Urteil vom Finanzgericht Münster - 10 K 781/22 K,F

Tenor

Auf die Klagen der Klägerin zu 1 und der Klägerin zu 2 werden die Ergänzungsbescheide zu den Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft und damit zusammenhängender anderer Besteuerungsgrundlagen nach § 14 Abs. 5 KStG für 2014 bis 2016, allesamt in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 01.03.2022, aufgehoben.

Die Klage der Klägerin zu 3 wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 3 zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 und der Klägerin zu 2 trägt der Beklagte.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 3 trägt diese selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die jeweilige Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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