Urteil vom Kammergericht (7. Zivilsenat) - 7 U 47/09

Orientierungssatz

Zitierungen zu Leitsatz 1: Anschluss BGH, 27. Januar 2000, IX ZR 45/98, NJW 2000, 1572 und OLG Bremen, 10. Dezember 2008, 1 U 11/08, OLGR Bremen 2009, 250.

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 19. Februar 2009, 14 O 15/08, Urteil
nachgehend KG Berlin, 28. Juni 2011, 7 U 47/11, Verfügung

Tenor

Auf die Berufungen der Parteien wird das am 19. Februar 2009 verkündete Zweite Teil- und Grundurteil der Zivilkammer 14 des Landgerichts Berlin und das zugrunde liegende Verfahren – 14.O.15/08 – aufgehoben und das Verfahren an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten der Berufung bleibt dem Landgericht Berlin vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

A.

1

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz einschließlich der dort von den Parteien gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird auf das am 19. Februar 2009 verkündete Zweite Teil- und Grundurteil der Zivilkammer 14 des Landgerichts Berlin – 14.O.15/08 - Bezug genommen.

2

Gegen das der Klägerin am 3. April 2009 und dem Beklagten am 2. April 2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 8. April 2009 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 3. Juli 2009 am 2. Juli 2009 begründet. Der Beklagte hat am 4. Mai 2009 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 19. Januar 2010, dem Beklagten am 1. Februar 2010 zugestellt, hat der Senat dem Beklagten antragsgemäß Prozesskostenhilfe bewilligt. Mit Schriftsatz vom 17. Februar 2010, bei Gericht am gleichen Tag eingegangen, hat der Beklagte wegen Versäumung der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zugleich Berufung eingelegt und diese auch begründet. Nachdem der Senat mit der dem Beklagten am 23. Februar 2010 zugestellten Verfügung darauf hingewiesen hat, dass die Wiedereinsetzung bezüglich der Versäumung der Berufungsfrist bis zum 15. Februar 2010 hätte erfolgen müssen, hat der Beklagte am 1. März 2010 erneut Berufung eingelegt und beantragt, ihm zusätzlich zu seinem ersten Wiedereinsetzungsgesuch auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist zu gewähren. Wegen der Begründung nebst Glaubhaftmachung wird auf den Schriftsatz vom 1. März 2010 nebst Anlagen Bezug genommen.

3

Die Klägerin trägt unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen ergänzend vor, das Landgericht habe zu Unrecht den Anspruch nur zur Hälfte anerkannt und rechtsfehlerhaft durch Grundurteil entschieden. Sofern das Berufungsgericht nicht auch über die Höhe entscheide, begehre sie jedenfalls die Feststellung, dass die Klage zu weiteren 50% dem Grunde nach gerechtfertigt sei. Das Landgericht sei zu Unrecht von einem hälftigen Mitverschulden der Geschädigten ausgegangen und habe hierbei auch nicht berücksichtigt, dass zwei verschiedene Ansprüche, nämlich die Ersatzansprüche von Herrn und Frau … anhängig und unabhängig auf sie übergegangen seien. Es müsse daher auch hinsichtlich der Mitverschuldenquote jeder Anspruch individuell geprüft werden. Zu einem Mitverschulden der geschädigten … habe das Landgericht keine Ausführungen gemacht. Auch bezüglich des geschädigten … seien die Ausführungen falsch. Der Einbau eines neuen Motors bedeute nicht, dass auch die Tankanschlüsse hätten verändert werden müssen. Es wäre auch eine Schlauchverbindung vom alten Tankstutzen zum neuen Tank möglich gewesen. Diese Möglichkeit sei dem Beklagten vom Zeugen … aufgezeigt worden, vom Beklagten aber aus Kostengründen abgelehnt worden. Der Zeuge … habe den Beklagten auch darauf hingewiesen, dass der alte Tankstutzen verschlossen oder demontiert werden müsse. Die Umbauarbeiten seien von außen gerade nicht erkennbar gewesen. Zudem habe das Landgericht - ohne eigene Fachkenntnis - keine Tatsachen festgestellt, die die Bewertung des Verhaltens des geschädigten … als unprofessionell oder unfachmännisch rechtfertigen könnte. Hätte das Landgericht einen entsprechenden Hinweis erteilt, hätte die Klägerin vorgetragen, dass die Tankanlage bei derartigen Booten die Tankanlage trotz Motorumbau sehr wohl verbleiben könne und auch ein Fachmann ebenfalls nur eine Geruchsprobe gemacht hätte. Die Geschädigten hätten keinen Verdacht geschöpft und auch nicht schöpfen müssen, so dass auch keine Nachfragen veranlasst gewesen seien. Dass man beim Riechen wachsam werden und genau hinschauen müsse, wenn man eben gerade nichts Verdächtiges rieche, sei abwegig. Im Übrigen hätte der Beklagte aufgrund seines Wissensvorsprungs darauf hinweisen müssen, was nicht geschehen sei. Selbst wenn ein Sorgfaltspflichtverstoß des Geschädigten vorgelegen hätte, würde dies allenfalls leichte Fahrlässigkeit begründen und nicht zu einer hälftigen Haftung führen.

