Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 3. Kammer) - 1 BvR 3541/13, 1 BvR 3543/13, 1 BvR 3600/13

Tenor

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigen sich zugleich die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Begehren eines Zivilgerichts, für die Zwecke eines anhängigen Schadensersatzprozesses durch Aktenübersendung Einsicht in Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft mit vertraulichen Inhalten aus einem Kartellverfahren zu erhalten.

I.

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1. a) Die Beschwerdeführerinnen gehörten zu einem Kartell europäischer Aufzughersteller, das von der Europäischen Kommission ermittelt wurde. In diesem Verfahren stellten die Beschwerdeführerinnen sogenannte "Kronzeugenanträge" bei der Europäischen Kommission, zum Teil auch sogenannte "Bonusanträge" beim Bundeskartellamt. Darin legten sie in der Hoffnung auf die hierfür zugesicherten milderen Sanktionen unter Mitteilung von geschäftlichen Interna die Strukturen des Kartells offen. Der Verstoß gegen die Europäischen Wettbewerbsregeln ist inzwischen rechtskräftig festgestellt.

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b) Da die Europäische Kommission das Kartellverfahren gegen die beteiligten Unternehmen durchführte, gab das Bundeskartellamt die Verfolgung der handelnden natürlichen Personen wegen des Verdachts wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen an die Staatsanwaltschaft ab. So gelangte die Kopie eines von mehreren Beschwerdeführerinnen gestellten Antrages nach der Bonusregelung zu den staatsanwaltlichen Akten. Im Rahmen ihrer Ermittlungen erhielt die Staatsanwaltschaft vom Konzern, zu dem einige der Beschwerdeführerinnen gehören, auch eine Kopie der vertraulichen Fassung des Bußgeldbescheides der Europäischen Kommission.

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2. Im Dezember 2010 erhoben verschiedene Bauunternehmen vor dem Landgericht Berlin Klage gegen die Beschwerdeführerinnen, um Ansprüche auf Ersatz kartellbedingten Schadens geltend zu machen. Das Landgericht Berlin beschloss, die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Düsseldorf beizuziehen.

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3. Die Staatsanwaltschaft teilte den Beschwerdeführerinnen mit, die beantragte Akteneinsicht gewähren zu wollen. Dem Gesuch des Landgerichts sei stattzugeben; es werde davon ausgegangen, dass das Landgericht vor einer eventuellen Weitergabe zumindest von Teilen der staatsanwaltschaftlichen Akte die erforderliche Interessenabwägung vornehmen werde. Dagegen wandten sich die Beschwerdeführerinnen jeweils mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung.

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4. Das Oberlandesgericht verwarf die Anträge als unbegründet. Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft sei unbeschränkt gerichtlich nachbarprüfbar. Sie habe dem Gesuch des Landgerichts zu Recht stattgegeben.

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a) Auch Zivilgerichte erhielten nach § 474 Abs. 1 StPO Akteneinsicht, wenn dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich sei. Im Regelfall werde Akteneinsicht gewährt. Weder der zivilprozessuale Beibringungsgrundsatz noch die Systematik der §§ 147, 406e, 474 und 475 StPO führten zu einer anderen Beurteilung. Ob die Kenntnis des Akteninhalts für die anfordernde Stelle erforderlich sei, prüfe nach § 477 Abs. 4 Satz 1 StPO die ersuchende Stelle, also das Landgericht. Öffentliche Stellen trügen als Empfänger die Verantwortung für die Übermittlung. Die übermittelnde Stelle prüfe im Wege einer abstrakten Zuständigkeitsprüfung nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liege. Das Übermittlungsersuchen für Zwecke eines Schadensersatzprozesses liege im Rahmen der Aufgaben des Landgerichts.

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Durch die beschränkte Prüfung der Staatsanwaltschaft unterbleibe eine Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beschwerdeführerinnen nicht. Die ersuchte Stelle prüfe gesetzliche Versagungsgründe. Das Landgericht werde nach Erhalt der Akten in eigener Verantwortung prüfen müssen, inwieweit eine Verwendung der erlangten Daten im Zivilprozess unter Berücksichtigung schützenswerter Interessen der Beschwerdeführerinnen erfolgen könne. Die Zulassung der Aktenbeiziehung führe nicht notwendig zur vollumfänglichen Akteneinsicht seitens der Klägerinnern des dortigen Verfahrens und den von den Beschwerdeführerinnen befürchteten Nachteilen. Nur sofern sie Verwertung finden sollten, könnten die Parteien verlangen, Kenntnis beigezogener Akten fremder Behörden zu erhalten. Dass das Landgericht die Erforderlichkeit geprüft habe, ergebe sich aus einem Schreiben des Landgerichts, in dem ausdrücklich auf eine vorzunehmende Interessenabwägung Bezug genommen werde.

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b) Weder die enthaltenen Kronzeugenanträge noch die vertrauliche Fassung der Bußgeldentscheidung der Europäischen Kommission seien eine ungewöhnliche Art von Daten, die der Staatsanwaltschaft besonderen Anlaß zu einer weitergehenden Prüfung der Zulässigkeit nach § 477 Abs. 4 Satz 2 StPO geben mußten. Die enthaltenen Informationen seien nichts anderes als eine selbstbelastende Einlassung von an Ordnungswidrigkeiten Beteiligten. Da die Gewährung von Akteneinsicht nahezu immer mit der Einsicht in personen- oder betriebsbezogene Informationen einhergehe, führe die Geltendmachung einer Grundrechtsverletzung durch die Beschwerdeführerinnen nicht dazu, eine Ausnahme von der Verantwortung des Empfängers für die Zulässigkeit der Übermittlung anzunehmen. Überdies erscheine die Vertraulichkeit der enthaltenen Geschäftsgeheimnisse im Hinblick auf ihr Alter von knapp zehn Jahren eher gering. Tatsachen, aus denen sich Verstöße gegen das GWB ergäben, könnten keine schützenswerten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse darstellen, da verbotene Verhaltensweisen als solche von der Rechtsordnung missbilligt würden.

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c) Zwecke des Strafverfahrens stünden der Übermittlung nicht entgegen. Das Strafverfahren gegen die Mitarbeiter der Beschwerdeführerinnen sei abgeschlossen. Die Übermittlung bedrohe die Zwecke anderer Strafverfahren nicht; die ab-strakte Möglichkeit, dass die Übermittlung des Kronzeugenantrags die Kooperationsbereitschaft anderer Kartellanten herabsetze, reiche hierfür nicht.

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d) Es gebe keine bundes- oder landesrechtliche Vorschrift mit Gesetzesrang und keine europäische Verordnung, die die Verwendung von Kronzeugenanträgen der Kartellbehörden regelten und eine Übermittlung versagten. Die Zusicherung der Vertraulichkeit durch Europäische Kommission und Bundeskartellamt sei lediglich eine Selbstbindung.

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e) Da der vom Bundeskartellamt in Kopie übersandte Bonusantrag Bestandteil der staatsanwaltschaftlichen Akte geworden sei, sei eine Zustimmung des Bundeskartellamts zur Akteneinsicht des Landgerichts nicht nötig.

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f) Die Sache sei nicht dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen und die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen gewesen.

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5. Die Beschwerdeführerinnen rügen die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 (in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3), Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Indem das Oberlandesgericht angenommen habe, die Staatsanwaltschaft als ersuchte Stelle sei nicht verpflichtet, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob einer Übermittlung der Akten an das Landgericht schutzwürdige Interessen der Beschwerdeführerinnen entgegenstünden, habe es die Grundrechte der Beschwerdeführerinnen auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG sowie auf Wahrung ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Die zu § 112 Abs. 4 Telekommunikationsgesetz entwickelten Maßstäbe müssten hier Anwendung finden. Der Schutz der informationellen Selbstbestimmung sei im Verfahren vor dem Landgericht Berlin nicht ausreichend sichergestellt, weil das Gericht nach § 299 ZPO den Schadensersatzklägerinnen die Akteneinsicht nicht verweigern dürfe. Das Vertrauen in die Verlässlichkeit der staatlichen Zusicherung der Vertraulichkeit der Bonusanträge genieße eigenständigen grundrechtlichen Schutz. Die Gewährung von Akteneinsicht in die Kronzeugeninformationen stehe außer Verhältnis zu Anlass und Gegenstand des Zivilrechtsstreits. In den Akten seien Firmeninterna, die im Vertrauen auf die zugesicherte Vertraulichkeit an die Kartellbehörden weitergegeben worden seien. Die begehrte Akteneinsicht laufe auch dem öffentlichen Interesse an der Bekämpfung von Kartellen zuwider. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde sei willkürlich und verletze Art. 19 Abs. 4 GG sowie das Recht auf den gesetzlichen Richter. Das Recht auf den gesetzlichen Richter sei verletzt, weil die Sache nicht dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt worden sei.

