Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (9. Senat) - 9 B 16/17

Gründe

I

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Die Klägerin begehrt die Abänderung des Nachtrags I zum Flurbereinigungsplan Kaltensundheim I. Sie ist Eigentümerin der im Flurbereinigungsgebiet gelegenen Flurstücke .../3, .../4 und .../5 der Flur ... der Gemarkung K. mit einer Gesamtgröße von 5 410 m². Auf den Flurstücken stehen einige Gebäude, an denen überwiegend selbstständiges Gebäudeeigentum besteht; lediglich das ehemalige Sozialgebäude der früheren LPG auf dem Flurstück .../3 befindet sich in ihrem Eigentum.

2

Der Nachtrag I war erforderlich geworden, nachdem durch Änderungsbeschluss ein weiteres Flurstück zum Flurbereinigungsgebiet beigezogen worden war. Die Wertermittlung für dieses Grundstück wurde durch ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses vorgenommen; die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung vom 24. August 2012 wurde im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft "Hohe Rhön" vom 7. September 2012 öffentlich bekannt gemacht. Der Nachtrag sieht vor, dass die Klägerin den nicht mit fremdem Gebäudeeigentum belasteten Teil ihrer Einlagefläche behält und für die übrige Fläche mit einer Teilfläche des erwähnten, zum Verfahren beigezogenen Flurstücks abgefunden wird.

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Das Thüringer Oberverwaltungsgericht - Flurbereinigungsgericht - hat die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.

II

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Die auf die Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

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1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint.

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Die Frage,

ob für eine wirksame Feststellung der Wertermittlung notwendigerweise die Veröffentlichung gemäß § 110 i.V.m. § 32 Satz 3 FlurbG nicht nur hinsichtlich der reinen Tatsache, dass es eine Wertfeststellung gegeben hat, sondern auch hinsichtlich des Ergebnisses der Wertermittlung, also hinsichtlich des Inhalts, stattzufinden hat,

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Denn die Frage lässt sich auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens mit Hilfe der herkömmlichen Auslegungsregeln eindeutig beantworten.

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Nach § 32 Satz 3 FlurbG sind nach der Behebung begründeter Einwendungen "die Ergebnisse der Wertermittlung durch die Flurbereinigungsbehörde festzustellen; die Feststellung ist öffentlich bekanntzumachen". Öffentliche Bekanntmachungen nach dem Flurbereinigungsgesetz erfolgen in den Flurbereinigungsgemeinden und in den angrenzenden Gemeinden, wenn dort Beteiligte, Vertreter, Bevollmächtigte oder Empfangsbevollmächtigte wohnen, nach den für die öffentliche Bekanntmachung von Verfügungen der Gemeinden bestehenden Rechtsvorschriften (§ 110 Satz 1 FlurbG).

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Schon der Wortlaut des § 32 Satz 3 FlurbG, wonach die Ergebnisse der Wertermittlung durch die Flurbereinigungsbehörde festzustellen sind und "die Feststellung" öffentlich bekannt zu machen ist, spricht dafür, dass sich die Bekanntmachungspflicht auf die Tatsache der Feststellung beschränkt. Die Systematik und der Zweck der Vorschrift bestätigen dies. Das Wertermittlungsverfahren ist im Vierten Abschnitt des Zweiten Teils des Flurbereinigungsgesetzes näher geregelt. Die Wertermittlung wird in der Regel durch landwirtschaftliche Sachverständige vorgenommen, deren Zahl die Flurbereinigungsbehörde bestimmt und die sie nach Anhörung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft auswählt. Der Vorstand soll der Wertermittlung beiwohnen (vgl. § 31 Abs. 1 FlurbG). Die Nachweisungen über die Ergebnisse der Wertermittlung sind zur Einsichtnahme für die Beteiligten auszulegen. Die Ergebnisse sind ihnen in einem Anhörungstermin zu erläutern (§ 32 Satz 1 und 2 FlurbG). Erst im Anschluss daran erfolgt - "nach Behebung begründeter Einwendungen" - die öffentliche Bekanntmachung der Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung nach § 32 Satz 3 FlurbG.

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Aus dem Vorstehenden folgt, dass der hier in Rede stehenden öffentlichen Bekanntmachung ein formalisiertes Verfahren vorausgeht, in das die Beteiligten eingebunden werden. Sowohl die Auslegung der Nachweisungen über die Ergebnisse der Wertermittlung als auch die nachfolgende Erläuterung in einem Anhörungstermin sind zwingend vorgeschrieben. Diese Verfahrensschritte stellen sicher, dass die Informations- und Beteiligungsrechte der Beteiligten gewahrt werden; sie erhalten von den Einzelheiten der Wertermittlung und ihren Grundlagen Kenntnis und haben Gelegenheit zur Stellungnahme. Demgegenüber kommt der abschließenden öffentlichen Bekanntmachung der "Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung" keine derartige Informationsfunktion zu. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Ergebnisse der Wertermittlung - wie in dem hier vorliegenden Bekanntmachungstext ausdrücklich vermerkt - so festgestellt werden, wie sie ausgelegen haben. Die Bekanntmachung stellt dann lediglich den letzten Verfahrensschritt dar, der darin besteht, den feststellenden Verwaltungsakt - versehen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung - bekanntzugeben, damit gegebenenfalls um Rechtsschutz nachgesucht werden kann (vgl. § 141 Abs. 1 FlurbG). Macht ein Teilnehmer von der Möglichkeit, gegen das gesondert anfechtbare Ergebnis der Wertermittlung durch Widerspruch bzw. Klage vorzugehen, keinen Gebrauch, lässt er dieses also unanfechtbar werden, so ist dieses bei den darauf aufbauenden nachfolgenden Verfahrensschritten - vorbehaltlich einer etwa gebotenen Nachsichtgewährung gemäß § 134 Abs. 2 FlurbG - regelmäßig als rechtswirksam zugrunde zu legen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 14. August 2014 - 9 B 5.14 - juris Rn. 17 und vom 12. Juni 2017 - 9 B 55.16 - juris Rn. 2 jeweils m.w.N.). Es entspricht im Übrigen der in anderen Regelungszusammenhängen ausdrücklich normierten Vorgehensweise, dass lediglich der verfügende Teil öffentlich bekannt gemacht wird (vgl. etwa § 6 Abs. 2 FlurbG zum Flurbereinigungsbeschluss, § 74 Abs. 5 Satz 2 VwVfG zum Planfeststellungsbeschluss sowie § 41 Abs. 4 Satz 1 VwVfG zum Verwaltungsakt), nicht aber - wie es der Beschwerde offenbar vorschwebt - der gesamte Verwaltungsakt.

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Abgesehen davon ist das Urteil des Flurbereinigungsgerichts nicht nur auf die Bestandskraft der Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung gestützt, sondern auch darauf, dass Fehler in der Sache nicht erkennbar seien. Gegen diesen selbstständigen Begründungsstrang hat die Klägerin keinen Zulassungsgrund dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

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2. Die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen ebenfalls nicht die Zulassung der Revision.

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Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, dass das Gericht ohne den geltend gemachten Rechtsverstoß zu einem dem Rechtsmittelführer sachlich günstigeren Ergebnis hätte gelangen können. Daran fehlt es hier.

13

Die Beschwerde rügt, das Oberverwaltungsgericht habe als Gebäudeeigentümerin zu Unrecht die L.-A. K. GmbH statt - wie es richtig gewesen wäre - die L.-A. K./R. GmbH & Co Vermögens KG beigeladen. Insoweit sei es von einem falschen bzw. unvollständigen Sachverhalt ausgegangen. Ferner habe es den entscheidungserheblichen Sachverhalt nur unzureichend ermittelt, denn es habe nicht aufgeklärt, wer Inhaberin des landwirtschaftlichen Betriebs sei. Dies sei jedoch für die Ausübung des planerischen Gestaltungsermessens erforderlich gewesen, da Gebäude- und Hofflächen dem besonderen Schutz des § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 FlurbG unterfielen.

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Dass sich allein aus der fehlerhaften Beiladung - als Gebäudeeigentümerin ist statt der GmbH & Co KG hier irrtümlich nur deren Komplementärin beigeladen worden, und dies wiederum mit einer nicht ganz vollständigen Bezeichnung, da das Wort "R." fehlte - keine Beschwer der Klägerin ableiten lässt, räumt die Beschwerde selbst ein. Denn das Institut der Beiladung soll gewährleisten, dass betroffene Dritte ihre Rechte im Verfahren wahren können. Die Beiladung Dritter bezweckt nicht etwa, Rechtspositionen eines bereits am Rechtsstreit Beteiligten zu stärken (BVerwG, Beschluss vom 9. November 2006 - 4 B 65.06 - juris Rn. 4, vgl. auch BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 CN 4.01 - BVerwGE 116, 296 <306 f.>). Ebenso räumt die Beschwerde ein, dass sich das Weglassen des Wortes "R." als bloßer Schreibfehler darstellt.

15

Doch auch soweit die Beschwerde einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bzw. die Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) darin sieht, dass das Oberverwaltungsgericht nicht überprüft habe, wer Inhaberin des landwirtschaftlichen Betriebs ist, vermag ihr Vorbringen keine durch die fehlerhafte Beiladung ausgelöste Beschwer aufzuzeigen. Denn auch insoweit gesteht sie zu, dass sich aus der von ihr selbst vorgelegten Handelsregisterauskunft ergibt, dass die (irrtümlich) beigeladene Komplementärin den landwirtschaftlichen Betrieb auf dem Betriebsgelände in K. führt, da dies als "Gegenstand des Unternehmens" bezeichnet wird. Dies deckt sich mit der Aussage der Beigeladenen zu 1 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens. Danach ist Gebäudeeigentümerin die L.-A. K./R. GmbH & Co Vermögens KG; den landwirtschaftlichen Betrieb führt hingegen deren Komplementärin, die L.-A. K./R. GmbH. Die Beschwerde legt nicht dar, inwiefern diese - vom Oberverwaltungsgericht so nicht festgestellte - Präzisierung auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung zu einem der Rechtsmittelführerin sachlich günstigeren Ergebnis hätte führen können. Dies ist auch nicht ersichtlich. Denn das Oberverwaltungsgericht (UA S. 15) hat angenommen, dass der Beklagte die Zuweisung weiterer Flächen des Einlagegrundstücks der Klägerin an diese gerade mit Rücksicht auf die "betrieblichen Belange" der beigeladenen Komplementärin zu Recht abgelehnt habe. Im Übrigen steht unabhängig davon, ob sich im vorliegenden Fall die GmbH oder die GmbH & Co KG auf die Schutzvorschrift des § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 FlurbG berufen kann, jedenfalls fest, dass es sich bei den fraglichen Flächen nicht um Hof- und Gebäudeflächen der Klägerin im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Flurbereinigungsgesetz handelt (UA S. 13).

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

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