Gerichtsbescheid vom Finanzgericht Düsseldorf - 11 K 2035/02 F

Tenor

Der Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für den Zeitraum 4. April 1987 bis 10. April 1987 vom 27. Oktober 1999, ersetzt durch den Bescheid vom 21. Dezember 1999, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. März 2002 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Revision wird zugelassen.

Der Gerichtsbescheid ist, sofern nicht einer der Beteiligten mündliche Verhandlung beantragt, hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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