Urteil vom Finanzgericht Hamburg (3. Senat) - 3 K 91/25
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Festsetzung von Kirchensteuer in Gestalt des besonderen Kirchgelds für die Veranlagungszeiträume 2019 und 2020.
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Die Kläger sind verheiratet und wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin war in den Streitjahren durchgehend Mitglied der evangelisch-lutherischen Kirche. Der Kläger, ein ..., war im Jahre 2015 aus der evangelisch-lutherischen Kirche ausgetreten und gehörte in den Streitjahren auch keiner anderen Kirchensteuer erhebenden Körperschaft an.
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Am 28. April 2022 erließ der Beklagte einen Bescheid für 2019 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Nebenforderungen. Der Bescheid erging "für Herrn und Frau A und B". Danach erzielte der Kläger im Jahr 2019 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € .... Die Klägerin erzielte lediglich Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 32d des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von € .... Das zu versteuernde Einkommen der Eheleute betrug unter Berücksichtigung einer in 2019 erfolgten Erstattung von Kirchensteuer € .... Unter der Überschrift "Kirchenst. evang. Ehefrau" wurde Kirchensteuer in Höhe von € ... festgesetzt. Sodann folgte die Aufforderung "Bitte zahlen Sie [...] Kirchenst. evang. Ehefrau € ...". Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen (...). Alle offenen Steuer- und Nebenforderungen einschließlich der Kirchensteuer wurden von einem Konto des Klägers eingezogen.
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Ebenfalls am 28. April 2022 erließ der Beklagte einen Bescheid für 2020 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer "für Herrn und Frau A und B". Danach erzielte der Kläger Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von € .... Die Klägerin erzielte keine Einkünfte. Das zu versteuernde Einkommen der Eheleute betrug nach Abzug der Freibeträge für das gemeinsame Kind € .... Unter der Überschrift "Kirchenst. evang. Ehefrau" wurde Kirchensteuer in Höhe von € ... festgesetzt. Sodann wurde die Kirchensteuer mit zu viel entrichteten Vorauszahlungen für die Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag des Jahres 2020 verrechnet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen (...).
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Mit Schriftsatz vom 20. Mai 2022 legten die Kläger Einspruch ein und rügten, dass die Erhebung der Kirchensteuer gegenüber der Klägerin unzulässig sei, da diese nicht über entsprechende Einkünfte verfüge. Die Festsetzung verstoße gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Der Beklagte wies den Einspruch am 18. Juni 2025 als unbegründet zurück.
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Die Kläger haben am 9. Juli 2025 gegen die Kirchensteuerbescheide Klage erhoben. Neben der Klägerin sei auch der Kläger klagebefugt, da beide Kläger Inhaltsadressaten der angefochtenen Bescheide seien. So seien in dem Bescheid für 2019 beide Kläger zur Zahlung der Kirchensteuer aufgefordert worden ("Bitte zahlen Sie [...]"). Die Kirchensteuer für 2019 sei vom Konto des Klägers eingezogen worden. Bei der Kirchensteuer für 2020 habe eine Verrechnung stattgefunden. Die Kläger würden zusammenveranlagt und seien daher Gesamtschuldner.
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Soweit sich die Kirchensteuerbescheide gegen den Kläger richteten, seien sie schon deshalb aufzuheben, weil der Kläger nicht Mitglied einer Kirchensteuer erhebenden Körperschaft und somit kein taugliches Steuersubjekt sei. Die gegen die Klägerin erfolgte Festsetzung sei rechtswidrig, weil die Klägerin in den Streitjahren kein eigenes Einkommen erzielt habe. Die Heranziehung der Klägerin zur Kirchensteuer verstoße gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und verletze daher den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Die Annahme einer "Infizierung" aufgrund der Ehe mit dem Kläger verletze Art. 6 Abs. 1 GG, zumal es keinen Gesetzesvorbehalt gebe. Des Weiteren rügen die Kläger eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 9 Abs. 1 Satz 1, Art. 14, Art. 19 Abs. 1 und Abs. 4 GG sowie einen Verstoß gegen Art. 20 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, Art. 33 Abs. 3 GG und Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 und Abs. 6 der Weimarer Reichsverfassung (WRV). Die Kirchensteuer sei auch wegen "fehlender Verhältnismäßigkeit" bzw. "Disproportionalität" rechtswidrig. Die evangelisch-lutherische Kirche habe ihren Anspruch auf staatliche Unterstützung bei der Einziehung der Kirchensteuer verwirkt, da sie keine Gewähr dafür biete, dass sie die freiheitlich-demokratische Grundordnung anerkenne. Sie missachte seit langem und nachhaltig das Rechtsstaatsprinzip und die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere indem sie eigenmächtig Kirchenasyl gewähre und die Exekutive an der Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen hindere. Sie stelle damit ihre eigenen Wertvorstellungen über das Rechtssystem. Die Handlungen der Kirche beeinträchtigten die Steuergerechtigkeit, da ihre Verweigerungshaltung zu höheren Kosten für die Allgemeinheit führe. Diese Kosten würden von den Steuerpflichtigen nicht verhältnismäßig getragen, da die obere Hälfte 93,5% und das oberste Prozent 23,6% der Einkommensteuer zahle. Auf der individuellen Ebene sei dies zu berücksichtigen.
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Mit Schriftsatz vom 27. August 2025 haben die Kläger einer Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter ausdrücklich zugestimmt.
- 9
Die Kläger beantragen,
die durch Bescheide vom 28. April 2022 festgesetzte Kirchensteuer (Kirchgeld) für 2019 und 2020 in Gestalt des Einspruchsbescheids vom 18. Juni 2025 auf Null herabzusetzen.
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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
- 11
Der Beklagte hält die Klage für unzulässig. Der Kläger sei nicht klagebefugt, da die Kirchensteuer nur gegen die Klägerin festgesetzt worden sei. Beide Kläger hätten kein Rechtsschutzbedürfnis, da sie offensichtlich nicht in ihren Rechten verletzt worden seien. Das Finanzgericht Hamburg habe bereits mit Urteil vom 22. August 2019 (Az. 3 K 140/19, juris oder BeckRS 2019, 27232) hinsichtlich früherer Veranlagungszeiträume entschieden, dass die Kläger durch die Festsetzung des besonderen Kirchgelds nicht in ihren Rechten verletzt würden. Im Übrigen sei die Klage aus den in diesem Urteil genannten Gründen auch unbegründet. Der Bundesfinanzhof habe die Verfassungsmäßigkeit des besonderen Kirchgelds zuletzt mit Beschluss vom 5. Oktober 2021 (Az. I B 65/19, BFH/NV 2022, 351) bestätigt.
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Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 30. Oktober 2025 auf den Einzelrichter übertragen.
...
Entscheidungsgründe
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1. Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch den Einzelrichter.
- 14
2. Die Klage des Klägers ist unzulässig, die der Klägerin unbegründet.
- 15
Der erkennende Senat hat bereits mit Urteil vom 22. August 2019 entschieden, dass die Festsetzung des besonderen Kirchgelds gegen die Klägerin in den Veranlagungsjahren 2015 und 2016 rechtmäßig war und dass dem Kläger insoweit die Klagebefugnis fehlte (FG Hamburg, 3 K 140/19, juris oder BeckRS 2019, 27232). Der Bundesfinanzhof hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger mit Beschluss vom 11. Februar 2020 als unzulässig verworfen (Az. I B 56/19, nicht veröffentlicht). Die Entscheidungsgründe des Urteils vom 22. August 2019 lassen sich im Wesentlichen auf die nunmehr streitgegenständlichen Veranlagungszeiträume übertragen. Insbesondere gibt der Vortrag der Kläger keinen Anlass zu einer abweichenden Würdigung, zumal diese sich mit den Entscheidungen des Finanzgerichts und des Bundesfinanzhofs in keiner Weise auseinandergesetzt haben.
- 16
a) Die Klage des Klägers ist unzulässig, da er hinsichtlich beider Kirchensteuerbescheide nicht gemäß § 40 Abs. 2 FGO klagebefugt ist.
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aa) Gemäß § 40 Abs. 2 FGO ist eine Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das Klagevorbringen es als zumindest möglich erscheinen lässt, dass die angefochtene Entscheidung Rechte des Klägers verletzt. Danach kann ein Ehegatte keine Rechtsverletzung durch einen Kirchensteuerbescheid geltend machen, der nur an den anderen Ehegatten gerichtet ist. Dies gilt auch dann, wenn die Bemessungsgrundlage das gemeinsame Einkommen der Eheleute ist und der Nichtadressat die Kirchensteuer wirtschaftlich trägt (FG Hamburg, Urteil vom 22. August 2019, 3 K 140/19, juris, Rn. 29 m.w.N.).
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bb) Somit ist der Kläger nicht klagebefugt, da der Beklagte die Kirchensteuer in den angegriffenen Bescheiden nur gegen die Klägerin festgesetzt hat.
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(1) Verwaltungsakte sind einer Auslegung unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zugänglich. Dabei kommt es nicht darauf an, was die Behörde mit ihrer Erklärung gewollt hat, sondern darauf, wie der Steuerpflichtige nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte; Unklarheiten gehen dabei zu Lasten der Behörde (BFH, Beschluss vom 16. März 2001, IV B 17/00, BFH/NV 2001, 1103, juris, Rn. 3; BFH, Beschluss vom 25. August 1981, VII B 3/81, BFHE 134, 97, juris, Rn. 16; jew. m.w.N.).
- 20
(2) Eine Auslegung der Bescheide vom 28. April 2022 ergibt, dass der Beklagte die Kirchensteuer nur gegenüber der Klägerin festgesetzt hat.
- 21
Die Bescheide enthalten jeweils eine Vielzahl von Festsetzungen (Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer u.a.). In der einleitenden Zeile heißt es zwar jeweils "für Herrn und Frau A und B". Bei der jeweiligen Regelung zur Kirchensteuer hat der Beklagte durch den Zusatz "Ehefrau" jedoch klargestellt, dass sich die diesbezüglichen Festsetzungen nur gegen die Klägerin richten sollten. Das in dem Bescheid für 2019 enthaltene Leistungsgebot ("Bitte zahlen Sie [...]") - welches nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist - rechtfertigt keine abweichende Auslegung. Das Leistungsgebot ist zwar nicht ausdrücklich nur an die Klägerin adressiert. Der Umstand, dass der Beklagte hinsichtlich der Kirchensteuer ein separates Leistungsgebot ausgesprochen hat, legt aber eine Auslegung nahe, wonach sich auch das Leistungsgebot nur an die Klägerin richtet. Jedenfalls lässt sich aus dem Leistungsgebot nicht folgern, dass die Kirchensteuer auch gegen den Kläger festgesetzt werden sollte. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Beklagte die Kirchensteuer - wie auch alle anderen offenen Forderungen - vom Bankkonto des Klägers eingezogen hat.
- 22
Es ist auch nicht zutreffend, dass der Beklagte die Kirchensteuer für 2020 mit einem Erstattungsanspruch des Klägers verrechnet hat. Ein Erstattungsanspruch steht gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) demjenigen zu, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. Insoweit kommt es nicht darauf an, von wem und mit wessen Mitteln gezahlt worden ist, sondern nur darauf, wessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung hervorgetreten ist, getilgt werden sollte. In Ermangelung entgegenstehender ausdrücklicher Absichtsbekundungen kann das Finanzamt bei zusammenveranlagten Ehegatten davon ausgehen, dass derjenige Ehegatte, der die Zahlung auf die gemeinsame Steuerschuld bewirkt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des anderen Ehegatten begleichen will (ständige Rspr., siehe etwa BFH, Urteil vom 30. September 2008, VII R 18/08, BFHE 222, 235, juris, Rn. 6; BFH, Urteil vom 15. November 2005, VII R 16/05, BFHE 211, 396, juris, Rn. 9 m.w.N.). Da die Kläger die Vorauszahlungen für Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag als Gesamtschuldner schuldeten, hat dies zur Folge, dass beide Ehegatten erstattungsberechtigt waren. Der Erstattungsbetrag ist dann nach Köpfen aufzuteilen (vgl. etwa BFH, Beschluss vom 20. Februar 2017, VII R 22/15, BFH/NV 2017, 906, juris, Rn. 9).
- 23
Ergänzend ist anzumerken, dass die Kläger in ihrem Einspruchsschreiben vom 20. Mai 2022 ebenfalls noch davon ausgegangen sind, dass die Kirchensteuer nur gegen die Klägerin festgesetzt worden ist ("Mit den Bescheiden setzten Sie u.a. ... € Kirchensteuer gegen die Einspruchsführerin fest.").
- 24
cc) Unzutreffend ist auch die Auffassung der Kläger, wonach die Eheleute Gesamtschuldner der Kirchensteuer sein sollen. Zum einen setzt eine Gesamtschuld voraus, dass die Kirchensteuer gegenüber beiden Ehegatten festgesetzt worden ist. Zum anderen sieht das Kirchensteuergesetz der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Kirchensteuerordnung - KiStO) eine Gesamtschuldnerschaft nur für konfessionsgleiche Ehen vor (vgl. § 7 Satz 3 KiStO).
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b) Die Klage der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet, da die angefochtenen Kirchensteuerbescheide vom 28. April 2022 rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
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aa) Ein Verstoß gegen die einfachgesetzlichen Vorgaben des Kirchensteuerrechts (vgl. dazu eingehend FG Hamburg, Urteil vom 22. August 2019, 3 K 140/19, juris, Rn. 35 f.) ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht.
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bb) Die evangelisch-lutherische Kirche hat den Anspruch auf Kirchensteuer auch nicht "verwirkt". Die von den Klägern als rechtswidrig beurteilte Gewährung von Kirchenasyl und damit zusammenhängende Aktivitäten haben auf die Rechtmäßigkeit der Kirchensteuerfestsetzung keinen Einfluss (so bereits FG Hamburg, Urteil vom 22. August 2019, 3 K 140/19, juris, Rn. 39). Das Recht auf Erhebung der Kirchensteuer ist mit dem Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts verknüpft (vgl. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 WRV). Ein Verlust dieses Status kann nicht durch "Verwirkung" eintreten, sondern setzt stets einen staatlichen Akt voraus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2009, 7 B 42/08, juris, Rn. 13; Morlok in Dreier, Grundgesetz, 3. Auflage 2018, Art. 137 WRV, Rn. 114 m.w.N.).
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Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Verwaltung der Kirchensteuer durch staatliche Finanzämter unterbleibt. Dies gilt auch dann, wenn - wie die Kläger meinen - kirchliche Aktivitäten Kosten für den Staatshaushalt nach sich ziehen, da der Einzelne keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung von Steuermitteln hat (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2007, 2 BvR 475/02, BVerfGK 11, 128, juris, Rn. 3 m.w.N.). Ein solcher Anspruch lässt sich - anders als die Kläger meinen - auch nicht aus dem Umstand ableiten, dass die Kläger überdurchschnittlich viel Steuern zahlen, zumal eine auf der Steuerlast basierende Bevorzugung der Klägerin mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Demokratieprinzip in seiner gleichheitsrechtlichen Ausprägung unvereinbar wäre.
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cc) Die Festsetzung des besonderen Kirchgelds ist auch im Übrigen verfassungsgemäß und verletzt die Klägerin nicht in ihren Grundrechten.
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(1) Insbesondere verstößt es nicht gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Leistungsfähigkeitsprinzip, dass als Bemessungsgrundlage für das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedenen Ehen gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 KiStO das gemeinsame zu versteuernde Einkommen der Ehegatten herangezogen wird. So ist es verfassungsrechtlich zulässig, die Höhe der Kirchensteuer an den Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten zu knüpfen (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Dezember 1965, 1 BvR 606/60, BVerfGE 19, 268, juris, Rn. 38). Wenn angesichts der Schwierigkeiten der Bestimmung des Lebensführungsaufwandes dieser Aufwand nach dem gemeinsamen Einkommen der Ehegatten bemessen wird, ist hiergegen verfassungsrechtlich nichts einzuwenden (BVerfG, Beschluss vom 28. Oktober 2010, 2 BvR 591/06 u.a., juris, Rn. 3; BFH, Urteil vom 19. Oktober 2005, I R 76/04, BFHE 211, 90, juris, Rn. 30 m.w.N.; siehe auch FG Hamburg, Urteil vom 22. August 2019, 3 K 140/19, juris, Rn. 42 ff. m.w.N.).
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(2) Art. 6 Abs. 1 GG ist nicht deshalb verletzt, weil die Klägerin im Vergleich zu unverheirateten Steuerpflichtigen ohne eigenes Einkommen benachteiligt wäre. Zum einen steht der Klägerin in der Ehe ein Unterhaltsanspruch nach § 1360a BGB zu, der sich auch auf die Deckung der Kirchensteuer erstreckt (vgl. BFH, Urteil vom 19. Oktober 2005, I R 76/04, BFHE 211, 90, juris, Rn. 30). Zum anderen hätte die Klägerin die Möglichkeit gehabt, die Einzelveranlagung nach § 26a EStG zu wählen; dann wären weder Kirchensteuer (vgl. §§ 6, 9 Abs. 1 Nr. 2 KiStO) noch ein besonderes Kirchgeld festgesetzt worden (vgl. § 3 Abs. 1 des Kirchengesetzes über Art und Höhe der Kirchensteuer - KiStB). Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, einerseits die Vorteile aus der Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuer zu gewähren und andererseits hinsichtlich der Kirchensteuer die Vorteile, die sich bei einer Einzelveranlagung ergeben würden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 1966, 1 BvR 16/66, BVerfGE 20, 40, juris, Rn. 8; siehe auch FG Hamburg, Urteil vom 22. August 2019, 3 K 140/19, juris, Rn. 48).
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(3) Soweit ohne nähere Substantiierung die Verletzung weiterer Grundrechte gerügt worden ist, sieht das Gericht hierfür keine Anhaltspunkte.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.
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- EStG § 32d Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen 1x
- Grundgesetz Artikel 6 2x
- Grundgesetz Artikel 19 1x
- Grundgesetz Artikel 33 1x
- Grundgesetz Artikel 140 2x
- Urteil vom Finanzgericht Hamburg (3. Senat) - 3 K 140/19 7x
- I B 65/19 1x (nicht zugeordnet)
- BFH/NV 2022, 351 1x (nicht zugeordnet)
- FGO § 6 1x
- I B 56/19 1x (nicht zugeordnet)
- FGO § 40 2x
- § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 1x (nicht zugeordnet)
- IV B 17/00 1x (nicht zugeordnet)
- BFH/NV 2001, 1103 1x (nicht zugeordnet)
- VII B 3/81 1x (nicht zugeordnet)
- BFHE 134, 97 1x (nicht zugeordnet)
- AO 1977 § 37 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis 1x
- VII R 18/08 1x (nicht zugeordnet)
- BFHE 222, 235 1x (nicht zugeordnet)
- VII R 16/05 1x (nicht zugeordnet)
- BFHE 211, 396 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundesfinanzhof (7. Senat) - VII R 22/15 1x
- BFH/NV 2017, 906 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 Satz 3 KiStO 1x (nicht zugeordnet)
- FGO § 100 1x
- WRV Art 137 2x
- 7 B 42/08 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 475/02 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 3 1x
- § 10 Abs. 2 Satz 2 KiStO 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 606/60 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGE 19, 268 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 591/06 1x (nicht zugeordnet)
- I R 76/04 2x (nicht zugeordnet)
- BFHE 211, 90 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1360a Umfang der Unterhaltspflicht 1x
- EStG § 26a Einzelveranlagung von Ehegatten 1x
- § 3 Abs. 1 des Kirchengesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 16/66 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGE 20, 40 1x (nicht zugeordnet)
- FGO § 135 1x
- FGO § 115 1x