4

Im Übrigen habe das Landgericht nicht durch ein unzulässiges Grundurteil entscheiden dürfen und die Entscheidung zur Höhe sei mangels substanziiertem Gegenvortrag zudem spruchreif gewesen.

5

Die Klägerin hält die Berufung des Beklagten für unzulässig und tritt ihr im Einzelnen entgegen.

6

Die Klägerin beantragt,

7

die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Verfahrens an das Landgericht zurückzuverweisen,

8

hilfsweise,

9

unter Abänderung des angefochtenen Urteils

10

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 130.683,07 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

11

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren Kosten, Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die der Klägerin aus der Verletzung der Frau … und deren Ehemann Herrn …, jeweils wohnhaft … auf der Unteren Havelwasserstraße in … entstanden sind und noch entstehen werden.

12

hilfsweise,

13

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass die Klage auch hinsichtlich weiterer 50% - also zu 100 % - gerechtfertigt ist,

14

ferner,

15

die Berufung des Beklagten als unzulässig zu verwerfen,

16

hilfsweise zurückzuweisen.

17

Der Beklagte beantragt,

18

ihm wegen der Versäumung der Berufungsfrist, der Berufungsbegründungsfrist und der Wiedereinsetzungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,

19

in Abänderung des angefochtenen Urteil die Klage abzuweisen,

20

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

21

Der Beklagte trägt unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen ergänzend vor, das Landgericht habe der Klage zu Unrecht teilweise dem Grunde nach stattgegeben und den Anspruch nicht für verjährt gehalten. Ferner habe es verkannt, dass für den Verjährungsbeginn das bereits im Jahre 2004 erlangte Wissen der Mitarbeiter der Leistungsabteilung der Rechtsvorgängerin der Klägerin ausgereicht habe. Rechtsfehlerhaft sei das Landgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte grob fahrlässig seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Er habe keine Gefahrenlage für den Geschädigten geschaffen. Die Schädigung treffe ausschließlich den Risikobereich des Verletzten, der die Explosion grob fahrlässig verschuldet habe. Das Boot habe als Bastlerobjekt verkauft und nach Absprache mit ihm nicht einmal zu einer Probefahrt ins Wasser gelassen werden sollen. Deswegen sei auch die Haftpflichtversicherung nicht mehr erforderlich gewesen. Gleichwohl habe er entsprechend seinem erstinstanzlichen Vortrag auch auf die Umbaumaßnahmen ausdrücklich hingewiesen. Für eine Betankung des Bootes habe unter keinem Gesichtspunkt eine Veranlassung bestanden.

22

Er tritt der Berufung der Klägerin entgegen und bestreitet nach wie vor auch die Höhe der geltend gemachten Ansprüche.

23

Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

24

Die Akten des Landgerichts Berlin 27.O.268/05 und 14 O 135/06 lagen dem Senat zur Information vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

B.

I.

25

Die Berufungen der Parteien sind zulässig.

1.

26

Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

2.

27

Die Berufung des Beklagten ist zwar nicht innerhalb der Berufungsfrist des § 517 ZPO eingelegt worden. Dem Beklagten war jedoch wegen der Versäumung dieser Frist und wegen der Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

28

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einer Prozesspartei, die vor Ablauf einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist lediglich Prozesskostenhilfe beantragt hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung nur dann zu bewilligen, wenn sie vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste (BGH, Beschluss vom 13.1.2010 XII - ZB 108/09 - m.w.N.).

