Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 40/17
Tenor
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Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 13. Dezember 2016 aufgehoben.
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Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts München vom 9. September 2016 dahin abgeändert, dass der Rechtsweg zu den allgemeinen Zivilgerichten für unzulässig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht - Familiengericht - München verwiesen wird.
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Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden den Klägern auferlegt.
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Verfahrenswert: bis 13.000 €
Gründe
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A.
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Die Parteien streiten um rückständige Mieten und in diesem Zusammenhang um die Frage, ob die allgemeinen Zivilgerichte oder die Familiengerichte zuständig sind.
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Die Kläger vermieteten ihrem Schwiegersohn, dem Beklagten, und ihrer Tochter die streitgegenständliche Wohnung. Die Kläger verlangen vom Beklagten Miete für den Zeitraum März 2012 bis einschließlich Januar 2013 sowie Januar 2015 bis einschließlich Januar 2016 und Betriebskostennachforderungen für den Abrechnungszeitraum 2013 in Höhe von insgesamt 34.693,49 €. Der Beklagte und seine Ehefrau trennten sich im Mai 2011, der Beklagte zog aus der Ehewohnung aus. Nach dem Vorbringen des Beklagten ist der Mietvertrag anlässlich der Trennung der Ehegatten aufgehoben worden. Ferner seien die Mietzahlungen seiner Ehefrau und die Mietrückstände in Form eines von den Klägern an sie gewährten Darlehens im Verfahren über den Trennungsunterhalt bedarfserhöhend berücksichtigt worden.
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Auf die Rüge des Beklagten, die funktionelle Zuständigkeit des Amtsgerichts - Zivilabteilung - sei nicht gegeben, vielmehr sei das Familiengericht gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG zuständig, hat das Amtsgericht den Zivilrechtsweg für zulässig erklärt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich dieser mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
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B.
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Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.
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I.
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Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 17 a Abs. 4 und 6 GVG iVm § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Nach dem Wortlaut des § 17 a Abs. 4 GVG kann zwar nur das "obere Landesgericht" die Rechtsbeschwerde zulassen. Es ist jedoch geklärt, dass nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 die Zulassung auch durch das Landgericht als Beschwerdegericht erfolgen kann (BGH Beschluss vom 2. April 2009 - IX ZB 182/08 - NJW 2009, 1968 Rn. 6 mwN).
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II.
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Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
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1. Das Landgericht hat ausgeführt, der Gesetzgeber habe mit der Regelung des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG beabsichtigt, dass bestimmte Zivilrechtsstreitigkeiten, die eine besondere Nähe zu familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnissen aufwiesen oder die in engem Zusammenhang mit der Auflösung eines solchen Rechtsverhältnisses stünden, Familiensachen würden. Ordnungskriterium sei dabei allein die Sachnähe des Familiengerichts zum Verfahrensgegenstand gewesen. Vor allem hätten sämtliche Fragen, die Auswirkungen auf den Unterhalt und Zugewinnausgleich haben könnten, von einem Gericht entschieden werden sollen.
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Demgegenüber seien gemäß § 23 Nr. 2 lit. a GVG die Amtsgerichte für Streitigkeiten aus Wohnraummietverhältnissen ohne Rücksicht auf den Streitwert zuständig. Diese Zuständigkeit sei ebenfalls ausschließlich. Hintergrund dieser Regelung sei gewesen, dass dasjenige Gericht, in dessen Bezirk die Wohnräume gelegen seien, auf Grund seiner Kenntnis der örtlichen Verhältnisse am besten geeignet sei, Fragen der Sozialklausel und der Räumungsfristen zu bewerten. Außerdem hätten die Fragen der - wirksamen - Beendigung von Mietverhältnissen sowie der angemessenen Miete von dafür spezialisierten Gerichten einheitlich beurteilt werden sollen. Zwar seien dann nicht sämtliche Streitigkeiten, die eine Auswirkung auf unterhaltsrechtliche Fragestellungen haben könnten, beim Familiengericht gebündelt. Bei Verfahren zwischen Vermietern und Mietern sei es allerdings nur Zufall, ob die Vermietung durch die Eltern bzw. Schwiegereltern der mietenden Eheleute erfolge. Andererseits würde die Befassung der Familiengerichte auch mit Wohnraummiete die einheitliche Rechtsprechung in einem örtlich abgegrenzten Gebiet erschweren. Daher sei der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Wohnraummietsachen für ein örtlich beschränktes Gebiet der Vorzug zu geben.
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2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die hier zu beurteilende Streitigkeit als sonstige Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG zu qualifizieren.
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a) Gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG sind sonstige Familiensachen Verfahren, die Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe betreffen, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. a bis k ZPO genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Familiensache handelt.
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aa) Mit § 266 FamFG hat der Gesetzgeber den Zuständigkeitsbereich der Familiengerichte deutlich erweitert ("Großes Familiengericht"). Damit sollen bestimmte Zivilrechtsstreitigkeiten, die eine besondere Nähe zu familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnissen aufweisen oder die in engem Zusammenhang mit der Auflösung eines solchen Rechtsverhältnisses stehen, ebenfalls Familiensachen werden. Ordnungskriterium dabei ist nach der Gesetzesbegründung allein die Sachnähe des Familiengerichts zum Verfahrensgegenstand. Im Interesse aller Beteiligten soll es dem Familiengericht möglich sein, alle durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden (Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 652/11 - FamRZ 2013, 281 Rn. 25 mwN und vom 16. September 2015 - XII ZB 340/14 - FamRZ 2015, 2153 Rn. 17 mwN). In den Fällen des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG muss ein Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe bestehen. Ein inhaltlicher Zusammenhang liegt vor, wenn das Verfahren vor allem die wirtschaftliche Entflechtung der (vormaligen) Ehegatten betrifft (Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 652/11 - FamRZ 2013, 281 Rn. 26, 28 mwN).
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Im Hinblick auf die gewünschte möglichst umfassende Zuständigkeit der Familiengerichte ist der Begriff des Zusammenhangs mit der Beendigung der ehelichen Gemeinschaft großzügig zu beurteilen. § 266 Abs. 1 FamFG ist anwendbar, wenn der Rechtsstreit durch die bezeichneten familienrechtlichen Verhältnisse nicht unwesentlich mitgeprägt ist. Auszuscheiden sind die Fälle, in denen der familienrechtliche Bezug völlig untergeordnet ist, so dass eine Entscheidung durch das Familiengericht sachfremd erscheint. Ein inhaltlicher Zusammenhang ist vor allem bei naheliegenden und häufig vorkommenden Folgen oder Begleiterscheinungen der Beendigung einer Ehe gegeben. Der erforderliche inhaltliche Zusammenhang kann rechtlicher oder wirtschaftlicher Art sein. Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe müssen jedenfalls in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht für die geltend gemachte Rechtsfolge ursächlich sein. Dass die Ansprüche ihren Grund unmittelbar in der Ehe haben oder aus diesem Rechtsverhältnis herrühren, ist für eine Zuständigkeit nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG nicht erforderlich (Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 652/11 - FamRZ 2013, 281 Rn. 29 mwN).
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bb) Der Senat hat bereits entschieden, dass zwischen den (geschiedenen) Ehegatten bestehende Mietstreitigkeiten sonstige Familiensachen sein können, weil sie nicht unter eine der in § 266 Abs. 1 FamFG genannten Spezialzuständigkeiten fallen. Deshalb scheidet eine pauschale Zuordnung dieser Rechtsverhältnisse zu den allgemeinen Zivilgerichten aus (Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 652/11 - FamRZ 2013, 281 Rn. 30 f.). Im Hinblick auf den Wortlaut des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG werden hiervon auch Mietstreitigkeiten der vorliegenden Art erfasst, in denen sich Schwiegereltern mit ihrem Schwiegerkind im Rahmen eines zwischen ihnen geschlossenen Mietverhältnisses streiten, vorausgesetzt freilich, dass es um Ansprüche im Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe geht (AG Ludwigslust FamRZ 2013, 2005, 2006; Borth/Grandel in Musielak/Borth FamFG 5. Aufl. § 266 Rn. 13; Heiter in Prütting/Helms FamFG 3. Aufl. § 266 Rn. 54 "Sonstiges"; ders. FamRZ 2013, 283; Drasdo NJW-Spezial 2015, 289; Heinemann MDR 2009, 1026, 1028; ders. in Rahm/Künkel Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht [Stand: Februar 2017] "B. Sonstige Familienstreitsachen" Rn. 41; BeckOK FamFG/Schlünder [Stand: 2. April 2017] § 266 FamFG Rn. 15 "mietrechtliche Ansprüche"; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 38. Aufl. § 266 FamFG Rn. 7; aA - für eine Eigenbedarfskündigung der Schwiegereltern - Keidel/Giers FamFG 19. Aufl. § 266 Rn. 16).
