Urteil vom Bundesgerichtshof (8. Zivilsenat) - VIII ZR 246/16
Tenor
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Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 29. September 2016 wird zurückgewiesen.
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Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
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Von Rechts wegen
Tatbestand
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Die Klägerin verlangt von dem Beklagten als Insolvenzverwalter Schadensersatz wegen mangelhafter Futtermittellieferungen der Insolvenzschuldnerin (Schuldnerin). Der Beklagte begehrt widerklagend Zahlung restlichen Kaufpreises.
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Die Klägerin betreibt ein Futtermittelwerk, in dem Mischfutter unter Verwendung von Futterfetten hergestellt wird. Im November und Dezember 2010 lieferte die Schuldnerin aufgrund vorangegangener Bestellungen an die Klägerin in vier Lieferungen Futterfette aus, wobei den Verträgen die von der Schuldnerin verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Deutschen Verbandes des Großhandels mit Ölen, Fetten und Ölrohstoffen e.V. (im Folgenden: AGB-GROFOR) zugrunde lagen.
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§ 15 dieser AGB lautete wie folgt:
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"1. Der Käufer hat bei Mängeln, die bei einer kaufmännischen sensorischen Prüfung festzustellen sind, nach beendeter Entladung die Ware unverzüglich, spätestens aber am nächsten Geschäftstag, fernschriftlich zu rügen. Dies gilt auch bei einer Übernahme der Ware "ab Werk/Lager".
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2. Der Käufer hat bei Mängeln, die bei einer kaufmännischen sensorischen Prüfung nicht festzustellen sind, insbesondere bei Abweichungen von vereinbarten Spezifikationen, nach beendeter Entladung unverzüglich, spätestens aber binnen 2 Geschäftstagen die Proben einem neutralen Sachverständigen zum Zwecke der Untersuchung zu übermitteln. Das Ergebnis der Untersuchung hat er spätestens am nächsten Geschäftstag nach Kenntnisnahme/Erhalt dem Verkäufer fernschriftlich mitzuteilen.
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3. Bei versteckten Mängeln hat der Käufer dem Verkäufer die Mängelrüge innerhalb einer Frist von einem Geschäftstag nach Kenntnis des Mangels zu übermitteln.
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4. Werden die in den vorstehenden drei Absätzen genannten Fristen nicht eingehalten, gilt die Ware als genehmigt."
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Die Schuldnerin ließ Anfang Dezember 2010 aufgrund eines Verdachts Proben von einigen im November 2011 ausgelieferten Futterfetten untersuchen; am 22. Dezember 2010 wurden dabei zu hohe Dioxinwerte festgestellt. Die Schuldnerin informierte die Lebensmittelbehörden und am 28. Dezember 2010 auch die Klägerin darüber, dass die zur Herstellung des gelieferten Futterfettes verwendete Fettsäure einen Dioxingehalt von 123 ng/kg aufwies, so dass man für das gelieferte Futterfett von einem Dioxinwert von 12,3 ng/kg ausgehe. Das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gab der Klägerin auf, eine Liste der von ihr belieferten Kunden vorzulegen, die Verarbeitung der von der Schuldnerin bezogenen Futterfette einzustellen und diese Futterfette untersuchen zu lassen. Darüber hinaus wurde der Klägerin auferlegt, ihre restlichen Bestände der Futterfette zu entsorgen. Die Schuldnerin hat die Rückstellproben, die sie von den vier im November und Dezember 2010 an die Klägerin erfolgten Lieferungen zurückbehalten hatte, auf Dioxin untersuchen lassen; ebenso verfuhr die Klägerin mit den ihr überlassenen Rückstellproben. Sämtliche Analysen der verschiedenen beauftragten Prüflabore kamen zu dem Ergebnis, dass der Grenzwert von 0,75 ng/kg (teilweise erheblich mit einem Wert von 17,212 ng/kg) überschritten war.
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Am 1. Mai 2011 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet.
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Mit der Klage hat die Klägerin den Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von 86.252,50 € nebst Zinsen mit der Maßgabe in Anspruch genommen, dass die Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch der Schuldnerin gegenüber ihrer Haftpflichtversicherung erfolgt. Der Beklagte hat widerklagend die Zahlung restlichen Kaufpreises in Höhe von 22.018,62 € nebst Zinsen begehrt. Das Landgericht hat die Widerklage abgewiesen und der Klage, unter deren Abweisung im Übrigen, lediglich in Höhe von 63.736,03 € nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - abgeändert, soweit der Beklagte darin zur Zahlung von mehr als 31.630,47 € verurteilt worden ist; insoweit hat es die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren auf vollständige Abweisung der Klage sowie sein Widerklagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision hat keinen Erfolg.
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I.
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Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
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Der Klägerin stehe gemäß § 437 Nr. 3, §§ 434, 280 Abs. 1 BGB iVm § 24 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs in der seit dem 4. Juli 2009 und bis zum 3. August 2011 geltenden Fassung (LFGB aF) gegenüber dem Beklagten Schadensersatz zu, der gemäß § 110 VVG von der Haftpflichtversicherin im Wege der abgesonderten Befriedigung zu erfüllen sei.
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Die Schuldnerin habe ihre Pflicht zur Lieferung mangelfreier Ware verletzt. Gemäß § 24 LFGB aF habe die Schuldnerin als Veräußerin von Futtermitteln die Gewähr für deren handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit übernommen. Das gelieferte Futterfett habe - wie sich aus den von der Schuldnerin selbst veranlassten Laboruntersuchungen ergebe - in allen Fällen eine über dem zulässigen Grenzwert von 0,75 ng/kg liegende Dioxinbelastung ergeben. Das Landgericht habe daher zutreffend angenommen, dass das gelieferte Fett nicht die erforderliche handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit aufgewiesen habe. Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen ergäben sich insbesondere nicht aus dem Einwand des Beklagten, die Untersuchungen seien mit einer Fehleranfälligkeit von 30 % behaftet. Bei den ersten drei Lieferungen sei der Grenzwert auch dann überschritten, wenn zugunsten des Beklagten unterstellt werde, dass der vom Labor ermittelte Wert um 30 % zu hoch sei. Lediglich bei der letzten Lieferung behaupte der Beklagte - ohne Vorlage eines Messberichtes - dass von zwei insoweit von ihm beauftragten Laboren eines einen Wert von 0,804 ng/kg und das andere einen Wert von 2,670 ng/kg ermittelt habe. Hieraus ergäben sich keine Zweifel daran, dass die an die Klägerin gelieferten Futtermittelfette sämtlich mit Dioxin über dem Grenzwert belastet gewesen seien.
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Die Schuldnerin hafte für den durch die mangelhaften Lieferungen verursachten Schaden verschuldensunabhängig. Soweit die von der Klägerin geltend gemachten Schäden erstattungsfähig seien, bestehe auch ein Zurechnungszusammenhang zu der mangelhaften Lieferung des dioxinbelasteten Futterfettes. Zwar werde der Zurechnungszusammenhang ausnahmsweise unterbrochen, wenn der Schaden erst durch ein ungewöhnlich grobes Fehlverhalten Dritter eingetreten sei. Dies sei jedoch nicht der Fall, wenn das Verhalten eines Dritten auf einer Gefahrenlage beruhe, die der Schädiger geschaffen habe und bei der Fehlleistungen erfahrungsgemäß vorkämen. Es sei nicht unwahrscheinlich und liege nicht außerhalb der üblichen Erfahrung, dass die Presse im Streitfall über die Lebensmittelproduktion berichtet habe. Dem Vortrag des Beklagten sei nicht zu entnehmen, dass die Presse tatsächlich falsch berichtet habe. Insbesondere sei ein Überschreiten der Grenzen für eine zulässige Verdachtsberichterstattung nicht erkennbar. Weiterhin sei es nicht ungewöhnlich, sondern vielmehr zu erwarten gewesen, dass die zuständigen Kontrollbehörden in einem Fall dieser Art reagiert und zur Sicherheit einschränkende Maßnahmen ergriffen hätten. Die Schäden der Klägerin seien nicht durch die Information der Öffentlichkeit entstanden, sondern durch die Befolgung der an die Klägerin gerichteten Aufforderungen der niedersächsischen Behörden. Diese seien notwendig gewesen, um eine weitere Verbreitung des dioxinbelasteten Futterfettes zu verhindern. Konkrete Anhaltspunkte für ein insoweit rechtswidriges Handeln der Behörden lägen nicht vor.
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Die Klägerin sei mit ihren Ansprüchen nicht aufgrund einer aus § 15 Nr. 4 AGB-GROFOR folgenden Genehmigung der Lieferung ausgeschlossen, weil sie die Frist gemäß § 15 Nr. 2 AGB-GROFOR versäumt habe. Denn diese Bestimmung sei gemäß § 307 BGB unwirksam. Bestünden für die Auslegung von die Rechte des Vertragspartners des Verwenders einschränkenden Klauseln wie § 15 Nr. 2 AGB-GROFOR mehrere Auslegungsmöglichkeiten, sei diejenige Auslegung vorzuziehen, die zu Lasten des Verwenders ginge.
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Die von dem Beklagten vertretene Auslegung, wonach der Käufer jede Lieferung durch einen Sachverständigen zu untersuchen habe, sei möglich. Nach der formularvertraglichen Regelung seien sensorisch erkennbare Mängel sensorisch festzustellen, während andere Mängel durch einen neutralen Sachverständigen zu untersuchen seien. Weil aber stets auch solche nicht sensorisch feststellbare Mängel vorliegen könnten, sei im Ergebnis jede Lieferung durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen.