29

Der Beklagte hat hier rechtzeitig vor Ablauf der Frist einen Prozesskostenhilfeantrag für die von ihm im Bewilligungsfall beabsichtigte Berufung eingereicht und der Senat hat die begehrte Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung auch mit dem am 1. Februar 2010 zugestellten Beschluss vom 19. Januar 2010 bewilligt. Der erst mit Schriftsatz vom 17. Februar 2010 bei Gericht an diesem Tag eingegangene Wiedereinsetzungsantrag hat die zweiwöchige, am 15. Februar 2010 abgelaufene Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO allerdings nicht gewahrt. Der auf den entsprechenden Hinweis des Senats vom 19. Februar 2010 mit Schriftsatz vom 1. März 2010 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist, ist aber statthaft, fristgerecht innerhalb von zwei Wochen gemäß § 234 Abs. 1 S. 1 ZPO gestellt worden und in der Sache auch begründet.

30

Der Beklagte hat glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden bzw. ohne ein ihm nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten nicht in der Lage war, die Frist für die Wiedereinsetzung zur Einlegung der Berufung einzuhalten (§ 233 ZPO). Die Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klar gestellt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsfrist erst am 17. Februar 2010 gefertigt worden ist, weil die zuvor allgemein notierte Wiedervorlagefrist für die Akte an diesem Tag abgelaufen war. Früher ist die Akte nur deshalb nicht bearbeitet worden, weil die in der Akte notierten Fristen für den Wiedereinsetzungsantrag im Kalender von der Angestellten Bürger versehentlich falsch im März 2010 eingetragen worden sind. Für dieses Verschulden der Angestellten hat der Beklagte nicht einzustehen. Seiner Prozessbevollmächtigten kann insoweit kein Vorwurf gemacht werden. Sie hatte keinen Anlass, die Akte vor Ablauf der notierten Fristen zu ziehen und hätte am 17. Februar 2010, wenn ihr der Fehler nicht erst durch den Hinweis des Senats, sondern an diesem Tag bereits aufgefallen wäre, die Fristversäumnis nicht mehr verhindern können. Der Senat ist daher zu der Überzeugung gelangt, dass die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist für das Einlegen der Berufung nicht auf einem der Prozessbevollmächtigten des Beklagten unmittelbar zuzurechnenden Organisationsverschulden, sondern allein auf der falschen Fristnotierung im Kalender durch die Angestellte beruht.

II.

31

Die Berufungen der Parteien sind aus formellen Gründen auch begründet.

1.

32

Mit zutreffender Begründung hat die Klägerin gerügt, dass das Landgericht ein prozessual unzulässiges Grundurteil erlassen hat, da es damit auch über den Feststellungsantrag mitentscheiden hat, für den die gesetzlichen Voraussetzungen des § 304 ZPO für den Erlass eines Grundurteils nicht vorliegen. Ein Grundurteil über einen unbezifferten Feststellungsantrag scheidet wesensmäßig aus (BGH NJW 2000, 1572 ; OLG Bremen OLGR 2009, 250).

33

Die angefochtene Entscheidung lässt sich auch nicht als Teilendurteil über den Feststellungsantrag aufrechterhalten, weil nicht ersichtlich ist, dass das Landgericht im Ergebnis abweichend von der Grundentscheidung über den Leistungsantrag abschließend durch Teilurteil über den Feststellungsantrag entscheiden wollte. Das Landgericht hat sich insbesondere mit der Frage, ob der Feststellungsantrag zulässig ist und ein Rechtschutzbedürfnis dafür besteht nicht befasst. Es hat ausweislich der Entscheidungsgründe nicht zwischen der Leistungsklage und dem Feststellungsantrag unterschieden, sondern nur die Frage erörtert, in welchem Umfang der Beklagte dem Grunde nach haftet. Damit steht eine abschließende Entscheidung über den Feststellungsantrag noch aus.

34

Selbst wenn das angefochtene Urteil nur als (Teil-) Grundurteil hinsichtlich der bezifferten Anträge zu verstehen wäre, wäre ein solches Urteil ebenfalls unzulässig, weil bei einer Häufung von Zahlungs- und Feststellungsantrag, die aus dem selben tatsächlichen Geschehen hergeleitet werden, eine Entscheidung nur über einen der beiden unzulässig ist, um widerstreitende Entscheidungen zu vermeiden (BGH NJW 2000, 1405; NJW-RR 1992, 1053).