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Daran ändert entgegen der Auffassung des Landgerichts auch der Umstand nichts, dass § 23 Nr. 2a GVG für Wohnraummietsachen eine ausschließliche Zuständigkeit der allgemeinen Zivilabteilung des Amtsgerichts begründet, die über besondere Rechtskenntnisse auf dem Gebiet des Wohnraummietrechts verfügt (vgl. Heinemann MDR 2009, 1026, 1028). Insoweit konkurrieren in Fällen der vorliegenden Art beide Zuständigkeiten miteinander, so dass es maßgeblich darauf ankommt, ob ein Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG besteht. Hierzu verweist die Rechtsbeschwerde zu Recht darauf, dass sich Streitigkeiten über die Verhältnisse an der Ehewohnung und die Frage, wer die Wohnkosten zu tragen hat, sowie ob und wie diese dann unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen sind, als naheliegende und häufig vorkommende Folgen oder Begleiterscheinungen bei einer Trennung der Ehegatten darstellen. Entsprechendes gilt regelmäßig, wenn die Schwiegereltern Vermieter sind. Diese haben im Zweifel - bezogen auf den Streit der Eheleute - keine neutrale Stellung inne, sondern stehen im "Lager" ihres Kindes. Für eine Konzentration der Zuständigkeit beim Familiengericht spricht zudem die Möglichkeit, die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung in einem solchen Falle abschließend, auch im Außenverhältnis zu den Schwiegereltern, zu regeln und in diesem Zusammenhang ebenfalls eine Regelung über die Wohnkosten herbeizuführen, die im Rahmen des Trennungsunterhaltsverfahrens für die Bemessung des Unterhalts maßgeblich sind. Das Familienrecht kennt in Ehewohnungszuweisungsangelegenheiten ohnehin bereits ein Hinübergreifen in das Wohnungsmietrecht. So bewirkt die Wohnungsüberlassung gemäß § 1568 a Abs. 3 BGB etwa eine Änderung des zugrundeliegenden Mietverhältnisses (Palandt/Brudermüller BGB 76. Aufl. § 1568 a Rn. 10). Damit geht einher, dass beim Streit der Ehegatten in Ehewohnungssachen auch die Vermieter gemäß § 204 Abs. 1 FamFG zu beteiligen sind.
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cc) Für die Prüfung, ob der zur Entscheidung anstehende Verfahrensgegenstand eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit oder eine Familiensache im Sinne des § 17 a Abs. 6 GVG darstellt, kommt es nicht allein auf den Vortrag der Klägerseite, sondern ebenfalls auf das Verteidigungsvorbringen der Gegenseite an. Denn die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich nicht allein aus dem geltend gemachten Anspruch, sondern erst aus dem Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe, also letztlich aus einer Gesamtbetrachtung (Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 652/11 - FamRZ 2013, 281 Rn. 19, 22).
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b) Gemessen hieran ist die Zuständigkeit des Familiengerichts gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG gegeben. Aus der Gesamtbetrachtung der hier vorliegenden Umstände folgt, dass der familienrechtliche Bezug jedenfalls nicht völlig untergeordnet ist, also eine Entscheidung durch das Familiengericht nicht sachfremd erscheint.
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aa) Zu Recht hebt die Rechtsbeschwerde darauf ab, dass es entgegen der Ansicht des Landgerichts gerade nicht vom Zufall abhängig gewesen ist, dass die Kläger mit ihrem Schwiegersohn einen Mietvertrag geschlossen haben. Maßgeblich war vielmehr die zwischen dem Beklagten und der Tochter der Kläger geschlossene Ehe. Dies folgt nicht zuletzt daraus, dass dem Beklagten nach der Trennung die weitere Nutzung der Wohnung untersagt und das Wohnungsschloss ausgetauscht wurde. Im Übrigen hat der Kläger zu 2 in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht eingeräumt, zu dem Beklagten anlässlich der Trennung der Eheleute gesagt zu haben, "er solle aus dem Leben seiner Tochter verschwinden". Erst der - unstreitig - trennungsbedingte Auszug des Beklagten war Ursache für die in diesem Verfahren von den Klägern geltend gemachten Mietforderungen.
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Dabei wirft der trennungsbedingte Ausschluss des Beklagten von der weiteren Nutzung der Wohnung durch die Kläger - wie die Rechtsbeschwerde ebenfalls zutreffend ausführt - die Frage auf, ob weiterhin vertragliche Zahlungspflichten bestehen oder etwa Leistungsverweigerungsrechte in Betracht kommen.
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Darüber hinaus war zwischen dem Beklagten und seiner Ehefrau ein Verfahren auf Trennungsunterhalt anhängig. Den Vortrag des Beklagten, die aus dem Mietverhältnis für seine Ehefrau fortbestehende Mietzahlungspflicht habe bei der Regelung des Trennungsunterhalts eine Rolle gespielt, haben die Kläger nicht widerlegt. Entsprechendes gilt für das von den Klägern ihrer Tochter gewährte Darlehen. Im Übrigen ist die Frage, inwiefern der Unterhaltsberechtigte mit Mietkosten belastet ist oder ob er mietfrei wohnt und ihm daher ein Wohnvorteil anzurechnen ist, ohnehin regelmäßig Gegenstand der Unterhaltsberechnung.
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Schließlich haben die Kläger den Einwand des Beklagten nicht widerlegt, wonach die Geltendmachung der Mietforderungen "eine Retourkutsche auf die zerrissene Familiensituation" sei. Der Beklagte hat hierzu einen Vermerk des Familiengerichts vom 11. März 2015 vorgelegt, der eine Anhörung in einem von den Klägern geführten Verfahren auf Umgang mit ihrem, bei dem Beklagten lebenden, Enkel zum Gegenstand hat. Danach kommt nach Auffassung des Familiengerichts nur ein begleiteter Umgang in Betracht. Zwar haben die Kläger die damit einhergehende Behauptung des Beklagten bestritten, wonach derzeit kein Umgang stattfinde. Das genügt indes nicht, um den von dem Beklagten behaupteten Zusammenhang zu widerlegen, zumal die Kläger erst in dem Jahr Klage eingereicht haben, in dem zuvor der genannte Anhörungstermin stattgefunden hatte.
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bb) Die vom Senat bislang offengelassene Frage, ob zwischen den geltend gemachten Ansprüchen und der Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe auch ein zeitlicher Zusammenhang bestehen muss (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 652/11 - FamRZ 2013, 281 Rn. 37; zum aktuellen Streitstand Keidel/Giers FamFG 19. Aufl. § 266 Rn. 14 mwN), kann auch hier unbeantwortet bleiben. Denn selbst nach der einen zeitlichen Zusammenhang fordernden Auffassung ist ein solcher noch gegeben, solange die Ehe besteht (Heiter in Prütting/Helms FamFG 3. Aufl. § 266 Rn. 50; s. auch Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 38. Aufl. § 266 FamFG Rn. 5) bzw. wenn seit der Beendigung der Verbindung und dem Abschluss der wirtschaftlichen Auseinandersetzung noch kein längerer Zeitraum verstrichen ist (AG Holzminden FamRZ 2010, 1758, 1759 mwN).
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Im instanzgerichtlichen Verfahren ist weder festgestellt noch vorgetragen, ob bzw. wann die Ehe des Beklagten geschieden worden ist. Soweit die Kläger in der Rechtsbeschwerdeerwiderung nunmehr erstmals vortragen, die Ehe sei "mittlerweile" rechtskräftig geschieden, kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Berücksichtigung neuer Tatsachen in der Rechtsbeschwerdeinstanz vorliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - XII ZR 133/11 - FamRZ 2013, 1366 Rn. 47 mwN). Denn der Vortrag der Kläger ist bereits zu unbestimmt, weil sich ihm nicht entnehmen lässt, wann genau die Ehe geschieden worden ist. Sollte er so zu verstehen sein, dass die Ehescheidung nach der letzten instanzgerichtlichen Entscheidung des Landgerichts rechtskräftig geworden ist, wäre der zeitliche Zusammenhang - hielte man ihn denn überhaupt für erforderlich - ohnehin gewahrt, weil die Klage noch bei bestehender Ehe rechtshängig geworden wäre (vgl. § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO iVm § 113 Abs. 1 FamFG).
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3. Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden, weil sie zur Endentscheidung reif ist, § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG. Demgemäß ist der angefochtene Beschluss gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben, auf die sofortige Beschwerde des Beklagten der Rechtsweg zu den allgemeinen Zivilgerichten für unzulässig zu erklären und das Verfahren an das Amtsgericht - Familiengericht - zu verweisen.
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Dose
Schilling
Günter
Guhling
Krüger
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Referenzen
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- FamFG § 266 Sonstige Familiensachen 15x
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