Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 B 3/14
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 11 994,93 € festgesetzt.
Gründe
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Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO liegen nicht vor.
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Der Kläger ist beamteter Feuerwehrmann im Dienst des Beklagten. Er hat Ausgleichsansprüche wegen unionsrechtswidriger Zuvielarbeit vom 1. August 2001 bis 30. September 2007 geltend gemacht. In der Berufungsinstanz hat der Beklagte finanzielle Ausgleichsansprüche für die Jahre 2005 bis 2007 anerkannt; die Beteiligten haben den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht das die Klage abweisende erstinstanzliche Urteil im Ergebnis bestätigt, weil die Ansprüche für die Zeit vom 1. August 2001 bis 31. Dezember 2004 verjährt seien. Die dreijährige Verjährungsfrist für die in diesen Jahren entstandenen Ansprüche sei mit dem Ende der Jahre 2004, 2005, 2006 und 2007 jeweils abgelaufen. Die Verjährung sei weder wegen schwebender Verhandlungen noch wegen eines Stillhalteabkommens der Beteiligten gehemmt gewesen.
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Mit der Nichtzulassungsbeschwerde trägt der Kläger vor, die Auslegung und Anwendung der Verjährungsvorschriften, insbesondere der Hemmungsvorschriften, durch das Oberverwaltungsgericht lasse sich nicht mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vereinbaren. Das Oberverwaltungsgericht habe die unionsrechtlichen Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz nicht beachtet. Danach dürften Vorschriften der Mitgliedstaaten nicht so ausgelegt und angewandt werden, dass die Durchsetzung eines unionsrechtlichen Anspruchs erschwert werde. Es dürften keine zusätzlichen, über das nationale Recht hinausgehenden Anforderungen an die Durchsetzung gestellt werden.
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Die nach § 133 Abs. 3 VwGO erforderliche Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass der Beschwerdeführer eine Rechtsfrage von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft und darlegt, dass diese Rechtsfrage sowohl im konkreten Fall entscheidungserheblich als auch allgemein klärungsbedürftig ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann (stRspr; vgl. Beschluss vom 24. Januar 2011 - BVerwG 2 B 2.11 -NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4). Die Beantwortung durch ein anderes oberstes Bundesgericht reicht aus, wenn sich das angerufene Bundesgericht dessen Rechtsprechung anschließt (stRspr, vgl. Beschluss vom 16. April 2013 - BVerwG 2 B 145.11 - juris Rn. 7).
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Eine konkret entscheidungserhebliche allgemeine Rechtsfrage des Unionsrechts ist rechtsgrundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn hierzu im Revisionsverfahren voraussichtlich eine Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 267 Abs. 3 AEUV einzuholen ist (stRspr; vgl. Beschluss vom 6. Dezember 2011 - BVerwG 2 B 85.11 - NVwZ 2012, 1052 Rn. 5).
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Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen erfüllen diese Anforderungen an die Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht:
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Die Frage, nach welchen Regelungen unionsrechtliche Ausgleichsansprüche wegen unionsrechtswidriger Zuvielarbeit verjähren, hat der Senat in dem Urteil vom 26. Juli 2012 - BVerwG 2 C 70.11 - (NVwZ 2012, 1472) im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH geklärt. In den Urteilsgründen heißt es (unter Rn. 35 ff.):
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„Nicht nur der nationalrechtliche Ausgleichsanspruch, sondern auch der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch unterliegt den Verjährungsregeln des nationalen Rechts (vgl. EuGH, Urteile vom 17. November 1998 - Rs. C-228/96, Aprile - Slg. 1998, I-7164 Rn. 19 m.w.N. und vom 11. Juli 2002 - Rs. C-62/00, Marks & Spencer - Slg. 2002, I-6348 Rn. 35 m.w.N.). Fehlen - wie hier - spezielle Verjährungsvorschriften des einschlägigen Fachrechts, so sind die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Dabei ist nach dem Gesamtzusammenhang der für den jeweiligen Anspruch maßgebenden Rechtsvorschriften und der Interessenlage zu beurteilen, welche Verjährungsregelung als die sachnächste analog heranzuziehen ist (vgl. Urteile vom 15. Juni 2006 - BVerwG 2 C 10.05 - Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 45 Rn. 19, vom 24. Januar 2007 - BVerwG 3 A 2.05 - BVerwGE 128, 99 = Buchholz 11 Art. 104a GG Nr. 20
und vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 3 C 37.07 - BVerwGE 132, 324 = Buchholz 428.2 § 8 VZOG Nr. 11 ).
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Da es sich auch beim unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch nicht um einen Schadensersatzanspruch im Sinne der zivilrechtlichen Vorschriften (§ 199 Abs. 2 und 3 BGB) handelt, unterliegen beide Ansprüche den allgemeinen Verjährungsregelungen und damit nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren. Vorher entstandene Ansprüche unterlagen der dreißigjährigen Verjährungsfrist, die aber nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB auf die ab dem 1. Januar 2002 gemäß § 195 BGB geltende und an diesem Tag beginnende regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren verkürzt worden ist.
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Bei den monatsweise entstandenen Ausgleichansprüchen beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des jeweiligen Jahres (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Außerdem muss der Gläubiger von der Person des Schuldners und den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt haben oder diese ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB)...."
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Aus der Geltung der allgemeinen Verjährungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgt zwingend, dass auch die Regelungen über die Hemmung der Verjährung nach §§ 203 f. BGB auf die unionsrechtlichen Ausgleichsansprüche Anwendung finden. Dies hat der Senat in dem Urteil vom 26. Juli 2012 (a.a.O. Rn. 38) bereits für die Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB ausgesprochen.
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Der Bedeutungsgehalt der vom Oberverwaltungsgericht geprüften Vorschriften über die Hemmung der Verjährung wegen schwebender Verhandlungen nach § 203 BGB und wegen vorübergehender Leistungsverweigerung des Schuldners aufgrund einer Vereinbarung (sog. Stillhalteabkommen) nach § 205 BGB ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Danach schweben Verhandlungen im Sinne von § 203 BGB, wenn ein Beteiligter Erklärungen abgibt, die der anderen Seite die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein (BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - IX ZR 180/04 - NJW-RR 2007, 1383 Rn. 32; Beschluss vom 12. Mai 2011 - IX ZR 91/08 - juris Rn. 8). Ein sog. Stillhalteabkommen im Sinne von § 205 BGB setzt voraus, dass die Beteiligten eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung mit dem Inhalt getroffen haben, dass der Schuldner vorübergehend berechtigt ist, die Leistung zu verweigern, und der Gläubiger in dieser Zeit auf die Verfolgung seiner Ansprüche verzichtet (BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - IX ZR 180/09 - NJW-RR 2011, 208 Rn. 15).
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Das Oberverwaltungsgericht hat sich der dargestellten Senatsrechtsprechung und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu §§ 203, 205 BGB in dem Berufungsurteil angeschlossen und sie auf den festgestellten Sachverhalt angewandt. Soweit der Kläger in der Beschwerdebegründung geltend macht, die Verjährung seiner Ausgleichsansprüche für die Jahre 2001 bis 2004 sei gehemmt gewesen, zeigt er keinen über den Einzelfall hinausgehenden Klärungsbedarf auf, sondern wendet sich gegen die fallbezogene rechtliche Würdigung der Tatsachen durch das Oberverwaltungsgericht. Damit kann die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht erreicht werden.
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Eine Vorlage an den EuGH nach Art. 267 Abs. 3 AEUV kommt nicht in Betracht, weil keine Zweifel daran bestehen, dass Unionsrecht der Auslegung und Anwendung der angewandten Vorschriften über die Verjährungshemmung nicht entgegen steht. Das Oberverwaltungsgericht ist nicht von der Rechtsprechung des EuGH abgewichen.
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Das Gebot der vollen Wirksamkeit des Unionsrechts (Effektivitätsgrundsatz) ist nicht berührt, weil insoweit keine unionsrechtlichen Vorgaben bestehen. Wie dargestellt unterliegt der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch, auf den die Ansprüche des Klägers auf finanziellen Ausgleich gestützt sind, nach der Rechtsprechung des EuGH den Verjährungsregeln des nationalen Rechts. Dies bedeutet zwangsläufig, dass die Durchsetzbarkeit des unionsrechtlichen Anspruchs in den Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgestaltet sein kann. Die Hemmungsvorschriften der §§ 203, 205 BGB in der Auslegung durch den Bundesgerichtshof sind nicht geeignet, eine wirkungsvolle Durchsetzung des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs zu verhindern oder unverhältnismäßig zu erschweren. Die fallbezogene Anwendung der Vorschriften mit einem für den Anspruchsinhaber ungünstigen Ergebnis ist nicht geeignet, einen Verstoß gegen den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz zu begründen.
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Auch ein Verstoß gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Äquivalenz scheidet aus. Danach darf die Durchsetzung unionsrechtlicher Ansprüche nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die Durchsetzung vergleichbarer Ansprüche aus nationalem Recht (EuGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - Rs. C-246/09, Bu-licke, Slg. 2010 I-7003 Rn. 25 f.; BVerwG, Beschluss vom 16. April 2013 - BVerwG 2 B 145.11 - juris Rn. 8). Dies ist hier nicht der Fall, weil die Verjährungsvorschriften der §§ 194 BGB einschließlich der Vorschriften über die Hemmung gleichermaßen auf nationale und unionsrechtliche Ansprüche anzuwenden sind, die sich aus dem selben Lebenssachverhalt ergeben. Demnach unterliegt die Durchsetzung des unionsrechtlichen Anspruchs auf finanziellen Ausgleich wegen Zuvielarbeit denselben Verjährungsregeln wie der konkurrierende Ausgleichsanspruch nach nationalem Recht (Urteil vom 26. Juli 2012 a.a.O. Rn. 35).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.
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