35

Da der Erlass des Grundurteils bei der vorliegenden Fallkonstellation nicht zulässig war, liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 538 Abs.2 Nr.1 ZPO vor .

2.

36

Entsprechend dem Antrag der Klägerin war daher nach § 538 Abs.2 ZPO das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann auch nicht deshalb unterbleiben, weil der Rechtsstreit insgesamt entscheidungsreif ist. Dies ist nicht der Fall.

a)

37

Es kann im Gegensatz zur Ansicht des Landgerichts nicht ohne Beweisaufnahme darüber entschieden werden, wie hoch der Mitverschuldensanteil der geschädigten Eheleute … ist.

aa)

38

Geht man davon aus, dass der Beklagte die Geschädigten über die Verlegung des Tankeinfüllstutzen nicht weiter aufgeklärt haben, hält der Senat den Mitverschuldensanteil von 50% allerdings für zutreffend bemessen. Ein bis zu 100 % gehender Haftungsanteil des Beklagten, wie ihn die Klägerin mit ihrer Berufung anstrebt, kommt danach nicht in Betracht. Vielmehr wiegt das Mitverschulden der Beklagten aus folgenden Erwägungen so erheblich, dass der Anteil mindestens 50% beträgt:

39

Als das Boot der geschädigten …, mit der der Kommissionsvertrag geschlossen wurde, übergeben wurde, war es unstreitig nicht fahrfähig. Es ist erst im Betrieb der Geschädigten durch den Sohn der Geschädigten repariert worden, befand sich zunächst nicht im Wasser und sollte als Bastlerobjekt verkauft werden. Im Kommissionsvertrag wurde ausdrücklich die vorgesehene Bestimmung, dass das Kommissionsgut vom Kommittenten mindestens Haftpflicht versichert sein muss, gestrichen. Insoweit mussten die Geschädigten davon ausgehen, dass das Boot nicht mehr haftpflichtversichert war und hätten das Boot ohne ausdrückliche Absprache mit dem Beklagten nicht ins Wasser lassen und benutzen dürfen. Es bestand auch kein Anlass für eine “Probefahrt”, zumal das Boot nur in Kommission genommen wurde und ein potentieller Interessent für das Boot überhaupt nicht an der Probefahrt beteiligt war. Es gab noch nicht einmal einen potentiellen Kaufinteressenten, der Anlass hätte geben können, das Boot auf seine Funktionsfähigkeit im Wasser zu testen. Es hätte insoweit auch kein Anlass bestanden, für eine “Probefahrt” 60 l Benzin in das Boot zu schütten, dessen Tank zudem noch zu einem Drittel gefüllt war. Für diesen Zweck hätten ein paar Liter Benzin genügt. Den Geschädigten ist mit Sicherheit zuzugeben, dass sie zumindest nicht an einen neuen Tankzulauf gedacht haben, denn sonst hätten sie sich nicht nur fahrlässig, sondern schon fast vorsätzlich selbst geschädigt. Ihnen war aber bekannt, dass der Beklagte in der Zwischenzeit einen neuen Motor hat einbauen lassen. Dies war auch für die Geschädigten als Vorbesitzer des Bootes auf den ersten Blick erkennbar, weil das Boot nunmehr einen so genannten “Z-Antrieb” am Heck statt des früheren “L-Antriebs” hatte. Sofern der Beklagte sie nicht ohnehin über die Veränderungen umfassend und im Detail informiert hat, hätte dies Veranlassung gegeben, etwa damit verbundenen weiteren Abänderungen im Antriebsbereich genau auf den Grund zu gehen. Da sich der neue Motor im Heck befand, wo zuvor der alte Tank war, musste also auch der Tank verlegt worden sein. Dieser befand sich dann unstreitig in der Mitte des Bootes zwischen Heck und altem in der Mitte befindlichen Motor. Es mag sein, dass hierbei auch die technische Möglichkeit bestanden hätte, den neuen Tank mit dem alten Tankstutzen zu verbinden. Sicher war diese Ausführung aber nicht und die Geschädigten konnten davon auch nicht ausgehen. Vielmehr lag es gerade nahe, dass auch insoweit eine Änderung erfolgt war, da nunmehr auch der im Zuge des Umbaus geschaffene weitere Füllstutzen an der Bootsseite mittschiffs vorhanden war. Die Geschädigten hätten daher vor der eigenmächtigen Ausfahrt entweder beim Beklagten nachfragen oder durch eine eigene genaue Inspektion des Bootes sich selbst Klarheit von den baulichen Verhältnissen verschaffen müssen.

