Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 B 40/15

Gründe

I

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Die Klägerin wendet sich gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur, mit dem der Beigeladenen zu 1 und der E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG, der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 2, mit näher bestimmten Maßgaben die Erlaubnis erteilt worden ist, die Frequenzen beider Unternehmen nach Kontrollerwerb der Beigeladenen zu 1 über die E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG zu nutzen.

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Der Klägerin waren ab dem Jahr 1999 Frequenzen für 36 regionale Versorgungsgebiete aus dem Bereich von 2,6 GHz zugeteilt worden. Diese Frequenzzuteilungen waren bis zum 31. Dezember 2007 befristet und berechtigten die Klägerin zum Betrieb von Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunkanlagen im festen Funkdienst. Über die Verpflichtungsklagen der Klägerin, die Frequenzzuteilungen zu verlängern, ist noch nicht rechtskräftig entschieden. Ein Teil der der Klägerin ursprünglich zugeteilten Frequenzen aus dem 2,6 GHz-Band ist aufgrund eines im Jahr 2010 durchgeführten Versteigerungsverfahrens inzwischen der E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG und der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG zugeteilt worden. Die von der Klägerin erhobenen Klagen gegen die der Versteigerung der Frequenzen zugrunde liegenden Allgemeinverfügungen der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur vom 19. Juni 2007, vom 7. April 2008 und vom 12. Oktober 2009 hat das Verwaltungsgericht - inzwischen rechtskräftig - abgewiesen (vgl. zuletzt BVerwG, Beschlüsse vom 9. Juni 2015 - 6 B 59.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:090615B6B59.14.0] - und - 6 B 60.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:090615B6B60.14.0] - juris). Aufgrund eines Prozessvergleichs duldet es die Beklagte, dass die Klägerin die ihr ursprünglich zugeteilten Frequenzen aus dem 2,6 GHz-Band über den 31. Dezember 2007 hinaus solange nutzt, bis die derzeitigen Frequenzzuteilungsinhaber deren Nutzung aufnehmen.

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Nachdem die Beigeladene zu 1 und die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 2 im Juli 2013 ihre Fusionsabsicht angezeigt hatten, leitete die Bundesnetzagentur ein Verfahren zur Prüfung der Notwendigkeit von durch das Zusammenschlussvorhaben veranlassten frequenzregulatorischen Maßnahmen ein. Einen Beiladungsantrag der Klägerin lehnte die Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur mit Beschluss vom 27. Juni 2014 ab; Klage und Nichtzulassungsbeschwerde blieben erfolglos (VG Köln, Urteil vom 10. Juni 2015 - 21 K 5400/14; BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 6 B 39.15 -). Durch Beschluss vom 4. Juli 2014 erteilte die Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur der Beigeladenen zu 1 und der E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG die Erlaubnis, die Frequenzen beider Unternehmen nach Kontrollerwerb der Beigeladenen zu 1 über die E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG zu nutzen. Die Erlaubnis ist u.a. mit der Maßgabe verbunden, dass beide Unternehmen zur Rückgabe derjenigen Frequenzen in den Bereichen 900 MHz und 1 800 MHz bis zum 31. Dezember 2015 verpflichtet sind, für die sie zu diesem Zeitpunkt keine Zuteilung über das Jahr 2016 hinaus haben.

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Das Verwaltungsgericht hat die gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 4. Juli 2014 erhobene Klage abgewiesen: Die Klage sei unzulässig, weil der Klägerin das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für das Anfechtungsbegehren fehle. Die Aufhebung der den Beigeladenen zu 1 und zu 2 erteilten Erlaubnis der Frequenznutzung hätte zur Folge, dass diese die ihnen jeweils zugeteilten Frequenznutzungsrechte weiterhin, jedoch jeweils nur für sich selbst, ausüben dürften. Der Wegfall der Möglichkeit der Überlassung von Frequenzen zur gegenseitigen Nutzung wäre für die wettbewerbliche Stellung der Klägerin nicht von Nutzen. Weder verfüge sie in der Zeit der Verwirklichung des Unternehmenszusammenschlusses über Nutzungsrechte an Frequenzen aus den hier in Rede stehenden Frequenzbereichen, noch habe sie solche Frequenzen im Wege eines chancengleich und diskriminierungsfrei ausgestalteten Vergabeverfahrens erworben. Sie könne daher weder von einer fusionsbedingten Änderung der relativen Anteile an diesen für das Angebot von Mobilfunkdiensten zugeteilten Frequenzspektren noch davon nachteilig betroffen sein, dass die Frequenzausstattung der fusionierenden Unternehmen nicht mehr das Ergebnis eines chancengleichen und diskriminierungsfreien Vergabeverfahrens sei, sondern auf dem Zusammenschluss bzw. darauf beruhe, dass die beabsichtigte Übertragung der Frequenznutzungsrechte der E-Plus auf die Telefónica vollzogen werde. Ob die Rechtsstellung der Klägerin durch die begehrte Aufhebung des angefochtenen Beschlusses verbessert werden könnte, wenn sie Dienste auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt wie die Beigeladenen anbieten würde, könne dahinstehen; denn ein solcher Fall liege nicht vor. Die Diensteangebote der Klägerin seien jedenfalls einem anderen räumlich relevanten Markt zuzuordnen. Die ihr bis 2007 zugeteilten Frequenzen aus dem 2,6 GHz-Band, die auch Gegenstand der Regelung des angefochtenen Beschlusses seien, hätten nach den Nutzungsbedingungen lediglich eine regionale, nicht eine bundesweite Nutzung ermöglicht. Die Duldung der Frequenznutzung über deren Befristung hinaus könne nicht weiter reichen als die mit der ursprünglichen Frequenzzuteilung vermittelte Nutzungsberechtigung. Die im Beschluss vom 4. Juli 2014 getroffenen Regelungen hätten auch keine nachteiligen Auswirkungen auf die prozess- bzw. verfahrensrechtliche Stellung der Klägerin in anderen Klage- oder Widerspruchsverfahren. Ob ein Rechtsschutzinteresse vorliege, hänge schließlich nicht davon ab, ob § 55 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 TKG i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 TKG im Lichte des Unionsrechts dahingehend auszulegen seien, dass die Klägerin an den streitgegenständlichen Verwaltungsverfahren zu beteiligen gewesen wäre und in einem nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren klagebefugt sei. Da die Anwendung der allgemeinen verwaltungsprozessualen Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Rechtsschutzinteresses den Grundsätzen der Gleichwertigkeit und Effektivität genüge, habe hierzu keine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingeholt werden müssen.

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Die Klage sei auch unbegründet. Der angefochtene Beschluss der Bundesnetzagentur verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Vorschriften der § 55 Abs. 1 Satz 3, Abs. 7 und 8 TKG, § 63 Abs. 1 TKG sowie § 52 i.V.m. § 2 TKG, auf die der Beschluss gestützt sei, entfalteten unter den hier vorliegenden Umständen keine drittschützende Wirkung zugunsten der Klägerin. Die Klägerin könne sich auch nicht auf eine drittschützende Wirkung des Art. 5 Abs. 6 der Genehmigungsrichtlinie und des Art. 9b der Rahmenrichtlinie berufen. Der Gerichtshof der Europäischen Union habe diesen Bestimmungen eine drittschützende Wirkung nur zugunsten solcher Wettbewerber beigemessen, die Inhaber von Frequenznutzungsrechten seien, wenn durch eine Entscheidung der Regulierungsbehörde die Funkfrequenzausstattungen konkurrierender Unternehmen anteilig verändert würden. In einer solchen Lage habe sich die Klägerin indessen nicht befunden, da sie keine Leistungen anbiete, die dem relevanten Markt, auf dem die Beigeladenen agierten, zuzuordnen seien. Eine Rechtsverletzung der Klägerin folge auch nicht daraus, dass ihr Antrag auf Beiladung zum Verfahren vor der Präsidentenkammer abgelehnt worden sei oder die Präsidentenkammer entgegen § 135 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 TKG keine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt habe.

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Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

II

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Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der von der Klägerin gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 4. Juli 2014 erhobenen Klage auf zwei jeweils selbstständig tragende Begründungen gestützt. Zum einen sei die Klage unzulässig, weil der Klägerin das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für das Anfechtungsbegehren fehle. Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet, weil der angefochtene Beschluss der Bundesnetzagentur die Klägerin nicht in ihren Rechten verletze. Ist eine angegriffene Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt. Wenn nur für eine Begründung ein Zulassungsgrund eingreift, kann diese Begründung hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert. Weder beruht dann das vorinstanzliche Urteil auf der hinwegdenkbaren Begründung, noch ist die Klärung mit ihr etwa zusammenhängender Grundsatzfragen in einem Revisionsverfahren zu erwarten (BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2014 - 6 B 26.14 [ECLI:DE:BVerwG:2014:081214B6B26.14.0] - Buchholz 442.066 § 29 TKG Nr. 1 Rn. 13). Jedenfalls soweit das Verwaltungsgericht die angefochtene Entscheidung auf die Annahme der Unzulässigkeit der Klage gestützt hat, liegt ein Revisionszulassungsgrund nicht vor.

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1. Die Beschwerdebegründung legt keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar (§ 132 Abs. 2 Nr. 1, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist. Die Beschwerde muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung der aufgeworfenen, bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfragen des Bundesrechts oder einer der in § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO genannten Vorschriften führen kann. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

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a) Die Klägerin wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf, ob

"die Aufhebung eines auf § 55 Abs. 8 TKG gestützten Beschlusses zur Übertragung von Frequenznutzungsrechten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge Wirkungen auf die subjektive Rechtsstellung eines Unternehmens (hat), das

- nicht Inhaber von Nutzungsrechten an beschlussgegenständlichen Frequenzen ist, und/oder

- keine Frequenzen in einem Vergabeverfahren nach § 55 Abs. 10, § 61 TKG, sondern im gesetzlichen Antragsverfahren nach § 55 Abs. 5 TKG erworben hat, und/oder

- regionale Dienste im selben sachlich relevanten Markt (Markt für den drahtlosen Netzzugang) anbietet, wie die Parteien des Übertragungsverfahrens gemäß § 55

Abs. 8 TKG, und/oder

- einen gesetzlich begründeten Anspruch auf Zuteilung von Frequenzen geltend macht, die Gegenstand des Beschlusses nach § 55 Abs. 8 TKG sind?"

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Diese Frage kann die begehrte Zulassung der Grundsatzrevision schon deshalb nicht rechtfertigen, weil ihre Klärung einen singulären Sachverhalt betrifft und daher nicht zur Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist. Der in der Beschwerdebegründung unternommene Versuch einer abstrakten Formulierung ändert nichts daran, dass die Frage mit der mehrfach untergliederten Beschreibung des "Unternehmens", auf das sie sich bezieht, ausschließlich auf die Klägerin und die Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles zugeschnitten ist. Sie lässt nicht erkennen, welche Bedeutung ihre Klärung in weiteren Fällen haben kann. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist hiermit nicht dargetan.