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Bei diesem Verständnis des § 15 Nr. 2 AGB-GROFOR sei die Bestimmung gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, weil sie den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Der Vertragspartner müsste von jeder Lieferung eine Probe an einen neutralen Sachverständigen schicken, um keinen Rechtsverlust zu riskieren. Der damit verbundene erhebliche organisatorische und kostenmäßige Aufwand stehe im Normalfall in keinem Verhältnis zum Erkenntnisgewinn, weil in den seltensten Fällen Mängel festgestellt würden. Im Lebens- und Futtermittelbereich gebe es eine Reihe vorgeschriebener oder zumindest durch Zertifikatsbindung vereinbarter Untersuchungen, weshalb die Feststellung von weiteren Mängeln durch noch weitere Untersuchungen unwahrscheinlich sei. Auch wenn die Risiken durch mangelhafte Zutaten im Lebens- und Futtermittelbereich für die Endverbraucher beachtlich seien, rechtfertige dieses doch eher seltene Risiko nicht, dem Vertragspartner bei jeder Lieferung eine so erhebliche Belastung zuzumuten.
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Die Ware gelte auch nicht gemäß § 377 Abs. 2 HGB als genehmigt. Aus den vorstehenden Erwägungen ergebe sich zugleich, dass es für die Klägerin nicht tunlich gewesen sei, die Ware auf eine Dioxinbelastung zu untersuchen. Die Tunlichkeit ergebe sich auch nicht aus einem Handelsbrauch. In den dem Berufungsgericht vorliegenden Parallelverfahren habe keiner der Abnehmer eine solche Untersuchung veranlasst.
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Die Widerklage des Beklagten sei unbegründet, weil sämtliche Lieferungen - auch die vom 28. Dezember 2010 - bis hin zur Wertlosigkeit mangelhaft gewesen seien. Die Klägerin sei deshalb berechtigt gewesen, den Kaufpreis auf Null zu mindern. Eine Aufforderung der Schuldnerin zur Nachbesserung sei entbehrlich gewesen, weil dieser am 29. Dezember 2010 der Betrieb gesperrt und am 7. Januar 2011 die Registrierung als Futtermittelunternehmen entzogen worden sei. Die Schuldnerin habe somit keine verdachtsfreie Ware mehr liefern können.
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II.
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Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
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Das Berufungsgericht hat richtig entschieden, dass der Klägerin gegen den Beklagten wegen der Lieferung dioxinverunreinigter Futtermittelfette aufgrund der dem Verkäufer gemäß § 24 LFGB aF auferlegten Pflicht ein verschuldensunabhängiger kaufrechtlicher Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1, § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB in der ausgeurteilten Höhe von 31.630,47 € zusteht und die Klägerin aufgrund des zwischen der Schuldnerin und der Haftpflichtversicherin geschlossenen Betriebshaftpflichtversicherungsvertrags gegenüber dem Beklagten eine abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch verlangen kann (§ 110 VVG). Ebenso zutreffend hat das Berufungsgericht einen Anspruch des Beklagten auf Zahlung restlichen Kaufpreises verneint.
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1. Gemäß § 24 LFGB aF übernimmt der Veräußerer von Futtermitteln die Gewähr für die handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit, wenn er bei der Abgabe keine Angaben über die Beschaffenheit macht. Mit dieser Vorschrift wird eine verschuldensunabhängige Haftung des Futtermittelverkäufers gegenüber dem Käufer für Verunreinigungen des gelieferten Futtermittels begründet (Senatsurteil vom 22. Oktober 2014 - VIII ZR 195/13, BGHZ 203, 98 Rn. 17 f.). Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.
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a) Angesichts der vorgelegten Laborergebnisse, die jeweils eine Dioxinbelastung der gelieferten Futtermittelfette auswiesen, die (zum Teil weit) über dem in § 23 der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2007 (Futtermittelverordnung aF, BGBl. I 2007, 770) in Verbindung mit der Anlage 5 unter Nr. 27 als Höchstgehalt für Dioxine in Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs festgesetzten Wert von 0,75 ng/kg lagen, hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass die Schuldnerin ihre Pflicht zur Lieferung mangelfreier Ware verletzt hat. Soweit die Revision geltend macht, dass die Prüfergebnisse der Labore teilweise erhebliche Unterschiede aufweisen, etwa das Labor e. aus der bei der Klägerin verbliebenen Rückstellprobe aus der Lieferung vom 16. November 2010 einen Wert von 17,212 ng/kg, das Labor J. aus der von der Schuldnerin selbst zurückbehaltenen Rückstellprobe derselben Lieferung aber einen Wert von 20,9 ng/kg ermittelt habe, so sind diese Unterschiede von vornherein nicht geeignet, Zweifel an einer über dem Grenzwert von 0,75 ng/kg liegenden Dioxinbelastung der streitigen Lieferungen zu wecken.
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b) Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe einen Antrag des Beklagten auf Einholung eines Sachverständigengutachtens verfahrensfehlerhaft übergangen, hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet; von einer Begründung sieht der Senat gemäß § 564 ZPO ab.
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2. Ebenfalls ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht entschieden, dass die Klägerin nicht gegen eine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit verstoßen hat und die Ware deshalb weder nach § 377 Abs. 2 HGB noch nach § 15 Nr. 4 AGB-GROFOR als genehmigt gilt. Denn der Klägerin oblag es weder nach § 377 Abs. 1 HGB noch aufgrund des § 15 Nr. 2 AGB-GROFOR, die gelieferten Futtermittel durch einen Sachverständigen auf eine mögliche Dioxinbelastung zu untersuchen.
