Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 B 1/16
Gründe
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I
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Die Kläger wenden sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung vom 1. August 2006, die der Beigeladenen zur Änderung des Betriebes ihres Stahl- und Walzwerkes erteilt wurde. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Während des Berufungsverfahrens erteilte der Beklagte der Beigeladenen weitere Änderungsgenehmigungen.
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Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Die gegen den Bescheid vom 1. August 2006 gerichteten Anfechtungsklagen seien unzulässig, weil das Rechtsschutzbedürfnis der Kläger entfallen sei. Eine Aufhebung des Bescheides hätte keine Verbesserung ihrer Rechtsposition zur Folge. Die Anlage der Beigeladenen werde auf der Grundlage der bestandskräftigen Änderungsgenehmigung vom 25. Oktober 2012 betrieben. Die hilfsweise erhobenen Fortsetzungsfeststellungsklagen seien ebenfalls unzulässig, weil es an einem Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Kläger fehle.
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Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kläger.
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II
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Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
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1. a) Im Hinblick auf die Abweisung der Anfechtungsklagen ist die Revision nicht wegen eines Verfahrensfehlers nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil das Berufungsgericht angenommen hat, die der Beigeladenen erteilte weitere Änderungsgenehmigung vom 25. Oktober 2012 sei gegenüber den Klägern bestandskräftig. Es kann offenbleiben, ob das Berufungsgericht unter Verletzung von Verfahrensrecht zu diesem Ergebnis gekommen ist. Selbst wenn das der Fall sein sollte, beruht sein Urteil hierauf jedenfalls nicht. Das Berufungsgericht verneint das Rechtsschutzinteresse der Kläger deswegen, weil die Anlage der Beigeladenen nicht mehr auf der Grundlage des angefochtenen Bescheides, sondern nach den Regelungen der Änderungsgenehmigung vom 25. Oktober 2012 betrieben werde. Diese Regelungswirkung des zuletzt genannten Bescheides hängt aber lediglich von seiner Wirksamkeit im Sinne des § 43 VwVfG ab, ohne dass es auf seine Bestandskraft ankäme. Die Beschwerde legt nicht dar, dass das Berufungsgericht seiner Entscheidung eine abweichende Rechtsauffassung zugrunde gelegt hätte. Der Hinweis auf die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Genehmigung vom 25. Oktober 2012 bestandskräftig geworden sei, reicht dafür nicht.
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b) aa) Unabhängig davon war der den Klägern vom Berufungsgericht mit Schreiben vom 26. März 2015 erteilte Hinweis entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht unrichtig oder aktenwidrig, so dass die daran anknüpfenden Ausführungen der Kläger nicht auf einen Verfahrensmangel führen. Aus der Formulierung dieses Hinweises ergibt sich eindeutig, dass mit ihm eine nur vorläufige Bewertung der Sach- und Rechtslage zum Ausdruck gebracht werden sollte. Das Berufungsgericht macht eingangs seines Schreibens deutlich, dass den Beteiligten die vorläufige Auffassung des Senats zur Sach- und Rechtslage mitgeteilt werde, nach der sich der Rechtsstreit hinsichtlich des Bescheides vom 1. August 2006 erledigt haben "dürfte". Weiter wird ausgeführt, das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses sei "zweifelhaft". Auch wenn der Hinweis im Übrigen ganz überwiegend im Indikativ formuliert ist, ließen die vorgenannten Formulierungen für die anwaltlich vertretenen Kläger eindeutig erkennen, dass die mitgeteilte Bewertung der Sach- und Rechtslage insgesamt vorläufig war. Die Beteiligten konnten eine abweichende Auffassung nicht nur dem Berufungsgericht innerhalb der von diesem gesetzten Frist zur Kenntnis bringen, sondern auch aus ihrer Sicht erforderliche weitere Maßnahmen - namentlich in Gestalt einer Anfechtung des Bescheides vom 25. Oktober 2012 - ergreifen.