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Unabhängig davon ist die von der Klägerin formulierte Frage im Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, da sie für das angefochtene Urteil nicht entscheidungserheblich ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage für unzulässig gehalten, weil der Klägerin das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für das Anfechtungsbegehren fehle. Anders als die Beschwerdebegründung unterstellt, hat das Verwaltungsgericht diese Annahme nicht auf einen Rechtssatz mit dem Inhalt gestützt, dass "die Aufhebung eines auf § 55 Abs. 8 TKG gestützten Beschlusses zur Übertragung von Frequenznutzungsrechten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge" keine Wirkungen auf die subjektive Rechtsstellung eines Unternehmens in der Lage der Klägerin habe. Das Verwaltungsgericht ist nicht davon ausgegangen, dass der angefochtene Beschluss der Präsidentenkammer vom 4. Juli 2014 die "Übertragung von Frequenznutzungsrechten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge" im Sinne des § 55 Abs. 8 TKG regelt. Vielmehr hat es im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung den Regelungsgehalt des angefochtenen Beschlusses ermittelt und festgestellt, dass die Bundesnetzagentur hierdurch lediglich eine Erlaubnis zur gemeinsamen Frequenznutzung bzw. zur Frequenzüberlassung erteilt hat. Eine durch § 55 Abs. 8 TKG erfasste Änderung der Frequenzzuteilung ist hiermit nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht verbunden. In den Urteilen in den Parallelverfahren - 21 K 4151/14 - juris Rn. 80 ff. und - 21 K 4205/14 - juris Rn. 77 ff., die am selben Tag wie das vorliegend angefochtene Urteil auf die Klagen der Beigeladenen zu 1 und 2 ergangen und inzwischen rechtskräftig sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Dezember 2015 - 6 C 17.15 - und - 6 C 18.15 -), hat das Verwaltungsgericht dies im Einzelnen näher begründet. Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht in dem mit der vorliegenden Beschwerde angefochtenen Urteil angenommen, dass die mit der Klage begehrte Aufhebung der den Beigeladenen zu 1 und zu 2 erteilten Erlaubnis der Frequenznutzung zur Folge hätte, dass die Beigeladene zu 1 bzw. die mit ihr verbundene Telefónica Germany GmbH & Co. OHG und die Beigeladene zu 2 die ihnen jeweils zugeteilten Frequenznutzungsrechte weiterhin, jedoch jeweils nur für sich selbst, ausüben dürften. Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Frage hat sich dem Verwaltungsgericht auf der Grundlage seines rechtlichen Ausgangspunkts mithin - jedenfalls im Zusammenhang mit der Beurteilung des Rechtsschutzinteresses - nicht gestellt.

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b) Für klärungsbedürftig hält die Klägerin weiter die folgende Frage:

"Kommt es für die Beurteilung des Vorliegens eines Rechtsschutzinteresses eines Unternehmens, das aufgrund eines geltend gemachten eigenen Zuteilungsanspruchs für bestimmte Frequenzen einen Zustimmungsbeschluss der Bundesnetzagentur gemäß § 55 Abs. 8 TKG anficht, darauf an, ob § 55 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 TKG i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 TKG im Lichte von Art. 4 Abs. 1, Art. 9b Rahmenrichtlinie sowie Art. 5 Abs. 6 Genehmigungsrichtlinie dahingehend auszulegen ist, dass das anfechtende Unternehmen als Marktteilnehmer und Wettbewerber aufgrund der durch den angefochtenen Beschluss erfolgenden Berührung seine Interessen an den streitgegenständlichen Verwaltungsverfahren zur Wahrung seiner Rechte zu beteiligen gewesen wäre und in einem nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Überprüfungsverfahren wegen Betroffenheit in seinen Rechten klagebefugt ist und für sich ein Rechtsschutzinteresse geltend machen kann?"

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Auch diese Frage ist nicht entscheidungserheblich und deshalb im Revisionsverfahren schon nicht klärungsfähig. Zum einen geht sie - wie bereits die zuvor behandelte Frage - von der Prämisse aus, der angefochtene Beschluss der Präsidentenkammer vom 4. Juli 2014 enthalte eine Regelung im Sinne des § 55 Abs. 8 TKG. Dies geht jedoch an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum konkreten Regelungsgehalt des angefochtenen Beschlusses vorbei. Diese Feststellungen wären für den Senat in dem erstrebten Revisionsverfahren gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindend, weil die Klägerin sie nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen hat (vgl. weiter unten zu 2.). Darüber hinaus ist die aufgeworfene Frage auch deshalb nicht entscheidungserheblich, weil es nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rechtsschutzinteresses nicht darauf ankommt, ob der Klägerin eine Klagebefugnis zur Seite steht. Folglich ist es auch ohne Bedeutung, ob eine solche Klagebefugnis aus dem nationalen Recht oder aus dem Unionsrecht - hier aus Art. 4 Abs. 1, Art. 9b der Rahmenrichtlinie sowie Art. 5 Abs. 6 der Genehmigungsrichtlinie in den maßgeblichen Fassungen - herzuleiten ist.

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Unabhängig von der mangelnden Klärungsfähigkeit fehlt der aufgeworfenen Frage auch die für eine Zulassung der Revision erforderliche Klärungsbedürftigkeit. Die Voraussetzungen, unter denen ein Unternehmen in einem Verfahren zur Genehmigung der Übertragung von Rechten zur Nutzung von Funkfrequenzen nach Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. L 108 S. 21 - Genehmigungsrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. L 337 S. 37) geänderten Fassung als Betroffener im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. L 108 S. 33 - Rahmenrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/140/EG geänderten Fassung angesehen werden kann, sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt. Eine Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV kommt deshalb nicht in Betracht.

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Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Rahmenrichtlinie in der maßgeblichen Fassung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass es auf nationaler Ebene wirksame Verfahren gibt, nach denen jeder Nutzer oder Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und/oder -dienste, der von einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde betroffen ist, bei einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Beschwerdestelle einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen kann. Ferner ist in Art. 4 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie bestimmt, dass diese Stelle, die auch ein Gericht sein kann, über angemessenen Sachverstand verfügen muss, um ihrer Aufgabe wirksam gerecht zu werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Umständen des Falles angemessen Rechnung getragen wird und wirksame Einspruchsmöglichkeiten gegeben sind (Art. 4 Abs. 1 Satz 3 der Richtlinie). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 4 der Rahmenrichtlinie Ausfluss des Grundsatzes eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, der ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist und die nationalen Gerichte verpflichtet, den gerichtlichen Schutz der Rechte zu gewährleisten, die den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen (EuGH, Urteile vom 21. Februar 2008 - C-426/05 [ECLI:EU:C:2008:103], Tele 2 Telecommunication - Rn. 30 und vom 22. Januar 2015 - C-282/13 [ECLI:EU:C:2015:24], T-Mobile Austria - Rn. 33). Dieses Gebot eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes muss für Nutzer und Anbieter gelten, die Rechte aus der Unionsrechtsordnung, insbesondere den Richtlinien über die elektronische Kommunikation, herleiten können und durch eine Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde in diesen Rechten berührt sind (EuGH, Urteile vom 21. Februar 2008 - C-426/05, Tele 2 Telecommunication - Rn. 32 und vom 22. Januar 2015 - C-282/13, T-Mobile Austria - Rn. 34).

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Unter welchen Voraussetzungen anderen Personen als den Adressaten einer Entscheidung der Regulierungsbehörde ein Rechtsbehelf gegen eine solche Entscheidung zustehen muss, hat der Gerichtshof für einzelne Regelungsbereiche weiter konkretisiert, etwa in Bezug auf Marktanalyseverfahren nach Art. 16 der Rahmenrichtlinie (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Februar 2008 - C-426/05, Tele 2 Telecommunication - Rn. 39) oder die Genehmigung von Preisen eines regulierten Unternehmens (vgl. EuGH, Urteil vom 24. April 2008 - C-55/06 [ECLI:EU:C:2008:244], Arcor - Rn. 177, zu der mit Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie vergleichbaren Regelung des Art. 5a Abs. 3 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs in der durch die Richtlinie 97/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 geänderten Fassung).

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Hieran anknüpfend hat der Gerichtshof der Europäischen Union auch bereits entschieden, unter welchen Voraussetzungen im Hinblick auf das in Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie enthaltene Gebot eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes einem Unternehmen ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde einzuräumen ist, die in einem Verfahren zur Genehmigung der Übertragung von Rechten zur Nutzung von Funkfrequenzen nach Art. 5 Abs. 6 der Genehmigungsrichtlinie ergeht. In dem vom Verwaltungsgericht erwähnten Urteil vom 22. Januar 2015 hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Unternehmen dann als Betroffener i.S.v. Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie angesehen werden kann, wenn dieses Unternehmen, das elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste anbietet, ein Wettbewerber des Unternehmens oder der Unternehmen ist, das bzw. die Partei(en) eines Verfahrens zur Genehmigung der Übertragung von Rechten zur Nutzung von Funkfrequenzen nach Art. 5 Abs. 6 der Genehmigungsrichtlinie und Adressat(en) der Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde ist bzw. sind, und wenn diese Entscheidung geeignet ist, sich auf die Marktstellung des erstgenannten Unternehmens auszuwirken (EuGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - C-282/13 T-Mobile Austria - Rn. 39, 48). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, die der erkennende Senat aufgenommen hat (BVerwG, Urteile vom 25. Februar 2015 - 6 C 37.13 - BVerwGE 151, 268 Rn. 23 ff. und vom 1. April 2015 - 6 C 38.13 - Buchholz 442.066 § 35 TKG Nr. 10 Rn. 23 ff.), müssen demnach zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit sich ein Unternehmen, das selbst nicht Adressat der auf Art. 5 Abs. 6 der Genehmigungsrichtlinie gestützten Behördenentscheidung ist, als Betroffener i.S.v. Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie darauf berufen kann, dass ihm ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung einzuräumen ist: Erstens muss das Unternehmen ein Wettbewerber des Unternehmens oder der Unternehmen sein, an das bzw. die die Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde gerichtet ist; zweitens muss die fragliche Entscheidung geeignet sein, sich auf die Marktstellung des erstgenannten Unternehmens auszuwirken. Derartige Auswirkungen auf die Marktstellung sind anzunehmen, wenn die Entscheidung zu einer Änderung der Verteilung der Funkfrequenzen auf die auf dem Markt tätigen Unternehmen führt (EuGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - C-282/13 T-Mobile Austria - Rn. 40). Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Gerichtshof damit abschließend geklärt, dass sich ein - in der Beschwerdebegründung als "potentieller" Wettbewerber bezeichnetes - Unternehmen, das den Zugang zu Frequenzen, die Gegenstand eines auf Art. 5 Abs. 6 der Genehmigungsrichtlinie gestützten Verfahrens zur Genehmigung der Übertragung von Frequenznutzungsrechten zwischen anderen Unternehmen sind, zwar beantragt, aber noch nicht erhalten hat, nicht auf Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie berufen kann, um hieraus prozessrechtlich die Klagebefugnis und - soweit das nationale Verwaltungsverfahrensrecht das vorsieht - Beteiligungsrechte in diesem Verfahren herzuleiten.

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Ob die genannten Voraussetzungen vorliegen, beurteilt sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalles. Das Verwaltungsgericht hat von den dargelegten Grundsätzen ausgehend festgestellt, dass die Beigeladenen zu 1 und zu 2, an die die hier maßgeblichen Regelungen des angefochtenen Beschlusses unmittelbar gerichtet sind, der Klägerin nicht als konkurrierende Unternehmen gegenüber stehen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass die Klägerin keine Leistungen anbiete, die dem relevanten Markt, auf dem die Beigeladenen agieren, zuzuordnen seien. Diese Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen (siehe weiter unten zu 2.), so dass sie den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO binden. Die hierauf gestützte tatrichterliche Würdigung und Bewertung kommt nicht als Gegenstand einer fallübergreifenden, rechtsgrundsätzlichen Klärung in Betracht.

