Urteil vom Finanzgericht Münster - 6 K 3016/10 E

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid vom 06.03.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.07.2010 sowie der Bescheid über Zinsen vom 30.03.2009 werden aufgehoben.

 

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

 

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.


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