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bb) Der gerichtliche Hinweis musste entgegen der Auffassung der Kläger nicht "wesentlich früher" erteilt werden; ebenso wenig liegt im Hinblick auf den Bescheid vom 25. Oktober 2012 eine irreführende Verfahrensleitung durch das Oberverwaltungsgericht vor. Das Berufungsgericht war unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, unmittelbar nach Erhalt dieses Bescheides dessen rechtliche Konsequenzen für das anhängige Verfahren zu würdigen oder gar den Klägern Hinweise für ein Vorgehen gegen diesen Bescheid zu erteilen. Die Kläger tragen selbst vor, dass der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen bereits im Schriftsatz vom 10. April 2014 auf den Bescheid vom 25. Oktober 2012 hingewiesen habe, der dem seinerzeitigen Bevollmächtigten der Kläger mit Schreiben des Beklagten vom 22. August 2014 übersandt worden sei. Es wäre daher Sache der Kläger gewesen, hierauf gegebenenfalls zu reagieren.
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2. a) Das Berufungsurteil beruht nicht auf einer Verletzung der gerichtlichen Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO), soweit es die Frage, ob der Bescheid vom 1. August 2006 die Grundlage für die Kapazitätserweiterung der Anlage der Beigeladenen und die Erhöhung der Absaugleistung in der Schmelzhalle bildet, offenlässt. Das Berufungsgericht war zwar verpflichtet, der Frage nach dem Rechtsschutzbedürfnis nachzugehen, denn das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. In tatsächlicher Hinsicht bedürfen hierbei aber nur diejenigen Umstände der Aufklärung, von deren Vorliegen das Rechtsschutzbedürfnis abhängt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 1993 - 4 B 110.93 - NVwZ 1994, 482 f.). Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung die Auffassung zugrunde gelegt, dass eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht zu einer Verbesserung der Rechtsposition der Kläger führt. Eine derartige Verbesserung setzt nach der - von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogenen - Ansicht des Berufungsgerichts die Beseitigung einer Beeinträchtigung der Kläger voraus. Letztere könne sich, wie das Berufungsgericht weiter ausführt, jedoch nicht unmittelbar aus dem Produktionsumfang der Anlage ergeben, sondern nur aus der Höhe der genehmigten Immissionen. Kam es daher auf den genannten Umstand nicht entscheidungserheblich an, so bedurfte es hierzu auch keiner gerichtlichen Sachaufklärung. Die Beschwerde legt insoweit nicht mit Substanz dar, weshalb die Erhöhung des Produktionsumfangs auf der Grundlage des angefochtenen Bescheides für sich genommen bereits zu einer Beeinträchtigung der Kläger führen könnte.
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b) Das Berufungsurteil beruht in diesem Zusammenhang nicht deswegen auf einer objektiv willkürlichen oder aktenwidrigen Würdigung des Sachverhalts, weil es - wie die Kläger meinen - die aus dem genehmigten Umfang der Produktion sich ergebenden Beeinträchtigungen der Kläger zu Unrecht auf Lärmimmissionen verkürzte und die in den Nebenbestimmungen Nr. 2.2, 2.5 und 2.6 der angefochtenen Genehmigung geregelten Luftschadstoffe zu Unrecht außer Acht ließe. Das Berufungsgericht hat diese Regelungen vielmehr in den Blick genommen, ihnen indessen keine Regelungswirkung mehr beigemessen, weil der Beklagte am Inhalt dieser Nebenbestimmungen in dem Bescheid vom 25. Oktober 2012 festgehalten, sie aber im Sinne eines Zweitbescheides neu festgesetzt habe (UA Rn. 28). Mit dieser Erwägung setzt sich die Beschwerde nicht hinreichend auseinander. Soweit sie die Nebenbestimmung Nr. 2.5 für nicht anwendbar hält, wendet sie sich lediglich gegen die Sachverhaltswürdigung durch das Berufungsgericht, ohne damit einen Verfahrensfehler darzulegen.
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3. Das Berufungsgericht hat nicht deswegen den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt, weil es ihren Vortrag zur Unklarheit der Größe der Dachöffnungen in der Produktionshalle, der Freisetzung so genannter diffuser Emissionen und des Anstiegs von Staubemissionen unzureichend berücksichtigt hätte. Das Berufungsgericht ist auf dieses Vorbringen eingegangen und hat ausgeführt (UA Rn. 32 f.), dass zu den genannten Umständen in den Folgebescheiden neue Regelungen getroffen worden seien, bei deren Erlass der Beklagte an seine frühere Sachverhaltsermittlung nicht gebunden gewesen sei. Nach Auffassung des Berufungsgerichts beruhen daher alle Belastungen aufgrund der genannten Umstände nicht mehr auf dem angefochtenen Bescheid, sondern auf den folgenden Änderungsgenehmigungen. Der Umstand, dass die Kläger diese Einschätzung nicht teilen, begründet keinen Gehörsverstoß.
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4. Das Berufungsurteil verstößt nicht gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weil es nicht auf die von den Klägern geltend gemachte Verletzung bauplanungsrechtlicher Vorschriften im Zusammenhang mit dem Änderungsbescheid vom 1. August 2006 eingeht.
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Der Überzeugungsgrundsatz erfordert es grundsätzlich nicht, dass sich das Gericht mit allen Einzelheiten des Vorbringens eines Beteiligten auseinandersetzt. Wenn das Gericht in seiner Entscheidung jedoch gewichtige Tatsachen oder Tatsachenkomplexe, deren Entscheidungserheblichkeit sich aufdrängt, unerwähnt lässt, spricht dies dafür, dass der Überzeugungsbildung des Gerichts nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zugrunde liegt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 6 B 73.05 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 Nr. 13 Rn. 5 m.w.N.). Gemessen daran ist ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nicht ersichtlich. Zu einer ausdrücklichen Auseinandersetzung mit den an das Bauplanungsrecht anknüpfenden Ausführungen der Kläger bestand kein Anlass, da sich diesem Vorbringen eine mögliche Beeinträchtigung von Belangen der Kläger, aus der sich ihr Rechtsschutzbedürfnis ergeben könnte, nicht entnehmen lässt.
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a) Eine Beeinträchtigung der Belange der Kläger läge auch dann nicht vor, wenn - wie sie meinen - für die Anlage der Beigeladenen eine baurechtliche Planungspflicht bestünde. Eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung, die nach § 13 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 17. März 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749) eine Baugenehmigung einschließt, mag objektiv rechtswidrig sein, wenn sie ohne vorausgehende Planung für ein Vorhaben erteilt wird, das einer verbindlichen Bauleitplanung bedarf. Gleichwohl kann eine solche Genehmigung subjektive Rechte eines Nachbarn nicht verletzen, da es ein subjektives Recht des Einzelnen auf eine Bauleitplanung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB nicht gibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1982 - 4 B 145.82 - Buchholz 406.11 § 2a BBauG Nr. 4).
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b) Soweit die Kläger geltend machen, dass das Vorhaben der Beigeladenen die gebotene Rücksichtnahme vermissen lasse und daher mit § 34 Abs. 1 BauGB nicht im Einklang stehe, lässt sich ihrem Vorbringen ebenfalls keine Beeinträchtigung ihrer Belange entnehmen. Der Umstand, dass das Berufungsgericht sich damit nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat, führt daher nicht auf einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz.
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aa) Eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots kommt nicht in Betracht, soweit das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG verursacht. Gegenüber diesen vermittelt das Bauplanungsrecht keinen weitergehenden Nachbarschutz als § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz hat die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht allgemein bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1983 - 4 C 74.78 - Buchholz 406.25 § 5 BImSchG Nr. 7 S. 25).
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bb) Zwar gewährt das im Baurecht geltende Rücksichtnahmegebot darüber hinaus auch den Schutz vor anderen, nicht vom Bundes-Immissionsschutzgesetz erfassten Beeinträchtigungen wie etwa der erdrückenden Wirkung einer benachbarten Anlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1983 - 4 C 74.78 - Buchholz 406.25 § 5 BImSchG Nr. 7 S. 25). Dass solche anderen Beeinträchtigungen von den Klägern geltend gemacht worden seien, zeigt die Beschwerde jedoch nicht auf.
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5. a) Das Berufungsurteil leidet auch nicht deswegen an einem Verfahrensfehler, weil das Berufungsgericht zu Unrecht von einer Erledigung der Anfechtungsklage ausgegangen wäre. Das Berufungsurteil stützt die Abweisung ausschließlich auf den Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses der Kläger, ohne näher auf die Voraussetzungen einer Erledigung der Anfechtungsklage im Übrigen einzugehen. Auf deren fehlerhaftem Verständnis kann das Berufungsurteil daher nicht beruhen.
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b) Die von den Klägern in diesem Zusammenhang als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage
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"Kann die Genehmigungswirkung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung über ihren aus dem Bescheid ersichtlichen Regelungsgegenstand hinausgehen?"
