Beschluss vom Bundesgerichtshof - V ZB 49/25

BGH, 29.01.2026, V ZB 49/25

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Juli 2025 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt bis zu 125.000 €.

Gründe

I.

    Die Kläger haben gegen das ihnen am 26. Oktober 2024 zugestellte Urteil des Landgerichts fristgerecht Berufung eingelegt. Auf ihren Antrag, die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 27. Februar 2025 zu verlängern, ist die Fristverlängerung bis zum 26. Februar 2025 gewährt worden. Am 27. Februar 2025 haben die Kläger die Berufung begründet. Nach dem Hinweis des Berichterstatters vom 4. März 2025, dass die Berufungsbegründung verspätet eingegangen sei, haben die Kläger mit Schriftsatz vom 18. März 2025 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das Fristversäumnis sei allein auf ein Versehen der bis dahin stets zuverlässigen Kanzleiangestellten ihres Prozessbevollmächtigten zurückzuführen. Diese habe im elektronisch geführten Fristenkalender versehentlich den Ablauf der Begründungsfrist unzutreffend auf den 27. Februar 2025 vermerkt. Mit Schriftsatz vom 8. April 2025 haben die Kläger ihre Angaben zu dem Wiedereinsetzungsantrag ergänzt.

    Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer Rechtsbeschwerde. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.

    Das Berufungsgericht meint, Wiedereinsetzung sei nicht zu gewähren, weil die Kläger eine ohne ihr Verschulden eingetretene Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht dargelegt und glaubhaft gemacht hätten. Das ihnen zuzurechnende Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten liege in einer unzureichenden Organisation der Kontrolle von Fristeingaben in den elektronischen Fristenkalender. Es sei nicht dargelegt, dass eine Anweisung bestanden habe, die Fristeingabe durch einen Ausdruck der eingegebenen Einzelvorgänge oder eines Fehlerprotokolls zu überprüfen. Angesichts der Fehleranfälligkeit von Eintragungen in einen elektronischen Kalender ersetze die vorgetragene Anweisung des Prozessbevollmächtigten, die Begründungsfrist sei auf den 26. Februar 2025 zu notieren, die erforderliche Anweisung zur Fertigung eines Kontrollausdrucks nicht.

    Überdies sei nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass es eindeutige Anweisungen zu der Notierung von Fristen in der Handakte und in dem Fristenkalender gegeben habe. Dass die Frist in der gerichtlichen Verlängerungsverfügung unterstrichen gewesen sei, genüge nicht, um einen Abgleich zwischen der notierten Frist und der im Kalender eingetragenen Frist sicher zu stellen. Der Vortrag der Kläger, ihr Prozessbevollmächtigter habe „selbst noch mal per Diktat - wie üblich - verfügt, dass das entsprechende Schreiben des Senats in die Handakte eingeheftet werden soll und die Notierung der Frist erfolgte“, deute darauf hin, dass keine organisatorischen Maßnahmen bestanden hätten. Soweit der Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 8. April 2025 pauschal ausführe, in der Handakte sei „die Fristeintragung“ notiert gewesen, lasse sich dem nicht entnehmen, dass damit der Fristeintrag mit dem Erledigungsvermerk gemeint sei. Jedenfalls finde diese Behauptung keine Stütze in der eidesstattlichen Versicherung der Kanzleiangestellten.

III.

    Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde der Kläger ist unzulässig, weil es an den besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Insbesondere ist der Zugang zur Rechtsmittelinstanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert worden (vgl. Senat, Beschluss vom 12. November 2020 - V ZB 32/20, NJW-RR 2021, 506 Rn. 4).

    1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 520 Abs. 2 ZPO versäumt worden ist. Die Kläger haben die Berufung nicht innerhalb der gemäß § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO bis zum 26. Februar 2025 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. Das wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht in Zweifel gezogen.

    2. Die Annahme, dass die Berufungsbegründungsfrist schuldhaft versäumt worden ist, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die insoweit weder fortzubilden noch zu ergänzen ist; infolgedessen führen die Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen eines den Klägern nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbaren Verschuldens ihres Prozessbevollmächtigten und die Verwerfung der Berufung als unzulässig nicht zur Zulässigkeit des Rechtsmittels.

    a) Hat eine Partei die Berufungsbegründungsfrist versäumt, ist ihr nach § 233 Satz 1 ZPO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten wird der Partei zugerechnet (§ 85 Abs. 2 ZPO), das Verschulden sonstiger Dritter hingegen nicht. Fehler des Büropersonals hindern eine Wiedereinsetzung deshalb nicht, solange den Prozessbevollmächtigten kein eigenes Verschulden, etwa in Form eines Organisations- oder Aufsichtsverschuldens, trifft. Die Partei muss im Rahmen ihres Antrags auf Wiedereinsetzung gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen vortragen und glaubhaft machen (vgl. Senat, Beschluss vom 19. November 2020 - V ZB 49/20, juris Rn. 10).

    b) Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht an, dass die Kläger weder dargetan noch glaubhaft gemacht haben, dass ihr Prozessbevollmächtigter durch eine hinreichende Organisation der Fristenkontrolle in seiner Kanzlei dafür gesorgt hat, dass Rechtsmittelfristen nicht versäumt werden.

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf die elektronische Kalenderführung eines Prozessbevollmächtigten keine geringere Überprüfungssicherheit bieten als die eines herkömmlichen Fristenkalenders. Bei der Eingabe von Fristen in den elektronischen Fristenkalender bestehen spezifische Fehlermöglichkeiten, insbesondere auch bei der Datenverarbeitung. Es bedarf daher auch bei einer elektronischen Kalenderführung einer Kontrolle der Eingaben in den Fristenkalender, um Datenverarbeitungsfehler des eingesetzten Programms sowie Eingabefehler oder -versäumnisse mit geringem Aufwand rechtzeitig erkennen und beseitigen zu können (vgl. Senat, Beschluss vom 12. April 2018 - V ZB 138/17, NJW-RR 2018, 1267 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 2. Februar 2021 - X ZB 2/20, NJW-RR 2021, 444 Rn. 8; Beschluss vom 26. September 2024 - III ZB 82/23, MDR 2024, 1466 Rn. 9, jeweils mwN).

    bb) Wie diese Kontrolle im Einzelnen zu erfolgen hat und ob insbesondere angesichts der fortschreitenden Digitalisierung weiterhin verlangt werden kann, dass ein Kontrollausdruck in Papierform in die Handakte aufgenommen wird (kritisch Siegmund, NJW 2019, 1458), kann offenbleiben (so auch BGH, Beschluss vom 2. Februar 2021 - X ZB 2/20, NJW-RR 2021, 444 Rn. 10; Beschluss vom 26. September 2024 - III ZB 82/23, MDR 2024, 1466 Rn. 10). Denn sämtliche von den Klägern geschilderten und glaubhaft gemachten Maßnahmen sind nicht geeignet, eine eigenverantwortliche Fristenkontrolle durch ihren Prozessbevollmächtigten nach Vorlage der Handakte zu gewährleisten. Vielmehr hat sich ausweislich der eidesstattlichen Versicherung der Kanzleiangestellten eine ganz typische Fehlerquelle verwirklicht; die Kanzleiangestellte hat die beantragte und zuvor als Vorfrist notierte Frist (27. Februar) bestätigt, obwohl das Gericht nur eine kürzere Frist (26. Februar) bewilligt hatte. Eine Anweisung zur Gewährleistung der erforderlichen effektiven Gegenkontrolle, die zur Aufdeckung derartiger Eingabefehler geeignet wäre, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.

    Soweit sie sich darauf beruft, das gerichtliche Schreiben über die gewährte Fristverlängerung sei dem Prozessbevollmächtigten der Kläger vorgelegt worden, wobei die Unterstreichung der entsprechenden Frist durch die Kanzleiangestellte nach ständiger Büropraxis bedeute, dass die Frist notiert worden sei, gewährleistet eine solche Handhabung keinen Abgleich mit der im elektronischen Fristenkalender eingetragenen Frist. Wie das Berufungsgericht zutreffend anmerkt, ist eine Unterstreichung für den erforderlichen Abgleich schon deshalb ungeeignet, weil daraus nicht hervorgeht, welche Frist im elektronischen Kalender notiert worden ist. Zudem ist nicht sichergestellt, dass die korrekte Eingabe im elektronischen Fristenkalender vor der Unterstreichung nochmals kontrolliert und mit der gerichtlich bewilligten Fristverlängerung abgeglichen wird. Nichts anderes gilt für die von den Klägern dargelegte übliche Anweisung ihres Prozessbevollmächtigten „per Diktat […], dass das entsprechende Schreiben des Berufungsgerichts in die Handakte eingeheftet werden solle und die Notierung der Frist erfolgte.“ Eine solche Anweisung betrifft nur den Fristeintrag, nicht aber die Fristenkontrolle und stellt nicht sicher, dass diese durchgeführt wird.

    cc) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war das Berufungsgericht nicht gehalten, die Kläger gemäß § 139 Abs. 1 ZPO auf die Notwendigkeit ergänzenden Wiedereinsetzungsvortrags hinzuweisen. Eine Hinweispflicht besteht nur bezogen auf erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Dezember 2015 - V ZB 72/15, NJW 2016, 874 Rn. 8; Beschluss vom 15. Juli 2020 - V ZB 138/19, NJW 2020, 3041 Rn. 9). Die Anforderungen, die von der Rechtsprechung an eine wirksame Kontrolle von Fristeingaben in den elektronischen Fristenkalender gestellt werden, sind jedoch bekannt und müssen einem Rechtsanwalt auch ohne richterliche Hinweise geläufig sein (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2020 - XII ZB 458/19, NJW­RR 2020, 939 Rn. 18 mwN; Beschluss vom 24. Juni 2025 - VI ZB 19/23, NJW-RR 2025, 1210 Rn. 17). Tragen die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags gemachten Angaben diesen Anforderungen nicht Rechnung, deutet das nicht auf Unklarheiten oder Lücken des Vortrags hin, die aufzuklären oder zu füllen wären, sondern erlaubt - wie auch hier - den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Dezember 2015 - V ZB 72/15, NJW 2016, 874 Rn. 16; BGH, Beschluss vom 21. November 2024 - I ZB 34/24, NJW-RR 2025, 188 Rn. 15, jeweils mwN). Dass bei einem entsprechenden Hinweis die Kläger geeignete organisatorische Maßnahmen zur Fristenkontrolle dargelegt und glaubhaft gemacht hätten, zeigt die Beschwerde auch nicht auf.

IV.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren hat sich der Senat mangels anderer Anhaltspunkte an der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts orientiert.

Brückner                         Göbel                          Haberkamp

                   Laube                        Grau

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen