Urteil vom Finanzgericht Köln - 6 K 1156/07

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid vom 00.00.0000 in der Gestalt der Einspruchs-entscheidung vom 00.00.0000 wird in der Weise geändert, dass Unterhaltsauf-wendungen in Höhe von 4.244 € als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen und die Einkommens-teuer 2005 entsprechend herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 6/10 und die Kläger zu 4/10.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung für die Kläger ohne Sicherheits-leistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Si-cherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägers abwenden, soweit diese nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.


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Zitiert von

Urteil vom Bundesfinanzhof (6. Senat) - VI R 35/09
30. Juni 2010
VI R 35/09 30. Juni 2010
Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht (15. Senat) - 15 K 14414/09
16. März 2010
15 K 14414/09 16. März 2010
Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht (15. Senat) - 15 K 14346/09
16. März 2010
15 K 14346/09 16. März 2010

Referenzen