Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 P 7/16
Gründe
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I
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Die Antragstellerin - die Freienvertretung des Rundfunks Berlin-Brandenburg - begehrt die Feststellung, dass ihr ein Mitwirkungsrecht zusteht, bevor die Beteiligte - die Intendantin dieser Rundfunkanstalt - arbeitnehmerähnlichen Personen eine schriftliche Mitteilung über die Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses übersendet.
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Der Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg (rbb-Staatsvertrag) sieht seit 2013 die Schaffung einer institutionalisierten Vertretung (Freienvertretung) der von dieser Rundfunkanstalt beschäftigten arbeitnehmerähnlichen Personen vor. Die Beteiligte erließ dazu mit Genehmigung des Rundfunkrates am 19. Mai 2014 ein Freienstatut, durch das die Antragstellerin rechtlich konstituiert wurde. Dieses sieht als eine Form der Beteiligung der Antragstellerin in § 37 das Verfahren der Mitwirkung bei Maßnahmen der Beteiligten vor. Als Fall der Mitwirkung bezeichnet § 40 Freienstatut unter anderem Maßnahmen der Beendigung oder wesentlichen Einschränkung von Tätigkeiten im Sinne von Ziffer 6.7 des Tarifvertrags für arbeitnehmerähnliche Personen des Rundfunks Berlin-Brandenburg auf Antrag der oder des Betroffenen. Der damit in Bezug genommene Tarifvertrag zwischen dem Rundfunk Berlin-Brandenburg einerseits und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di sowie dem Deutschen Journalisten-Verband andererseits verpflichtet unter Ziffer 6.4 den Rundfunk Berlin-Brandenburg für den Fall, dass er die Zusammenarbeit mit einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter nicht fortsetzen will, ihr bzw. ihm dies schriftlich innerhalb einer bestimmten Frist von einem Monat bis zu zwölf Monaten vor Beendigung der Zusammenarbeit (Ankündigungsfrist) mitzuteilen.
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Die Beteiligte übersandte im letzten Quartal 2014 einer Vielzahl von arbeitnehmerähnlichen Personen Schreiben, in denen sie die Beendigung der Zusammenarbeit ab einem bestimmten Zeitpunkt ankündigte.
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Die Antragstellerin hat bei dem Verwaltungsgericht - Fachkammer für Personalvertretungssachen - Bund - ein Beschlussverfahren eingeleitet und beantragt festzustellen, dass die Beteiligte verpflichtet sei, sie "vor der schriftlichen Mitteilung der Beendigung der Zusammenarbeit nach Ziffer 6.4 des Tarifvertrags für arbeitnehmerähnliche Personen des rbb nach § 40 in Verbindung mit § 37 Freienstatut für den rbb auf Antrag des Betroffenen an der beabsichtigten Maßnahme zu beteiligen". Entgegen der Ansicht der Beteiligten sei sie nicht erst nach, sondern bereits vor der Versendung einer Beendigungsmitteilung zu beteiligen. Weil diese Maßnahme mit einer Kündigung vergleichbar sei, müsse der Personalvertretung ein Mitwirkungsrecht zustehen.
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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Im Hinblick auf von der Beteiligten geäußerte Zweifel hat es näher dargelegt, warum von seiner Zuständigkeit auszugehen sei. Der Verwaltungsrechtsweg sei gemäß § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Zudem sei die Zuständigkeit der für personalvertretungsrechtliche Streitigkeiten gebildeten Spruchkörper gegeben. Der Feststellungsantrag sei auch im Übrigen zulässig. Er sei aber unbegründet, weil die mitwirkungspflichtige Maßnahme in der Beendigung der Zusammenarbeit und nicht bereits in deren Ankündigung zu sehen sei. Die Beendigung schließe sich erst an die Mitteilung an und erfolge durch das Unterlassen der (weiteren) Beauftragung der arbeitnehmerähnlichen Person. Ein Mitwirkungsverfahren sei daher erst nach Versendung der Beendigungsmitteilung durchzuführen und könne dann auch zeitlich noch durchgeführt werden.
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Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde der Antragstellerin mit der Begründung zurückgewiesen, ihr fehle die Antragsbefugnis. In einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen Personalrat und Dienststellenleitung werde das Recht, eine gerichtliche Entscheidung zu erwirken, in § 83 Abs. 1 BPersVG und den dort angeführten weiteren Vorschriften eingeräumt. Der Antragstellerin stehe in dem anhängigen Organstreit jedoch keine wehrfähige Innenrechtsposition zu. Eine dem § 83 Abs. 1 BPersVG vergleichbare Bestimmung fehle dem Freienstatut. Diesem lasse sich die Antragsbefugnis auch nicht durch Auslegung entnehmen. Vielmehr sprächen Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck des Freienstatuts gegen die Wehrfähigkeit der geltend gemachten Rechtsposition. Die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung sei im Freienstatut lediglich für hier nicht einschlägige Sonderfälle geregelt.
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Hiergegen hat die Antragstellerin die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der sie ihr Feststellungsbegehren weiterverfolgt. Zur Begründung ihrer Rechtsbeschwerde macht sie insbesondere geltend, das Beschwerdegericht habe verkannt, dass sich ihre Antragsbefugnis sowohl aus dem Staatsvertrag i.V.m. § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG entsprechend als auch durch Auslegung des Freienstatuts unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte und nach Sinn und Zweck ergebe. Auf dieser Grundlage müsse der Erklärung der Beteiligten, dass sie Streitigkeiten der vorliegenden Art der gerichtlichen Überprüfung generell habe zugänglich machen wollen, ausschlaggebendes Gewicht zukommen.