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führt nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil sie sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen würde. Das Berufungsgericht hat nicht angenommen, dass die Genehmigungswirkung des angefochtenen Bescheides über seinen Regelungsgegenstand hinausgeht. Derartiges legt die Beschwerde auch nicht mit Substanz dar, sondern verweist in erster Linie darauf, dass das Verhältnis mehrerer aufeinander folgender Änderungsgenehmigungen in der Literatur umstritten sei. Der Regelungsgehalt verschiedener auf eine Anlage bezogener Bescheide und ihr Verhältnis zueinander ergeben sich indessen - was auf der Hand liegt - aus den jeweils im Einzelfall getroffenen Entscheidungen und entziehen sich einer grundsätzlichen Klärung.
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6. Die Revision ist nicht zuzulassen, soweit das Berufungsgericht den auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 1. August 2006 gerichteten Hilfsantrag als unzulässig abgewiesen hat. Zwar liegt in der Entscheidung durch Prozessurteil statt durch Sachurteil ein Verfahrensmangel, wenn sie auf einer fehlerhaften Anwendung der prozessualen Vorschriften beruht. Erklärt das Berufungsgericht eine Fortsetzungsfeststellungsklage wegen Fehlens eines berechtigten Interesses im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO für unzulässig, begründet dies einen Verfahrensmangel, wenn in der Sache hätte entschieden werden müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2006 - 6 B 61.06 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 24 Rn. 2 und vom 11. November 2009 - 6 B 22.09 - Buchholz 448.0 § 29 WPflG Nr. 23 Rn. 3). Ein derartiger Verfahrensmangel ist hier jedoch ebenso zu verneinen wie die von den Klägern außerdem geltend gemachte Grundsatzbedeutung.
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Das Oberverwaltungsgericht hat den Begriff des Fortsetzungsfeststellungsinteresses im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend interpretiert, dass ein solches Interesse auch im Hinblick auf tiefgreifende Grundrechtseingriffe nur bestehen kann, wenn die begehrte Feststellung die Position des Klägers verbessern kann oder wenn Eingriffe der in Rede stehenden Art sich typischerweise so kurzfristig endgültig erledigen, dass sie sonst nicht gerichtlich in einem Hauptsacheverfahren zu überprüfen wären (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 - BVerwGE 146, 303 Rn. 29 und Leitsatz 2). Einen Fehler bei der Anwendung dieser Grundsätze oder einen hieran anknüpfenden grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.
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a) Soweit das Berufungsgericht davon ausgeht, dass sich die Situation der Kläger im Fall einer Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 1. August 2016 nicht verbessere (UA Rn. 36), wendet sich die Beschwerde hiergegen nicht.
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b) Ein Verfahrensmangel folgt nicht daraus, dass das Oberverwaltungsgericht den Darlegungen der Kläger zu einer schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigung die hinreichende Substantiierung abspricht. Bei dem hierauf bezogenen Abschnitt der Urteilsgründe (UA Rn. 38) handelt es sich, wie sich aus der Formulierung "Im Übrigen" ergibt, um eine weitere und daher selbstständig tragende Begründung. Im Fall der Mehrfachbegründung eines Urteils kann die Revision jedoch nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 7 B 67.10 - juris Rn. 8 m.w.N.).
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c) Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, dass der Bescheid vom 1. August 2016 weder einen Bescheid darstellt, der sich typischerweise kurzfristig erledigt, noch einem solchen Bescheid gleichzustellen ist, führen die hierzu von der Beschwerde für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig angesehenen Fragen nicht zur Zulassung der Revision.
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aa) Die Frage,
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"ob eine (immissionsschutzrechtliche) Genehmigung, die sich im Laufe eines Anfechtungsklageverfahrens durch Erlass eines Änderungsbescheids erledigt, einem Verwaltungsakt gleichzustellen ist, der sich typischerweise kurzfristig erledigt, so dass ein besonderes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 47 GRCh bestehen kann",
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ist, soweit sie einer grundsätzlichen Klärung zugänglich ist, mit dem Berufungsgericht zu verneinen, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.
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Die Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG verlangt, dass der Betroffene ihn belastende Eingriffe in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren überprüfen lassen kann. Solange er durch den Verwaltungsakt beschwert ist, stehen ihm die Anfechtungs- und die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zur Verfügung. Erledigt sich der Verwaltungsakt durch Wegfall der Beschwer, wird nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO Rechtsschutz gewährt, wenn der Betroffene daran ein berechtigtes rechtliches, ideelles oder wirtschaftliches Interesse hat. In den übrigen Fällen, in denen sich sein Anliegen in der bloßen Klärung der Rechtmäßigkeit des erledigten Verwaltungsaktes erschöpft, ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach Art. 19 Abs. 4 GG zu bejahen, wenn andernfalls kein wirksamer Rechtsschutz gegen solche Eingriffe zu erlangen wäre. Davon ist nur bei Maßnahmen auszugehen, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten. Maßgebend ist dabei, ob sich die kurzfristige Erledigung aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst ergibt (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 - BVerwGE 146, 303 Rn. 32 unter Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 5. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99 u.a. - BVerfGE 104, 220 <232 f.> und vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77 <86>).
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Zu diesen besonderen Verwaltungsakten, hinsichtlich derer der Betroffene gerichtlichen Rechtsschutz in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz typischerweise kaum erlangen kann, gehört die Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG nicht.
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Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist zwar kein Dauerverwaltungsakt (BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1991 - 7 B 102.90 - Buchholz 406.25 § 4 BImSchG Nr. 5), gestattet aber nicht nur die Errichtung, sondern auch den Betrieb der genehmigten Anlage (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2008 - 7 C 48.07 - BVerwGE 132, 224 Rn. 27) und erschöpft sich schon aus diesem Grunde nicht in einer einmaligen oder punktuellen Regelung. Dies ergibt sich zudem daraus, dass das Bundes-Immissionsschutzgesetz Regelungen enthält, die es ermöglichen, nach Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auf nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage zu reagieren (vgl. §§ 17 und 21 BImSchG). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass gegen immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigungen gleichwohl Rechtsschutz in der Hauptsache typischerweise nicht zu erlangen wäre, zeigt die Beschwerde nicht auf. Sie ergeben sich namentlich nicht aus dem Verlauf des vorliegenden Verfahrens, in dem eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache am 7. Juli 2010 und damit knapp vier Jahre nach Erlass des angefochtenen Bescheides erging.
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bb) Die weitere Frage
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"Stellt es einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG durch unzulässige Versagung von Rechtsschutz dar, wenn eine in der Vergangenheit bestehende Beschwer wegen der Dauer des gerichtlichen Verfahrens und der Abfolge mehrerer Änderungsgenehmigungen, die zur Erledigung der ursprünglichen Beschwer führt, nicht mehr rückwirkend überprüft werden kann, weil auch das Fortsetzungsfeststellungsinteresse verneint wird?"
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ist, soweit sie sich in dem angestrebten Revisionsverfahren stellen würde, bereits geklärt. Eine Ausweitung des Tatbestandsmerkmals des berechtigten Feststellungsinteresses über die einfach-rechtlich konkretisierten Fallgruppen des berechtigten rechtlichen, ideellen oder wirtschaftlichen Interesses hinaus verlangt Art. 19 Abs. 4 GG nur bei Eingriffsakten, die wegen ihrer typischerweise kurzfristigen Erledigung sonst keiner Klärung in einem Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten; eine weitere Ausdehnung des Anwendungsbereichs ist nicht geboten (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 - BVerwGE 146, 303 Rn. 29). Im Übrigen ist auf die von den Klägern erhobene Anfechtungsklage eine Entscheidung in der Sache ergangen. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert indessen bereits keine Hauptsacheentscheidung in jedem Einzelfall und erst recht keinen Instanzenzug (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 39.12 - juris Rn. 32).
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d) Der Beschwerde lässt sich kein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts bei der Verneinung einer Wiederholungsgefahr entnehmen. Die Annahme einer Wiederholungsgefahr setzt voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen oder rechtlichen Umständen erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (stRspr, BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 - BVerwGE 146, 303 Rn. 21; Beschluss vom 10. Februar 2016 - 10 B 11.15 - juris Rn. 6). Die Beschwerde legt nicht dar, dass das Berufungsgericht diese Anforderungen verfehlt hätte. Zwar mag die Formulierung, der Erlass einer Änderungsgenehmigung "mit demselben Inhalt" (UA Rn. 39) sei nicht zu erwarten, für sich genommen missverständlich sein. Aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe, namentlich dem Verweis auf die zwischenzeitlichen Änderungen im Bau- und Betriebsablauf (UA Rn. 36), erschließt sich jedoch, dass das Berufungsgericht die Änderungen der von der Beigeladenen betriebenen Anlage für so erheblich ansieht, dass die tatsächlichen Umstände nicht mehr als im Wesentlichen unverändert angesehen werden können und ein darauf bezogener gleichartiger Verwaltungsakt nicht erneut ergehen wird. Die Beschwerde verweist in diesem Zusammenhang auf die Änderungsgenehmigung vom 14. November 2014, trägt aber nicht mit Substanz vor, dass in der Zukunft mit dem Erlass gleichartiger Verwaltungsakte zu rechnen ist.
