Urteil vom Finanzgericht Münster - 7 K 2256/19
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin wendet sich gegen einen Haftungsbescheid, mit dem sie für Steuerschulden der B. UG & Co. KG in Anspruch genommen wird.
3Laut der in den Akten des Beklagten befindlichen Postzustellungsurkunde wurde der Haftungsbescheid vom 06.06.2016 der Klägerin ausweislich der handschriftlichen Eintragung des Zustellers am 07.06.2016 zugestellt, und zwar durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten, da eine Übergabe des Schriftstücks laut Postzustellungsurkunde nicht möglich war.
4Auf der Postzustellungsurkunde waren als Aktenzeichen die Bezeichnung „xxxx/xxx/xxxx(Steuernummer der B. UG & Co. KG) ZHSt HB vom 06.06.2016“, der Name und die – damalige – Anschrift der Klägerin sowie als Absender die Bezeichnung und die Anschrift des Beklagten vermerkt. Die Postzustellungsurkunde war vom – namentlich mit Vor- und Nachname bezeichneten – Zusteller unterschrieben und enthielt den Hinweis, dass dieser den Tag der Zustellung auf dem Umschlag des Schriftstücks vermerkt habe. Als beauftragtes Unternehmen war die Deutsche Post AG angegeben.
5Gegen den Haftungsbescheid legte die Klägerin am 06.04.2019 Einspruch ein, mit der Begründung, dass sie den Bescheid seinerzeit nicht erhalten habe. Sie gehe davon aus, dass die Post, wie schon in der Vergangenheit, nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei.
6Mit Beschluss des Amtsgerichts R-Stadt vom 16.04.2019 (Az. xxx) wurde über das Vermögen der Klägerin das – zwischenzeitlich, soweit ersichtlich, noch nicht beendete – Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter ernannt.
7Den gegen den Haftungsbescheid gerichteten Einspruch verwarf der Beklagte mit an die Klägerin adressierter Einspruchsentscheidung vom 09.07.2019 wegen Versäumung der Einspruchsfrist als unzulässig.
8Hiergegen hat die Klägerin am 26.07.2019 Klage erhoben. Sie bestreitet weiterhin den Zugang des Haftungsbescheides. Sie weist insoweit darauf hin, dass es unglaubwürdig sei, dass der Haftungsbescheid das Datum des 06.06.2016 trage, laut Postzustellungsurkunde aber bereits am Folgetag, dem 07.06.2020, zugestellt worden sein soll. Denn es sei bekannt, dass der Postweg, selbst behördenintern, teilweise bis zu einer Woche dauern könne. Zudem sei fraglich, ob der Erhalt des Haftungsbescheides durch die Postzustellungsurkunde nachgewiesen werden könne. Es sei auch unklar, welches Schreiben dort zugestellt worden sei. Zudem zeige der Umstand, dass ein an einen anderen Adressaten gerichtetes Schreiben, versandt als Einschreiben mit Rückschein, fälschlicherweise in den Briefkasten ihres Prozessbevollmächtigten eingeworfen worden sei, dass Postsendungen in der Praxis oftmals nicht bzw. an den falschen Adressaten zugestellt würden.
9Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
10den Haftungsbescheid vom 06.06.2016 und die Einspruchsentscheidung vom 09.07.2019 aufzuheben.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Klage teilweise unzulässig und teilweise unbegründet sei.
14In der Sache hat am 23.09.2020 eine mündliche Verhandlung vor dem Senat stattgefunden. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
17A. Die Klage ist unzulässig, soweit sie auf Aufhebung des Haftungsbescheides vom 06.06.2016 gerichtet ist (hierzu I.). Im Übrigen ist die Klage, soweit sie auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 09.07.2019 gerichtet ist, zulässig, aber unbegründet (hierzu II.).
18I. Die Klage ist unzulässig, soweit sie auf Aufhebung des Haftungsbescheides vom 06.06.2016 gerichtet ist. Die Klägerin als Insolvenzschuldnerin ist insoweit nicht prozessführungsbefugt.
19Nach § 80 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Befugnis des Insolvenzschuldners, sein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen zu verwalten und über dasselbe zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Mit dem Verwaltungs- und Verfügungsrecht erhält der Insolvenzverwalter die Befugnis, die Insolvenzmasse betreffende Prozesse zu führen. Im Prozess hat der Insolvenzverwalter kraft gesetzlicher Prozessstandschaft die uneingeschränkte Prozessführungsbefugnis unter Ausschluss des Insolvenzschuldners (vgl. Bundesfinanzhof – BFH – Urteil vom 25.07.2012 I R 74/11, BFH/NV 2013, 82, m.w.N.).
20Im Streitfall war die Klägerin als Insolvenzschuldnerin nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 16.04.2019 somit im Hinblick auf den zuvor erlassenen Haftungsbescheid nicht mehr prozessführungsbefugt.
21II. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet, soweit sie auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 09.07.2019 gerichtet ist.
221. Die auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung gerichtete Klage ist zulässig. Zwar geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 80 InsO die Prozessführungsbefugnis grundsätzlich auf den Insolvenzverwalter über (s.o.). Ein Insolvenzschuldner ist jedoch weiterhin selbst insoweit prozessführungsbefugt, wie er sich gegen die Missachtung der Verfahrensunterbrechung (§§ 240, 249 Zivilprozessordnung - ZPO -) wendet. D.h. er kann im eigenen Namen geltend machen, dass er im Zeitpunkt des Ergehens des streitgegenständlichen Bescheides im Hinblick auf die vorher erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens kein Verwaltungs- und Verfügungsrecht mehr besitzt. Denn der Insolvenzschuldner greift insoweit nicht in die Verwaltung der Insolvenzmasse und in die Verfügung über die Insolvenzmasse ein, da dieser Rechtsbereich von einer solchen Inanspruchnahme nicht berührt wird. Der Kläger verfolgt nur sein verfahrensrechtliches Recht, dass vor der Insolvenzeröffnung begründete Ansprüche nicht mehr gegen ihn persönlich, sondern nur noch als Insolvenzforderung (§ 251 Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung - AO - i.V.m. § 38 InsO) gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden dürfen (vgl. BFH-Urteil vom 25.07.2012 I R 74/11, a.a.O.).
23So liegt es im Streitfall. Der Beklagte hat nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und damit nach Unterbrechung des Einspruchsverfahrens (§ 155 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 240 ZPO) die an die Insolvenzschuldnerin gerichtete Einspruchsentscheidung erlassen. Als Adressatin der Einspruchsentscheidung kann die Klägerin somit zulässigerweise im eigenen Namen geltend machen, dass der durch Erlass der Einspruchsentscheidung eingetretene Rechtsschein einer rechtswirksamen Haftungsinanspruchnahme beseitigt werden soll.
242. Die Klage ist insoweit jedoch unbegründet. Der Beklagte hat den Einspruch der Klägerin zu Recht mit an die Klägerin adressierter Einspruchsentscheidung als unzulässig verworfen. Denn ein unzulässiger Rechtsbehelf, der bereits vor der Unterbrechung des Verfahrens eingelegt wurde, kann in entsprechender Anwendung des § 249 Abs. 3 ZPO auch während der Unterbrechung des Verfahrens als unzulässig verworfen werden (vgl. BFH-Urteil vom 30.07.2019 VIII R 21/16, BFHE 266, 97, BFH/NV 2020, 330; BFH-Beschluss vom 29.03.2017 VI R 83/14, BFH/NV 2017, 917; BFH-Beschluss vom 09.05.2007 IV B 10/07, BFH/NV 2007, 2118).
25Im Streitfall hat die Klägerin am 06.04.2019 gegen den streitgegenständlichen Haftungsbescheid Einspruch eingelegt. Am 16.04.2019 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin eröffnet worden, womit nach § 155 FGO i.V.m. § 240 ZPO die Unterbrechung des Rechtsbehelfsverfahrens eingetreten ist. Der Einspruch der Klägerin war schon vor Eintritt der Verfahrensunterbrechung unzulässig, da die Klägerin die Einspruchsfrist versäumt hat.
26Der Haftungsbescheid ist am 07.06.2016 wirksam zugestellt und bekannt gegeben worden (hierzu a.) und wurde seitens der Klägerin nicht rechtzeitig mit dem Einspruch angefochten (hierzu b.)
27a. Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde der streitgegenständliche Haftungsbescheid der Klägerin am 07.06.2016 durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt, da eine Übergabe des Schriftstücks nicht möglich war.
28Die Zustellung ist wirksam vorgenommen worden.
29Es obliegt gemäß § 122 Abs. 5 AO dem Beklagten, ob er - wie im Streitfall - die Zustellung des Haftungsbescheides anordnet. Die Zustellung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes - VwZG - (§ 122 Abs. 5 Satz 2 AO). Bei einer Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde (§ 3 Abs. 1 VwZG). Für die Ausführung der Zustellung gelten nach § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG die §§ 177 bis 182 ZPO entsprechend. Nach § 180 Satz 1 ZPO kann die Zustellung unter anderem durch Einlegung in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten erfolgen, wenn eine Übergabe des Schriftstücks nicht möglich ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück nach § 180 Satz 2 ZPO als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung (§ 180 Satz 3 ZPO).
30Zum Nachweis der Zustellung ist gemäß § 182 Abs. 1 Satz 1 ZPO eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. Für die Postzustellungsurkunde gilt die Vorschrift des § 418 ZPO (§ 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Postzustellungsurkunde muss gemäß § 182 Abs. 2 ZPO die – im Streitfall relevanten – folgenden Angaben enthalten: Die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden soll (Nr. 1). Die Angabe des Grundes, der eine Zustellung nach § 180 ZPO rechtfertigt (Nr. 4). Die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, vermerkt ist (Nr. 6). Den Ort und das Datum der Zustellung (Nr. 7). Name, Vorname und Unterschrift des Zustellers sowie die Angabe des ersuchten Unternehmens (Nr. 8).
31Die vorliegende Postzustellungsurkunde genügt diesen Anforderungen. Im Adressaten-Feld sind der Name und die – damalige – Anschrift der Klägerin vermerkt. Weiter war laut Postzustellungsurkunde eine Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks nicht möglich und ist deshalb der Einwurf in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten erfolgt. Die Urkunde enthält ferner den Hinweis, dass der Tag der Zustellung vom Zusteller auf dem Umschlag des Schriftstücks vermerkt worden ist. Als Tag der Zustellung ist handschriftlich der 07.06.2016 angegeben. Die Postzustellungsurkunde enthält ferner den Namen und Vornamen des Zustellers sowie dessen Unterschrift und auch die Benennung der Deutschen Post AG als beauftragtes Unternehmen.
32Der Sendungsinhalt war – entgegen der Auffassung der Klägerin – auf der Postzustellungsurkunde mit dem Aktenzeichen „xxxx/xxxx/xxxx ZHSt HB vom 06.06.2016“ auch hinreichend deutlich bezeichnet. Denn dieses enthält die Steuernummer der B. UG & Co. KG und das Datum des Bescheides. Die Abkürzung „HB“ weist zudem auf einen Haftungsbescheid hin. Dass für einen Laien aus der Abkürzung "HB" nicht ohne weiteres die Art des zugestellten Bescheides zu entnehmen ist, ist insoweit unerheblich; denn das Erfordernis der Kennzeichnung dient nur der eindeutigen Identifizierung des zugestellten Schriftstückes, nicht aber der Mitteilung von dessen Erklärungsinhalt ( vgl. BFH-Urteil vom 18.03.2004 V R 11/02, BFHE 205, 501, BStBl II 2004, 540).
33Dem Einwand der Klägerin, sie habe den streitgegenständlichen Haftungsbescheid nicht erhalten, kann nicht gefolgt werden.
34Gemäß § 418 ZPO i.V.m. § 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO erbringt die Postzustellungsurkunde als öffentliche Urkunde den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen. Die Beweiskraft erstreckt sich nicht nur auf das Einlegen des Schriftstücks in den zur Wohnung bzw. zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung, sondern insbesondere auch darauf, dass der Postbedienstete unter der ihm angegebenen Anschrift weder den Adressaten persönlich noch eine zur Entgegennahme einer Ersatzzustellung in Betracht kommende Person angetroffen hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 04.07.2008 IV R 78/05, BFH/NV 2008, 1860; vom 24.04.2007 VIII B 249/05, BFH/NV 2007, 1465).
35Ein Gegenbeweis kann nach § 418 Abs. 2 ZPO nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen geführt werden. Dieser Gegenbeweis erfordert den Beweis eines anderen als des beurkundeten Geschehensablaufs, der damit ein Fehlverhalten des Zustellers und eine Falschbeurkundung in der Zustellungsurkunde belegt. Gefordert wird der volle Gegenbeweis, d.h. der Beweis der Unrichtigkeit der Postzustellungsurkunde in der Weise, dass ihre Beweiswirkung vollständig entkräftet wird (vgl. BFH-Beschluss vom 04.07.2008 IV R 78/05, a.a.O., m.w.N.).
36Diesen Gegenbeweis hat die Klägerin nicht erbracht. Die Klägerin hätte hierfür substantiiert Umstände darlegen müssen, die – im konkreten Fall – ein Fehlverhalten des Postzustellers bei der Zustellung und damit eine Falschbeurkundung in der Postzustellungsurkunde zu belegen geeignet sind. Derartige Umstände wurden von der Klägerin jedoch nicht vorgetragen. Die Klägerin beschränkt sich vielmehr darauf, pauschal unter Hinweis auf übliche Postlaufzeiten sowie auf in anderen Fällen nicht ordnungsgemäß zugestellte Sendungen den Zugang des Haftungsbescheides zu bestreiten. Hiermit kann nach den vorgenannten Rechtsgrundsätzen jedoch kein Gegenbeweis erbracht werden.
37b. Die Klägerin hat die sich aus § 355 Abs. 1 Satz 1 AO ergebende Einspruchsfrist versäumt. Nach dieser Vorschrift ist ein Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen.
38Vorliegend wurde der Haftungsbescheid ausweislich der Postzustellungsurkunde am 07.06.2016, einem Dienstag, zugestellt und damit auch der Klägerin bekanntgegeben (§ 122 Abs. 5 AO i.V.m. § 3 VwZG). Die Einspruchsfrist begann somit am Folgetag, dem 08.06.2016, zu laufen (§ 108 Abs. 2 AO). Die Einspruchsfrist lief ab am 07.07.2016, einem Donnerstag (§ 108 Abs. 1 AO i.V.m. § 188 ZPO). Der Einspruch wurde jedoch erst am 06.04.2019 und damit verspätet eingelegt.
39c. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 Abs. 1 Satz 1 AO) sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
40B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
41C. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- InsO § 80 Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts 1x
- 2007 IV B 10/07 1x (nicht zugeordnet)
- InsO § 38 Begriff der Insolvenzgläubiger 1x
- § 108 Abs. 2 AO 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 VwZG 1x (nicht zugeordnet)
- § 122 Abs. 5 Satz 2 AO 1x (nicht zugeordnet)
- § 122 Abs. 5 AO 1x (nicht zugeordnet)
- § 110 Abs. 1 Satz 1 AO 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 VwZG 1x (nicht zugeordnet)
- 2007 VIII B 249/05 1x (nicht zugeordnet)
- 2012 I R 74/11 2x (nicht zugeordnet)
- 2017 VI R 83/14 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 418 Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt 2x
- § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG 1x (nicht zugeordnet)
- FGO § 115 1x
- § 355 Abs. 1 Satz 1 AO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 182 Zustellungsurkunde 4x
- ZPO § 188 Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung 1x
- 2019 VIII R 21/16 1x (nicht zugeordnet)
- § 108 Abs. 1 AO 1x (nicht zugeordnet)
- 2008 IV R 78/05 2x (nicht zugeordnet)
- 2004 V R 11/02 1x (nicht zugeordnet)
- FGO § 135 1x
- ZPO § 180 Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten 4x
- FGO § 155 1x
- ZPO § 240 Unterbrechung durch Insolvenzverfahren 2x