Teilurteil vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZR 315/14

Tenor

Auf die Revision der Beklagten zu 6 wird das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Januar 2009 insoweit aufgehoben, als die Beklagte zu 1 beschwert ist. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 18. April 2007 wird insoweit zurückgewiesen.

Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 6 zu tragen. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger erwarb im Jahr 2000 als Anleger einen Kommanditanteil mit einer Einlage von 60.000 DM an der C.                                                        KG (fortan: C.        ), einem Filmfonds in Form einer Publikums-KG. Er machte Schadensersatzansprüche aufgrund seiner Beteiligung an der C.        gegen die Treuhandkommanditistin und Mittelverwendungskontrolleurin (Beklagte zu 1), die Komplementärin und Geschäftsführerin der C.        (Beklagte zu 3) sowie deren jeweilige Geschäftsführer (Beklagte zu 2, 4 und 5) geltend. Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 1 ist die Beklagte zu 6.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte zu 1 zur Zahlung von 24.143,21 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers an der Kommanditbeteiligung an der C.        verurteilt, die Beklagte zu 3 gesamtschuldnerisch neben der Beklagten zu 1 zur Zahlung von 7.060,46 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers an der Kommanditbeteiligung an der C.        . Soweit der Kläger auch die Verurteilung der Beklagten zu 2, 4 und 5 begehrt hat, hat das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

3

Das Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen. Soweit noch von Interesse, haben die Beklagten zu 1 und 3 Revision eingelegt. Die Beklagte zu 6 ist als Haftpflichtversicherer dem Rechtsstreit im Revisionsverfahren zunächst auf Seiten der Beklagten zu 1 als Streithelferin beigetreten. Während des Revisionsverfahrens ist über das Vermögen der Beklagten zu 1 und 3 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Kläger hat im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1 mit Anwaltsschreiben vom 30. Dezember 2011 eine Hauptforderung über 26.810,89 € sowie Zinsansprüche in Höhe von insgesamt 12.228,49 € angemeldet, diese näher begründet und Zug um Zug gegen Schadensersatz die Abtretung seiner Ansprüche aus dem Treuhandvertrag mit der Beklagten zu 1 über seine Beteiligung an der C.        angeboten. Zugleich hat der Kläger die abgesonderte Befriedigung im Hinblick auf die bestehende Berufshaftpflichtversicherung der Beklagten zu 1 verlangt. Der Insolvenzverwalter hat die angemeldete Forderung in die Tabelle eingetragen. Die Beklagte zu 6 hat der Forderungsanmeldung des Klägers im Insolvenzverfahren widersprochen. Daraufhin hat der Kläger den Rechtsstreit gegen die Beklagte zu 6 als widersprechender Gläubigerin wieder aufgenommen. Die Beklagte zu 6 hat ihren Streitbeitritt auf Seiten der Beklagten zu 1 zurückgenommen und verteidigt sich gegen die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage. Sie macht vor allem geltend, dass die vom Kläger zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung von einer Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung abhänge und die Feststellung einer solchen Forderung zur Insolvenztabelle nicht möglich sei.

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Die Beklagte zu 6 beantragt nunmehr, das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil zurückzuweisen, soweit die Beklagte zu 1 beschwert ist. Der Kläger beantragt, die Revision der Beklagten zu 6 mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die von ihm zur Tabelle angemeldete Forderung zur Tabelle festgestellt wird.

Entscheidungsgründe

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Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der nunmehr auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle gerichteten Klage.

I.

6

Der Kläger hat den durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten zu 1 unterbrochenen Prozess wirksam aufgenommen. Dies ist von Amts wegen zu prüfen.

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1. Die Aufnahme des Rechtsstreits richtet sich im Streitfall nach § 180 Abs. 2 InsO. Dessen Voraussetzungen sind erfüllt.