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e) Die Revision ist nicht im Hinblick darauf zuzulassen, dass das Berufungsgericht ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen eines von den Klägern noch geltend zu machenden Schadenersatzanspruchs nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG verneint hat. Selbst wenn die vom Berufungsgericht zur Substantiierung des Vorbringens der Kläger angestellten Erwägungen auf eine fehlerhafte Anwendung prozessualer Vorschriften schließen ließen, legt die Beschwerde nicht dar, dass das Berufungsurteil auf einem derartigen Verstoß beruhen könnte. Zu den im Berufungsurteil angesprochenen Voraussetzungen für ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen Präjudizialität gehört, dass eine Klage auf Schadensersatz anhängig oder ihre alsbaldige Erhebung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist (BVerwG, Beschluss vom 9. März 2005 - 2 B 111.04 - juris Rn. 7). Hierzu hat weder das Berufungsgericht Feststellungen getroffen noch die Beschwerde substantiiert vorgetragen.
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Unabhängig davon besteht unter dem Gesichtspunkt der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs dann kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, wenn die beabsichtigte Schadensersatzklage offenbar aussichtslos ist, etwa dann, wenn jedenfalls ein Verschulden auszuschließen ist. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn ein Kollegialgericht das Verwaltungshandeln als objektiv rechtmäßig angesehen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1998 - 2 C 4.97 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 113 S. 16 f. m.w.N.; Beschluss vom 9. März 2005 - 2 B 111.04 - juris Rn. 9). So liegt es hier, da das Verwaltungsgericht die Änderungsgenehmigung, soweit eine Verletzung von Rechten der Kläger in Betracht kam, als rechtmäßig beurteilt hat.
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f) Frei von Verfahrensfehlern ist das Berufungsurteil, soweit es ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Kläger nicht aus dem Gesichtspunkt der Rehabilitation hergeleitet hat. Ein derartiges Rehabilitationsinteresse haben die Kläger, was die Beschwerde nicht verkennt, im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht. Dieses Unterlassen beruht nicht auf einem Verstoß des Berufungsgerichts gegen Verfahrensrecht; es kann daher offenbleiben, ob die von der Beschwerde vorgetragenen Umstände, namentlich die von ihnen erwähnte Presseberichterstattung, überhaupt geeignet wären, ein Rehabilitationsinteresse zu begründen.
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Weder aus § 86 Abs. 3 VwGO noch aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs ergab sich eine Verpflichtung des Berufungsgerichts, die Kläger darauf hinzuweisen, dass es beabsichtige, ihren Hilfsantrag wegen des aus seiner Sicht fehlenden Fortsetzungsfeststellungsinteresses abzuweisen. Das Gericht muss die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 1999 - 9 B 467.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 S. 2). Das Berufungsgericht war daher nicht verpflichtet, die Kläger über seine abweichende Auffassung vorab zu informieren. Die These der Beschwerde, ein Gericht müsse stets einen ausdrücklichen Hinweis erteilen, wenn es sich der Rechtsauffassung eines Beteiligten nicht anzuschließen beabsichtige, findet im Prozessrecht keine Stütze.
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g) Schließlich hat das Berufungsgericht nicht das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Recht der Kläger auf ein faires Verfahren verletzt. Ein derartiger Verfahrensfehler ergibt sich nicht daraus, dass das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht vor Eintritt der Erledigung getroffen hat. Das ruhende Berufungsverfahren wurde durch die Kläger erst am 13. September 2013 und damit nach Erlass des Bescheides vom 25. Oktober 2012, der nach Auffassung des Berufungsgerichts das Rechtsschutzbedürfnis der Kläger entfallen ließ, wieder aufgerufen, so dass eine Sachentscheidung des Berufungsgerichts vor Erlass dieses Bescheides nicht möglich war. Im Übrigen können die Sachurteilsvoraussetzungen nicht, wie die Beschwerde meint, im Hinblick auf eine - vermeintliche - Verzögerung des Rechtsstreits großzügiger ausgelegt werden, zumal gegen eine aus Sicht des Betroffenen unangemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens im Wege der §§ 198 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3150) vorgegangen werden kann.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, §§ 159 und 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG.
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