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Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Beteiligte das Freienstatut geändert. In der Fassung vom 26. August 2016 ist diesem § 44 hinzugefügt worden, der lautet:
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"Die Freienvertretung kann neben den Fällen der §§ 11 Abs. 2 und 43 Abs. 5 auch eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen bei Streitigkeiten über
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1. Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
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2. Ordnungsmäßigkeit der Wahl sowie Amtszeit der Freienvertretung,
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3. Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Freienvertretung."
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Die Beteiligte verteidigt den angefochtenen Beschluss, soweit dieser im Ergebnis die in der Sache zutreffende Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt hat. Sie bekräftigt jedoch, dass das Freienstatut entgegen der Rechtsansicht des Oberverwaltungsgerichts bereits vor der Änderung eine ausreichende Grundlage für die Antragsbefugnis der Antragstellerin gewesen sei.
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II
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Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Der angefochtene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruht nicht auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Zwar erweisen sich die Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses nicht als rechtsfehlerfrei; die Entscheidung selbst stellt sich aber im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig dar (§ 92 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 72 Abs. 5 ArbGG, § 563 ZPO). Weil der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist, entscheidet der Senat in der Sache selbst (§ 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO).
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Der Senat vermag sich nicht der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts anzuschließen, dass der Feststellungsantrag der Antragstellerin bereits unzulässig ist (1.). Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hat jedoch keinen Erfolg, weil sich ihr Antrag - wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat - als unbegründet erweist (2.).
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1. Das Feststellungsbegehren der Antragstellerin ist zulässig. Das Oberverwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Zulässigkeit des Antrags weder an mangelnder Rechtswegeröffnung und Verfahrenszuständigkeit (a) noch an den Sachentscheidungsvoraussetzungen des Feststellungsantrags scheitert (b). Es hat jedoch die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu Unrecht verneint (c).
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a) Der Senat hat nicht zu prüfen, ob das Begehren der Antragstellerin vor den Verwaltungsgerichten im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zu verfolgen war (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. §§ 65, 88, 93 Abs. 2 ArbGG). Denn nach Maßgabe dieser Bestimmungen prüfen die Rechtsmittelgerichte im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht, ob der beschrittene Rechtsweg und die Verfahrensart zulässig sind. Sie befinden daher grundsätzlich nicht darüber, ob der streitige Anspruch richtigerweise vor die Arbeitsgerichte gehört, ob darüber im Urteilsverfahren oder im Beschlussverfahren oder nach der Verwaltungsgerichtsordnung zu entscheiden ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 2004 - 6 P 9.03 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 33 S. 12 und vom 30. Januar 2013 - 6 P 5.12 - BVerwGE 145, 368 Rn. 11 m.w.N).
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Eine Ausnahme von der sich auf Rechtsweg und Verfahrensart beziehenden Prüfsperre ist zwar anzunehmen, wenn das Verwaltungsgericht gegen die verfahrensrechtlichen Bestimmungen verstoßen hat, welche im Zusammenhang mit der Beurteilung des Rechtsweges und der Verfahrensart zu beachten sind (BVerwG, Beschlüsse vom 30. Januar 2013 - 6 P 5.12 - BVerwGE 145, 368 Rn. 11 und vom 1. Oktober 2013 - 6 P 6.13 - BVerwGE 148, 89 Rn. 10). Wie das Oberverwaltungsgericht zu Recht entschieden hat, hat das Verwaltungsgericht hier jedoch nicht gegen seine verfahrensrechtlichen Pflichten aus § 48 Abs. 1, § 80 Abs. 3 ArbGG i.V.m. §§ 17 bis 17b GVG verstoßen. Insbesondere war das Verwaltungsgericht nicht zur Vorabentscheidung nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG verpflichtet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2004 - 6 P 9.03 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 33 S. 12). Denn die Zulässigkeit des Rechtsweges oder der Verfahrensart ist - wie das Oberverwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - nicht im Sinne dieser Vorschrift vor dem Verwaltungsgericht gerügt worden. Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von der Beteiligten bezüglich der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs lediglich vorgebrachten Zweifel stellen sich nicht als Rüge im vorgenannten Sinne dar.
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b) Der Antrag, den die Antragstellerin in erster und zweiter Instanz gestellt hat und den sie im Rechtsbeschwerdeverfahren weiterverfolgt, ist als Feststellungsantrag gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, und zwar als sogenannter Globalantrag.
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aa) Ein solcher Feststellungsantrag ist dadurch gekennzeichnet, dass er mehrere Einzelfälle umfasst. Mit einem Globalantrag will ein Antragsteller losgelöst von einem konkreten Sachverhalt, der den Anlass des Streites bot, für alle denkbaren oder eine Vielzahl von Fallgestaltungen festgestellt wissen, dass ihm ein Beteiligungsrecht nach einer bestimmten Vorschrift zusteht (BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 2006 - 6 P 5.05 - Buchholz 251.4 § 86 HmbPersVG Nr. 12 Rn. 8 und vom 24. Juni 2014 - 6 P 1.14 - Buchholz 251.8 § 73 RhPPersVG Nr. 1 Rn. 8). Globalanträge können dementsprechend unabhängig von einem konkreten Streitfall darauf gerichtet sein, ein Mitbestimmungs- oder Beteiligungsrecht für eine bestimmte Gruppe von Fällen in allgemeingültiger Weise zu klären. So liegt es hier.
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Die Antragstellerin hat bereits vor dem Verwaltungsgericht einen vom Einzelfall losgelösten Antrag gestellt, den sie in zweiter und dritter Instanz beibehalten hat. Sie will für die genannten Fallgestaltungen, nämlich für alle Fälle der schriftlichen Mitteilung einer Beendigung der Zusammenarbeit nach Ziffer 6.4 des Tarifvertrags für arbeitnehmerähnliche Personen - und damit für alle insoweit denkbaren Einzelfälle - festgestellt wissen, dass sie nach § 40 Spiegelstrich 3 i.V.m. § 37 Freienstatut vor der schriftlichen Mitteilung der Beendigung auf Antrag des oder der Betroffenen zu beteiligen ist.
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bb) Der Antrag ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil es, wenn ihm in dieser Allgemeinheit stattgegeben wird, nicht zu Unklarheiten über die Reichweite der gerichtlichen Feststellung kommen kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Dezember 2001 - 6 P 12.00 - Buchholz 251.4 § 83 HmbPersVG Nr. 1 S. 6 f. m.w.N. und vom 24. November 2015 - 5 P 13.14 - BVerwGE 153, 254 Rn. 11).
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cc) Es besteht auch das für die Zulässigkeit eines Globalantrags nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Ein solches ist unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr gegeben, wenn mit entsprechenden Fällen fortlaufend zu rechnen ist und der Beteiligte dem Antragsteller das Mitbestimmungsrecht grundsätzlich streitig macht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juni 2005 - 6 P 8.04 - Buchholz 251.2 § 13 BlnPersVG Nr. 3 S. 10, vom 27. Januar 2006 - 6 P 5.05 - Buchholz 251.4 § 86 HmbPersVG Nr. 12 Rn. 8, vom 24. Juni 2014 - 6 P 1.14 - Buchholz 251.8 § 73 RhPPersVG Nr. 1 Rn. 8 und vom 24. November 2015 - 5 P 13.14 - BVerwGE 153, 254 Rn. 12). Auch dies ist hier der Fall, weil die Beteiligte durchweg bestritten hat, gegenüber der Antragstellerin verpflichtet zu sein, diese bereits vor Übersendung einer schriftlichen Beendigungsmitteilung nach Ziffer 6.4 des Tarifvertrags zu beteiligen.
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c) Entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts ist auch die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu bejahen.
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aa) Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ist die Antragsbefugnis nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann gegeben, wenn der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in seiner personalvertretungsrechtlichen Rechtsposition betroffen werden kann, was regelmäßig nur dann der Fall ist, wenn er eigene Rechte geltend macht (BVerwG, Beschlüsse vom 23. September 2004 - 6 P 5.04 - Buchholz 250 § 83 BPersVG Nr. 77 S. 5, vom 7. April 2010 - 6 P 6.09 - BVerwGE 136, 271 Rn. 15, vom 25. Januar 2012 - 6 P 25.10 - BVerwGE 141, 346 Rn. 11, vom 16. April 2012 - 6 P 1.11 - BVerwGE 143, 6 Rn. 15 und vom 30. Januar 2013 - 6 P 5.12 - BVerwGE 145, 368 Rn. 16).
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Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach die Antragsbefugnis im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren - ebenso wie die Prozessführungsbefugnis im Urteilsverfahren - dazu dient, Popularklagen auszuschließen, und gegeben ist, wenn der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in seiner kollektivrechtlichen Rechtsposition betroffen sein kann, was wiederum regelmäßig der Fall ist, wenn er eigene Rechte geltend macht und dies nicht von vornherein als aussichtslos erscheint (BAG, Beschlüsse vom 18. Januar 2017 - 7 ABR 60/15 - NZA 2017, 865 Rn. 10 und vom 21. März 2017 - 7 ABR 17/15 - NZA 2017, 1014 Rn. 9, jeweils m.w.N.).
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(1) Der Senat vermag sich nicht der Rechtsansicht der Vorinstanz anzuschließen, dass die Sachentscheidungsvoraussetzung der Antragsbefugnis aus § 83 Abs. 1 BPersVG abzuleiten ist. Bei dieser Vorschrift, nach der die Verwaltungsgerichte und im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht in den dort genannten Fällen entscheiden, handelt es sich um eine Regelung, die die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte eröffnet (BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1996 - 6 P 20.94 - BVerwGE 102, 100 <103>; Fischer/Goeres/Gronimus, in: Fürst, GKÖD, Bd. V, Stand Februar 2014, K § 83 BPersVG Rn. 2; Ehlers/Schneider, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 40 Rn. 66; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 40 Rn. 168; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 40 Rn. 158; Unruh, in: Fehling/Kastner/Störmer, VerwR, 4. Aufl. 2016, § 40 VwGO Rn. 60). Vom Merkmal der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ist jedoch die für die Antragsbefugnis maßgebliche Geltendmachung eigener (organschaftlicher) Rechte zu unterscheiden.
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Die Antwort auf die insoweit maßgebliche Frage, ob und inwieweit einem Antragsteller eine eigene (kollektivrechtliche) Rechtsposition zugewiesen ist, ergibt sich - ebenso wie die Frage seiner Beteiligtenbefugnis - grundsätzlich allein aus dem materiellen (Personalvertretungs-)Recht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. November 1975 - 7 P 11.74 - BVerwGE 49, 342 <344>, vom 8. Juli 1977 - BVerwG 7 P 28.75 - BVerwGE 54, 172, vom 15. Dezember 1978 - 6 P 10.78 - Buchholz 238.3A § 75 BPersVG Nr. 7, vom 15. Mai 1991 - 6 P 15.89 - BVerwGE 88, 183 <184 f.>, vom 11. Oktober 2010 - 6 P 16.09 - Buchholz 251.95 § 17 S-HPersVG Nr. 1 Rn. 13 und - allgemein zum verwaltungsgerichtlichen Organstreit - Beschluss vom 24. Mai 2011 - 6 B 2.11 - juris Rn. 6; Treber, in: Richardi/Dörner/Weber, BPersVG, 4. Aufl. 2012, § 83 Rn. 68; Gronimus, Das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren, 1. Aufl. 2017, ArbGG § 81 Rn. 39 m.w.N.).