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c) Auch die weiteren in der Beschwerdebegründung als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen,

ob "die Beurteilung des allgemeinen Rechtsschutzinteresses des anfechtenden Unternehmens eine innerstaatliche verwaltungsprozessuale Regel (betrifft), die der Europäische Gerichtshof grundsätzlich zu respektieren hat?"

und

ob "die Anwendung der innerstaatlichen verwaltungsprozessualen Voraussetzungen zur Erkennung eines Rechtsschutzinteresses vorliegend den unionsrechtlichen Grundsätzen der Gleichwertigkeit und Effektivität (genügt), wonach die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz von unionsrechtlich begründeten Rechten gewährleisten sollen, nicht weniger günstig ausgestaltet sein dürfen als die für entsprechende innerstaatliche Klagen, und die Ausübung der unionsrechtlich verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig beschweren dürfen?",

rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. Die erste Teilfrage ist nicht klärungsbedürftig. Nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es grundsätzlich Sache des nationalen Rechts, die Klagebefugnis und das Rechtsschutzinteresse des Einzelnen zu bestimmen. Das Unionsrecht verlangt in diesem Zusammenhang über die Einhaltung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität hinaus, dass die nationalen Rechtsvorschriften das in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vorgesehene Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nicht beeinträchtigen (vgl. z.B. EuGH, Urteile vom 16. Juli 2009 - C-12/08 [ECLI:EU:C:2009:466], Mono Car Styling SA - Rn. 49 und vom 19. März 2015 - C-510/13 [ECLI:EU:C:2015:189], E.ON Földgaz Trade Zrt. - Rn. 50). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, beurteilt sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalles und kann deshalb nicht Gegenstand einer grundsätzlichen Klärung im Revisionsverfahren sein. Auch die zweite Teilfrage, die auf die Überprüfung der Anwendung der Sachurteilsvoraussetzung des Rechtsschutzinteresses durch das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall zielt, kann deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen.

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Dass die Vorinstanz bei der Rechtsanwendung von einem fehlerhaften Verständnis der genannten unionsrechtlichen Grundsätze ausgegangen sein könnte, ist im Übrigen nicht erkennbar. Wie bereits ausgeführt, hat das Verwaltungsgericht angenommen, die mit der Klage begehrte Aufhebung der den Beigeladenen zu 1 und zu 2 erteilten Erlaubnis zur gemeinsamen Frequenznutzung habe keinen Nutzen für die subjektive Rechtsstellung der Klägerin, weil sie lediglich zur Folge hätte, dass die genannten Unternehmen die ihnen jeweils zugeteilten Frequenznutzungsrechte weiterhin - allerdings nur für sich selbst - ausüben dürften. Durch dieses Ergebnis der gerichtlichen Rechtsanwendung wird der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nicht berührt. Auch im unionsrechtlichen Prozessrecht ist anerkannt, dass das erforderliche Rechtsschutzinteresse entfällt, wenn die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis keinen Vorteil verschaffen kann (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 23. Dezember 2015 - C-595/14 [ECLI:EU:C:2015:847], Parlament/Rat - Rn. 17). Auch für eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht nach alledem kein Raum.

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d) Die Zulassung der Revision kommt schließlich auch nicht mit Blick auf die Fragen in Betracht,

ob "die Regelungen des § 55 Abs. 8 TKG drittschützende Wirkung zugunsten eines Unternehmens (entfalten), das Rechte zur Nutzung von solchen Frequenzen beantragt hat, die Gegenstand einer Entscheidung der Bundesnetzagentur gemäß den genannten Regelungen ist",

und

ob "sich ein Unternehmen, das Frequenznutzungsrechte beantragt hat, die Gegenstand eines Übertragungsverfahrens gemäß Art. 9b Rahmenrichtlinie und Art. 5 Abs. 6 Genehmigungsrichtlinie sind, auf einen aus diesen unionsrechtlichen Bestimmungen herleitbaren Drittschutz berufen und eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen" kann.

23

Beide Fragen sind im Revisionsverfahren mangels Entscheidungserheblichkeit nicht klärungsfähig. Die erste Teilfrage beruht erneut auf der von den Feststellungen des Verwaltungsgerichts abweichenden Prämisse der Klägerin, der angefochtene Beschluss der Präsidentenkammer vom 4. Juli 2014 enthalte eine Regelung im Sinne des § 55 Abs. 8 TKG. Zudem könnte sich die Beantwortung dieser Frage lediglich auf die zweite selbstständig tragende Begründung des vorinstanzlichen Urteils auswirken, wonach die Klage unbegründet sei, weil der angefochtene Beschluss der Bundesnetzagentur die Klägerin nicht in ihren Rechten verletze. Für den ersten Begründungsstrang, der auf das Fehlen des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses für das Anfechtungsbegehren und die hieraus folgende Unzulässigkeit der Klage abstellt, ist die Frage der drittschützenden Wirkung des § 55 Abs. 8 TKG von vornherein nicht relevant; denn nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts kommt es zur Beurteilung des Rechtsschutzinteresses nicht darauf an, ob die Klägerin klagebefugt ist.

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Entsprechendes gilt für die zweite Teilfrage. Diese unterscheidet sich von der ersten Teilfrage lediglich im Hinblick auf den rechtlichen Anknüpfungspunkt für die drittschützende Wirkung. Ob aus den unionsrechtlichen Vorschriften der Art. 9b der Rahmenrichtlinie und Art. 5 Abs. 6 der Genehmigungsrichtlinie eine drittschützende Wirkung für Unternehmen herzuleiten ist, welche Rechte zur Nutzung von Frequenzen beantragt haben, die Gegenstand eines Übertragungsverfahrens sind, bedarf keiner Klärung, wenn der angefochtene Beschluss der Bundesnetzagentur nach den tatrichterlichen Feststellungen nicht zu einer Änderung der Frequenzzuteilung führt und seine Aufhebung aus diesem Grund nicht zu einem rechtlichen Vorteil für das klagende Unternehmen führen kann.

25

Unabhängig von der fehlenden Entscheidungserheblichkeit ist die zweite Teilfrage auch nicht klärungsbedürftig. Wie bereits ausgeführt, sind die Voraussetzungen, unter denen ein Unternehmen in einem Verfahren zur Genehmigung der Übertragung von Rechten zur Nutzung von Funkfrequenzen nach Art. 5 Abs. 6 der Genehmigungsrichtlinie als Betroffener im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie angesehen werden kann und ihm deshalb ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde zur Verfügung stehen muss, in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union abschließend geklärt. Eine Pflicht des Bundesverwaltungsgerichts zur Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht deshalb nicht.

