Beschluss vom Bundessozialgericht - B 13 R 297/17 B

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5. Juli 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

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I. Das Bayerische LSG hat mit Urteil vom 5.7.2017 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

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Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich ausschließlich auf das Vorliegen von Verfahrensmängeln (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

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II. Die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Verfahrensmangel hinreichend bezeichnet.

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Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (vgl zB BSG Urteil vom 29.11.1955 - 1 RA 15/54 - BSGE 2, 81 - Juris RdNr 4; BSG Urteil vom 24.10.1961 - 6 RKa 19/60 - BSGE 15, 169 = SozR Nr 3 zu § 52 SGG - Juris RdNr 30). Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG (BSG Urteil vom 28.5.1957 - 3 RJ 219/56 - SozR Nr 79 zu § 162 SGG; BSG Beschluss vom 31.1.1979 - 11 BA 166/78 - SozR 1500 § 160 Nr 33; BSG Beschluss vom 16.11.2000 - B 4 RA 122/99 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 33 - Juris RdNr 23). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht (vgl zB BSG Beschluss vom 16.11.2000 - B 4 RA 122/99 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 33 - Juris RdNr 16 mwN; BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 16 mwN). Daran fehlt es.

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1. Der Kläger macht eine Verletzung von § 60 SGG iVm § 42 ZPO und Art 101 Abs 1 S 2 GG sowie des Grundsatzes des fairen Verfahrens (Art 2 Abs 1 GG iVm den Rechtsstaatsprinzip bzw Art 6 EMRK) zunächst deshalb geltend, weil der Vorsitzende Richter des urteilenden LSG-Senats sich nicht selbst abgelehnt habe. Anlass zur Besorgnis der Befangenheit habe aufgrund des Verhaltens des Vorsitzenden bei einer Begegnung mit dem Kläger vor den Gerichtssälen am 30.6.2015 bestanden. Aus gesundheitlichen Gründen sei er im Termin zur mündlichen Verhandlung am 5.7.2017 nicht in der Lage gewesen, seine Prozessbevollmächtigte hiervon in Kenntnis zu setzen, weshalb diese kein Befangenheitsgesuch zu Protokoll erklärt habe.

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Damit wird ein Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG schon deshalb nicht bezeichnet, weil sich eine Verfahrensrüge auf die Mitwirkung eines - vermeintlich - befangenen Richters nicht mehr stützen lässt, wenn die Befangenheit nicht rechtzeitig geltend gemacht worden ist (BSG Beschluss vom 28.10.2003 - B 3 P 16/03 B - Juris RdNr 5). Daher hätte der Kläger schlüssig aufzeigen müssen, dass er sein Ablehnungsrecht nicht nach § 60 Abs 1 SGG iVm § 43 ZPO verloren hat (vgl zu diesem Erfordernis BSG Beschluss vom 19.7.2018 - B 8 SO 6/18 B - Juris RdNr 6 f). Hieran fehlt es. So behauptet der Kläger nicht, am 5.7.2017 verhandlungsunfähig gewesen zu sein. Weder nennt er Gründe, weshalb er seine Prozessbevollmächtigte nicht innerhalb der zwei Jahre zwischen dem beschriebenen Vorfall und der mündlichen Verhandlung hätte informieren können, noch trägt er vor, von der Identität des an dem Vorfall beteiligten Richters erst in der mündlichen Verhandlung Kenntnis erlangt zu haben. Der Verlust des Ablehnungsrechts kann auch nicht etwa dadurch umgangen werden, dass an dessen Stelle eine Verpflichtung des abzulehnenden Richters zur Selbstablehnung postuliert wird.

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2. Nicht hinreichend bezeichnet wird zudem ein Verfahrensmangel in Form einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG), dessen Rüge den Schwerpunkt der Beschwerdebegründung des Klägers bildet. Denn der Kläger hat die Umstände des Berufungsverfahrens nicht in einer Weise dargestellt, dass sich der Verfahrensmangel bei Zugrundelegung der Angaben der Beschwerdebegründung allein aus dieser schlüssig ergibt.

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Die Rüge der unzureichenden Sachaufklärung durch das LSG muss folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zu weiterer Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigen Ergebnis hätte gelangen können (stRspr, vgl BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5; BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 5; BSG Beschluss vom 24.5.2017 - B 3 P 6/17 B - Juris RdNr 12).

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Diesen Anforderungen kommt der Kläger zunächst nach, in dem er in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärte Anträge auf Einvernahme zweier Ärzte als Zeugen, "zum Beweis der Tatsache, dass das Krankheitsbild von Krankheitswert zu keinem Zeitpunkt dauerhaft und endgültig überwunden wurde, vor allem nicht im Zeitraum von 2008 bis 2012", benennt. Damit hat der Kläger aber nicht - wie erforderlich - dargelegt, einen ordnungsgemäßen Beweisantrag iS des § 118 Abs 1 S 1 SGG, § 373 ZPO gestellt zu haben. Ein solcher Antrag muss grundsätzlich in prozessordnungsgerechter Weise formuliert sein, sich regelmäßig auf ein Beweismittel der ZPO beziehen, das Beweisthema möglichst konkret angeben und insoweit wenigstens umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben soll (BSG Beschluss vom 15.8.2018 - B 13 R 387/16 B - Juris RdNr 6; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160 RdNr 18a mwN). Die zu Protokoll gestellten Anträge des Klägers enthalten mit der tautologischen Formulierung "Krankheitsbild von Krankheitswert" nur ein vages, allenfalls aus dem Verfahrenskontext heraus verständliches Beweisthema. Dem Antrag fehlt zudem ein konkreter Hinweis darauf, den Nachweis welcher anspruchsbegründenden Tatsache die Beweisaufnahme ergeben soll. Hierfür hätte der Beweisantrag im Streit über einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente zB auf den Nachweis eines allenfalls unter sechsstündigen Leistungsvermögens am allgemeinen Arbeitsmarkt zu einem bestimmten Zeitpunkt, gerichtet sein müssen (BSG Beschluss vom 24.1.2018 - B 13 R 377/15 B - Juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 15.8.2018 - B 13 R 387/16 B - Juris RdNr 6). Dies ist der vom Kläger vorgetragenen Antragsformulierung nicht zu entnehmen.

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Darüber hinaus fehlt eine schlüssige Darlegung, warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen Rechtsauffassung - auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigen Ergebnis hätte gelangen können (stRspr, vgl BSG Beschluss vom 24.1.2018 - B 13 R 377/15 B - Juris RdNr 9 mwN). Hierzu hätten in der Beschwerdebegründung die geltend gemachten Ansprüche, die hierfür relevanten tatsächlichen Feststellungen des LSG und dessen Rechtsauffassung ausführlich, geordnet und nachvollziehbar wiedergegeben werden müssen. Denn nur so wird das Beschwerdegericht - wie nach den oben dargelegten Anforderungen notwendig - in die Lage versetzt, allein anhand dieser Begründung darüber zu befinden, ob die angegriffene Entscheidung des LSG auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann. Zwar gibt die Beschwerdebegründung im Zusammenhang mit den verschiedenen vom Kläger erhobenen Rügen einzelne Sachverhaltselemente und Auffassungen des LSG wieder, doch fehlt beispielsweise bereits die Angabe, ab welchem Zeitpunkt der Kläger eine Rente wegen Erwerbsminderung begehrt. Hierdurch kann der erkennende Senat schon nicht beurteilen, ob es für den geltend gemachten Anspruch überhaupt auf den in den Anträgen des Klägers genannten Zeitraum 2008 bis 2012 ankommt. Selbst wenn dies der Fall wäre, fehlten Angaben dazu, ob nach der insoweit entscheidenden Rechtsauffassung des Berufungsgerichts die weiteren Voraussetzungen eines Rentenanspruchs in diesem Zeitraum gegeben waren. Dies betrifft vor allem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 Abs 1 S 1 Nr 2 und Nr 3 SGB VI. Denn bei deren Nichtvorliegen wäre die in den Beweisanträgen des Klägers angesprochene Frage einer Minderung seines Leistungsvermögens nicht entscheidungserheblich gewesen.

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3. Den Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels genügt die Beschwerdebegründung auch nicht, soweit der Kläger im Hinblick auf die Einstufung seiner Tätigkeit als Fachlehrer in die dritte Stufe des Mehrstufenschemas § 240 SGB VI und § 128 SGG verletzt sieht. Dies sei der Fall, weil die tatsächlichen Feststellungen zu seinem beruflichen Werdegang unzureichend gewesen seien, das LSG seiner Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) nicht nachgekommen sei und deshalb auch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) verletzt habe.

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Mit der Rüge der Verletzung des § 240 SGB VI bezeichnet der Kläger schon deshalb keinen Verfahrensmangel, weil es sich hierbei um eine Norm des materiellen Rechts und nicht des Verfahrensrechts handelt. Wenn er wegen unzureichender tatsächlicher Feststellungen zu seinem beruflichen Werdegang § 128 SGG verletzt sieht, rügt er ausschließlich eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung nach § 128 Abs 1 S 1 SGG durch das LSG. Diese Rüge ist aber - wie oben bereits ausgeführt - im Beschwerdeverfahren durch § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG gesetzlich ebenso ausgeschlossen wie die Rüge der Verletzung des § 103 SGG, sofern sich der Kläger nicht auf einen Beweisantrag bezieht. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Dieser gesetzliche Ausschluss kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass - wie hier - neben mangelnder Sachaufklärung oder einem Überschreiten der Grenzen freier Beweiswürdigung ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs gerügt wird, weil das LSG trotz des Vortrags im Termin zur mündlichen Verhandlung keine weitere Sachaufklärung betrieben hat (vgl BSG Beschluss vom 18.5.2016 - B 5 RS 10/16 B - Juris RdNr 8 mwN; zuletzt BSG Beschluss vom 29.6.2018 - B 13 R 9/16 B - Juris RdNr 10).

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Dass der Kläger das Berufungsurteil hinsichtlich seiner Einstufung in Stufe drei des Mehrstufenschemas - wie auch insgesamt - inhaltlich für unrichtig hält, kann nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr, vgl zB BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4; BVerfG Beschluss vom 6.5.2010 - 1 BvR 96/10 - SozR 4-1500 § 178a Nr 11 RdNr 28 mwN).

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4. Schließlich wird ein Verfahrensmangel auch nicht schlüssig bezeichnet, soweit der Kläger eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens und eine Überraschungsentscheidung, also eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG), deshalb geltend macht, weil sein Recht auf Akteneinsicht aus § 120 SGG nicht vollumfänglich gewährt worden sei.

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Die Darlegungs- und Bezeichnungspflicht im Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision erfordert auf jeden Fall, dass der Beschwerdeführer schlüssig vorträgt, dass diese Grundsätze durch Versagung oder Beschränkung der Akteneinsicht verletzt worden sind, seine Bemühungen, sich Gehör zu verschaffen, gescheitert sind und dass er deswegen sich nicht hinreichend hat zum Prozessstoff und insbesondere den in den Akten enthaltenen Angaben und Ausführungen äußern können (Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 472). Um diesen Anforderungen zu genügen, hätte der Kläger ua vortragen müssen, dass die von ihm nicht eingesehenen "Verwaltungsakten d. Bay. VG Würzburg" zum Zeitpunkt der durchgeführten Akteneinsicht im Januar 2016 bereits zum Verfahren vor dem LSG beigezogen waren. Ebenso hätte der vor dem LSG anwaltlich vertretene Kläger darlegen müssen, dass und warum er an einem erneuten Antrag auf Akteneinsicht gehindert war, nachdem er - wie er vorträgt - jedenfalls durch die Ladung vom 14.6.2017, wenn nicht bereits durch das Gutachten Dr. E, hätte erkennen können, dass auch diese Akten Grundlage der Entscheidung des LSG sein würden. Ein solcher Vortrag ist der Beschwerdebegründung des Klägers nicht zu entnehmen.

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5. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

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Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

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