8

a) Gemäß § 180 Abs. 2 InsO ist die Feststellung einer Insolvenzforderung zur Tabelle durch Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits zu betreiben, wenn gegen die zur Tabelle angemeldete Forderung Widerspruch erhoben worden ist (arg. § 178 Abs. 1 Satz 1 InsO). Gemäß § 87 InsO können Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen. Diese Regelung verweist die Insolvenzgläubiger auf das Anmeldeverfahren nach §§ 174 ff InsO (BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - IX ZR 92/12, WM 2013, 574 Rn. 21; HK-InsO/Kayser, 8. Aufl., § 87 Rn. 8). Aus § 179 InsO folgt, dass eine bestrittene Forderung im Klageverfahren festzustellen ist. Hierfür sieht § 180 Abs. 1 Satz 1 InsO als Grundregel vor, dass regelmäßig im ordentlichen Verfahren Klage auf Feststellung der Forderung zu erheben ist. § 180 Abs. 2 InsO ordnet für den Fall eines durch Insolvenzeröffnung unterbrochenen Rechtsstreits über die Forderung zwingend die Aufnahme dieses Rechtsstreits an, um die Forderung festzustellen (HK-InsO/Depré, 8. Aufl., § 180 Rn. 4); eine selbständige Feststellungsklage ist in diesem Fall unzulässig (MünchKomm-InsO/Schumacher, 3. Aufl., § 180 Rn. 15; Schmidt/Jungmann, InsO, 19. Aufl. § 180 Rn. 8; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Juni 1988 - IX ZR 172/87, BGHZ 105, 34, 37; vom 21. Februar 2013, aaO).

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b) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Der Kläger macht eine Schadensersatzforderung gegen die Beklagte zu 1 geltend. Der über diese Forderung anhängige Rechtsstreit ist in der Revisionsinstanz gemäß § 240 ZPO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten zu 1 unterbrochen worden. Der Kläger hat die gegen die Beklagte zu 1 verfolgte Forderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten zu 1 zur Insolvenztabelle angemeldet. Die Beklagte zu 6 hat der Feststellung der vom Kläger zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung als Gläubigerin widersprochen.

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2. Dass der Widerspruch gegen die zur Tabelle angemeldete Forderung - auch oder allein - auf insolvenzrechtliche Einwendungen gestützt wird, steht einer wirksamen Aufnahme eines unterbrochenen Prozesses nicht entgegen. Ein Insolvenzgläubiger kann den unterbrochenen Prozess auch dann wirksam aufnehmen, wenn der bestreitende Gläubiger - wie im Streitfall die Beklagte zu 6 - letztlich nur insolvenzrechtliche Einwendungen geltend macht. Auch solche Einwendungen gegen eine zur Tabelle angemeldete Forderung können durch Aufnahme eines unterbrochenen Prozesses über die Forderung geklärt werden.

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a) Allerdings kann sich ein Insolvenzgläubiger, der seine Forderung zur Tabelle anmeldet, gegenüber der Rechtsverfolgung außerhalb der Insolvenz zwei Arten möglicher Einwände gegen die angemeldete Forderung ausgesetzt sehen: Zum einen kann der Streit den materiell-rechtlichen Bestand der Forderung betreffen. Zum anderen können gegen die angemeldete Forderung allein oder zusätzlich insolvenzrechtliche Einwände erhoben werden. Hierzu zählen sämtliche Einwände, die nur deshalb zu berücksichtigen sind, weil der Schuldner in Insolvenz gefallen ist. Dies betrifft etwa einen Streit um die Stellung als Insolvenzgläubiger, den Rang der angemeldeten Forderung oder die Anfechtbarkeit der Forderung. Es gilt auch für die Frage, ob eine angemeldete Forderung ihrer Art nach zur Tabelle festgestellt werden kann (vgl. MünchKomm-InsO/Schumacher, 3. Aufl., § 180 Rn. 18).

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b) Diese Besonderheit steht einer Aufnahme des unterbrochenen Prozesses jedoch nicht entgegen. Die Insolvenzordnung enthält keine Bestimmung, dass der Streit um insolvenzrechtliche Einwendungen gegen eine zur Tabelle angemeldete Forderung nicht durch Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits entschieden werden soll. Dies gilt insbesondere auch für die Frage, ob die vom Gläubiger begehrte Feststellung zur Tabelle ihrer Art nach insolvenzrechtlich überhaupt zulässig ist.

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aa) §§ 179 ff InsO befassen sich nicht mit der Art der im Feststellungsprozess denkbaren Einwände. § 180 InsO behandelt die dort geregelten beiden Konstellationen gleich. Insbesondere sieht § 180 Abs. 2 InsO für jeden Fall einer bestrittenen Forderung vor, dass ein über diese Forderung anhängiger Rechtsstreit aufzunehmen ist. Zusätzliche Sachurteilsvoraussetzungen ergeben sich erst aus § 181 InsO. Diese Norm wiederum unterscheidet nicht danach, ob die Feststellung durch eine neue Klage betrieben wird oder ob hierzu ein unterbrochener Prozess aufgenommen werden muss. In gleicher Weise weist - sofern bereits ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil für eine Forderung vorliegt - § 179 Abs. 2 InsO grundsätzlich dem Bestreitenden die Last der Verfolgung seines Widerspruchs zu, ohne dass hierbei auf die Art der Einwendungen abgestellt wird. Entscheidend ist danach allein, dass die Forderung zur Tabelle angemeldet worden ist (§§ 174, 175 InsO), der Insolvenzverwalter oder ein anderer Insolvenzgläubiger diese Forderung im insolvenzrechtlichen Feststellungsverfahren bestritten hat (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2014 - IX ZR 261/12, ZIP 2014, 1503 Rn. 10; Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2015, § 179 Rn. 4) und die Feststellung nach Grund, Betrag und Rang der Forderung in der Weise begehrt wird, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist (§ 181 InsO). Weitere Anforderungen an eine Feststellungsklage und eine Aufnahme eines unterbrochenen Prozesses stellen die §§ 179 bis 181 InsO nicht.

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bb) Soweit teilweise vertreten wird, dass insolvenzrechtliche Einwendungen in einem getrennten Prozess verfolgt werden müssen, trifft dies nicht zu. Vielmehr ist es erforderlich, eine Aufnahme des unterbrochenen Prozesses auch dann zu ermöglichen, wenn insolvenzrechtliche Einwendungen gegen die angemeldete Forderung erhoben werden, um effektiven Rechtsschutz zur Verfügung zu stellen. Andernfalls würde die Rechtsverfolgung für Gläubiger und Widersprechende unnötig erschwert.

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(1) Allerdings ist umstritten, ob ein durch die Insolvenzeröffnung unterbrochener Rechtsstreit über eine Forderung gemäß § 180 Abs. 2 InsO wieder aufzunehmen ist, wenn insolvenzrechtliche Einwendungen erhoben werden. Teilweise wird danach unterschieden, ob neben den insolvenzrechtlichen Einwendungen (wie Anmeldbarkeit und Vorrang) auch der Bestand der Forderung angegriffen wird oder ob isoliert nur Anmeldbarkeit oder Vorrang angegriffen werden. Im ersten Fall soll der Prozess nach § 180 Abs. 2 InsO aufgenommen, im zweiten Fall soll eine isolierte Feststellungsklage in einem neuen Prozess erhoben werden müssen (so etwa Jaeger/Gerhardt, InsO, § 180 Rn. 42; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 14. Aufl., § 179 Rn. 30, § 180 Rn. 27). Nach anderer Ansicht sollen die insolvenzrechtlichen Einwendungen stets durch Aufnahme des unterbrochenen Prozesses geklärt werden (MünchKomm-InsO/Schumacher, 3. Aufl., § 180 Rn. 18; HmbKomm-InsO/Herchen, 6. Aufl., § 179 Rn. 21; wohl auch Stangl, NZI 2016, 429, 433 und Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2015, § 179 Rn. 11b). Teilweise hält man eine isolierte Feststellungsklage des Bestreitenden gleichwohl für zulässig, sofern dieser damit nur insolvenzrechtliche Einwendungen geltend macht (HmbKomm-InsO/Herchen, aaO Rn. 24). Um auch die faktisch bestehenden Unklarheiten einzubeziehen, wird schließlich vorgeschlagen, dass jedenfalls in allen Fällen, in denen eine Beschränkung des Bestreitens auf insolvenzspezifische Einwendungen nicht bereits aus der Insolvenztabelle zu ersehen ist, eine Aufnahme des unterbrochenen Prozesses zulässig sei (Stangl, aaO S. 434). Ein Neuprozess sei nur dort zwingend, wo zweifelsfrei nur insolvenzrechtliche Einwendungen erhoben würden (Stangl, aaO).

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(2) Es kann dahinstehen, ob ein gesonderter Prozess über insolvenzrechtliche Einwendungen möglich ist. Ebensowenig muss entschieden werden, was Streitgegenstand des Feststellungsprozesses ist (hierzu MünchKomm-InsO/Schumacher, 3. Aufl., § 178 Rn. 15 f, 61 f; Eckardt, Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 3. Aufl., Kapitel 17 Rn. 39; Schoppmeyer, ZInsO 2016, 2157, 2159 f.). Jedenfalls ist der anmeldende Insolvenzgläubiger auch dann nicht gehindert, einen gemäß § 240 ZPO unterbrochenen Prozess über eine Insolvenzforderung entsprechend den insolvenzrechtlichen Bestimmungen der §§ 179 ff InsO wieder aufzunehmen, wenn der Widerspruch nur mit insolvenzrechtlichen Einwendungen gegen die Forderungsanmeldung begründet wird.

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(a) Die Parteien müssen eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die Frage herbeiführen können, ob eine bestimmte Forderung zur Insolvenztabelle festzustellen ist oder nicht. Dabei ist unerheblich, welche Gründe einen Widerspruch gegen die Feststellung veranlasst haben. Besteht Streit über die Frage, ob eine bestimmte Forderung ihrer Art nach zur Insolvenztabelle festgestellt werden kann, muss es schon aus Rechtsschutzgesichtspunkten eine Möglichkeit geben, diesen Streit mit Rechtskraftwirkung zu klären. Da die Feststellung einer Forderung zur Tabelle neben dem materiell-rechtlichen Bestand der Forderung auch voraussetzt, dass keine insolvenzrechtlichen Einwendungen bestehen, liegt nicht nur ein Streit um die formalen Voraussetzungen für eine Aufnahme des unterbrochenen Prozesses vor, sondern ein Streit um die Forderungsdurchsetzung im Insolvenzverfahren.

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Verlagert man die Entscheidung um die Feststellungsfähigkeit einer Forderung in einen Zwischenstreit um die wirksame Aufnahme des Prozesses, bleibt der Streit, ob die Forderung ihrer Art nach zur Tabelle festgestellt werden kann oder nicht, ohne rechtskräftige, auch für das Insolvenzverfahren bindende Entscheidung (arg. § 183 InsO). Die eine Aufnahme des Prozesses ablehnende Entscheidung in einem Zwischenstreit beschränkt sich vielmehr allein darauf, dass der Rechtsstreit weiter unterbrochen bleibt. Um den Streit zu klären, ob die Forderung ihrer Art nach zur Tabelle festgestellt werden kann, bliebe dann nur die Möglichkeit, einen vom Gesetzgeber grundsätzlich nicht gewollten gesonderten Prozess allein über die insolvenzrechtlichen Einwendungen gegen die Forderungsanmeldung zu eröffnen.

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(b) Sowohl der anmeldende Gläubiger als auch der Bestreitende haben ein Interesse daran, dass der Streit um sämtliche Einwendungen gegen die zur Tabelle angemeldete Forderung insgesamt geklärt wird, wenn der Prozess wieder aufgenommen wird. Angesichts der unterschiedlichen Arten denkbarer Einwendungen dürfen daraus folgende rechtliche oder tatsächliche Zweifelsfragen nicht dazu führen, Unsicherheiten über die Frage aufzuwerfen, ob der Prozess wirksam wieder aufgenommen worden ist oder nicht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der anmeldende Gläubiger - wie im Streitfall - dazu entschließt, den Prozess wieder aufzunehmen.

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Die gegenteilige Auffassung übersieht, dass die Insolvenzordnung den Widersprechenden nicht verpflichtet, den gegen eine Forderungsanmeldung erhobenen Widerspruch zu begründen (Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2015, § 176 Rn. 16, § 179 Rn. 11b; MünchKomm-InsO/Riedel, 3. Aufl., § 176 Rn. 27; HmbKomm-InsO/Preß/Henningsmeier, 6. Aufl., § 176 Rn. 11; Graf-Schlicker, InsO, 4. Aufl., § 176 Rn. 12). Unabhängig davon bindet die Angabe eines Widerspruchsgrundes nicht; der Widersprechende kann auch später noch andere Gründe für das Bestreiten nachschieben (Pape/Schaltke, aaO; vgl. auch Jaeger/Weber, KO, 8. Aufl., § 141 Rn. 9, der aber die - bindende - Angabe der "Widerspruchsrichtung" verlangt). Insbesondere folgt aus den Angaben im Prüfungstermin keine prozessuale Beschränkung der Verteidigung im Feststellungsprozess auf bestimmte Widerspruchsgründe. Vielmehr ist es sowohl dem Insolvenzverwalter als auch dem Insolvenzgläubiger unbenommen, im Prozess zusätzliche Widerspruchsgründe vorzubringen.

21

Eine wirksame Aufnahme des Prozesses auch bei insolvenzrechtlichen Einwendungen ist sachgerecht, weil auf diese Weise effektiver Rechtsschutz gewährt werden kann. Dies gilt einerseits für den anmeldenden Gläubiger. Der Streit um die Frage, ob die insolvenzrechtlichen Einwendungen tatsächlich und rechtlich vorliegen, kann zweifelhaft sein (so zutreffend Stangl, NZI 2016, 429, 430 ff.). Insbesondere ist nicht immer eindeutig zu beantworten, ob eine Forderung ihrer Art nach einer Feststellung zur Tabelle fähig ist. Es besteht dann das Risiko, ob eine Aufnahme des Prozesses oder eine neue Klage zu wählen ist. Lehnte man eine Aufnahme des unterbrochenen Prozesses bei insolvenzrechtlichen Einwendungen ab, so besteht zudem die Gefahr doppelter Prozesse: Da unklar bleibt, ob nicht doch auch Einwendungen gegen den Bestand der Insolvenzforderung erhoben werden, kann eine Aufteilung in einen getrennten Feststellungsprozess über die Frage, ob die insolvenzrechtlichen Einwendungen bestehen, und eine Aufnahme des unterbrochenen Prozesses bei Einwendungen gegen die Forderung selbst dazu führen, dass zwei getrennte Prozesse zu führen sind. Genau dies will § 180 Abs. 2 InsO aber vermeiden. Damit nimmt das Gesetz in Kauf, dass eine unter Umständen aus insolvenzrechtlichen Gründen nicht mögliche Feststellung der geltend gemachten Forderung zum Verlust eines in der Sache begründeten Prozesses führt (vgl. auch MünchKomm-InsO/Schumacher, 3. Aufl., § 180 Rn. 18).

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(3) Hierfür sprechen auch gesetzessystematische Gründe. Gemäß § 179 Abs. 2 InsO hat - sofern für die zur Tabelle angemeldete Forderung bereits ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vorliegt - grundsätzlich der Bestreitende den Widerspruch zu verfolgen. Handelt es sich um eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung, muss der bestreitende Gläubiger in der Lage sein, seinen Widerspruch auch effektiv mit Aussicht auf Erfolg verfolgen zu können. Deshalb muss es ihm möglich sein, den gemäß § 240 ZPO unterbrochenen Prozess über diese Forderung aufzunehmen. Andernfalls fehlt ihm die Möglichkeit, seinen Widerspruch zu verfolgen.

23

Weiter erfordern die Bestimmungen der Insolvenzordnung über die Verteilung, dass ein unterbrochener Rechtsstreit unabhängig vom Grund des Widerspruchs wieder aufgenommen werden kann. Es muss geklärt werden, wer an der Verteilung teilnimmt. Dies zeigt insbesondere § 189 InsO. Besteht bereits ein - vorläufig vollstreckbarer - Titel zugunsten des Insolvenzgläubigers, sind auch bestrittene Forderungen dieses Gläubigers bei der Verteilung zu berücksichtigen. Die Fristsetzung nach § 189 Abs. 1 Satz 1 InsO und die bei Fristversäumnis eintretende Wirkung des § 189 Abs. 3 InsO zu Lasten des Gläubigers scheiden aus, sobald zugunsten des Gläubigers ein vollstreckbarer Titel vorliegt (Holzer in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2015, § 189 Rn. 5). Wird die Aufnahme des Prozesses verweigert, führt dies dazu, dass - sofern wie im Streitfall ein Titel vorliegt - der Insolvenzgläubiger bei der Verteilung zu berücksichtigen ist (Holzer, aaO Rn. 3). Dabei kann dahinstehen, in welcher Form dies geschieht (hierzu Holzer, aaO mwN). Jedenfalls verkürzt dies die zur Verteilung stehende Masse zu Lasten der übrigen Gläubiger. Um dies zu verhindern, muss ein durch die Insolvenzeröffnung unterbrochener Prozess auch dann wieder aufgenommen werden können, wenn lediglich insolvenzrechtliche Einwendungen gegen die zur Tabelle angemeldete Forderung erhoben werden.

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cc) Andere Interessen stehen dem nicht entgegen. Zwar kann die Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits dazu führen, dass die Klage des Insolvenzgläubigers aufgrund von insolvenzrechtlichen Einwendungen als unzulässig abgewiesen wird, ohne dass es zu einer Sachprüfung der behaupteten Forderung kommt. Dies ist jedoch Folge des von jedem Kläger eines Rechtsstreits zu tragenden Prozessrisikos.