40

Die behauptete Geruchsprobe reicht dafür angesichts der bekannten Änderungen nicht aus. Dafür, dass hier Zweifel- oder Verdachtsmomente bestanden haben müssen, spricht schon die Geruchsprobe selbst, zu der es sonst keinen Anlass gegeben hätte. Dann hätte der geschädigte … als Fachmann aber auch an allen drei sichtbaren Stutzen riechen müssen. Dies ist ersichtlich nicht geschehen und wird auch von der Klägerin selbst nicht behauptet. Offensichtlich hat der Geschädigte nur am Wasserstutzen gerochen und dann, als dort kein Benzingeruch wahr zu nehmen war, den Treibstoff in den zweiten Stutzen eingefüllt. Dass er auch an dem dritten abschließbaren Füllstutzen gerochen und auch dort keinen Benzingeruch hat feststellen können, während dies nur bei dem mit “Gas” bezeichneten früheren Benzineinfüllstutzen der Fall gewesen war, wird nicht schlüssig behauptet. Dagegen spricht auch, dass der Stutzen unstreitig nicht mehr mit einem Tank verbunden war.

41

Aus den dargestellten Gründen waren die Geschädigten nicht befugt, das unversicherte Boot für eigene Zwecke ohne Rückfrage beim Beklagten zu nutzen und hätten bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt sich Klarheit durch Rückfrage zu den baulichen Veränderungen verschaffen müssen, was voraussichtlich den Schadeneintritt ebenso verhindert hätte, wie ein Verschließen des Stutzens durch den Beklagten. Bei fehlender mündlicher Aufklärung über den geänderten Tankeinfüllstutzen erscheint dem Senat eine hälftige Haftungsverteilung daher ebenso wie dem Landgericht sachgerecht, wobei sich die Eheleute … jeweils das Verhalten des Partners zurechnen lassen müssen.

42

Die geschädigte … ist die Inhaberin und Betreiberin des Bootshandels … und der geschädigte … ist in dem Betrieb zumindest mit tätig. Sie bilden damit eine Haftungsgemeinschaft. Hinzu kommt, dass die geschädigte … sich das Mitverschulden ihres Ehemannes entsprechend § 278 BGB zurechnen lassen muss; denn zwischen ihr und dem Beklagten bestanden aufgrund des Kommissionsvertrages vom 21. Juni 2004 rechtsgeschäftliche Beziehungen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 254 Rn. 52 f.).

bb)

43

Wenn der Beklagte die Geschädigten bei Vertragsschluss auf die Änderungen am Tank nebst Füllstutzen hingewiesen hätte, würde seine Haftung entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zwar nicht entfallen, weil er in jedem Fall hätte Sorge dafür tragen müssen, dass in den alten, nach einem kurzen Rohrstück demontierten Benzineinfüllstutzen kein Benzin mehr eingefüllt werden konnte. Er hätte den Stutzen daher entfernen oder dauerhaft verschließen müssen. Allerdings würde sich bei entsprechenden Hinweisen über die Verlagerung des Tankeinfüllstutzens der Mitverschuldensanteil der Geschädigten deutlich erhöhen. Das Einfüllen von 60 Liter Benzin in den außer Betrieb genommenen Stutzen, wäre in diesem Fall als äußerst nachlässig zu bezeichnen und würde den Beklagten jedenfalls zu einem höheren Anteil als 50% entlasten. Ohne Beweisaufnahme über die streitige Aufklärung lässt sich daher der Mitverschuldensanteil der Geschädigten nicht feststellen.

b)

44

Wie das Landgericht im angefochtenen Urteil ausgeführt hat, ist außerdem bezüglich des bestrittenen Schadens und seiner Höhe noch eine umfangreiche und aufwendige Klärung erforderlich.

45

Eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO ist mangels hinreichender Grundlage gegenwärtig nicht möglich, zumal sich die mit der ursprünglichen Klage geltend gemachte Schadenzusammensetzung des Geschädigten … deutlich von seinem jetzt geltend gemachten Schaden unterscheidet.

