Beschluss vom Finanzgericht Düsseldorf - 9 V 754/20 AE(KV)

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 19.03.2020 gegen Sicherheitsleistung der Antragsteller in Höhe von 380.000 Euro aufzuheben.

Dem Antragsgegner wird untersagt, vor dem 01.01.2021 erneut Pfändungs- und Einziehungsverfügungen über Bankguthaben der Antragsteller zu erlassen.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner


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