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a) Die Untersuchungsobliegenheit des Käufers gemäß § 377 Abs. 1 HGB bemisst sich danach, was unter Berücksichtigung aller Umstände nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Ist für bestimmte Bereiche des Handelsverkehrs eine besondere Art der Untersuchung des Kaufgegenstands auf etwa vorhandene Mängel üblich und besteht damit insoweit ein Handelsbrauch, kann dies die Art und den Umfang der Untersuchungsobliegenheit beeinflussen (vgl. BGH, Urteile vom 3. Dezember 1975 - VIII ZR 237/74, NJW 1976, 625 unter II; vom 17. September 2002 - X ZR 248/00, juris Rn. 18).
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b) Der Senat ist in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass bei Lebensmitteln im Allgemeinen eine chemische oder technische Untersuchung für einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht erforderlich ist, wenn ein spezifischer Verdacht auf Genussuntauglichkeit nicht besteht und die einfache Untersuchung durch sensorische Feststellungen nach Aussehen, Geruch und Geschmack keine Beanstandungen oder Verdachtsgründe ergibt (vgl. Senatsurteil vom 19. Juni 1991 - VIII ZR 149/90, NJW 1991, 2633 unter II 1 a). Ob daran vor dem Hintergrund der verschärften Anforderungen namentlich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31/1 vom 1. Februar 2002; im Folgenden Basis-VO [EG] 178/2002), die sich gemäß ihrem Art. 1 Abs. 3 auf alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebens- und Futtermitteln erstreckt und in ihren Art. 14 f. grundlegende Anforderungen an die Lebens- und Futtermittelsicherheit normiert, uneingeschränkt festgehalten werden kann, kann im Streitfall dahinstehen. Denn in dem vom Beklagten geforderten weiten Umfang hat eine Untersuchungsobliegenheit der Klägerin jedenfalls nicht bestanden.
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aa) Gemäß § 377 Abs. 1 HGB hat eine Untersuchung der gelieferten Ware zu erfolgen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Welche Anforderungen an die Art und Weise der Untersuchung zu stellen sind, lässt sich nicht allgemein festlegen. Es ist vielmehr darauf abzustellen, welche in den Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs fallenden Maßnahmen einem ordentlichen Kaufmann im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung auch der schutzwürdigen Interessen des Verkäufers zur Erhaltung seiner Gewährleistungsrechte zugemutet werden können. Bei der hierzu vorzunehmenden Interessenabwägung ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Vorschriften über die Mängelrüge in erster Linie den Interessen des Verkäufers dienen, der nach Möglichkeit davor geschützt werden soll, sich längere Zeit nach der Lieferung oder nach der Abnahme der Sache etwaigen, dann nur schwer feststellbaren oder durch die Untersuchung vermeidbaren Gewährleistungsansprüchen ausgesetzt zu sehen. Andererseits dürfen im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung zwischen Verkäufer und Käufer die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Untersuchung nicht überspannt werden, weil ansonsten der Verkäufer, aus dessen Einflussbereich der Mangel kommt, in die Lage versetzt werden könnte, das aus seinen eigenen fehlerhaften Leistungen herrührende Risiko über das Erfordernis der Mängelrüge auf den Käufer abzuwälzen. Anhaltspunkte für die Grenzen der Zumutbarkeit bilden vor allem der für eine Überprüfung erforderliche Kosten- und Zeitaufwand, die dem Käufer zur Verfügung stehenden technischen Prüfungsmöglichkeiten, das Erfordernis eigener technischer Kenntnisse für die Durchführung der Untersuchung beziehungsweise die Notwendigkeit, die Prüfung von Dritten vornehmen zu lassen (zum Ganzen Senatsurteil vom 24. Februar 2016 - VIII ZR 38/15, WM 2016, 1899 Rn. 20 ff. mwN).
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bb) Bei der nach diesen Maßstäben vorzunehmenden Interessenabwägung hat das Berufungsgericht im Ergebnis rechtsfehlerfrei angenommen, dass die von der Revision geforderte Untersuchung der von der Schuldnerin gelieferten Futterfette auf eine mögliche Dioxinbelastung nicht veranlasst war. Denn die von § 377 Abs. 1 HGB geforderte Untersuchung muss nicht von derartigem Umfang und solcher Intensität sein, dass sie nach Art einer "Rundum-Untersuchung" alle irgendwie in Betracht kommenden Mängel der Ware erfasst (OLG Nürnberg, Urteil vom 25. November 2009 - 12 U 715/09, juris Rn. 34; MünchKommHGB/Grunewald, 3. Aufl., § 377 Rn. 38; BeckOK-HGB/Schwartze, Stand 15. Oktober 2017, § 377 Rn. 32; Oetker/Koch, HGB, 5. Aufl., § 377 Rn. 41). Eine derart weit gefasste Untersuchungsobliegenheit würde das Mangelrisiko vielmehr einseitig auf den Käufer verlagern und den Verkäufer dadurch unangemessen und letztlich auch systemwidrig von diesen Risiken entlasten. Das zeigt sich im Streitfall nicht zuletzt auch daran, dass bereits die in der Bestimmung des § 24 LFGB aF zum Ausdruck kommende Risikozuordnung in eine gegenteilige, die besondere Kontrollverantwortlichkeit des jeweiligen Futtermittelverkäufers hervorhebende Richtung weist (vgl. Senatsurteil vom 22. Oktober 2014 - VIII ZR 195/13, aaO Rn. 33). Die Basis-VO [EG] 178/2002, auf deren Umsetzung das LFGB nach seinem § 1 Abs. 3 seinerzeit auch angelegt war, erläutert nämlich in den Erwägungsgründen 30 und 31 hinsichtlich der in ihren Art. 14 f. getroffenen Bestimmungen zu den Anforderungen an die Lebens- und Futtermittelsicherheit, dass die Lebens- und Futtermittelunternehmer am besten in der Lage seien, ein sicheres System der Lebensmittel- und Futtermittellieferung zu entwickeln und dafür zu sorgen, dass die von ihnen gelieferten Lebens- und Futtermittel sicher seien; dementsprechend solle der Lebens- und Futtermittelunternehmer auch die primäre rechtliche Verantwortung für die Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit tragen.
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Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler die von der Revision geforderte routinemäßige Untersuchung auf mögliche Dioxinbelastungen ungeachtet der eigenen futtermittelrechtlichen Verantwortlichkeit der Klägerin und der bei Vorhandensein solcher Belastungen eintretenden drastischen Folgen für deutlich zu weitgehend erachtet. Dabei hat es zutreffend den erheblichen organisatorischen und kostenmäßigen Aufwand hervorgehoben, der mit der von dem Beklagten auch ohne konkrete Verdachtsmomente für erforderlich gehaltenen generellen Untersuchung jeder Teillieferung durch eine Laboranalyse auf sämtliche mögliche Verunreinigungen verbunden wäre. Außerdem hat es rechtsfehlerfrei als gegen eine solch weite Untersuchung sprechenden Gesichtspunkt von besonderem Gewicht berücksichtigt, dass es sich um Risiken handelt, die sich eher selten verwirklichen.
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Der Einwand der Revision, es seien lediglich Stichproben zu nehmen gewesen, stellt diese Würdigung ebenso wenig in Frage wie der Hinweis, dass bei einer (gezielten) Untersuchung auf eine Dioxinbelastung, wie sie die Klägerin selbst im Januar 2011 veranlasst habe, die Laborergebnisse innerhalb weniger Tage vorgelegen hätten. Die Revision blendet insoweit aus, dass für die Klägerin bei Anlieferung der Futtermittel durch die Schuldnerin gerade keine Verdachtsmomente auf eine mögliche Dioxinbelastung bestanden haben, so dass sich eine nach Auffassung der Revision gebotene Untersuchung auch nicht gezielt auf eine solche mögliche Verunreinigung hätte beschränken können, sondern sich auf alle weiteren theoretisch denkbaren Schadstoffbelastungen hätte erstrecken müssen.
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Zudem müsste - worauf die Revisionserwiderung treffend hinweist - dabei bedacht werden, dass die Beklagte in der Klageerwiderung selbst eine Bearbeitungsdauer von drei bis vier Wochen für eine sachverständige Untersuchung auf mögliche Schadstoffe geltend gemacht habe. Die von der Revision geforderte Untersuchung gäbe aber nur Sinn, wenn man es zugleich als Teil der Untersuchungsobliegenheit der Klägerin ansehen wollte, sich für diesen langen Zeitraum bis zum Vorliegen der Untersuchungsergebnisse ausnahmslos jeglicher Verarbeitung oder sonstigen Verwendung der gelieferten Futterfette zu enthalten und sie bis dahin auf Lager zu nehmen. Allein schon diese zeitliche Verzögerung bei der Verwendung der gelieferten Ware und die damit einhergehende Produktionsverzögerung auf einen lediglich theoretischen Dioxinverdacht hin hätten deshalb in keinem vernünftigen Verhältnis mehr zum Interesse der Schuldnerin und des Rechtsverkehrs an der zügigen Geltendmachung etwaiger Gewährleistungsansprüche gestanden und damit dasjenige Maß deutlich überschritten, was nach dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang der Klägerin noch tunlich gewesen wäre.