46

So sind beispielsweise zwei unterschiedliche Endrechnungen des Krankenhauses über den stationären Aufenthalt des Herrn … eingereicht (Anl. K 3, Beistück I über 101.981,60 EUR, und Anl. K 7, Beistück II über 81.861,60 EUR), wobei handschriftlich auf der Anlage K7 eine “alte” Rechnung über 83.196,10 EUR erwähnt wird, die aber vom Betrag her nicht mit der Anlage K 3 identisch sein kann, so dass derzeit sogar von drei verschiedenen Endrechnungen auszugehen ist.

47

Auch die anderen Schadenspositionen (Anl. K 1, Bd. I, Bl. 224) sind bisher weder inhaltlich noch von der Zusammensetzung ausreichend nachvollziehbar.

48

Unklar ist, warum 407,35 EUR für “sonstige Hilfsmittel (auch Brillen)” abgerechnet werden. Ein detaillierter Nachweis für die Notwendigkeit der abgerechneten Kosten zu dieser Position fehlt.

49

Ferner wird jetzt bei dem Geschädigten … ein “Verletztengeld” für die Zeit vom 29. August 2004 bis 5. Januar 2005 von 1.395,20 EUR geltend gemacht, während in der Klage noch ein “Krankengeld” von 1.250,16 EUR angegeben wurde, wobei die einzelnen Beträge zum Krankengeld auf S. 8 der Klageschrift lediglich eine Summe von 1.052,16 EUR ergeben.

50

Auch die anderen Schadensbestandteile aus der Klageschrift lassen sich mit der Schadensaufstellung in der Klageänderung vom 28. Oktober 2008 nicht vollständig in Einklang bringen.

51

Ebenso wenig reichen die ohne nähere Erläuterung nicht nachvollziehbaren Anlagenkonvolute K 6 (Beistück I) und K 8 (Beistück II) aus, um den geltend gemachten Schaden zu belegen.

52

Das gilt auch für die eigene bereits erwähnte Aufstellung der Klägerin, die als Anlage 1 zur Klageerweiterung eingereicht worden ist. Angesichts der zahlreichen Unklarheiten bei der Abrechnung muss die Klägerin die Zusammensetzung jeder einzelnen Position der Klageforderung erläutern und mit entsprechenden Rechnungen belegen, wobei angesichts der offensichtlich mehrfach in unterschiedlicher Höhe erteilten Rechnungen auch deren Beweiswert erklärt werden muss. Dass hier ein ziemliches Durcheinander bei der Abrechnung herrscht, zeigen nicht zuletzt die Anlagen K 10 und 11 zum Schriftsatz der Klägerin vom 9. Januar 2009 die im bisher beziffert geltend gemachten Schaden nicht einmal enthalten sind.

c)

53

Die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch. Entgegen der Ansicht des Beklagten kann der Klägerin weder Kenntnis noch grob fahrlässige Unkenntnis von dem Entstehen des Anspruchs zur Last gelegt werden. Ein Organisationsverschulden kann nicht festgestellt werden. Insoweit verweist der Senat vollumfänglich auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung. Danach kommt es nicht darauf an, ob und wann die ursprüngliche Klägerin, die … …, von dem Anspruch gegen den Beklagten Kenntnis oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht erlangt hat; denn maßgeblich ist die Kenntnis des Gläubigers (vgl. Palandt/Heinrichts, BGB, 68. Aufl., § 199 Rn. 27). Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil ist die Klägerin aufgrund der Entscheidung der Schiedsstelle für Katasterfragen Mitte des Jahres 2008 für die Bearbeitung des Schadensfalles zuständig geworden. Erst aufgrund dieser Entscheidung hat sie eine für die Klageerhebung hinreichend sichere Gläubigerstellung erlangt. Vorher konnte der Lauf der Verjährungsfrist daher nicht beginnen. Der von der Klägerin geltend gemachte Schadenersatzanspruch ist daher weiterhin durchsetzbar.

III.

54

Nach alledem ist eine eigene Sachentscheidung durch den Senat wegen §§ 538 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 ZPO ausgeschlossen. Die weitere Aufklärung des Sachverhalts bleibt dem Landgericht vorbehalten, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden hat.

55

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO, wobei von einem Ausspruch der Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO abgesehen werden kann.

56

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO).


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen