Beschluss vom Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 K 1339/12
Tenor
Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 13 v.H. und im Übrigen der Beklagte zu tragen.
Tatbestand
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I. Mit ihrem Klageantrag begehrte die Klägerin, eine Aktiengesellschaft, sowohl eine Zahlung i.H.v. 7.418,97 €, die auf Umsatzsteuer entfalle, als auch die Rücknahme des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen, den einzig das beklagte Finanzamt unter Bezifferung seiner Forderungen auf maximal rund 125.000,- € gestellt hatte. Es waren die Einstellung von Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO und später die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Klägerin angeordnet und bestimmt worden, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam seien.
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Das Finanzgericht verpflichtete den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zur Rücknahme des Insolvenzantrags, wobei es entscheidend auf fehlende Ermessenserwägungen abstellte.
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Das Insolvenzgericht hob die vorläufige Insolvenzverwaltung und die Anordnung, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam seien, auf.
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Auf den mit der Klage geltend gemachten Zahlungsanspruch hat der Beklagte nicht geleistet.
Entscheidungsgründe
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II. Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 FGO. Nachdem der Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung vom Gericht zur Rücknahme des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin verpflichtet worden ist, so dass dem klägerischen Begehren insoweit entsprochen ist, zumal gemäß § 155 FGO i.V.m. § 894 Satz 1 ZPO die Erklärung des Beklagten, er nehme den Antrag zurück, als abgegeben gilt, weil der Beschluss mangels Zulassung der Beschwerde rechtskräftig ist, und die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens auf die Beteiligten zu verteilen.
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Dies gilt auch, soweit die Klage auf eine Zahlung des Beklagten gerichtet war, obwohl er keine geleistet hat. Maßgeblich ist insoweit allein, dass die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Ob er insoweit tatsächlich erledigt ist, ist unerheblich, da durch die korrespondierenden Erledigungserklärung die Rechtshängigkeit der Hauptsache entfallen ist (Ratschow in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 138, Rz 3 und 26, m.w.N.).
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Die Kosten des Verfahrens sind der Klägerin zu 13 v.H. und im Übrigen dem Beklagten aufzuerlegen.
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1. Gemäß § 39 Abs. 1 GKG sind im selben Verfahren im selben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammenzurechnen.
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2. Betrifft der Antrag des Klägers wie im Streitfall u.a. eine bezifferte Geldleistung, ist gemäß § 52 Abs. 3 GKG in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit wie dem vorliegenden insoweit deren Höhe maßgebend. Insoweit beläuft sich der Streitwert auf den eingeklagten Betrag von 7.418,97 €.
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3. Hinsichtlich des Antrags auf Verpflichtung zur Rücknahme des Insolvenzantrags beläuft sich der Streitwert auf 50.000,- €.
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a) Nur wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,- € anzunehmen, ansonsten ist gemäß § 52 Abs. 1 GKG der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands zu bestimmen (Hartmann, GKG, 42. Aufl. 2012, § 52, Rz 17).
- 12
b) Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Gläubiger gestellt, wird gemäß § 58 Abs. 2 GKG die Gebühr für das Verfahren über den Antrag nach dem Betrag seiner Forderung, wenn jedoch der Wert der Insolvenzmasse geringer ist, nach diesem Wert erhoben. Diese Vorschrift findet auf das vorliegende Verfahren, in dem nicht über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern über die Verpflichtung zur Rücknahme eines Insolvenzantrags zu entscheiden war, jedoch keine Anwendung.
- 13
c) Hinsichtlich der Verpflichtung zur Rücknahme des Insolvenzantrags ist der Streitwert nach dem klägerischen Interesse zu bestimmen.
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aa) Maßgeblich ist allein das objektive sich aus dem klägerischen Antrag ergebende Interesse, nicht hingegen dasjenige des Beklagten (Hartmann, GKG, 42. Aufl. 2012, § 52, Rz 8, m.w.N.).
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bb) Die wirtschaftlichen Auswirkungen eines etwaigen Obsiegens auf den Kläger sind zu berücksichtigen (vgl. Hartmann, GKG, 42. Aufl. 2012, § 52, Rz 8, m.w.N.).
- 16
1) Mit dem Begehren, die Finanzbehörde zur Rücknahme ihres Antrags zu verpflichten, will der Schuldner u.a. die Befriedigung der Gläubigerin gerade im Insolvenzverfahren verhindern (FG Düsseldorf Beschluss vom 05. Februar 2008 8 Ko 249/08 GK, EFG 2008, 642). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt nämlich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 InsO einen entsprechenden Antrag eines Gläubigers (oder des Schuldners) (§ 13 Abs. 1 Satz 2 InsO) voraus.
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2) Im Streitfall reichte das Interesse der Klägerin jedoch weiter. Denn sie hätten bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen weitaus gravierendere Folgen als eine bloße (teilweise) Befriedigung ihrer Gläubiger getroffen:
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(a) Im Falle einer Kapitalgesellschaft wie der Klägerin besteht die Besonderheit, dass das Insolvenzverfahren auf Vollbeendigung der juristischen Person ohne anschließende Abwicklung gerichtet ist. Eine solche Vollbeendigung zu vermeiden und die Existenz der Kapitalgesellschaft zu sichern, war das Ziel der Klage.
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(aa) Die Aktiengesellschaft wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft gemäß § 262 Abs. 1 Nr. 3 AktG aufgelöst.
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(bb) An diese Auflösung schließt keine Liquidation an. Denn gemäß § 264 Abs. 1 AktG findet im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer AG keine Abwicklung statt.
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(cc) Dies gilt sogar im Falle der vollständigen Befriedigung der Gläubiger: Hat der Insolvenzverwalter bei der Schlussverteilung die Forderungen sämtlicher Insolvenzgläubiger in voller Höhe befriedigen können, so hat er gemäß § 199 Satz 2 InsO den verbleibenden Überschuss, falls der Schuldner wie im Streitfall die Klägerin keine natürliche Person ist, an die am Schuldner beteiligten Personen jeweils zu dem Teil herauszugeben, der ihnen bei einer Abwicklung außerhalb des Insolvenzverfahrens zustünde. Der Gesetzgeber schließt mithin eine Liquidation im Sinne einer Abwicklung außerhalb des Insolvenzverfahrens aus. Abweichend vom früheren Recht findet sie auch nicht nach Beendigung des Insolvenzverfahrens statt, wenn noch Vermögen vorhanden ist. Vielmehr hat der Insolvenzverwalter die Liquidation der Gesellschaft zu Ende zu führen, wie sich aus § 199 Satz 2 InsO und § 141 a Abs. 1 Satz 2 FGG bzw. § 394 Abs. 1 Satz 2 FamFG ergibt (Haas in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl. 2013, § 60, Rz 24). Somit schließt sich an das Insolvenzverfahren auch im Fall positiven Reinvermögens kein gesellschaftsrechtliches Liquidationsverfahren an (vgl. Haas in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl. 2013, § 60, Rz 62). Letzteres soll vermieden werden (Hintzen in Müchener Kommentar, InsO, 2. Aufl. 2008, § 199, Rz 2), wie auch die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Nachtragsliquidation, die ausschließlich durch den Insolvenzverwalter zu erfolgen hat (§ 205 InsO), zeigt. Die Tätigkeit des Registergerichts ist auf die Dokumentierung der Auflösung beschränkt und es hat bei der Auflösung zu verbleiben, die durch die Rechtskraft der Entscheidung des Insolvenzgerichts eingetreten ist (vgl. OLG Köln Beschluss vom 22. Februar 2010 2 Wx 18/10, DB 2010, 839).
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(dd) Hinweise auf insolvenzfreies Vermögen, das allerdings zur Folge hätte, dass sich an das Insolvenzverfahren ein gesellschaftrechtliches Liquidationsverfahren anschlösse (vgl. Haas in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl. 2013, § 60, Rz 62), gibt es im Streitfall nicht.
- 23
(ee) Im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der AG ist die Fortsetzung der Gesellschaft nur in den in § 274 Abs. 2 Nr. 1 AktG genannten Fällen eine Fortsetzung der Gesellschaft möglich. Es sind: Aufhebung des Insolvenzverfahrens gemäß § 258 InsO nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans oder gemäß §§ 212, 213 InsO auf Antrag der Gesellschaft. Im Falle einer anderweitigen Beendigung des Insolvenzverfahrens (Aufhebung gemäß § 200 InsO nach Durchführung der Schlussverteilung, Einstellung gemäß § 207 InsO mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse) sollen veränderte Umstände denkbar sein, unter denen eine sinnvolle wirtschaftliche Betätigung der Gesellschaft zu erwarten sei. Entscheidend soll sein, ob Insolvenzreife und Masselosigkeit der Gesellschaft beseitigt seien (vgl. Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 6. Aufl. 2009, § 60, Rz 47). Grundsätzlich könne jeder Auflösungsgrund durch Fortsetzung behoben werden. Neben einem Fortsetzungsbeschluss setzte das voraus, dass die Normativbedingungen wieder hergestellt seien, von denen das Gesetz den Bestand der GmbH abhängig mache. Der Auflösungsgrund müsse beseitigt sein (vgl. Karsten Schmidt / Bitter in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2010, vor § 64, Rz 135). Die Aktionäre sollen dann mit 3/4-Mehrheit einen Fortsetzungsbeschluss fassen können (vgl. Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 6. Aufl. 2009, § 60, Rz 47; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, § 60, Rz 35; Karsten Schmidt / Bitter in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2010, vor § 64 , Rz 137), was sich aus der (entsprechenden) Anwendung von § 274 Abs. 1 Satz 2 AktG ergebe (vgl. Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, § 60, Rz 29). Außerdem wären von den Gesellschaftern das erforderliche Stammkapital, eventuell auch nur das gesetzliche Mindestkapital erneut aufzubringen (vgl. die Nachweise bei Berner in Münchener Kommentar, GmbHG, § 60, Rz 272), zumindest jedoch die Unterkapitalisierung zu beseitigen (Karsten Schmidt / Bitter in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2010, vor § 64, Rz 136). – Auch dass sie diese Erfordernisse erfüllen müsste, wollte die Klägerin mit ihrem Antrag auf Verpflichtung zur Rücknahme des Insolvenzantrags vermeiden. – Im Übrigen ist vorgenannter Auffassung ohnehin nicht zu folgen: § 199 Satz 2 InsO zeigt, dass das Insolvenzverfahren zur Vollbeendigung der Kapitalgesellschaft führen soll. Dem Regelungszusammenhang des § 262 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AktG (vgl. auch § 60 Abs. 1 Nr. 4 und 5 GmbHG) ist zu entnehmen, dass im Falle der Auflösung auf der Grundlage einer Entscheidung des Insolvenzgerichts eine Fortsetzung ausschließlich unter den in § 274 Abs. 2 Nr. 1 AktG (vgl. § 60 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 GmbHG) aufgeführten engen Voraussetzungen möglich sein soll, in denen nämlich eine weitere Prüfung und Entscheidung durch das Insolvenzgericht – über die Verfahrenseinstellung oder die Planbestätigung – stattfindet (OLG Köln Beschluss vom 22. Februar 2010 2 Wx 18/10, DB 2010, 839). Nach engerer Auffassung handelt es sich bei den in § 274 Abs. 2 Nr. 1 AktG (rsp. § 60 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 GmbHG) vorgesehenen Fällen der Fortsetzung der Gesellschaft um eine Regelung mit Ausschließlichkeit (Wermeckes in Heidel, Aktienrecht, 3. Aufl. 2011, § 274 AktG, Rz 6; Riesenhuber in Karsten Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl. 2010, § 274, Rz 2 und 3; vgl. auch Hüffer, AktG, 10. Aufl. 2012, § 274, Rz 6), wofür spricht, dass der Wortlaut des § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG im Zuge der Insolvenzrechtsreform des Jahres 1994 gerade nicht erweitert wurde (Karsten Schmidt / Bitter in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2010, vor § 64, Rz 134). Ebenso besteht kein Bedürfnis, eine Fortsetzung nach Schlussverteilung zuzulassen, wenn die Gesellschafter diesen „negativen“ Ausgang des Insolvenzverfahrens zugelassen haben, ohne Anträge nach §§ 212, 213 InsO zu stellen (vgl. Berner in Münchener Kommentar, GmbHG, § 60, Rz 273).
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(b) Mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer AG mangels Masse abgelehnt worden ist, wird diese gemäß § 262 Abs. 1 Nr. 4 AktG aufgelöst (vgl. auch § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG). – Mit einem Antrag auf Verpflichtung des Gläubigers zur Rücknahme des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen wollte die Klägerin auch ihre Auflösung aus diesem Grunde und ihre anschließende Abwicklung (Liquidation) vermeiden.
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cc) Der Ansicht, bei einer Anfechtungsklage gegen den Antrag der Finanzbehörde, das Insolvenzverfahren über das Vermögen ihres Schuldners zu eröffnen, sei der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung ungewiss sei, ob das Verfahren eröffnet werde und zu welchem Ergebnis es führe (Finanzgericht des Saarlands Beschluss vom 02. Juni 2004 1 K 437/02, nachgewiesen bei juris; Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO, 196. Lfg. November 2007, § 139, Rz 298a; Brandis in Tipke/Kruse, FGO, 123. Lfg. Mai 2010, vor § 135, Rz 214; vgl. auch Hellstab in Oestreich/Hellstab/Trenkle, GKG, 71. Lfg. Dezember 2008, § 52, Finanzgerichtliches Verfahren, Insolvenz), kann nicht erfolgt werden. Unerheblich ist hierbei, dass eine Anfechtungsklage nicht statthaft und für die Beurteilung des Antrags der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Januar 2013 3 V 1340/12). Der Auffangstreitwert kann auch dann nicht angesetzt werden, wenn die Bezifferung des klägerischen Interesses zwar schwierig ist, es jedoch wie im Streitfall eindeutig den Auffangstreitwert übersteigt (vgl. Hartmann, GKG 42. Aufl. 2012, § 52, Rz 22).
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(1) Das Interesse einer Kapitalgesellschaft an ihrem Fortbestand beläuft sich regelmäßig auf ein vielfaches des Auffangstreitwerts von lediglich 5.000,- €.
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(2) Dies gilt auch dann, wenn die Mitglieder ihre Vertretungsorgans nach § 15a Abs. 1 InsO verpflichtet sind, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kapitalgesellschaft in deren Namen zu beantragen. Denn im Falle des Wegfalls der Eröffnungsgründe können Sie selbst den Antrag zurücknehmen und so die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verhindern. Ob die vorgenannte Verpflichtung bestand, kann im Streitfall ebenso wie ihre etwaige Erfüllung dahinstehen.
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dd) Der Ansicht, der Streitwert belaufe sich regelmäßig auf die Hälfte der Abgabenrückstände (Ratschow in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, vor § 135, Rz 110), höchstens jedoch 500.000,- € (FG Düsseldorf Beschluss vom 05. Februar 2008 8 Ko 249/08 GK, EFG 2008, 642) kann ebenfalls nicht gefolgt werden.
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(1) Die Ansicht basiert auf der Übertragung einer Rechtsprechung zum Streitwert hinsichtlich der Aufforderung zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses.
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(2) In einem Insolvenzverfahren werden die Forderungen der Gläubiger im Gegensatz zur Einzelvollstreckung nur in Ausnahmefällen hälftig oder gar in weiterem Umfang befriedigt.
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(3) Das allein zu beachtende klägerische Interesse liegt in der Abwendung des Insolvenzverfahrens. Einen tatsächlichen Verlust von Aktivvermögen jedoch musste die Klägerin im Umfang der Befriedigung ihrer Gläubiger im Insolvenzverfahren fürchten. Maximal in diesem Umfang besaß sie ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens. Denn selbst im Erfolgsfall der Klage hätte sie eine Einzelvollstreckung nicht abwenden können.
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(4) Mangels Anhaltspunkten für eine etwaige von gängigen im einstelligen Prozentbereich liegenden abweichende Insolvenzquote kann angesichts der Summe der vom Beklagten genannten Forderungen kein außergewöhnlicher Sachverhalt festgestellt werden, der eine streitwertsteigernde Berücksichtigung einer kalkulatorischen Insolvenzquote erforderlich machen würde. Im Übrigen kann im Fall einer Vollstreckungsschutzklage nach § 258 AO der Streitwert auf lediglich 10 v.H. der Beträge bemessen werden, die Anlass der Vollstreckung waren (Ratschow in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, vor § 135, Rz 110; BFH-Urteile vom 04. Oktober 1983 VII R 16/82, BStBl II 1984, 167, und vom 26. Juli 1983 VII R 166/82, nachgewiesen bei juris, BFH-Beschluss vom 02. Juni 1967 IV B 15/66 BStBl III 1967, 512).
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ee) Die Bewertung des Interesses der Kapitalgesellschaft am Erhalt ihrer Existenz ist mit großen Schwierigkeiten bei der prognostischen Einschätzung verbunden. Denn die Fähigkeit, Gewinne zu erzielen oder auch nur das Vermögen zu erhalten, hängt von einer kaum zu überschauenden Vielzahl von Faktoren ab. Es ist daher ein pauschalierende Schätzung geboten. Der Streitwert ist mit 50.000,- € zu schätzen (vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 10. Dezember 2009 VII R 39/07, BFH/NV 2010, 661, zum Widerruf der Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft, und vom 22. März 2011 VII R 49/09, BFH/NV 2011, 1164, zum Widerruf der Anerkennung eines Lohnsteuerhilfevereins). Die Rechtsschutz suchende Kapitalgesellschaft darf nicht durch ein nicht kalkulierbares Prozesskostenrisiko von einer Klage auf Verpflichtung der Finanzbehörde zur Rücknahme des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft abgehalten werden. Die Bemessung des Streitwerts muss für die Beteiligten möglichst weitgehend vorhersehbar sein und sollte von in der Regel erst durch aufwändige Ermittlungen feststellbaren Ermittlungen konkreter Verhältnisse unabhängig sein (BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2009 VII R 39/07, BFH/NV 2010, 661).
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ff) Die bereits vor Klageeingang durch das Insolvenzgericht getroffenen Maßnahmen können im Rahmen der Schätzung aufgrund ihres vergleichsweise geringen Gewichts gegenüber dem Interesse der Klägerin an ihrem Fortbestand vernachlässigt werden.
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(1) Die Bestellung des vorläufig schwachen Insolvenzverwalters war bereits vor Eingang der Klage beim Gericht sowohl vom Insolvenzgericht bekannt gemacht worden. Für gewöhnlich hat dies zur Folge, dass die Kreditgeber ihre Forderungen sofort fällig stellen. Eine Korrektur dieses Gläubigerverhaltens dürfte sich mit der Klage kaum haben erreichen lassen.
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(2) Auch die Belastung durch das Erfordernis der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu Verfügungen war im Verhältnis zur drohenden Vollbeendigung der Klägerin geringfügig.
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(3) Die Einstellung von Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen begünstigte die Klägerin zunächst einmal. Die Gefahr, dass die Bekanntmachung dieser Entscheidung des Insolvenzgerichts Insolvenzanträge weiterer Gläubiger provozierte besaß einen zu vernachlässigendes Ausmaß.
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4. Soweit die Klage auf Verurteilung zur Zahlung gerichtet war, hätte sie keinen Erfolg gehabt.
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a) Zwar sieht § 101 Abs. 1 Satz 2 FGO vor, dass das Gericht ausspricht, dass und wie die Finanzbehörde eine Vollziehung eines Verwaltungsakts rückgängig zu machen hat, Voraussetzung ist jedoch, dass die im selben Verfahren erhobene Anfechtungsklage gegen eben diesen Verwaltungsakt Erfolg hat (vgl. von Groll in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 53, Rz 53); an einer etwaige Umsatzsteuerbescheide betreffenden Klage fehlte es im Streitfall.
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b) Eine Verurteilung zu einer Leistung nach § 100 Abs. 4 FGO kam schon deshalb nicht in Betracht, da sie die Aufhebung eines Verwaltungsakts – im Streitfall in Form eines Steuerbescheids – voraussetzt, die Klägerin eine solche jedoch nicht begehrte.
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