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 12. Mai 2014 zurück. Die Rechtsbeschwerde ließ es nicht zu. Gegen diesen Beschluss legte der Antragsteller kein Rechtsmittel ein.

2

Mit Schriftsatz vom 1. August 2014 hat der Schuldner beantragt, den Beschluss des Landgerichts vom 13. Januar 2014 gemäß § 321 ZPO um eine Kostenentscheidung zu ergänzen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 10. September 2014 seinen Beschluss vom 13. Januar 2014 gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass der Antragsteller die Kosten des Verfahrens gemäß § 91 ZPO zu tragen hat. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdegericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die sofortige Beschwerde des Antragstellers mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschlussergänzung auf § 321 ZPO beruht, und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Antragsteller hat Rechtsbeschwerde mit dem Ziel eingelegt, die zu seinem Nachteil ergangene Kostenentscheidung aufzuheben.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Gegen einen ausschließlich eine Kostenentscheidung enthaltenden Ergänzungsbeschluss kann gemäß § 99 Abs. 1 ZPO ein Rechtsmittel nur eingelegt werden, wenn auch der Ausgangsbeschluss angefochten ist (a). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ändert an dem Ausschluss des Rechtsmittelweges zum Bundesgerichtshof nichts (b).

4

a) Nach § 321 ZPO kann ein Urteil unter anderem dann ergänzt werden, wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist. Diese Vorschrift findet auf Beschlüsse entsprechende Anwendung (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2014 - XI ZB 7/13, NJW 2014, 3101 Rn. 12; Musielak/Voit/Musielak, ZPO, 13. Aufl., § 329 Rn. 20; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 329 Rn. 41).

5

Der Ergänzungsbeschluss ist eine selbständige Entscheidung, für die die gleichen Verfahrensregeln gelten wie für andere Beschlüsse. Dementsprechend richtet sich die Statthaftigkeit und Zulässigkeit von Rechtsmitteln allein nach den für Beschlüsse geltenden Regelungen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2000 - VI ZR 2/00, NJW 2000, 3008, juris Rn. 5; Musielak/Voit/Musielak, aaO, § 321 Rn. 13). Beinhaltet der Ergänzungsbeschluss ausschließlich eine Kostenentscheidung, findet § 99 Abs. 1 ZPO Anwendung. Danach ist die Anfechtung einer Kostenentscheidung unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Auf dieser Grundlage entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine nach § 321 ZPO hinsichtlich der Kosten ergehende ergänzende Entscheidung mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann, wenn gleichzeitig das gegen die Ausgangsentscheidung statthafte Rechtsmittel in zulässiger Weise eingelegt ist (BGH, Urteile vom 28. November 1955 - II ZR 19/55, BGHZ 19, 172, 174 f.; vom 28. April 1987 - VI ZR 1/86, VI ZR 43/86, NJW 1987, 2997, juris Rn. 8; vom 4. April 1984 - VIII ZR 313/82, ZIP 1984, 1107, 1113, juris Rn. 78).

6

Da im Zeitpunkt der Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Ergänzungsbeschluss das Beschwerdeverfahren gegen den Ausgangsbeschluss rechtskräftig abgeschlossen war, liegen die Voraussetzungen, unter denen die in einem Ergänzungsbeschluss enthaltene Kostenentscheidung zur Überprüfung gestellt werden kann, nicht vor.

7

b) Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ändert an dem Ausschluss des Rechtsmittelweges zum Bundesgerichtshof nichts.

8

Eine Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Zulassung gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO besteht nicht, weil eine Entscheidung, die vom Gesetz der Anfechtung entzogen ist, auch bei - irriger - Rechtsmittelzulassung unanfechtbar bleibt. Die Bindungswirkung der Rechtsmittelzulassung umfasst bei der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO nur die Bejahung der in § 574 Abs. 3 Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Zulassungsvoraussetzungen. Die Zulassung des Rechtsmittels führt dagegen nicht dazu, dass dadurch ein gesetzlich nicht vorgesehener Instanzenzug eröffnet wird (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - VII ZB 58/12, NJW-RR 2013, 1081 Rn. 8; Beschluss vom 12. Mai 2015 - II ZB 18/14 Rn. 4).

III.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Eick                           Halfmeier                           Kartzke

              Jurgeleit                             Sacher

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen