Beschluss vom Kammergericht (1. Zivilsenat) - 1 W 312/10
Tenor
Die Beschwerde wird nach einem Wert von 3.000,00 € zurückgewiesen.
Gründe
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Die Beschwerde ist zulässig (§§ 71 ff. GBO), aber nicht begründet. Das Grundbuchamt hat mit der angefochtenen Zwischenverfügung nach § 18 Abs.1 S.1 2.Alt. GBO im Ergebnis zu Recht eine familiengerichtliche Genehmigung verlangt. Die beantragte Eigentumsumschreibung darf gemäß § 20 GBO nur erfolgen, wenn die Auflassung (§§ 873, 925 BGB) nachgewiesen ist. Bedarf die Auflassung zu ihrer Wirksamkeit einer gerichtlichen Genehmigung, ist diese ebenfalls nachzuweisen (vgl. dazu Demharter, GBO, 27. Aufl., § 20 Rn. 41). Das gilt auch dann, wenn das Familiengericht – wie hier – mitgeteilt hat, eine Genehmigung sei nicht erforderlich (OLG Zweibrücken, NJW-RR 1999, 1174, 1175; Demharter, a.a.O., § 19 Rn. 71). Die Auflassungserklärung in der notariellen Verhandlung vom 27. Februar 2010 (UR-Nr. 37/2010 des Notars …) bedarf der familiengerichtlichen Genehmigung.
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Zwar ist die für die Beteiligte zu 2) handelnde Mutter gemäß §§ 1626a Abs.2, 1629 Abs.1 S.1 BGB berechtigt, das Kind (allein) zu vertreten. Ausschlussgründe nach §§ 1629 Abs.2 S.1, 1795, 181 BGB, die ohnehin nicht durch eine gerichtliche Genehmigung geheilt werden könnten, liegen nicht vor. Für die Auflassung besteht auch kein Genehmigungsvorbehalt nach § 1643 Abs.1 i.V.m. § 1821 Abs.1 Nr.5 BGB. Die Vorschrift betrifft nur den schuldrechtlichen Vertrag, dessen Gültigkeit durch das Grundbuchamt grundsätzlich nicht zu prüfen ist (BayObLG, NJW-RR 1992, 328, 329; 1990, 87; Demharter, a.a.O., § 19 Rn. 65).
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Die Auflassung unterfällt hier jedoch § 1643 Abs.1 i.V.m. § 1822 Nr.10 BGB. Die Übernahme einer fremden Verbindlichkeit liegt vor, wenn das Kind gemeinsam mit einem Dritten die gesamtschuldnerische Haftung für eine Verbindlichkeit übernimmt, die im Innenverhältnis der Dritte zu tragen hat und die deshalb ihm wirtschaftlich zuzuordnen ist (BGH, NJW 1983, 1780, 1781; BGHZ 60, 385, 387 ff.; RGZ 133, 7, 12 f.; Palandt/Diederichsen, § 1822 Rn 21). § 1822 Nr.10 BGB soll verhindern, dass eine Schuld nur wegen der Möglichkeit des Rückgriffsanspruchs als vermeintlich risikolos übernommen wird. So liegt der Fall hier, weil die Beteiligte zu 2) nur einen Bruchteil – 2/15 – des Wohnungseigentums erhalten soll. Mit dem dinglichen Rechtserwerb tritt sie in die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ein (BGH, NJW 1981, 109, 110) und haftet für die Lasten und Kosten, die gemäß § 16 Abs.2 WEG auf das Wohnungseigentum entfallen, gegenüber der Gemeinschaft persönlich als Gesamtschuldner mit dem Beteiligten zu 1) (vgl. Palandt/Bassenge, a.a.O., § 16 WEG Rn. 37 m.w.N.). Dabei handelt es sich zu jeweils 13/15 um die Übernahme einer fremden Verbindlichkeit i.S.v. § 1822 Nr.10 BGB. Denn 13/15 der Lasten und Kosten entfallen auf den Miteigentumsanteil des Beteiligten zu 1), so dass er der Beteiligten zu 2) in dieser Höhe gemäß §§ 426, 748 BGB zur Erstattung verpflichtet wäre (vgl. BGHZ 60, a.a.O., S. 388 zur gesamtschuldnerischen Haftung für Teile eines Kaufpreises, die auf Miteigentumsanteile Dritter entfallen); der Ersatzanspruch gegenüber dem Beteiligten zu 1) ergibt sich zudem aus den Regelungen unter § 3 Nr.2 der UR-NR. 37/2010. § 1822 Nr.10 BGB gilt auch für den Fall, dass ein Rechtsgeschäft – hier die Übertragung eines Miteigentumsanteils – kraft Gesetzes den Eintritt in eine fremde Schuld bewirkt (BGH, NJW 1983, a.a.O.; RGZ 133, a.a.O. S. 13 f.; Palandt/Diederichsen, a.a.O.).
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Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 131 Abs.4, 30 Abs.2 S.1 KostO.
Zitiert von
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Beschluss vom Oberlandesgericht Nürnberg - 15 W 1386/22
30. Mai 2022
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15 W 1386/22 | 30. Mai 2022 |
Referenzen
- §§ 71 ff. GBO 1x (nicht zugeordnet)
- GBO § 18 1x
- GBO § 20 1x
- BGB § 873 Erwerb durch Einigung und Eintragung 1x
- BGB § 925 Auflassung 1x
- NJW-RR 1999, 1174, 1175 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1626a Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen 1x
- BGB § 1629 Vertretung des Kindes 2x
- BGB § 1795 Gegenstand der Personensorge; Genehmigungspflichten 1x
- BGB § 181 Insichgeschäft 1x
- BGB § 1821 Pflichten des Betreuers; Wünsche des Betreuten 1x
- NJW-RR 1992, 328, 329 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1822 Auskunftspflicht gegenüber nahestehenden Angehörigen 4x
- NJW 1983, 1780, 1781 1x (nicht zugeordnet)
- BGHZ 60, 385, 387 1x (nicht zugeordnet)
- RGZ 133, 7, 12 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1981, 109, 110 1x (nicht zugeordnet)
- § 16 Abs.2 WEG 1x (nicht zugeordnet)
- § 16 WEG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang 1x
- BGB § 748 Lasten- und Kostentragung 1x
- §§ 131 Abs.4, 30 Abs.2 S.1 KostO 2x (nicht zugeordnet)