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Hiervon geht zwar auch das Oberverwaltungsgericht aus und nimmt zu Recht an, dass dies im vorliegenden Kontext in erster Linie im Wege der Auslegung des Freienstatuts zu klären sei. Seinem rechtlichen Ansatz ist jedoch nicht zu folgen, soweit es maßgeblich darauf abstellt, ob das materielle Recht (hier das Freienstatut) eine § 83 Abs. 1 BPersVG entsprechende Rechtsschutzklausel enthält. Die Prüfung der Antragsbefugnis im Beschlussverfahren ist vielmehr - wie sich schon aus den obigen Definitionen erschließt - darauf ausgerichtet, ob das materielle Recht einem Antragsteller Mitgliedschaftsrechte oder sonstige rechtlich geschützte organschaftliche Befugnisse vermittelt, die ihm zur eigenständigen Wahrnehmung übertragen sind, und auf die er sich in dem als Organstreit ausgestalteten Beschlussverfahren gegenüber der beteiligten Dienststellenleitung als ihm zustehende (eigene) Rechtsposition berufen kann.
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Dies bestätigt auch die Parallele zum allgemeinen Verwaltungsprozessrecht. Dort wird die Klagebefugnis (entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO) für Organ- bzw. Innenrechtsstreitigkeiten im Wesentlichen bereits dann angenommen, wenn sich der Antragsteller oder Kläger auf organschaftliche Funktionen berufen kann, die ihm zur eigenständigen Wahrnehmung übertragen sind (vgl. Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 40 Rn. 15 m.w.N.; Sennekamp, in: Fehling/Kastner/Störmer, VerwR, 4. Aufl. 2016, § 42 VwGO Rn. 58). Ob eine solche eigenständige Wahrnehmung intendiert ist, zeigt das Gesetz, indem es die körperschaftliche Willensbildung pluralistisch organisiert, also etwa ein kontrastierendes Zusammenspiel mehrerer Organe oder innerhalb eines Kollegialorgans vorsieht (Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 40 Rn. 15).
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(2) Das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren ist gerade für die Klärung innerorganisatorischer Streitigkeiten des öffentlichen Rechts ausgestaltet (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. März 1995 - 6 P 31.93 - Buchholz 251.7 § 66 NWPersVG Nr. 4 S. 3 f. und vom 28. Juni 2000 - 6 P 1.00 - BVerwGE 111, 259 <262 f.>). Für die Antragsbefugnis sind in diesem Verfahren jedenfalls keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis im allgemeinen Verwaltungsprozess. Im Kern geht es im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren regelmäßig darum, dass ein Organ der Personalvertretung - in Abgrenzung zu den Fällen einer nicht gerechtfertigten Prozessstandschaft - eine eigene (kollektivrechtliche) Rechtsposition geltend machen muss und sich nicht lediglich auf die Verletzung von Rechtspositionen berufen darf, die nicht ihm (als Organ), sondern anderen zustehen. Es kommt insoweit darauf an, ob Befugnisse oder Pflichten, die das Personalvertretungsrecht Stellen, Personengruppen oder Einzelpersonen gewährt oder auferlegt, unmittelbar durch die begehrte Entscheidung betroffen werden (BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1977 - 7 P 28.75 - BVerwGE 54, 172).
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Zwar lässt sich der Begriff der Antragsbefugnis auch als Befugnis beschreiben, eine (personalvertretungsrechtliche) Frage durch Einleitung eines Beschlussverfahrens gerichtlich klären zu lassen (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 27. August 1990 - 6 P 26.87 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 18 S. 20, vom 26. Februar 2003 - 6 P 9.02 - BVerwGE 118, 1 <3 f.> und vom 13. Juli 2011 - 6 P 16.10 - BVerwGE 140, 134 Rn. 10 f.). Damit wird jedoch auf das Ergebnis oder die Rechtsfolge Bezug genommen. Der inhaltliche Schwerpunkt auf der Voraussetzungsseite der Antragsbefugnis liegt stets bei der Prüfung, ob der Antragsteller eine aus dem materiellen Recht folgende eigene (kollektivrechtliche bzw. organschaftliche) Rechtsposition geltend machen kann, deren Verletzung nicht von vornherein ausgeschlossen ist.
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bb) Nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen ist die Antragstellerin antragsbefugt.
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(1) Die institutionalisierte Vertretung der vom Rundfunk Berlin-Brandenburg beschäftigten arbeitnehmerähnlichen Personen (Freienvertretung) ist durch das Freienstatut nicht nur als gesondertes Vertretungsorgan geschaffen, sondern auch mit eigenen organschaftlichen (Beteiligungs-)Rechten gegenüber der Intendantin ausgestattet worden. Dazu gehört das von der Antragstellerin geltend gemachte Mitwirkungsrecht (§ 37 Freienstatut), das unter anderem - und hier interessierend - vorgesehen ist für die Maßnahme der Beendigung von Tätigkeiten arbeitnehmerähnlicher Personen auf Antrag der oder des Betroffenen (§ 40 Freienstatut) und dessen Einschlägigkeit in den im Streit stehenden Fallkonstellationen nicht von vornherein ausgeschlossen ist.
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Bei der vorgenannten Wahrnehmungszuständigkeit der Freienvertretung handelt es sich demnach um ein organschaftliches (im weiteren Sinne subjektives) Recht, das grundsätzlich schon aufgrund dieser Eigenschaft gerichtlich wehrfähig ist. Die Befugnis der Antragstellerin, dieses Recht gerichtlich geltend zu machen, ergibt sich damit bereits aus der Stellung, die ihr das im Statut geschaffene Vertretungsrecht einräumt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. November 1975 - 7 P 11.74 - BVerwGE 49, 342 <344>).
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(2) Etwas anderes könnte nur dann anzunehmen sein, wenn das Freienstatut dahin auszulegen wäre, dass dem Vertretungsorgan zwar Rechtspositionen zugewiesen werden, diese jedoch ganz oder teilweise einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich sein sollen. Eine solche aus dem materiellen Recht zu entnehmende Begrenzung, die aufgrund ihrer Wirkung als Rechtswegsperre gegebenenfalls auf ihre Vereinbarkeit mit verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantien (vgl. dazu etwa Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, GG, Stand September 2017, Art. 19 Abs. 4 Rn. 16 ff. m.w.N.) zu prüfen wäre, liegt hier jedoch nicht vor. Vielmehr ergibt sich bereits im Wege der Auslegung des Freienstatuts in der Fassung vom 19. Mai 2014, dass die gerichtliche Geltendmachung des Mitwirkungsrechts aus § 40 Spiegelstrich 3 i.V.m. § 37 Freienstatut nicht ausgeschlossen ist. Dem Umstand, dass die Beteiligte im Anschluss an die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts das Freienstatut in der Fassung vom 26. August 2016 durch die Rechtsschutzklausel des § 44 ergänzt hat, kommt insofern lediglich deklaratorische Bedeutung zu.
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Im Wortlaut des Freienstatuts findet sich weder ein expliziter Ausschluss noch ein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass die gerichtliche Geltendmachung des in Rede stehenden Mitwirkungsrechts sinngemäß ausgeschlossen sein soll. Auch in systematischer Hinsicht lässt sich aus dem Umstand, dass die gerichtliche Überprüfung in den § 11 Abs. 2 Satz 2, § 23 Satz 2, § 43 Abs. 5 des Freienstatuts für hier nicht vorliegende Sonderfälle ausdrücklich genannt ist, nicht schließen, dass die der Freienvertretung sonst gewährten organschaftlichen Rechte der gerichtlichen Prüfung entzogen sein sollen. Nicht die gerichtliche Überprüfbarkeit organschaftlicher Rechte bedurfte im vorliegenden Kontext des Freienstatuts der gesonderten Normierung, sondern ihr rechtfertigungsbedürftiger Ausschluss. Dass etwa die gerichtliche Überprüfbarkeit von Entscheidungen und Beschlüssen der Schiedsstelle ausdrücklich genannt worden ist (§ 11 Abs. 2 Satz 2 und § 43 Abs. 5 Freienstatut), lässt deshalb nur erkennen, dass der Normgeber damit klarstellen wollte, auch und selbst in diesen Fällen die gerichtliche Überprüfung zu eröffnen, in denen dies nicht von vornherein als naheliegend zu betrachten war.
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Gegen einen Ausschluss der gerichtlichen Überprüfbarkeit des hier in Rede stehenden Mitwirkungsrechts der Antragstellerin spricht auch der Sinn und Zweck des Freienstatuts, wie er sich aus den gesetzlichen Vorgaben und den diesbezüglichen Materialien erschließt. Seine gesetzliche Grundlage findet das Freienstatut in den Zustimmungsgesetzen zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 25. Juni 2002 in der Fassung des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 30. August 2013/11. September 2013 - rbb-Staatsvertrag - (s. die Zustimmungsgesetze des Landes Berlin vom 29. November 2013, GVBl. S. 634, und des Landes Brandenburg vom 5. Dezember 2013, GVBl. I/13 Nr. 41). Mit der durch § 34 Abs. 2 rbb-Staatsvertrag der Intendantin vorgegebenen Schaffung einer institutionalisierten Vertretung (Freienvertretung) der vom Rundfunk Berlin-Brandenburg beschäftigten arbeitnehmerähnlichen Personen sollte deren Rechtsstellung verbessert werden (vgl. Abgeordnetenhaus von Berlin, Drs. 17/1204 S. 24, Plenarprotokoll 17/39 S. 3900 ff.; Landtag Brandenburg, Drs. 5/7923 S. 10, 5/8222 S. 1 f., Plenarprotokolle 5/82 S. 6642 ff., 5/83 S. 6771 ff.). Dieser Beschäftigtengruppe ist eine Vertretung zugebilligt worden, die als Vertretungsorgan - wie auch die Systematik des § 34 rbb-Staatsvertrag einschließlich dessen Überschrift zeigt - neben den Personalrat gestellt wurde. Zwar mag die Ausstattung der Freienvertretung mit Beteiligungsrechten hinter den Standards der Personalvertretungsgesetze zurückgeblieben sein (vgl. Gronimus, PersV 2017, 204 <209 f.>). Eine Begrenzung dahin, dass die eingeräumten Rechte grundsätzlich auch nicht gerichtlich wehrfähig sein sollten, widerspräche jedoch der genannten Zielsetzung so stark, dass der Wille zu einer solchen Limitierung nur angenommen werden könnte, wenn er klar zu Tage getreten wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Vorstellung des Normgebers ging vielmehr - wie bereits oben dargelegt - in die gegenteilige Richtung. Dies hat auch die Beteiligte im gerichtlichen Verfahren wiederholt bestätigt. Sie hat erklärt, dass sie als normsetzendes Organ mit dem Freienstatut beteiligungsrechtliche Streitigkeiten der vorliegenden Art generell der gerichtlichen Überprüfung habe zugänglich machen wollen. Dieser Wille ist durch die spätere Ergänzung des Freienstatuts in der Fassung vom 26. August 2016 in Gestalt der Beifügung der Rechtsschutzklausel (§ 44 Freienstatut) nochmals klargestellt worden.
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2. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hat jedoch keinen Erfolg, weil sich ihr Antrag als unbegründet erweist. Bei einer fehlerhaften Prozessabweisung des Antrags - wie hier - kann das Rechtsbeschwerdegericht in der Sache entscheiden, wenn die im angefochtenen Beschluss getroffenen tatsächlichen Feststellungen eine hinreichende Grundlage für eine Sachentscheidung bieten und auch im Falle einer Zurückverweisung kein anderes Ergebnis möglich erscheint (stRspr zu § 144 Abs. 4 VwGO, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 - 5 C 10.15 D - BVerwGE 156, 229 Rn. 13 m.w.N.). So liegt es hier. Der Antragstellerin steht in den von ihrem Antrag erfassten Fallgestaltungen das von ihr geltend gemachte Mitwirkungsrecht aus § 40 Spiegelstrich 3 i.V.m. § 37 Freienstatut nicht zu. Dieser auf die Maßnahme der Beendigung von Tätigkeiten bezogene Mitwirkungstatbestand erfasst nicht bereits die schriftliche Mitteilung der Rundfunkanstalt, mit der gegenüber arbeitnehmerähnlichen Personen angekündigt wird, die Zusammenarbeit ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht fortsetzen zu wollen. Der Feststellungsantrag der Antragstellerin wäre überdies als Globalantrag bereits dann insgesamt als unbegründet abzuweisen gewesen, wenn es unter den von ihm erfassten Fallgestaltungen mindestens eine gäbe, in welcher er sich als unbegründet erwiesen hätte (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juni 2005 - 6 P 8.04 - Buchholz 251.2 § 13 BlnPersVG Nr. 3 S. 10 und vom 24. Juni 2014 - 6 P 1.14 - Buchholz 251.8 § 73 RhPPersVG Nr. 1 Rn. 9).
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Nach § 37 Abs. 1 Freienstatut erörtert der Rundfunk Berlin-Brandenburg, soweit die Freienvertretung an Entscheidungen mitwirkt, die beabsichtigte Maßnahme vor der Durchführung mit dem Ziele einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit ihr. Gemäß § 40 Freienstatut wacht die Freienvertretung grundsätzlich über die Belange der arbeitnehmerähnlich Beschäftigten, und zwar im Rahmen der Mitwirkung (§ 37 Freienstatut) unter anderem bei der im dritten Spiegelstrich genannten Maßnahme "Beendigung oder wesentliche Einschränkungen von Tätigkeiten im Sinne von Ziffer 6.7 des Tarifvertrages für arbeitnehmerähnliche Personen des rbb (auf Antrag der bzw. des Betroffenen)". Diese Regelung nimmt damit Bezug auf den "Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen des Rundfunk Berlin-Brandenburg" in der Fassung vom 29. März 2010/8. April 2010 (im Folgenden: rbb-Tarifvertrag), der ausweislich seiner Ziffer 1.1 für arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 12a Tarifvertragsgesetz - TVG - und die zwischen ihnen und dem Rundfunk Berlin-Brandenburg durch Dienst- oder Werkverträge begründeten Rechtsverhältnisse gilt.
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Der allein in Betracht kommende und im Streit stehende Mitwirkungstatbestand der Beendigung im Sinne von § 40 Spiegelstrich 3 Freienstatut ist nicht erfüllt. Denn die der Mitwirkung unterliegende beabsichtigte Maßnahme der Beteiligten im Sinne von § 40 Spiegelstrich 3 i.V.m. § 37 Abs. 1 Freienstatut ist in den vom Antrag erfassten Fallgestaltungen nicht die von der Antragstellerin bezeichnete Ankündigung in Gestalt eines Beendigungsschreibens, sondern die hiervon zu trennende und erst im Anschluss an das Schreiben "durchzuführende" Beendigung als solche.
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a) Der Wortlaut des § 40 Spiegelstrich 3 Freienstatut deutet bereits auf der Grundlage des allgemeinen Sprachgebrauchs mit überwiegender Tendenz dahin, dass sich dieser Tatbestand nicht auf die Ankündigung oder die schriftliche Mitteilung einer Beendigung, sondern erst auf die Maßnahme der Beendigung bezieht. Denn § 40 Spiegelstrich 3 Freienstatut bezeichnet nicht die Ankündigung oder die schriftliche Beendigungsmitteilung als mitwirkungsbedürftige Maßnahme, sondern die Beendigung der Tätigkeit einer arbeitnehmerähnlichen Person.
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Dies wird durch den Fachsprachgebrauch bekräftigt. Maßgeblich ist insoweit, dass das Freienstatut auf den rbb-Tarifvertrag Bezug nimmt und damit auf dessen Fachsprachgebrauch. Die Beteiligte hat im Jahre 2014 mit dem Freienstatut eine zwar eigenständige, aber inhaltlich an das Personalvertretungsrecht angelehnte Regelung getroffen, die den rbb-Tarifvertrag bereits vorfand. Im Personalvertretungsrecht ist davon auszugehen, dass der Normgeber grundsätzlich die Begriffe, die die einzelnen in der Vorschrift geregelten Mitbestimmungstatbestände bezeichnen, aus dem Beamtenrecht übernimmt, soweit sie die Mitbestimmungsbefugnis in Personalangelegenheiten der Beamten festlegen, und aus dem Tarifrecht, soweit die entsprechenden Befugnisse in Personalangelegenheiten der Tarifbeschäftigten bestimmt werden (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 24. November 2015 - 5 P 13.14 - BVerwGE 153, 254 Rn. 22 m.w.N.). Zwar ist der Normgeber nicht gehindert, dienstrechtlichen oder tarifvertraglichen Begriffen im Personalvertretungsrecht eine abweichende Bedeutung beizumessen. Dies kann jedoch nur angenommen werden, wenn er hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er vom dienstrechtlichen oder tarifrechtlichen Begriffsinhalt abweichen will. Fehlen solche Anhaltspunkte, ist grundsätzlich auf die dienstrechtliche bzw. tarifrechtliche Definition abzustellen (BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2002 - 6 P 13.01 - NVwZ-RR 2003, 292 m.w.N.). Für den Begriff der Beendigung (im Sinne von § 40 Spiegelstrich 3 Freienstatut), der hier auf arbeitnehmerähnliche Beschäftigte bezogen ist, kommt es deshalb mangels entsprechender Hinweise auf einen abweichenden Sprachgebrauch darauf an, welchen tarifrechtlichen Begriffsinhalt dieser hat.
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Tarifrechtlich ist der Begriff der Beendigung zwar nicht gesondert definiert. Es ist deshalb durch Auslegung zu ermitteln, wie nach dem rbb-Tarifvertrag dieser Begriff in Abgrenzung zur Beendigungsmitteilung zu verstehen ist. Tarifverträge sind nach den für Gesetze geltenden Regeln auszulegen (BAG, Urteil vom 13. April 2010 - 9 AZR 271/09 - juris Rn. 19 m.w.N.).
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aa) Vom Tarifwortlaut ausgehend (vgl. BAG, Urteil vom 20. September 2016 - 9 AZR 525/15 - AP BGB § 611 Rundfunk Nr. 48 Rn. 20 m.w.N.) ist insoweit bedeutsam, dass Ziffer 6.4 rbb-Tarifvertrag die Beendigungsmitteilung nicht mit der Beendigung der Tätigkeit gleichsetzt, sondern die schriftliche Beendigungsmitteilung auf die "Beendigung der Zusammenarbeit" bezogen ist und diese unter Angabe des Beendigungszeitpunktes ankündigt. Ziffer 6.4 Satz 1 ordnet an:
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"War eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter im Laufe eines Kalenderjahres an mindestens 72 Tagen sowie an mindestens zwei Tagen im Kalenderdritteljahr für den rbb tätig und will der rbb die Zusammenarbeit mit ihr bzw. ihm nicht fortsetzen, so teilt der rbb ihr bzw. ihm das schriftlich mindestens einen Kalendermonat vor Beendigung der Zusammenarbeit (Ankündigungsfrist) mit."
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Nach Satz 2 der Bestimmung beträgt die Ankündigungsfrist je nach Dauer der Tätigkeit zwei, drei, sechs, acht oder zwölf Kalendermonate.
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bb) Dass - wovon das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen ist - unter Beendigung der Zusammenarbeit noch nicht deren Ankündigung, sondern erst das Unterlassen der Unterbreitung neuer Angebote gegenüber der arbeitnehmerähnlichen Person zu verstehen ist, wird durch die Tarifsystematik bestätigt. Denn Ziffer 4.1 rbb-Tarifvertrag zeigt, dass der Rundfunk Berlin-Brandenburg grundsätzlich Angebote an die arbeitnehmerähnlichen Personen unterbreitet. Zudem unterscheidet Ziffer 6.10 rbb-Tarifvertrag die "Mitteilung nach Ziffer 6.4", also die Beendigungsmitteilung, von der Beendigung als solcher. Die Beendigungsmitteilung dokumentiert die Absicht, die Zusammenarbeit zu beenden. Während sie für die Betroffenen mit einer Warnfunktion verbunden ist, kann die Rundfunkanstalt vermeiden, tarifliche Leistungen über die festgelegten Zeiträume hinaus fortzahlen zu müssen (vgl. Ziffer 6.10 rbb-Tarifvertrag). Dass die Beendigungsmitteilung nach Ziffer 6.4 rbb-Tarifvertrag nicht mit der Beendigung gleichzusetzen ist, bestätigt auch Ziffer 6.12 rbb-Tarifvertrag, wo ein "Recht zur fristlosen Beendigung" vorausgesetzt wird. Ziffer 6.8 rbb-Tarifvertrag spricht von "angekündigter Beendigung" und macht damit den Gegensatz von Ankündigung und Beendigung ebenfalls deutlich.
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Das Verwaltungsgericht hat dementsprechend den Tatbestand bzw. die Maßnahme der Beendigung (im Sinne von § 40 Spiegelstrich 3 Freienstatut) zutreffend umschrieben, soweit es ausgeführt hat, dass die Beendigung keine aktive Handlung der Beteiligten voraussetzt, sondern als ein Unterlassen weiterer Beauftragung anzusehen ist. Unterbreitet der Rundfunk Berlin-Brandenburg dem Mitarbeiter kein Angebot mehr, das dieser annimmt (vgl. Ziffer 4.1 des rbb-Tarifvertrags), dann endet die Zusammenarbeit mangels eines von dem Mitarbeiter zu erfüllenden Auftrags.
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b) Die Systematik des Freienstatuts bestätigt ebenfalls, dass die Beendigungsmitteilung (im Sinne von Ziffer 6.4 rbb-Tarifvertrag) noch nicht als Beendigung im Sinne von § 40 Spiegelstrich 3 Freienstatut anzusehen ist. Die Beendigung steht in engem Zusammenhang zu der in § 40 Spiegelstrich 3 Freienstatut weiter genannten wesentlichen Einschränkung von Tätigkeiten nach Ziffer 6.7 rbb-Tarifvertrag und bezieht sich dementsprechend auch auf die "Tätigkeiten" der arbeitnehmerähnlichen Person, also auf ein tatsächliches Wirken. Dies spricht dafür, dass die Beendigung mit dem Unterlassen weiterer Beauftragung und dementsprechend unterbleibender tatsächlicher Zusammenarbeit gleichzusetzen ist, nicht aber mit der Beendigungsmitteilung, die eine Ankündigung der Beendigung darstellt und den Beendigungszeitpunkt nennt.
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Bedeutsam ist ferner, dass das Mitwirkungsrecht der Antragstellerin bei der Beendigung nach § 40 Spiegelstrich 3 Freienstatut - wie der Klammerzusatz verdeutlicht - nur auf Antrag der oder des Betroffenen eingreifen soll. Die oder der Betroffene erfährt jedoch von der Beendigung erst durch die Ankündigung der Beendigung. Dies legt es nahe, dass die Antragstellerin erst eingeschaltet werden soll, nachdem die Beendigungsmitteilung versandt worden ist. Da die Ankündigungsfrist nach Ziffer 6.4 rbb-Tarifvertrag wenigstens einen Monat beträgt, kann - sofern Betroffene die Antragstellerin einschalten möchten - deren Mitwirkung noch vor der (tatsächlichen) Beendigung der Zusammenarbeit durchgeführt werden.
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Dass die Beendigungsmitteilung (nach Ziffer 6.4 rbb-Tarifvertrag) schon als Beendigung im Sinne von § 40 Spiegelstrich 3 Freienstatut angesehen werden muss, lässt sich auch nicht aus dem systematischen Zusammenhang mit der Regelung des § 37 Abs. 1 Freienstatut folgern. Nach dieser Norm muss der Rundfunk Berlin-Brandenburg die beabsichtigte Maßnahme vor der Durchführung mit der Antragstellerin rechtzeitig und eingehend erörtern, wenn der Antrag dazu gestellt ist. Insoweit führt das Verwaltungsgericht zutreffend aus, dass die Ankündigung der Beendigung nicht ihre Durchführung ist. Durchgeführt wird die mitwirkungsbedürftige Maßnahme der Beendigung durch das Ausbleiben weiterer Angebote nach der letzten Beschäftigung.
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c) Der Zweck des Mitwirkungsverfahrens, noch vor der Beendigung der Zusammenarbeit eine Einschaltung und Anhörung der Freienvertretung zu ermöglichen, welche die Interessen des oder der Betroffenen vertritt, wird damit nicht vereitelt. Mit der Beendigungsmitteilung nach Ziffer 6.4 rbb-Tarifvertrag werden, wie das Verwaltungsgericht formuliert hat, noch keine vollendeten Tatsachen geschaffen, die eine Mitwirkung zwecklos machen. Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird durch die Ankündigung weder rechtlich noch tatsächlich daran gehindert, die Zusammenarbeit mit dem Mitarbeiter etwa wegen der von der Antragstellerin im Mitwirkungsverfahren vorgebrachten Überlegungen fortzusetzen.
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Dabei greift auch das Argument der Antragstellerin nicht, die Beendigungsmitteilung wirke sich bereits wie eine Kündigung aus und müsse mit dieser auch insofern personalvertretungsrechtlich gleichgesetzt werden, als die Personalvertretungsgesetze eine Beteiligung der Personalvertretungen vor Ausspruch der Kündigung vorsähen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Regelung des § 80 Abs. 1 Buchst. b Nr. 10 SaarPersVG, welche die Mitbestimmungspflichtigkeit von Kündigungen anordnet, ausgeführt, dass die im Tarifvertrag geregelten Beendigungsanzeigen bzw. Veränderungsanzeigen gegenüber Mitarbeitern beim Saarländischen Rundfunk im Sinne von § 12a TVG regelmäßig vergleichbare Auswirkungen wie Kündigungen bzw. sonstige Änderungen des Arbeitsvertrags gegenüber Arbeitnehmern hervorrufen werden (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2012 - 6 P 6.12 - Buchholz 251.9 § 110 SaarPersVG Nr. 1 Rn. 14). Allerdings lag dem eine andere entscheidungserhebliche Regelung zugrunde, als dies im vorliegenden Kontext der Fall ist, so dass sich aus der vorgenannten Wertung hier keine zwingenden Schlüsse ziehen lassen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in dem bezeichneten saarländischen Fall über einen Beteiligungstatbestand zu befinden, der die Kündigung als mitbestimmungspflichtige Maßnahme ausweist. Deshalb stellte sich die Frage, ob eine an arbeitnehmerähnliche Personen gerichtete Beendigungsmitteilung mit einer Kündigung gleichgesetzt werden kann. Hier ist die rechtliche Ausgangslage anders. Der Mitwirkungstatbestand des § 40 Spiegelstrich 3 Freienstatut bezieht sich auf die Maßnahme der Beendigung und die zu klärende Frage war, ob die Beendigungsmitteilung schon mit der Maßnahme der Beendigung gleichgesetzt werden darf.
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Referenzen
- GVG § 17a 1x
- ZPO § 253 Klageschrift 1x
- § 17 S-HPersVG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 42 2x
- ArbGG § 96 Entscheidung 1x
- BPersVG § 44 3x
- ArbGG § 65 Beschränkung der Berufung 1x
- BPersVG § 75 1x
- § 83 HmbPersVG 1x (nicht zugeordnet)
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