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c) Vergeblich rügt die Revision, das Berufungsgericht habe ihren Vortrag zu einem Handelsbrauch, jede Futtermittellieferung durch einen Sachverständigen auch ohne konkrete Anhaltspunkte auf eine mögliche Schadstoffbelastung untersuchen zu lassen, übergangen und das insoweit beantragte Sachverständigengutachten verfahrensfehlerhaft nicht eingeholt. Für die schlüssige Darstellung eines Handelsbrauchs genügt nicht die bloße Behauptung, in einem bestimmten Geschäftsbereich werde üblicherweise etwas in einer bestimmten Weise gehandhabt. Ein solcher Vortrag erschöpft sich in der rechtlichen Aussage, die in § 346 HGB bestimmten Voraussetzungen für einen Handelsbrauch seien erfüllt, und gibt hierfür keine Tatsachen an. Unerlässlich ist vielmehr der Vortrag konkreter Anknüpfungstatsachen, die den Schluss auf eine in räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht ausreichende einheitliche, auf Konsens der beteiligten Kreise hindeutende Verkehrsübung in Bezug auf einen bestimmten Vorgang zulassen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, WM 2017, 1643 Rn. 57; OLG Celle, NJW-RR 2000, 178, 179; Urteil vom 7. Februar 2002 - 11 U 163/01, juris Rn. 18; OLG Stuttgart, TranspR 2004, 406, 410; OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. November 2005 - VI-U (Kart) 13/05, juris Rn. 28; OLG Koblenz, NJW-RR 2006, 1065, 1066). Hieran fehlt es. Von einer weiteren Begründung zu der erhobenen Verfahrensrüge sieht der Senat gemäß § 564 ZPO ab.
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d) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass sich eine Obliegenheit der Klägerin, das von der Schuldnerin gelieferte Futtermittelfett auf eine mögliche Dioxinbelastung zu untersuchen, nicht aus § 15 Abs. 2 AGB-GROFOR ergibt. Denn die betreffende von der Schuldnerin verwendete Formularklausel ist wegen unangemessener Benachteiligung der Klägerin unwirksam (§ 307 Abs. 1 BGB).
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aa) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 152/15, NJW-RR 2016, 526 Rn. 17; vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362 Rn. 57; jeweils mwN).
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Ansatzpunkt für die bei einer Formularklausel gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist in erster Linie ihr Wortlaut (vgl. Senatsurteile vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 227/06, NJW-RR 2007, 1697 Rn. 23; vom 8. April 2009 - VIII ZR 233/08, NJW-RR 2009, 1021 Rn. 19; vom 17. April 2013 - VIII ZR 225/12, NJW 2013, 1805 Rn. 9; vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 152/15, aaO Rn. 18; jeweils mwN). Sofern nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel verbleiben und zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar sind, kommt die sich zu Lasten des Klauselverwenders auswirkende Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung (BGH, Urteile vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, BGHZ 185, 310 Rn. 14; vom 9. Mai 2012 - VIII ZR 327/11, NJW 2012, 2270 Rn. 28; vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 224/13, NJW-RR 2015, 264 Rn. 16; vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 152/15, aaO Rn. 19; jeweils mwN). Hierbei bleiben allerdings Verständnismöglichkeiten unberücksichtigt, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend sind und für die an solchen Geschäften typischerweise Beteiligten nicht ernsthaft in Betracht kommen (BGH, Urteile vom 10. Februar 1993 - XII ZR 74/91, NJW 1993, 1133 unter II 2 b; vom 30. Oktober 2002 - IV ZR 60/01, BGHZ 152, 262, 265; vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, aaO; vom 9. Mai 2012 - VIII ZR 327/11, aaO; vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 337/11, BGHZ 194, 121 Rn. 16; vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 152/15, aaO; jeweils mwN).
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bb) Nach diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass eine - insoweit auch von dem Beklagten vertretene - Auslegung der in § 15 Abs. 2 AGB-GROFOR bestimmten Untersuchungsobliegenheit dahin, dass jede Lieferung durch einen Sachverständigen auf mögliche Verunreinigungen zu untersuchen ist und nicht nur solche, für die ein Mangelverdacht besteht, möglich ist, weil der Wortlaut dies nahelegt und auch systematische Gründe nicht dagegen sprechen. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ist diese Auslegung nach dem Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung zugrunde zu legen, weil die Klausel in dieser Auslegung mit einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden (hier der Klägerin) verbunden ist und deshalb zu ihrer Unwirksamkeit führt (vgl. BGH, Urteile vom 29. April 2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 19 mwN; vom 23. September 2009 - VIII ZR 344/08, NJW 2009, 3716 Rn. 8; vom 18. März 2015 - VIII ZR 185/14, BGHZ 204, 302 Rn. 22).
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cc) In dieser Auslegung hält die in § 15 Abs. 2 AGB-GROFOR bestimmte Untersuchungsobliegenheit einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand. Nach letztgenannter Vorschrift ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Das ist hier der Fall.
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(1) Zu den wesentlichen Grundgedanken des § 377 Abs. 1 HGB zählt, dass die Untersuchungsobliegenheit des kaufmännischen Käufers nicht beliebig, sondern durch dasjenige begrenzt wird, was nach dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist. Dementsprechend findet diese Obliegenheit eine ihr wesensmäßig innewohnende Grenze darin, dass dem Käufer nichts Unbilliges abverlangt werden kann und dass ihm unter Berücksichtigung der damit einhergehenden Interessen des Verkäufers und des Rechtsverkehrs eine Untersuchung nach ihrer jeweils durch die konkreten Umstände geforderten Art und im danach gebotenen Umfang zumutbar sein muss (vgl. Senatsurteil vom 16. März 1977 - VIII ZR 194/75, NJW 1977, 1150 unter II 2 b). Dem wird die Klausel nicht gerecht.