25

Dieses Prozessrisiko kann der Kläger zudem verringern. Besteht - wie im Streitfall - Streit um die Frage, ob die Forderung ihrer Art nach einer Feststellung zur Tabelle fähig ist, so kann ein Insolvenzgläubiger das Risiko, dass die Klage aufgrund der insolvenzrechtlichen Einwendungen als unzulässig abgewiesen wird, unschwer vermeiden, indem er seine Forderung (erneut) in einer den insolvenzrechtlichen Bestimmungen entsprechenden Art und Weise zur Tabelle anmeldet und sich im Rechtsstreit - sollte auch die weitere Forderungsanmeldung bestritten werden - hilfsweise auf die zweite Art der Anmeldung stützt. Sieht eine Partei von dieser Vorgehensweise ab, so rechtfertigt dies nicht, sie vor den prozessualen Folgen ihres falschen Vorgehens zu schützen.

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3. Die Aufnahme des Prozesses ist schließlich nicht deshalb unwirksam, weil es an einer vorherigen (wirksamen) Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle fehlt. Vielmehr kann auch die Anmeldung einer von einer Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung abhängigen Forderung zur Insolvenztabelle formal wirksam sein. Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, jedenfalls auf eine formal ordnungsgemäße, insbesondere den Anforderungen des § 174 InsO genügende Anmeldung einer Forderung als Insolvenzforderung diese Forderung auch dann gemäß § 175 InsO in die Tabelle einzutragen, wenn er meint, der Forderung stünden insolvenzrechtliche Einwendungen entgegen.

27

a) Das Anmelde- und Eintragungsverfahren nach §§ 174, 175 InsO dient nicht dazu, einen Streit um die - keineswegs stets eindeutig zu beurteilenden - insolvenzrechtlichen Einwendungen gegen die angemeldete Forderung zu entscheiden. Hierfür stehen - nicht zuletzt aus Rechtsschutzgesichtspunkten - Insolvenzverwalter und Gläubigern der Widerspruch (§§ 176, 178 InsO) und letztlich die Feststellungsklage gemäß §§ 179, 180 InsO zur Verfügung. Aus diesem Grund ist es dem Insolvenzverwalter verwehrt, eine als Insolvenzforderung mit Grund und Betrag (§ 174 Abs. 2 InsO) angemeldete Forderung deshalb nicht in die Tabelle aufzunehmen, weil eine Feststellung der Forderung gemäß § 178 InsO voraussichtlich daran scheitern wird, dass Insolvenzverwalter oder Gläubiger durchgreifende insolvenzrechtliche Einwendungen erheben werden.

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Da gemäß § 87 InsO Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen können, muss die Ausgestaltung dieses Verfahrens die Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz gewährleisten. Mit diesem Ansatz ist es nicht vereinbar, dem Insolvenzverwalter ein materielles Prüfungsrecht hinsichtlich der angemeldeten Forderung zuzubilligen, ob der formal ordnungsgemäß, insbesondere im Einklang mit § 174 InsO angemeldeten Forderung durchgreifende insolvenzrechtliche Einwendungen entgegenstehen. Vielmehr hat der Insolvenzverwalter - wie es in § 175 Abs. 1 InsO ausdrücklich heißt - "jede angemeldete Forderung", die unter Beachtung der formellen Anforderungen insbesondere des § 174 InsO bei ihm angemeldet worden ist, gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 InsO in die Tabelle einzutragen. Es kann dahinstehen, ob ein Prüfungsrecht des Insolvenzverwalters überhaupt besteht; ein solches Prüfungsrecht des Insolvenzverwalters beschränkte sich jedenfalls auf in diesem Sinn formale Mängel (HK-InsO/Depré, 8. Aufl., § 175 Rn. 4; MünchKomm-InsO/Riedel, 3. Aufl., § 175 Rn. 11 ff; Uhlenbruck/Sinz,InsO, 14. Aufl., § 175 Rn. 10; Schmidt/Jungmann, InsO, 19. Aufl., § 174 Rn. 37 ff; § 175 Rn. 5; Jaeger/Gerhardt, InsO, § 175 Rn. 6; aA Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2014, § 175 Rn. 35).