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2. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf den gerügten Verfahrensfehlern im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

27

a) Das Verwaltungsgericht hat weder den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG noch seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder den Überzeugungsgrundsatz aus § 108 Abs. 1 VwGO verletzt, soweit es angenommen hat, die Klägerin biete keine Dienste oder Leistungen auf demselben räumlich relevanten Markt wie die Beigeladenen an.

28

aa) Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe bei der Bestimmung des maßgeblichen Marktes das Vorbringen der Klägerin zum Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen der Klägerin und den Beigeladenen übergangen und ihr damit das rechtliche Gehör abgeschnitten (Art. 103 Abs. 1 GG), hat keinen Erfolg.

29

Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, das Vorbringen jedes Beteiligten bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass das Gericht das gesamte Vorbringen der Beteiligten in den Urteilsgründen behandeln muss. Vielmehr sind nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO in dem Urteil nur diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht einen Aspekt des Vorbringens eines Beteiligten in den Urteilsgründen nicht erwähnt hat, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht in Erwägung gezogen, wenn er nach dem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (stRspr; vgl. etwa m.w.N.: BVerwG, Beschluss vom 19. April 2016 - 6 B 3.16 [ECLI:DE:BVerwG:2016:190416B6B3.16.0] - juris Rn. 8). Hieran gemessen, zeigen die Darlegungen der Klägerin einen Gehörsverstoß nicht auf.

30

Das Verwaltungsgericht ist von der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung ausgegangen, dass die Rechtsstellung der Klägerin durch die begehrte Aufhebung des angefochtenen Beschlusses möglicherweise dann verbessert werden könnte, wenn sie Dienste auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt wie die Beigeladenen anbieten würde. Ein solcher Fall liege indes nicht vor, weil die Diensteangebote der Klägerin jedenfalls einem anderen räumlich relevanten Markt zuzuordnen seien. Die zum Regelungsgegenstand des angefochtenen Beschlusses gehörenden Frequenzen aus dem 2,6 GHz-Band hätten der Klägerin während der Zeit, für die sie ihr zugeteilt gewesen seien, nach den ihnen zugrunde liegenden Nutzungsbedingungen lediglich eine regionale, nicht eine bundesweite Nutzung ermöglicht. Dass sie einen Teil dieser Frequenzen trotz Ablaufs der Zuteilungsdauer im Dezember 2007 bis heute mit Duldung der Bundesnetzagentur nutze und dass zwischenzeitlich in Folge einer Flexibilisierung der Frequenznutzungsbedingungen die technologieneutrale Nutzung auch dieser Frequenzen für drahtlose Netzzugänge zum bundesweiten Angebot von Telekommunikationsdiensten erlaubt sei, führe ebenfalls nicht zur Annahme, dass die Aufhebung des angegriffenen Beschlusses für die rechtliche Stellung der Klägerin nützlich sei. Die Klägerin mache nicht geltend, dass sie mittels dieser geduldeten Frequenznutzung ein Angebot von bundesweiten Mobilfunkdiensten verwirkliche. Zudem könne die Duldung der Frequenznutzung über deren Befristung hinaus nicht weiter reichen als die mit der ursprünglichen Frequenzzuteilung vermittelte Nutzungsberechtigung, die nur das Angebot regionaler Funkdienste umfasse.

31

Da das Verwaltungsgericht nicht auf den Frequenzbedarf und das sich daraus (gewissermaßen auf der Nachfrageseite) möglicherweise ergebende Konkurrenzverhältnis zwischen der Klägerin und den Beigeladenen abgestellt hat, sondern nach seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen unterschiedlichen Anbietern von Diensten auf einem einheitlichen räumlichen Markt (auf der Angebotsseite) maßgeblich ist, musste es auf den in der Beschwerdebegründung im Einzelnen wiedergegebenen Vortrag der Klägerin nicht eingehen. Insbesondere war es nicht entscheidungserheblich, ob die Klägerin und die Beigeladenen zu 1 und 2 seit Jahren um die Frequenzen im 2,6 Ghz-Bereich konkurrieren, ob sich die Beigeladenen zu 1 und 2 unter Klageandrohung gegen die von der Klägerin beantragte Laufzeitverlängerung für die 2,6 GHz-Frequenzen gewandt haben, ob sie in gerichtlichen Verfahren zutreffende Angaben zu ihrem jeweiligen Frequenzbedarf gemacht haben oder ob sie die von der Klägerin beanspruchten 2,6 GHz-Frequenzen tatsächlich nicht nutzen und ihre Inbetriebnahme ausschließlich in Regionen beabsichtigen, in denen die Klägerin ihre Kundenversorgung aufrechterhält. Ebenso kam es nicht darauf an, ob die Klägerin bereits im Jahr 2003 in der Lage war, funkgestützte Breitbandprodukte anzubieten; denn hierbei konnte es sich nach dem materiell-rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts schon wegen der Einschränkungen der durch die Frequenzzuteilung vermittelten Nutzungsberechtigung jedenfalls nicht um ein Angebot von bundesweiten Mobilfunkdiensten handeln.

32

bb) Die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) greift ebenfalls nicht durch.

33

Die Aufklärungsrüge setzt nicht nur die substantiierte Darlegung voraus, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche Beweismittel hierfür in Betracht kamen und welche tatsächlichen Feststellungen voraussichtlich getroffen worden wären, sondern auch, dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist bzw. die unterbliebene Beweisaufnahme sich ihm hätte aufdrängen müssen. Zumindest an der zuletzt genannten Voraussetzung fehlt es hier. Für die Frage, ob sich eine weitere Sachaufklärung aufdrängt, ist der materiell-rechtliche Standpunkt des Tatsachengerichts maßgeblich, auch wenn dieser rechtlichen Bedenken begegnen sollte (BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>).

34

Nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts waren die Umstände, deren mangelnde Aufklärung die Klägerin rügt, nicht entscheidungserheblich. Insbesondere kam es für die Feststellung, ob die Klägerin Dienste auf demselben räumlich relevanten Markt wie die Beigeladenen anbietet, nicht auf die Klärung der Frage an, ob die Beigeladene zu 1 eine Einstellung des Geschäftsbetriebs der Klägerin zu erreichen versucht, indem sie "angebliche Inbetriebnahmen gezielt nur für solche Regionen" meldet, in denen die Klägerin "im Markt tätig ist". Denn nach dem Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts kann die Klägerin schon deshalb nicht auf dem relevanten Markt für bundesweite Mobilfunkdienste tätig sein, weil sie hierzu wegen der ihr mit der (zudem abgelaufenen) Frequenzzuteilung von vornherein nur eingeschränkt erteilten Nutzungsberechtigung nicht berechtigt ist. Auch der in der Beschwerdebegründung hervorgehobene Umstand, dass nach den "Lizenzbedingungen für bundesweite Frequenzzuteilungen" lediglich 50% der Bevölkerung versorgt werden müssten und die Klägerin aufgrund ihrer regionalen Zuteilungen im 2,6 GHz-Band rund 60% der Bevölkerung erreichen könne, bedurfte nach dem Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts keiner weiteren Aufklärung. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Beigeladenen zu 1 und 2 - anders als die Klägerin - Mobilfunkdienste bundesweit anbieten, hängt offensichtlich nicht vom Umfang der ihnen bei der Frequenzzuteilung auferlegten Versorgungspflichten ab. Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht hätte die sachliche Richtigkeit seiner Annahme aufklären müssen, legt die Klägerin nicht die Verletzung einer Verfahrensvorschrift dar, sondern macht in der Sache lediglich inhaltliche Kritik an der rechtlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts geltend, die Klägerin biete keine Dienste oder Leistungen auf demselben räumlich relevanten Markt wie die Beigeladenen an.

35

cc) Die im vorliegenden Zusammenhang vorgenommene Würdigung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht verstößt auch nicht gegen den Überzeugungsgrundsatz.

36

Nach § 108 Abs. 1 VwGO hat das Gericht seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen. Es darf nicht einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse aus seiner Würdigung ausblenden. Im Übrigen darf es zur Überzeugungsbildung die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise frei würdigen. Die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Grenzen zulässiger Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist deshalb nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigt oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Diese Grenzen sind erst dann überschritten, wenn das Gericht nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen. Die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts darf vom Revisionsgericht nicht daraufhin überprüft werden, ob sie überzeugend ist, ob festgestellte Einzelumstände mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die abschließende Würdigung des Sachverhalts eingegangen sind und ob solche Einzelumstände ausreichen, die Würdigung zu tragen. Solche Fehler sind revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO deshalb grundsätzlich nicht begründen (BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2015 - 6 B 59.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:090615B6B59.14.0] - juris Rn. 53).

37

Derartige Mängel der Überzeugungsbildung ergeben sich aus der Beschwerdebegründung nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Annahme, die Klägerin könne durch die begehrte Aufhebung des angefochtenen Beschlusses keine Verbesserung ihrer Rechtsstellung erreichen, unter anderem damit begründet, dass sie keine Dienste auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt wie die Beigeladenen anbiete. Dass ihre Diensteangebote jedenfalls einem anderen räumlichen Markt zuzuordnen seien, hat das Verwaltungsgericht tragend darauf gestützt, dass die zum Regelungsgegenstand des angefochtenen Beschlusses gehörenden Frequenzen aus dem 2,6 GHz-Band der Klägerin während der Zeit, für die sie ihr zugeteilt gewesen seien, nach den ihnen zugrunde liegenden Nutzungsbedingungen lediglich eine regionale, nicht eine bundesweite Nutzung ermöglicht hätten. Das Beschwerdevorbringen lässt nicht erkennen, dass diese Sachverhaltswürdigung aktenwidrig oder willkürlich ist, sondern setzt der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts lediglich die abweichende Auffassung der Klägerin entgegen.

38

b) Auch soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, der angefochtene Beschluss habe keine nachteiligen Auswirkungen auf die prozess- bzw. verfahrensrechtliche Stellung der Klägerin in den noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Klageverfahren, liegt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) noch der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) oder des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 VwGO) vor.

39

Das Verwaltungsgericht hat nicht unter Verstoß gegen das rechtliche Gehör den Vortrag der Klägerin übergangen, dass die Frequenzen im 2,6 GHz-Bereich, deren Übertragung der angefochtene Beschluss gemäß § 55 Abs. 8 TKG erlaube, seit dem Jahr 2005 Gegenstand von Anträgen der Klägerin seien und insoweit ein Rechtsstreit vor dem Oberverwaltungsgericht anhängig sei. Das Verwaltungsgericht hat im Tatbestand des vorinstanzlichen Urteils vielmehr ausdrücklich erwähnt, dass die Beklagte den Antrag der Klägerin, die ihr gewährten Frequenzzuteilungen bis zum 31. Dezember 2016 zu verlängern, unter dem 4. November 2005 abgelehnt hat und dass die daraufhin eingeleiteten, in erster Instanz erfolgreichen, in der Berufungsinstanz erfolglos gebliebenen Verpflichtungsrechtsstreite - nach Zurückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht - derzeit noch vor dem Berufungsgericht anhängig sind. In den Entscheidungsgründen hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die im angefochtenen Beschluss vom 4. Juli 2014 getroffenen Regelungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die prozess- bzw. verfahrensrechtliche Stellung der Klägerin in ihren im Tatbestand aufgeführten noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Klageverfahren und im ausgesetzten Widerspruchsverfahren um die Zuteilung von Frequenzen aus dem 900 MHz-Spektrum hätten. Fehle eine solche vom angegriffenen Beschluss ausgehende nachteilige Wirkung, könne dessen Aufhebung der Klägerin insoweit auch keinen Nutzen bringen.

40

Zu dieser Würdigung konnte das Verwaltungsgericht gelangen, ohne auf den Vortrag der Klägerin im Einzelnen eingehen zu müssen. Denn nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung hat der angefochtene Beschluss der Präsidentenkammer vom 4. Juli 2014 - wie bereits ausgeführt - keine Übertragung von Frequenznutzungsrechten im Sinne des § 55 Abs. 8 TKG zum Gegenstand, sondern erteilt den Beigeladenen zu 1 und 2 lediglich eine Erlaubnis zur gemeinsamen Frequenznutzung bzw. zur Frequenzüberlassung. Die mit der Klage begehrte Aufhebung dieser Erlaubnis hätte daher lediglich zur Folge, dass die Beigeladenen die ihnen jeweils zugeteilten Frequenznutzungsrechte weiterhin nur jeweils für sich selbst ausüben dürften. Hiervon ausgehend bedurfte die Annahme, dass der angefochtene Beschluss auf die noch anhängigen, die Verlängerungsanträge der Klägerin betreffenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine rechtlichen Auswirkungen haben kann, keiner weiteren Begründung. Weshalb es insbesondere hätte darauf ankommen sollen, ob die Klägerin auf der Grundlage der fraglichen Frequenzen im 2,6 GHz-Bereich seit dem Jahr 2003 ein Breitbandnetz errichtet hat, auf deren Grundlage sie ein breitbandiges Internetzugangsprodukt anbietet, und ob die von der Klägerin geltend gemachten Zweifel an dem Frequenzbedarf der Beigeladenen zu 1 und 2 berechtigt sind, ist auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht erkennbar.

41

Aus denselben Gründen liegen auch die in diesem Zusammenhang geltend gemachten, aber unter Verstoß gegen das Darlegungsgebot (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) nicht gesondert begründeten Verstöße gegen die Pflicht des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) sowie gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) nicht vor.

42

c) Soweit sie sich darauf beziehen, dass das Verwaltungsgericht den Antrag der Klägerin abgelehnt hat, ihr in Ansehung des Inhalts der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer eine Frist zum weiteren schriftsätzlichen Vortrag zu gewähren, genügen die Verfahrensrügen nicht den Darlegungsanforderungen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

43

Zur Begründung der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) macht die Klägerin insoweit geltend, sie habe in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass der Zusammenschluss der Beigeladenen zu 1 und zu 2 mit Blick auf die Weiternutzung der Frequenzen zwei Elemente umfasse, die in der gebotenen Gesamtbetrachtung als Fall einer zustimmungspflichtigen Übertragung im Sinne des § 55 Abs. 8 TKG zu werten seien. Das Verwaltungsgericht habe in seinem vorangegangenen Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes das - in der Beschwerdebegründung im Einzelnen dargelegte - Vorbringen der Klägerin zu den gesellschaftsrechtlichen Einzelheiten des Zusammenschlusses, nicht ausreichend gewürdigt. Mit diesem Beschwerdevorbringen räumt die Klägerin selbst ein, dass sie sich zu der Frage, ob der angefochtene Beschluss einen Fall der Übertragung im Sinne des § 55 Abs. 8 TKG regelt, umfassend hat äußern können. Was sie im Fall der Gewährung eines Schriftsatznachlasses zusätzlich vorgetragen hätte, ist der Beschwerdebegründung indes nicht zu entnehmen. Soweit das Verwaltungsgericht ungeachtet des Vorbringens der Klägerin zu dem Ergebnis gelangt ist, die konzerninternen Übertragungen von Frequenznutzungsrechten innerhalb der Unternehmensgruppe von E-Plus und die hierzu (gesondert) erteilten Zustimmungen seien für die hier getroffene Entscheidung ohne rechtserhebliche Bedeutung, kann diese Annahme als tatrichterliche Sachverhaltswürdigung nicht mit der Gehörsrüge angegriffen werden.

44

Die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge sowie die Rüge eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz werden nicht weiter begründet. Mithin sind auch insoweit schon die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht erfüllt.

45

d) Ohne Erfolg bleibt schließlich die Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch verletzt, dass es ihren Vortrag zur Unzuständigkeit der Präsidentenkammer für den angefochtenen Beschluss übergangen hätte.

46

Die Beschwerdebegründung genügt insoweit ebenfalls schon nicht den Darlegungsanforderungen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO); denn sie ist unschlüssig. Die Klägerin führt selbst aus, das Verwaltungsgericht habe die von ihr vertretene Rechtsauffassung, der angefochtene Beschluss vom 4. Juli 2014 sei als formell rechtswidrig zu werten, weil die Präsidentenkammer nicht zuständig gewesen sei, in den am selben Tag verkündeten Urteilen in den Klageverfahren der Beigeladenen zu 1 und zu 2 bestätigt bzw. diesen Rechtsstandpunkt selbst eingenommen. In der Sache wendet sich die Klägerin demnach auch nur gegen die unter Bezug auf das Urteil vom selben Tag in dem Verfahren - 21 K 5400/14 - begründete Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Rechtsverletzung der Klägerin folge nicht daraus, dass ihr Antrag auf Beiladung zum Verfahren vor der Präsidentenkammer abgelehnt worden sei. Ob das Verwaltungsgericht zu dieser materiell-rechtlichen Würdigung "entgegen seinem eigenen Rechtsstandpunkt" gelangt ist, wie die Klägerin meint, kann dahingestellt bleiben. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt jedenfalls nicht dagegen, dass das Verwaltungsgericht aus der fehlenden Zuständigkeit der Präsidentenkammer nicht den von der Klägerin für richtig gehaltenen Schluss gezogen hat, dass die Klägerin durch die Ablehnung des Beiladungsantrags in eigenen Rechten verletzt wird.

47

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

48

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1, 2 und 4 für erstattungsfähig zu erklären, da diese Beigeladenen im Beschwerdeverfahren Anträge gestellt und sich deshalb gemäß § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Demgegenüber wäre es unbillig im Hinblick auf die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3 entsprechend zu verfahren, denn die Beigeladene zu 3 hat von einer Stellungnahme im Beschwerdeverfahren abgesehen. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

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