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Zwar ist es zulässig, Art und Umfang einer gebotenen Untersuchung in bestimmter Weise, etwa hinsichtlich der zu untersuchenden Eigenschaften und der dabei vorzugsweise anzuwendenden Methoden, zu konkretisieren und gegebenenfalls auch zu generalisieren, sofern dies durch die Umstände veranlasst oder durch eine in dieser Richtung verlaufende Verkehrsübung vorgezeichnet ist und die Konkretisierung oder Generalisierung eine hinreichende Rücksichtnahme auf die beiderseitigen Interessen erkennen lässt. Nicht mehr zulässig, sondern unangemessen benachteiligend ist es aber, wenn - wie im Streitfall - die Klausel ohne nähere Differenzierung nach Anlass und Zumutbarkeit stets eine vollständige Untersuchung der Ware auf ein Vorhandensein aller nicht sensorisch feststellbaren Mängel fordert und keinen Raum für Abweichungen lässt, in denen eine Untersuchung vernünftigerweise unangemessen ist oder ungeachtet eines selbst großzügig anzusetzenden berechtigten Bedürfnisses nach gewissen Standardisierungen sonst dem Käufer bei einer die beiderseitigen Interessen in den Blick nehmenden Weise nach Anlass, Art und/oder Umfang billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann (ähnlich auch Oetker/Koch, aaO Rn. 148; Müller in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 377 Rn. 318).
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(2) Darüber hinaus benachteiligt die Klausel die Klägerin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie einem Käufer vorgibt, die zu ziehenden Proben einem neutralen Sachverständigen zum Zwecke der Untersuchung zu übermitteln. Zwar sind auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungen möglich, die - etwa von einem vernünftigen Standardisierungsbestreben getragen - dem Käufer eine angemessene Untersuchungsmethode und eine nach dessen Ergebnissen zu formulierende Mängelrüge vorgeben, sofern ihm dies keine besonderen Mühen oder Kosten verursacht (vgl. BeckOK-HGB/Schwartze, aaO Rn. 94; Müller, aaO). Kein vom Zweck des § 377 HGB getragenes Interesse besteht jedoch daran, einem Käufer - noch dazu auf dessen Kosten - zwingend die Beauftragung eines neutralen Sachverständigen vorzuschreiben und dadurch im Streitfall eine Untersuchung durch eigene Laboranalysen oder die Analysen eines sonst mit dem Käufer etwa durch ständige Geschäftsbeziehungen eng verbundenen Labors auszuschließen. Denn Zweck der Untersuchungsobliegenheit ist es nicht, die Beschaffenheit der gelieferten Ware schon vorab und ohne konkreten Anlass gleichsam gerichtsfest zu klären. Deren Zweck besteht vielmehr darin, eine im Falle der Mangelhaftigkeit erforderliche Mängelrüge vorzubereiten, also etwaige Mängel zu erkennen und über die dabei gewonnenen Erkenntnisse eine danach gebotene Mängelrüge hinreichend konkret zu formulieren. Dass es dazu im Streitfall nicht zwingend der Analyse eines neutralen Sachverständigen bedarf, liegt auf der Hand.
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(3) Zudem ist das Untersuchungserfordernis in der streitigen Klausel auch so gestaltet, dass die beschriebene Untersuchung und die Übermittlung des dabei gewonnenen Untersuchungsergebnisses ("Das Ergebnis der Untersuchung hat er … dem Verkäufer … mitzuteilen.") jedenfalls bei kundenfeindlichster Auslegung zu einem eigenständigen Wirksamkeitserfordernis für die Ausbringung einer tauglichen Mängelrüge erhoben sind.
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Das wiederum kollidiert zusätzlich in grundlegender, sachlich ebenfalls nicht zu rechtfertigender Weise mit dem Zweck des Untersuchungserfordernisses, eine auszubringende Mängelrüge intern vorzubereiten, und benachteiligt dadurch einen Käufer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Denn einer solchen Mängelrüge kann, wenn sie fristgerecht und mit hinreichender Konkretisierung des Mangelbefundes ausgebracht ist, die Wirksamkeit selbst dann nicht abgesprochen werden, wenn dem Befund keine vorangegangene Untersuchung zugrunde liegt oder die Untersuchung sonst fehlerhaft oder nicht den Absprachen gemäß durchgeführt worden ist (vgl. RGZ 138, 331, 336 f.; OLG Frankfurt/Main, BB 1984, 177; Urteil vom 21. Januar 2009 - 21 U 81/04, juris Rn. 43; OLG Koblenz, NJW-RR 2004, 1553). Diesen nach dem Zweck des § 377 HGB zwingenden Gegebenheiten trägt die Klausel jedoch keine Rechnung.
