Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 B 23/15

Gründe

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Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

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1. Der 1954 geborene Kläger steht als Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11) im Dienste des Beklagten. Seit einer gescheiterten Wiedereingliederungsmaßnahme nach längerer Erkrankung im Jahr 2004 ist er durchgängig dienstunfähig erkrankt. Der mehrfachen polizeiärztlichen Empfehlung einer stationären psychiatrischen Behandlung widersetzte sich der Kläger. Im April 2009 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass Zweifel an seiner Polizeidienstfähigkeit und an seiner allgemeinen Dienstfähigkeit bestünden. Er beabsichtige daher, ein Polizeidienstunfähigkeitsverfahren einzuleiten, in dessen Rahmen eine Vorstellung beim polizeiärztlichen Dienst notwendig sei. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Auch gegen eine weitere Aufforderung, einen Untersuchungstermin beim polizeiärztlichen Dienst wahrzunehmen, erhob der Kläger Widerspruch und erschien nicht zu dem Termin. Im September 2009 versetzte der Beklagte den Kläger in den Ruhestand wegen Polizeidienstunfähigkeit und allgemeiner Dienstunfähigkeit. Zur Begründung stützte er sich auf § 444 ZPO. Widerspruch, Klage und Berufung hiergegen blieben ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung unter anderem ausgeführt, dass die dauernde Dienstunfähigkeit nicht auf § 444 ZPO zu stützen sei, weil die an den Kläger gerichteten Untersuchungsanordnungen rechtswidrig gewesen seien. Aufgrund des Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen stehe jedoch fest, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides dauernd dienstunfähig gewesen sei.

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2. Die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensfehler liegen nicht vor. Die insgesamt drei Rügen, mit denen er jeweils geltend macht, das Berufungsgericht habe beweisrechtliche Vorschriften fehlerhaft gehandhabt und dadurch seine Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO missachtet, greifen nicht durch.

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a) Es war zunächst nicht fehlerhaft, den Beweisantrag, "Dr. P zu dem Gesundheitszustand des Klägers zum Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung und zum gegenwärtigen Zeitpunkt als Zeuge zu vernehmen", abzulehnen.

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Das Tatsachengericht hat grundsätzlich nur hinreichend substanziierten Beweisanträgen nachzugehen. Die gebotene Substanziierung erschöpft sich nicht in der Nennung eines bestimmten Beweismittels und der Behauptung einer bestimmten Tatsache, die das Beweisthema bezeichnet. Das Substanziierungsgebot verlangt vielmehr, dass die Tatsache vom Beteiligten mit einem gewissen Maß an Bestimmtheit als wahr und mit dem angegebenen Beweismittel beweisbar behauptet wird (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 - juris Rn. 41 ; Beschluss vom 23. Dezember 2015 - 2 B 40.14 - juris Rn. 49). Nur so ist es dem Tatsachengericht möglich, die Erheblichkeit der behaupteten Tatsache für die Entscheidung des Rechtsstreits zu überprüfen.

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Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Beweisantrag diesen Anforderungen nicht genügt. Mit dem Begriff "Gesundheitszustand" wird keine konkrete Tatsache benannt, die dem Beweise zugänglich ist und deren Wahrheitsgehalt vom Gericht überprüft werden kann. Der Gesundheitszustand des Klägers kann nicht wahr oder unwahr sein. Eine Substanziierung durch den Kläger fehlt.

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Eine Konkretisierung der zum Beweise gestellten Tatsache ist auch nicht im konkreten Fall entbehrlich, weil - so wohl die Ansicht des Klägers - diese offensichtlich und für jedermann erkennbar sei. Denn es erschließt sich nicht ohne Weiteres, ob sich der Kläger mit dem Beweisantrag eine konkrete Aussage zu dem Vorliegen oder dem Nichtvorliegen einer bestimmten Krankheit oder ob er eine allgemeine Aussage zu seiner Dienstfähigkeit bzw. - auch das war bis dahin Gegenstand ärztlicher Äußerungen gewesen - zur allgemeinen Erwerbsfähigkeit erhofft hat.

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Im Übrigen hat der Kläger auf die mit der fehlenden Substanziierung begründete Ablehnung dieses Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht reagiert. Es wäre ihm aber möglich gewesen, die vom Oberverwaltungsgericht zu Recht vermisste Klarstellung der unter Beweis gestellten Tatsache nachzuholen.

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Ferner musste sich dem Oberverwaltungsgericht die Vernehmung des Arztes Dr. P als Zeugen auch ungeachtet der Behandlung des Beweisantrags nicht von sich aus aufdrängen.

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b) Auch dem Beweisantrag, "ein ergänzendes ärztliches Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob der Kläger zum Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung dienstunfähig gewesen ist", war nicht nachzugehen.

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Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Februar 1985 - 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 <41> und vom 6. Oktober 1987 - 9 C 12.87 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31 S. 1). Dabei entscheidet das Tatsachengericht über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen nach Ermessen. Dies gilt auch für die Einholung von Gutachten oder die Ergänzung vorhandener Gutachten oder Arztberichte und selbst dann, wenn eine solche Maßnahme der Sachverhaltsermittlung von einem Beteiligten angeregt worden ist (BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987 - 9 C 12.87 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31 S. 2; Beschluss vom 30. Juni 2010 - 2 B 72.09 - juris Rn. 4). Die Aufklärungspflicht verlangt hingegen nicht, dass ein Tatsachengericht Ermittlungen anstellt, die aus seiner Sicht unnötig sind, weil deren Ergebnis nach seinem Rechtsstandpunkt für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119> und Beschluss vom 11. Februar 2016 - 2 B 51.14 - juris Rn. 13).

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Die gerichtliche Aufklärungspflicht ist verletzt, wenn sich das Gericht auf ein eingeholtes Sachverständigengutachten stützt, das objektiv ungeeignet ist, ihm die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Dies ist im Allgemeinen der Fall, wenn das vorliegende Gutachten auch für den Nichtsachkundigen erkennbare Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen gibt. Die Verpflichtung zur Ergänzung des vorliegenden Gutachtens folgt nicht schon daraus, dass ein Beteiligter dieses als Erkenntnisquelle für unzureichend hält (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1985 - 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 <45>; Beschluss vom 29. Mai 2009 - 2 B 3.09 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 5 Rn. 7).

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Solche Fehler zeigt die Beschwerde nicht auf.

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aa) Insbesondere besteht ein Verfahrensfehler im konkreten Fall nicht darin, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige eine persönliche Exploration des Klägers wegen dessen Weigerung, sich dieser zu stellen, nicht durchführen konnte und somit sein Gutachten nach Aktenlage erstellte. Auch der Umstand, dass dem Gutachter Angaben zur Biografie sowie zum persönlichen Umfeld des Klägers fehlten, führt nicht zur Fehlerhaftigkeit des Gutachtens.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine persönliche Befragung des Beamten im Verfahren der Zurruhesetzung im Regelfall insbesondere dann unabdingbar, wenn psychische Erkrankungen im Raum stehen. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn Gegenstand des Gutachtens die Beurteilung eines Krankheitsbildes zu einem länger zurückliegenden Zeitraum ist. Vielfach wird es nicht von vornherein auszuschließen sein, dass die persönliche Befragung auch Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand zu einem früheren Zeitpunkt ermöglicht. Wird das Sachverständigengutachten ohne eine persönliche Befragung des Beamten erstellt, so muss der Sachverständige plausibel begründen, warum er bei der Erstellung seines Gutachtens auf diese verzichten konnte (BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2014 - 2 B 105.12 - Buchholz 232.0 § 44 BBG 2009 Nr. 3 Rn. 43).

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Der Gutachter hat durch sein schriftliches Gutachten sowie durch die Erläuterung des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung plausibel dargestellt, warum er im konkreten Einzelfall gleichwohl zu einer verlässlichen Einschätzung der Dienstunfähigkeit des Klägers gelangen konnte. Hierauf durfte sich das Oberverwaltungsgericht zur Begründung seiner Einschätzung der Dienstunfähigkeit des Klägers stützen. So hat der Sachverständige deutlich gemacht, dass das Defizit seiner Entscheidungsgrundlage, welches durch die Verweigerung einer persönlichen Exploration durch den Kläger sowie durch nicht hinreichende Informationen über die Biografie und das persönliche Umfeld des Klägers entstanden ist, durch besonders gut verwertbare Informationen und Verhaltensbeobachtungen betreffend das berufliche Umfeld des Klägers ausgeglichen worden sei. Nachvollziehbar ist insoweit vor allem, dass der Gutachter dem beruflichen Umfeld des Klägers deswegen einen besonderen Stellenwert eingeräumt hat, weil Gegenstand des Gutachtens gerade die Beurteilung seiner Dienstfähigkeit gewesen ist. Des Weiteren konnte der Gutachter nachvollziehbar erläutern, dass das ihm vorliegende Aktenmaterial den Schluss erlaube, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung die im Einzelnen im Gutachten näher beschriebenen Kriterien nach der ICD 10 für eine paranoide Persönlichkeitsstörung und eine zwanghafte Persönlichkeitsstörung (F 61) vorlagen und hieraus eine allgemeine Dienstunfähigkeit resultierte. Dabei sah sich der Gutachter mit Einschätzungen des behandelnden Arztes Dr. P aus dem Jahr 2006 und des Polizeiarztes Dr. R aus dem Jahr 2004 betreffend die Dienstfähigkeit des Klägers im Einklang. Der weitere Einwand der Beschwerde, der Gutachter habe keine Beispiele dafür genannt, warum ihm das vorhandene Aktenmaterial genügt hat, verkennt, dass das Oberverwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt hat, dass der Gutachter das ihm vorliegende Material auf 25 Seiten seines Gutachtens ausgewertet hat.

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bb) Die von der Beschwerde angeführten Widersprüche zu anderen ärztlichen Einschätzungen bestehen nicht bzw. sind durch den Sachverständigen ausgeräumt worden.

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Das Verhältnis zwischen dem vom Gericht bestellten Sachverständigen und dem Gutachter eines Verfahrensbeteiligten bestimmt sich nach den Grundsätzen, die für das Verhältnis von Amtsarzt und behandelndem Arzt gelten. Ebenso wie dem Amtsarzt und einem von ihm hinzugezogenen Facharzt kommt dem gerichtlichen Sachverständigen grundsätzlich Vorrang zu. Dies hat seinen Grund in ihrer rechtlichen Stellung. Im Gegensatz zu einem Privatarzt, der womöglich bestrebt ist, das Vertrauen des Patienten zu erhalten, nehmen sowohl Amtsarzt als auch gerichtlicher Sachverständiger die Beurteilung nach ihrer Aufgabenstellung unbefangen und unabhängig vor. Sie stehen Beamten und Dienstherrn gleichermaßen fern. Daher darf sich das Gericht auf ihre medizinischen Beurteilungen stützen, wenn die oben dargestellten Voraussetzungen vorliegen. Erhebt der Privatarzt dagegen substanziierte Einwendungen, hängt die Verwertbarkeit davon ab, ob der gerichtliche Sachverständige bzw. der Amtsarzt mit fachärztlicher Unterstützung schlüssig und nachvollziehbar darlegen können, aus welchen Gründen sie den Einwendungen nicht folgen (BVerwG, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - 2 B 33.12 - NVwZ-RR 2013, 115 Rn. 35).

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Solche substanziellen Einwendungen sind hier nicht dargelegt. Die vom Kläger in Bezug genommenen Stellungnahmen und Atteste der ihn behandelnden Ärzte lassen weitgehend schon eine Auseinandersetzung mit dem gerichtlich veranlassten Gutachten vermissen. Insbesondere mangelt es diesen weitgehend an einer argumentativen Auseinandersetzung mit dem gerichtlichen Sachverständigengutachten. Der Kläger setzt vielmehr die von den ihn behandelnden Ärzten gestellten Diagnosen anstelle derjenigen des gerichtlich bestellten Sachverständigen und räumt ihnen - einseitig - den Vorrang ein, ohne die Feststellung des gerichtlichen Gutachtens hinreichend in Zweifel zu ziehen.

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Im Einzelnen: Mit Blick auf die psychiatrische Stellungnahme des Dr. med. (RUS) P vom 29. September 2011, in der dieser eine "absolute Dienstunfähigkeit" verneint und von einer "Restleistungsfähigkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt" ausgeht, ist festzustellen, dass es sich hierbei schon nicht um eine substanziierte Einwendung im geschilderten Sinne handelt. Die knapp eine halbe DIN-A4-Seite umfassende Stellungnahme beschränkt sich im Wesentlichen auf die Nennung einiger Symptome, die Einschätzung zur Restleistungsfähigkeit sowie die Empfehlung eines Wiedereingliederungsversuchs. Eine durch Fakten belegte Begründung dieser Einschätzung fehlt. Auch auf das ärztliche Attest des Dr. P vom 15. Juli 2009 lässt sich keine substanziierte Einwendung gegen das gerichtliche Sachverständigengutachten stützen, die eine weitere Plausibilisierung erforderlich machte. In diesem Attest beschreibt Dr. P ebenfalls einige Symptome. Der Grund "für die eingetretenen depressiven Zustände seien dienstliche Probleme". Seit sechs Monaten befinde sich der Kläger in einer psychischen Ausnahmesituation, die sich in den letzten Wochen noch wesentlich verschlechtert habe. "Derzeit" sei der Kläger absolut dienstunfähig. Einen erklärungsbedürftigen Widerspruch zu dem gerichtlichen Sachverständigengutachten weist dieses Attest nicht auf. Deswegen kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob - so die Beschwerdebegründung - Dr. P und/oder der gerichtlich bestellte Sachverständige in seiner Erläuterung in der mündlichen Verhandlung die Begriffe der Dienstunfähigkeit und der Arbeitsunfähigkeit in jeder Hinsicht richtig verwendet haben.

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Das Sachverständigengutachten wird auch nicht durch den Entlassungsbericht der Psychosomatischen Klinik in Bad P. vom 5. Februar 2013 entkräftet. Zum einen hat der gerichtlich bestellte Sachverständige deutlich gemacht, dass zahlreiche der in diesem Bericht enthaltenen Feststellungen mit seinen eigenen Feststellungen übereinstimmen. Lediglich in der Diagnose halte er den Entlassungsbericht für verharmlosend. Zum anderen bezieht sich der Entlassungsbericht auf einen Klinikaufenthalt im Januar 2013, sodass ihm - ohne weitere Erläuterung - allenfalls eine sehr begrenzte Aussagekraft zum Gesundheitszustand des Klägers im hier relevanten Jahr 2009 zukommen kann.

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Ein nicht aufgelöster Widerspruch besteht auch nicht zu der fachärztlichen Stellungnahme des Dr. K vom 30. November 2011, die dieser in unmittelbarer Reaktion auf das gerichtliche Sachverständigengutachten vom 19. Juli 2011 erstellt hat. Soweit die Beschwerde einen Widerspruch zwischen der Diagnose des gerichtlich bestellten Sachverständigen und den Feststellungen des Dr. K anspricht, genügt das Vorbringen nicht den durch § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO aufgestellten Darlegungsanforderungen, weil nicht näher erläutert wird, worin dieser Widerspruch bestehen soll. Im Übrigen zeigt auch die Stellungnahme des Dr. K solche Widersprüche nicht auf. Er äußert bestenfalls Zweifel an dem im gerichtlichen Sachverständigengutachten gefundenen Ergebnis, indem er etwa formuliert, er halte die dort enthaltene Beschreibung für "nicht glücklich", finde eine Vermutung des Gutachters "spannend" und die Diagnosestellung "sehr mutig". Letzteres betrifft die vom gerichtlich bestellten Gutachter angesprochene psychotische Entwicklung, die auch von ihm nur als Verdacht geäußert und damit nicht als die Annahme der Dienstunfähigkeit tragend dargestellt wird. Auch die Beurteilung der Dienstfähigkeit kann Dr. K nur "nicht vollständig nachvollziehen". Eine Negierung der entsprechenden Bewertung ist dieser Formulierung nicht zu entnehmen. Starke Bedenken gegen die Einschätzung des Dr. K bestehen im Übrigen insoweit, als er "zwanghafte Denkweisen", die hier als Begriff im Rahmen der Untersuchung psychischer Erkrankungen angesprochen werden, als für Polizeibeamte besonders positiv darstellt. Ein Widerspruch seiner Diagnose ("Depressive Reaktion als Anpassungsstörung bei zwanghafter Persönlichkeitsstruktur") zu der Annahme der Dienstunfähigkeit durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen wird ebenfalls nicht dargelegt.

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Mit Blick auf das Gutachten von Prof. Dr. S vom 5. Mai 2003 zeigt die Beschwerde schon keinen Widerspruch zum gerichtlich veranlassten Sachverständigengutachten auf. Die angegriffene Äußerung des gerichtlich bestellten Sachverständigen, der Kläger sei wahrscheinlich schon lange vor 2009, nämlich 2004 dienstunfähig erkrankt gewesen, kann durch das ein Jahr zuvor erstellte Gutachten nicht erschüttert werden.

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Warum die Annahme einer Dysthimia durch den Facharzt für Psychiatrie H in seiner Stellungnahme vom 13. Januar 2009 die Dienstunfähigkeit des Klägers in Frage stellen soll, legt die Beschwerde ebenfalls nicht dar.

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Soweit die Beschwerde geltend macht, die Annahme der eingeschränkten Fähigkeit, zwischen Wichtigem und Unwichtigem zu unterscheiden, sowie die Annahme eingeschränkter Team- und Entscheidungsfähigkeit entbehre einer Tatsachengrundlage, genügt sie ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen. Sie setzt sich nicht hinreichend mit der Annahme des Oberverwaltungsgerichts aus-einander, dass die tatsächliche Grundlage sogar besonders intensiv auf 25 Seiten des Gutachtens beschrieben sei.

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Schließlich ist auch nicht von mangelnder Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters auszugehen. Eine hinreichende Substanziierung dieser Behauptung fehlt in der Beschwerde ebenfalls; es sind auch sonst keine dahingehenden Umstände erkennbar.

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cc) Selbst wenn von einem Verfahrensfehler auszugehen wäre, weil eine persönliche Untersuchung des Klägers nicht stattfinden konnte, so ist davon auszugehen, dass dieser sich nicht auf die Entscheidung ausgewirkt hat. Denn durch die mehrfache, nicht nachvollziehbar begründete Weigerung des Klägers, sich für eine persönliche Untersuchung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen zur Verfügung zu stellen, hätte das Oberverwaltungsgericht zum Nachteil des Klägers dessen Dienstunfähigkeit nach dem Rechtsgedanken der §§ 444 und 446 ZPO ebenfalls annehmen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 C 7.11 - Buchholz 237.95 § 208 SHLBG Nr. 1 Rn. 14; Beschluss vom 21. Februar 2014 - 2 B 24.12 - Buchholz 237.8 § 56 RhPLBG Nr. 3 Rn. 11).

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c) Schließlich musste das Oberverwaltungsgericht dem Beweisantrag, "Herrn K ebenfalls als Sachverständigen zu vernehmen zu dem Gesundheitszustand des Klägers, wie er sich zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung und zum gegenwärtigen Zeitpunkt darstellt", nicht nachgehen. Das Oberverwaltungsgericht hat den Beweisantrag zu Recht abgelehnt; das Berufungsgericht unterliegt insoweit keinem Aufklärungsmangel. Anders als von der Beschwerde vorgetragen, ist das Oberverwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Beweisantrag auf die Vernehmung des Dr. K als Sachverständigen und nicht als sachverständigen Zeugen abzielte. Das folgt schon aus dem Wortlaut des Beweisantrags, der - von einem Rechtsanwalt formuliert - den Begriff des Sachverständigen verwendet. Entsprechendes ergibt sich auch aus der Systematik der Beweisanträge. Denn der Beweisantrag zu 1. war ebenfalls auf die Vernehmung eines der den Kläger behandelnden Ärzte gerichtet. Hier ist aber der Begriff "Zeuge" zur Bezeichnung des Beweismittels verwendet worden. Dass in dem gleichzeitig formulierten Beweisantrag zu 3. das Beweismittel als "Sachverständiger" bezeichnet wurde, durfte das Oberverwaltungsgericht somit als bewusste Abweichung verstehen. Diesem Verständnis steht nicht entgegen, dass im Falle der Stattgabe das Oberverwaltungsgericht die Bestimmung des konkreten Sachverständigen vorzunehmen hätte. Denn es ist nicht unzulässig, mit dem Beweisantrag eine Empfehlung hinsichtlich des zu vernehmenden Sachverständigen auszusprechen.

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Bei diesem zutreffenden Verständnis des Beweisantrags zu 3. durfte das Oberverwaltungsgericht diesen aus den unter b) geschilderten Gründen ablehnen. Zudem wäre der Beweisantrag aus den unter a) geschilderten Gründen als unzulässig abzulehnen gewesen.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG.

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