Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 14 K 336/06 Kg

Tenor

Unter Änderung des Bescheides vom 07.10.2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.12.2005 wird der Beklagte verpflichtet, Kindergeld für das Kind Rebecca, geboren am 21.10.1980, für die Zeit vom 01.01.2002 bis zum 30.06.2002 festzusetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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