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6. Zugleich beantragen die Beschwerdeführerinnen, die Vollziehung der Akteneinsicht im Wege einer einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde außer Kraft zu setzen.

II.

16

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung an, weil die aufgeworfenen Fragen in grundsätzlicher Hinsicht geklärt und die Verfassungsbeschwerden nach diesen Maßstäben unbegründet sind.

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1. Ein Verstoß gegen den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen aus Art. 12 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Die angegriffenen Entscheidungen verkennen das Grundrecht der Beschwerdeführerinnen nicht. Im vorliegenden Fall begegnet das Zusammenspiel der §§ 474, 477 StPO und § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO in der Auslegung des Oberlandesgerichts, gegen die sich die Beschwerdeführerinnen wenden, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

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a) Die Aktensicht der Zivilgerichte in Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft findet danach im vorliegenden Fall im Zusammenspiel von Zivil- und Strafprozessordnung ihre Grundlage. Dem "Doppeltürmodell" (vgl. BVerfGE 130, 151 <184>) entsprechend stützt sich das Ersuchen auf Aktenübermittlung des Landgerichts Berlin auf § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, der erlaubt, zur Vorbereitung jedes Termins Behörden um Mitteilung von Urkunden oder Erteilung amtlicher Auskünfte zu ersuchen, während § 474 und § 477 StPO als korrespondierende Rechtsgrundlagen die Gewährung der Akteneinsicht und Übermittlung der Akten seitens der aktenführenden Staatsanwaltschaft regeln. § 474 StPO bestimmt, dass Akteneinsicht zu gewähren ist, wenn dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist.

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Das Oberlandesgericht hat die Vorschrift im Zusammenspiel mit § 477 Abs. 4 Satz 2 StPO so ausgelegt, dass die Staatsanwaltschaft bei gerichtlichen Ersuchen um Akteneinsicht im Regelfall nur eine abstrakte Zuständigkeitsprüfung durchführt; weder die Berufung der Beschwerdeführerinnen auf eine drohende Verletzung des Schutzes von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen und der informationellen Selbstbestimmung noch die Tatsache, dass die Ermittlungsakten Informationen aus Kronzeugenanträgen und der vertraulichen Kommissionentscheidung enthalten, hätten der Staatsanwaltschaft im Sinne des § 477 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StPO besonderen Anlass zu einer weitergehenden Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung geben müssen. Das um Akteneinsicht ersuchende Landgericht, das gemäß § 477 Abs. 4 Satz 1 StPO die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trage, werde nach Erhalt der Akten eine Abwägung der betroffenen Interessen der Beschwerdeführerinnen und der Schadensersatzklägerinnen durchzuführen haben, bevor es diesen Einsicht in die Ermittlungsakten gewähre, die schutzwürdige Daten der Beschwerdeführerinnen enthielten. Das Recht der Parteien des landgerichtlichen Verfahrens, gemäß § 299 Abs. 1 ZPO die Prozessakten einzusehen, stehe einer solchen, der Verwendung und Zugänglichmachung der betreffenden Akten vorangehenden Abwägung nicht entgegen.

20

b) Diese Auslegung der straf- und zivilprozessualen Vorschriften ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

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aa) Wenn auf der Grundlage des § 474 Abs. 1 StPO Einsicht in Akten gewährt wird, die - wie vorliegend vom Oberlandesgericht angenommen - von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten, liegt ein Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG vor (vgl. BVerfGE 115, 205 <229 f.>). Die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens ist grundsätzlich ein legitimer Zweck, der diesen Eingriff rechtfertigen kann.

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Dies gilt auch für Zivilprozesse, die der Geltendmachung von Ansprüchen dienen, die die Rechtsordnung als schützenswert anerkannt hat. Werden wie im vorliegenden Fall Schadensersatzansprüche wegen Verstößen gegen das Kartellverbot geltend gemacht, trägt dies zur wirksamen Kartellbekämpfung bei und steht damit, wie auch der Europäische Gerichtshof anerkannt hat (EuGH, Urteil vom 14. Juni 2011, Rs. C-360/09 , Slg 2011, I-5161 - Pfleiderer -; Urteil vom 6. Juni 2013, Rs. C-536/11, juris - Donau Chemie -) im öffentlichen Interesse der Europäischen Union. Nichts anderes ergibt sich aus dem den Zivilprozess prägenden Beibringungsgrundsatz. § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sieht ausdrücklich vor, dass zur Vorbereitung jedes Termins Behörden oder Träger eines öffentlichen Amtes um Mitteilung von Urkunden oder Erteilung amtlicher Auskünfte ersucht werden können. Ohne zur Amtsermittlung zu ermächtigen, ist die Beiziehung von Akten zulässig, wenn und soweit sich eine Partei unter Angabe der erheblichen Aktenteile auf diese Akten bezogen hat (BGH, Urteil vom 12. November 2003 - XII ZR 109/01 -, NJW 2004, S. 1324 <1325>; Greger, in: Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 273 Rn. 7).Vorliegend haben die Schadensersatzklägerinnen das Landgericht um die Beiziehung der Ermittlungsakten ersucht, um zur Substantiierung ihrer Ansprüche die Vertreter, deren Handeln den Beschwerdeführerinnen zugerechnet werden soll, konkret benennen zu können. Das Landgericht nimmt an, dass den Klägerinnen wegen der Heimlichkeit der Kartellabsprachen ohne die Ermittlungsakten entsprechende Darlegungen nicht möglich sein würden.

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bb) Der Eingriff in den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse aus Art. 12 Abs. 1 GG durch die Gewährung von Akteneinsicht ist im vorliegenden Fall nicht unverhältnismäßig. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Staatsanwaltschaft nach Wortlaut und Auslegung des Oberlandesgerichts gemäß § 477 Abs. 4 StPO zu Recht keine Interessenabwägung durchgeführt, sondern lediglich eine abstrakte Zuständigkeitsprüfung vorgenommen hat.

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(1) Dem Zusammenspiel der Straf- und Zivilprozessordnung liegt nach der nachvollziehbaren Auslegung des Oberlandesgerichts das Konzept zugrunde, dass das um Akteneinsicht ersuchende Gericht unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Beschwerdeführerinnen abwägt und so prüft, ob Informationen aus den angeforderten Ermittlungsakten im Zivilverfahren verwertet - und damit zu anderen Zwecken verwendet - werden können.

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Dies entspricht dem "Doppeltürmodell" (vgl. BVerfGE 130, 151 <184>), das als Leitbild für den Datenaustausch zur staatlichen Aufgabenwahrnehmung jeweils eigene Rechtsgrundlagen für die korrespondierenden Eingriffe verlangt. Die Vorschriften der StPO sind Grundlage für die Übermittlung, die ZPO bietet die Grundlage für das Ersuchen und die weitere Verwendung im Zivilprozess. Auch wenn die die Übermittlung regelnden Vorschriften hier inhaltlich nur wenig eingegrenzt sind und die maßgebliche Begrenzung auf der Ebene der ersuchenden Stelle erfolgt, genügt dies jedenfalls für die vorliegende Konstellation den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots und ist auch sonst verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn es geht hier um Vorschriften, die nicht die Datenübermittlung zwischen Behörden zur Wahrnehmung eigener Verwaltungszwecke betreffen, sondern eine Grundlage allgemein für Akteneinsichtsgesuche der Zivilgerichte bereitstellen. Für die hier in Frage stehende Situation, in der das ersuchende Gericht einen Ausgleich zwischen den Interessen der geschädigten Privaten und den Geheimschutzinteressen der Schädiger nach Verstößen gegen das Kartellrecht herbeizuführen hat, bieten diese Vorschriften eine hinreichende Rechtsgrundlage.

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Nach der Auslegung dieser Vorschriften durch das Oberlandesgericht - die auch der Rechtsansicht des ersuchenden Gerichts entspricht - kann das Landgericht die übermittelten Akten nur nach Maßgabe einer Abwägung verwerten; im Rahmen dieser Abwägung kann und muss den Grundrechten der Beschwerdeführerinnen hinreichend Rechnung getragen werden. Diese Abwägung muss die jeweiligen Vor- und Nachteile bei der Verwirklichung der verschiedenen betroffenen Rechtsgüter in ihrer Gesamtheit einbeziehen (vgl. BVerfGE 115, 205 <234>).

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Überträgt der Gesetzgeber die Bewältigung des Rechtsgüterkonflikts wie hier der gerichtlichen Abwägung, ohne Kriterien hierfür vorzugeben, muss die Darstellung der die Abwägung leitenden Gesichtspunkte in der gerichtlichen Entscheidung einen wesentlichen Beitrag zur Konkretisierung des Abwägungsprogramms, zur Rationalisierung des Abwägungsvorgangs und zur Sicherung der Richtigkeit des Abwägungsergebnisses leisten (vgl. BVerfGE 115, 205 <236>). Dies wird das Landgericht zu berücksichtigen haben. Es kann sich bei seiner Abwägung auch an den im Rahmen von § 406e Abs. 2 StPO und § 475 Abs. 1 Satz 2 StPO relevanten Aspekten orientieren, da in allen diesen Fällen die privaten Interessen der Gegenpartei von Belang sind.

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(2) Dass die zivilprozessualen Überlegungen des Oberlandesgerichts offensichtlich falsch wären und das Landgericht daher keine Abwägung durchführen könnte, ist entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen nicht ersichtlich. Das Oberlandesgericht ist nachvollziehbar davon ausgegangen, dass § 299 Abs. 1 ZPO eine solche Abwägung des Landgerichts erlaubt.

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Zwar wird darauf verwiesen, dass aus Gründen des durch Art. 103 Abs. 1 GG garantierten rechtlichen Gehörs im Zivilprozess grundsätzlich keine Einschränkung der Einsicht in die Prozessakten nach § 299 Abs. 1 ZPO möglich sei (OLG München, Beschluss vom 8. November 2004 - 29 W 2601/04 -, NJW 2005, S. 1130 <1131>; Leipold, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2008, § 299 Rn. 12 m.w.N.). Allerdings geht es vorliegend nicht um die Einsicht der Klägerinnen des Schadensersatzprozesses in die - eigenen - Prozessakten des Landgerichts, sondern um Einsicht in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft, die im landgerichtlichen Verfahren nicht Prozessakten, sondern Beiakten anderer Behörden sind. Im Hinblick auf die Akten anderer Behörden ist anerkannt, dass die Prozessparteien aus § 299 Abs. 1 ZPO kein unbedingtes Recht auf Einsicht in diese haben (Geimer, in: Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 432 Rn. 3; Prütting, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 299 Rn. 6). Beschränkt die übersendende Behörde die Einsicht der Prozessparteien in die übersandte Akte teilweise oder ganz (BGH, Urteil vom 18. Oktober 1951 - IV ZR 152/50 -, NJW 1952, S. 305 <306>; Sänger, ZPO, 5. Aufl. 2013, § 299 Rn. 16), hat dies zur Konsequenz, dass der Teil der übersandten Akte, in die keine Einsicht gewährt werden kann, im Zivilprozess wegen Art. 103 Abs. 1 GG auch nicht verwertet werden kann. Die Vorgabe des Oberlandesgerichts an das Landgericht, vor hier möglicher Gewährung von Akteneinsicht an die Klägerinnen des Schadensersatzprozesses eine Abwägung durchführen zu müssen, zwingt daher zu der einfachrechtlich ermöglichten Berücksichtigung aller grundrechtlich relevanten Belange.

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(3) Die Bedenken der Beschwerdeführerinnen, § 474 Abs. 1 und § 477 Abs. 4 StPO würden den Anforderungen nicht gerecht, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 130, 151 <197>) Voraussetzung für eine Datenübermittlung im Rahmen des ähnlich strukturierten § 112 Abs. 4 TKG seien, greifen nicht durch. Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich grundlegend vom Regelungszusammenhang des § 112 TKG. Dort stand der unmittelbare Abruf standardisiert bereitgestellter Daten Privater im automatisierten Verfahren aufgrund kaum eingeschränkter Datenerhebungsbefugnisse zur Wahrnehmung eigener Verwaltungszwecke in Frage. Hingegen steht hier eine Übermittlung der von der Staatsanwaltschaft erhobenen Daten an ein Gericht im Raum, wobei es um die Übermittlung von Akten im Einzelfall geht. Aus der zitierten Entscheidung ergeben sich im Übrigen keine Vorgaben zu der Frage, wer die Voraussetzungen einer Datenübermittlung zu prüfen hat.

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cc) Da die vom Oberlandesgericht vorgenommene Auslegung der Vorschriften der StPO und der ZPO, wonach das Landgericht vor der Gewährung der Akteneinsicht an die Schadensersatzklägerinnen die relevanten grundrechtlichen Belange in die Abwägung einzustellen habe, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, ist es verfassungsrechtlich jedenfalls nicht geboten, § 477 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO dahingehend auszulegen, dass bereits die Geltendmachung einer Grundrechtsverletzung durch die Beschwerdeführerinnen die Annahme eines Ausnahmefalls im Rahmen von § 477 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO bedingen muss. Ob Kronzeugenanträge beziehungsweise die aufgrund solcher Anträge erlangten Informationen eine besondere Art von Daten im Sinne von § 477 Abs. 4 Satz 2 StPO sind, ist eine Frage des einfachen Rechts. Das Oberlandesgericht hat dabei eine Auslegung gewählt, die die Kronzeugenanträge nicht zu einem Mittel macht, sich privater Schadensersatzansprüche zu Lasten der Kartellgeschädigten zu entziehen. Hiergegen ist verfassungsrechtlich nichts zu erinnern.

32

2. Auch eine Verletzung der Beschwerdeführerinnen in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG liegt nicht vor. Aus der informationellen Selbstbestimmung ergibt sich für die Beschwerdeführerinnen im vorliegenden Fall kein Schutz, der weiter geht als jener, den Art. 12 Abs. 1 GG den Beschwerdeführerinnen vermittelt.

33

3. Ebenso wenig sind die Grundrechte der Beschwerdeführerinnen aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt.

34

a) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof verletzt weder Art. 19 Abs. 4 GG noch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; sie ist weder willkürlich noch offensichtlich unhaltbar. Da die Auslegung des Oberlandesgerichts vor der Verwertung der übermittelten Akten eine Abwägung gewährleistet, der § 299 Abs. 1 ZPO in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre nicht entgegensteht, ist die Verneinung einer grundsätzlichen Bedeutung, die eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erforderte, nicht zu bemängeln. Ebenfalls ist gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sei auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht geboten gewesen, verfassungsrechtlich nichts einzuwenden. Die von den Beschwerdeführerinnen angeführten Entscheidungen anderer Gerichte betreffen andere Vorschriften oder weisen in Bezug auf den Sachverhalt solche Unterschiede auf, dass es noch nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen.

35

b) Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ergibt sich auch nicht daraus, dass das Oberlandesgericht die Sache nicht dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt hat. Das Oberlandesgericht hat die Vorlageverpflichtung nicht in offensichtlich unhaltbarer Weise gehandhabt, sondern sich mit dem einschlägigen Unionsrecht intensiv und überzeugend auseinandergesetzt. Die sich hier stellenden Fragen hat der Europäische Gerichtshof bereits geklärt (zuletzt EuGH, Urteil vom 6. Juni 2013, Rs. C-536/11, Rn. 34 - Donau Chemie -).

36

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

37

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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