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3. Das Berufungsgericht hat ferner zu Recht die Einstandspflicht der Schuldnerin gemäß § 24 LFGB aF zum Ersatz der der Klägerin entstandenen Schäden (Analyse-, Rückhol- und Entsorgungskosten sowie Rechtsanwaltskosten), deren Höhe zwischen den Parteien nicht im Streit steht, bejaht. Entgegen der Auffassung der Revision fehlt es insbesondere nicht an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen der Lieferung mangelhafter Futtermittel und den geltend gemachten Schäden.
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a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang nicht unterbrochen, wenn außer der in Rede stehenden Verletzungshandlung noch weitere Ursachen zur Schadensentstehung beigetragen haben. Dies gilt auch dann, wenn der Schaden erst durch das (rechtmäßige oder rechtswidrige) Dazwischentreten eines Dritten - hier der Behörden - verursacht wird. Der Zurechnungszusammenhang fehlt in derartigen Fällen allerdings, wenn die zweite Ursache - das Eingreifen des Dritten - den Geschehensablauf so verändert hat, dass der Schaden bei wertender Betrachtung nur noch in einem "äußerlichen", gleichsam "zufälligen" Zusammenhang zu der durch die erste Ursache geschaffenen Gefahrenlage steht. Wirken in der Rechtsgutsverletzung dagegen die besonderen Gefahren fort, die durch die erste Ursache gesetzt wurden, kann der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang nicht verneint werden (vgl. BGH, Urteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 55 mwN; vom 26. Juni 1972 - III ZR 114/70, BGHZ 59, 139, 144; vom 31. Januar 1972 - III ZR 67/69, VersR 1972, 463 unter II 6; vom 19. November 1971 - V ZR 100/69, BGHZ 57, 245, 255 f.).
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b) So liegt es hier. Die geltend gemachten Schadenspositionen beruhen sämtlich auf den Anordnungen, die seitens der Lebensmittelbehörden zur Einhaltung und Durchsetzung der lebens- und futtermittelrechtlichen Gebote und Verbote gegenüber der Klägerin verfügt worden sind. Solche Verfügungen, die wie im Streitfall kausal auf den haftungsbegründenden Tatbestand zurückzuführen sind, unterbrechen den Zurechnungszusammenhang für die Schadensersatzpflicht grundsätzlich nicht (vgl. Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearb. 2017, § 249 Rn. 71; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., vor § 249 Rn. 50).
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Die Lebensmittelbehörden hatten bereits aufgrund der in anderen Futterfettproben vorgefundenen Überschreitungen der gemäß § 23 Abs. 1 Futtermittelverordnung aF einzuhaltenden Grenzwerte hinreichende Veranlassung, die der Klägerin gelieferten Futtermittelfette untersuchen zu lassen. Nachdem auch darin eine Grenzwertüberschreitung festzustellen war, bestand weiterhin eine Veranlassung, die damit kontaminierten Futtermittelfette und die damit hergestellten und somit ebenfalls kontaminierten Futtermittel aus dem Verkehr zu ziehen sowie einer Entsorgung zuzuführen. Entgegen der Ansicht der Revision kam es hierfür nicht darauf an, ob und in welchem Ausmaß von den Futtermitteln konkret eine Gesundheitsgefahr für Mensch oder Tier ausging. Das in § 23 Abs. 1 Futtermittelverordnung aF bestimmte Verbot, dass unter anderem die Dioxinbelastung in pflanzlichen Futtermitteln einen Grenzwert von 0,75 ng/kg nicht überschreiten darf, galt zur Vermeidung einer auch nur abstrakten Gefahrenlage absolut und unabhängig davon, welche konkreten Gesundheitsgefahren im Einzelfall damit hätten verbunden sein können.
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c) Die im Zusammenhang mit § 40 LFGB aF von der Revision erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet; von einer näheren Begründung wird gemäß § 564 ZPO abgesehen.
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4. Die Klägerin kann die ihr gegen die Schuldnerin zustehenden Schadensersatzansprüche aufgrund des mit der Haftpflichtversicherin geschlossenen Betriebshaftpflichtversicherungsvertrags und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin gemäß § 110 VVG durch die auf eine Leistung aus der Versicherungsforderung beschränkte Zahlungsklage gegen den Beklagten unmittelbar geltend machen, ohne dass es des Umwegs über das insolvenzrechtliche Anmeldungs- und Prüfungsverfahrens bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 311/12, MDR 2013, 1164 Rn. 10 mwN).
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5. Aus dem Vorstehenden folgt ohne weiteres, dass das Berufungsgericht auch den mit der Widerklage geltend gemachten Anspruch des Beklagten auf Zahlung restlichen Kaufpreises für das kontaminierte Futtermittelfett rechtsfehlerfrei verneint hat; eine Aufforderung zur Nacherfüllung war angesichts der behördlichen Sperrung des Betriebes der Schuldnerin entbehrlich; auch die Bemessung einer Kaufpreisminderung auf Null ist angesichts der Wertlosigkeit des kontaminierten Futtermittelfetts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
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Dr. Milger
Dr. Hessel
Dr. Achilles
Dr. Schneider
Hoffmann
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