29

Hingegen ist der Insolvenzverwalter nicht berechtigt, die Aufnahme einer Forderung in die Insolvenztabelle mit der Begründung abzulehnen, die Forderung sei nicht anmeldbar (MünchKomm-InsO/Riedel, 3. Aufl., § 175 Rn. 13; ebenso für Zweifelsfälle Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2014, § 174 Rn. 38). Der Streit um die materielle Richtigkeit der zur Tabelle angemeldeten Forderung kann nicht bereits bei der Aufnahme der Forderung in die Tabelle gemäß § 175 Abs. 1 InsO entschieden werden. Dies zeigt gerade der Streitfall. Es kann etwa umstritten sein, ob die Forderungsanmeldung mit oder ohne eine Zug-um-Zug-Einschränkung erfolgt. Der Insolvenzverwalter und die übrigen Gläubiger sind ausreichend dadurch geschützt, dass sie die Forderung im Prüfungstermin bestreiten können; ein solches Mittel genügt, um inhaltlich unzulänglichen Anmeldungen zu begegnen (MünchKomm-InsO/Riedel, aaO). Im Zweifel muss der Verwalter die Forderung in die Tabelle eintragen; eine Vorprüfung darf nicht als vorweggenommener Widerspruch missbraucht werden (Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2014, § 175 Rn. 19).

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b) Hier kommt hinzu, dass der Insolvenzverwalter die vom Kläger angemeldete Forderung zur Tabelle festgestellt hat und nur die Beklagte zu 6 die Forderung bestritten hat. Dann ist es ein Gebot effektiven Rechtsschutzes, den Parteien eine Klagemöglichkeit zu eröffnen, weil andernfalls die Frage, ob die Forderung im Insolvenzverfahren zu berücksichtigen ist, nicht geklärt werden kann. Liegt - wie im Streitfall - bereits ein vollstreckbares Endurteil vor, ergibt sich dies zudem aus § 179 Abs. 2, § 189 Abs. 1 InsO.

31

c) Vor diesem Hintergrund ist es ungenau, Forderungen, die von einer Zug um Zug zu erbringenden Leistung abhängen, als nicht "anmeldefähig" zu bezeichnen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 1. März 2011 - II ZR 297/08, WM 2011, 829 Rn. 23; vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, WM 2013, 1597 Rn. 14; vom 17. Juli 2014 - III ZR 218/13, WM 2014, 1667 Rn. 19; vom 21. Mai 2015 - III ZR 384/12, ZIP 2015, 1500 Rn. 18; vom 11. Februar 2016 - III ZR 383/12, ZInsO 2016, 1152 Rn. 15; Beschluss vom 14. Januar 2016 - IX ZB 57/15, ZInsO 2016, 408 Rn. 15). In der Sache geht es nicht um die Frage, ob eine Forderung, die von einer Zug-um-Zug-Leistung abhängt, wirksam zur Tabelle angemeldet werden kann, sondern um die Frage, ob eine solche Forderung im Insolvenzverfahren durchgesetzt werden kann. Diese Frage ist eine Sachfrage (vgl. Jaeger/Gerhardt, InsO, § 181 Rn. 8). Da entscheidend die Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle ist, kommt es für die Entscheidung darauf an, ob ihrer Art nach eine Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle möglich ist (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02, WM 2003, 2429 unter II 2, wonach eine Feststellung einer Zug-um-Zug-Forderung zur Tabelle rechtlich nicht möglich ist; ebenso BGH, Beschluss vom 19. April 2011 - II ZR 263/10, NZG 2011, 750 Rn. 2).

32

4. Sonstige Gründe, die einer Aufnahme des Rechtsstreits durch den Kläger entgegenstehen können, bestehen nicht. Trotz des bereits vorliegenden vollstreckbaren Endurteils über seine Forderung ist der Kläger als Gläubiger der Forderung zur Aufnahme befugt, wenn - wie im Streitfall - der Bestreitende seinen Widerspruch nicht verfolgt (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - III ZR 204/12, BGHZ 195, 233 Rn. 7 mwN). Aufnahmegegnerin ist mithin die Beklagte zu 6. Sie tritt als bestreitende Gläubigerin an Stelle des Schuldners in den aufgenommenen Rechtsstreit ein (vgl. BGH, aaO Rn. 10 mwN; MünchKomm-InsO/Schumacher, 3. Aufl. § 180 Rn. 21 f; Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2015, § 180 Rn. 12). Die Aufnahme ist auch möglich, wenn der Rechtsstreit - wie im Streitfall - in der Revisionsinstanz anhängig war (BGH, aaO Rn. 8 mwN).

II.

33

Die Revision der Beklagten zu 6 hat in der Sache Erfolg. Die vom Kläger zur Tabelle angemeldete Forderung kann nicht zur Tabelle festgestellt werden. Hierüber kann der Senat selbst entscheiden, nachdem weitere Feststellungen nicht erforderlich sind.

34

1. Die Beklagte zu 6 kann als Insolvenzgläubigerin der Forderungsanmeldung wirksam widersprechen.

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2. Die vom Kläger zur Tabelle angemeldete Forderung kann ihrer Art nach nicht zur Tabelle festgestellt werden. Sie ist daher nicht feststellungsfähig.

36

a) Die insolvenzrechtliche gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger aus der Masse ist nur durchführbar, wenn sich die Forderungen für die Berechnung der Quote eignen. Deshalb sind nach § 45 Satz 1 InsO Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. Auch eine Forderung, die von einer Zug um Zug zu erbringenden Leistung abhängt, ist entsprechend § 45 Satz 1 InsO in einen Geldbetrag umzurechnen. Andernfalls kann eine solche Forderung nicht zur Tabelle festgestellt werden, weil sie sich nicht für die Berechnung der Quote eignet und die Insolvenzordnung in dem Feststellungs- und Verteilungsverfahren nach §§ 174 ff InsO keine den §§ 756, 765 ZPO entsprechende Regelung kennt (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02, WM 2003, 2429 unter II 2; vom 1. März 2011 - II ZR 297/08, WM 2011, 829 Rn. 23 mwN; vom 21. Mai 2015 - III ZR 384/12, ZIP 2015, 1500 Rn. 18 mwN).

37

b) So liegt der Streitfall. Die Feststellung kann nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist (§ 181 InsO). Die Anmeldung ist mithin danach zu würdigen, wie sie die Forderung bezeichnet (BGH, Urteil vom 11. Februar 2016 - III ZR 383/12, ZInsO 2016, 1152 Rn. 23). Der Kläger hat seine Schadensersatzforderung nur Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche aus dem Treuhandvertrag mit der Beklagten zu 1 über die von ihm erworbene Beteiligung an der C.        zur Insolvenztabelle angemeldet. Dies ergibt sich aus der Auslegung seiner Forderungsanmeldung vom 30. Dezember 2011. Maßgeblich ist die Anmeldung, nicht die Eintragung der Forderung in die Tabelle (MünchKomm-InsO/Schumacher, 3. Aufl., § 181 Rn. 5; Jaeger/Gerhardt, InsO, § 181 Rn. 10). Mithin kommt es nicht darauf an, in welcher Art und Weise der Insolvenzverwalter die vom Kläger angemeldete Forderung in die Tabelle eingetragen hat.

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In seiner Forderungsanmeldung macht der Kläger geltend, dass ihm ein Anspruch auf Rückabwicklung seiner Beteiligung zustehe und er deshalb so zu stellen sei, als ob er sich nicht an der C.        beteiligt. Er berechnet seinen Anspruch, ohne den Wert der erworbenen Beteiligung an der C.        zu berücksichtigen, und bietet in der Forderungsanmeldung (dort Abschnitt D) zugleich ausdrücklich Zug um Zug die Abtretung seiner Ansprüche aus dem Treuhandvertrag über seine Beteiligung an. Damit verfolgt er die ihm vom Berufungsgericht nur mit einer Zug um Zug Einschränkung zugesprochenen Ansprüche weiter. Die vom Kläger begehrte Feststellung der zur Tabelle angemeldeten Forderung ist daher aus Rechtsgründen nicht möglich (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02, WM 2003, 2429 unter II 2; vom 1. März 2011 - II ZR 297/08, WM 2011, 829 Rn. 22 f). Insbesondere handelt es sich angesichts dieser klaren Umstände nicht um die Anmeldung einer (materiell-rechtlich unbegründeten) ungekürzten oder einer (möglicherweise) überhöhten in Geld umgerechneten Forderung (hierzu BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - III ZR 384/12, WM 2015, 1243 Rn. 19; vom 11. Februar 2016, aaO Rn. 16 ff; ablehnend zur Feststellung einer die Zug um Zug geschuldete Gegenleistung unberücksichtigt lassenden Forderungsanmeldung BGH, Urteil vom 1. März 2011, aaO Rn. 24).

Kayser      

        

Gehrlein      

        

Möhring

        

Schoppmeyer      

        

Meyberg      

        

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