Beschluss vom Kammergericht (2. Strafsenat) - 2 Ws 231/10, 2 Ws 231/10 - 1 AR 518/10

Leitsatz

Für die Überweisung aus dem Strafvollzug mit angeordneter Sicherungsverwahrung gemäß § 67a Abs. 2 Satz 2 und Satz 1, Abs. 1 StGB in eine Entziehungsanstalt nach § 64 StGB bedarf es zwei Voraussetzungen: Zum einen muß die Resozialisierung des Verurteilten durch die Behandlung in der Entziehungsanstalt besser gefördert werden, und zum anderen muß aktuell eine Sucht vorliegen, die bei einer zu erwartenden, mit ihr in Zusammenhang stehenden Straftat eine Anwendung der §§ 20, 21 StGB rechtfertigte.(Rn.19)

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 25. Februar 2010, J 19 - 34 Js 2716/02 VRs - 595 StVK 257/09, Beschluss

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin wird der Beschluß des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer – vom 25. Februar 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Das Landgericht Berlin verurteilte den Beschwerdegegner am 28. Januar 2004 (rechtskräftig seit dem 12. Oktober 2004) wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten. Darüber hinaus ordnete es die Sicherungsverwahrung an. Der seit Jugendjahren betäubungsmittelabhängige Verurteilte hatte am 21. und 29. Juni 2002 gemeinsam mit einem Mittäter ein Geldinstitut und eine Tankstelle überfallen; die Angestellten waren bei dem Überfall von dem Mittäter mit einer geladenen und entsicherten Pumpgun und von dem Verurteilten mit einer nicht funktionstüchtigen, einer echten Pistole aber täuschend ähnlich aussehenden Gas- und Schreckschußpistole bedroht worden. Das erkennende Gericht billigte dem Verurteilten infolge seiner Betäubungsmittelabhängigkeit eine verminderte Schuldfähigkeit zu. Eine Maßnahme im Sinne des § 64 StGB lehnte die sachverständig beratene Kammer trotz eines festgestellten Hanges im Sinne des § 64 StGB und der langjährigen Drogensucht des Verurteilten mangels Erfolgsaussicht ab. Im Vordergrund stehe dessen Dissozialität, die zu der sie begleitenden Drogensucht geführt habe (UA S. 65). Um Beschaffungskriminalität habe es sich nicht gehandelt, weil der Beschwerdegegner zuvor etwa 300.000 DM geerbt habe, die er zwar durch Aktienspekulationen zum Teil verloren habe, wovon aber noch Geld vorhanden gewesen sei.

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Zwei Drittel dieser Strafe hat der Verurteilte am 20. Januar 2010 verbüßt; als Strafende in dieser Sache ist der 20. November 2012 vermerkt.

3

Während der letzten beiden Jahre der am 5. März 2001 vorzeitig zum Zwecke einer ambulanten Therapie (§ 35 Abs. 1 BtMG) zurückgestellten Vollstreckung der vorletzten Verurteilung war es dem Beschwerdegegner gelungen, unter Haftbedingungen drogenfrei zu leben. In der Freiheit hatte er den Drogenmißbrauch, vor allem von Heroin, wiederaufgenommen. Nach seiner erneuten Verhaftung gelang es ihm in der JVA Moabit zunächst erneut, ungefähr zweieinhalb Jahre lang, drogenabstinent zu leben; nach seiner Verlegung in die JVA Tegel im Jahre 2005 wandte er sich dem Konsum von Drogen wieder zu.

4

Mit Schreiben vom 12. Juni 2009 beantragte der Verurteilte, nach § 67a Abs. 2 Satz 2 StGB in eine Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB überwiesen zu werden, um dort eine Therapie gegen seine Betäubungsmittelabhängigkeit zu absolvieren, da auf diesem Wege seine Resozialisierung besser zu fördern sei.

5

Auf Anfrage der Strafvollstreckungskammer nahm die Justizvollzugsanstalt dahin Stellung, daß sie die Überweisung in die Maßregel befürworte. Ferner forderte die Strafvollstreckungskammer eine schriftliche Stellungnahme des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. P. zu der Frage an, ob die Resozialisierung des Verurteilten im Maßregelvollzug besser gefördert werden kann und ob bei diesem ein Hang im Sinne von § 64 StGB vorliegt (§ 67a Abs. 2 Satz 2 StGB). Er sollte sowohl in seiner Eigenschaft als Chefarzt der als Entziehungsanstalt zuständigen IV. Abteilung für forensische Psychiatrie am Krankenhaus des Maßregelvollzuges gehört werden als auch als gerichtlich bestellter Sachverständiger. In seiner „nervenärztlichen Stellungnahme“ vom 7. Dezember 2009, die das Gericht als Sachverständigengutachten behandelte und vergütete, verneinte Dr. P. die erstgenannte Frage und bejahte die zweite, wobei sich ein ursächlicher Zusammenhang zwischen diesem Hang und der lebensgeschichtlich verwurzelten Neigung des Beschwerdegegners zur Begehung von Straftaten zumindest für die verfahrensgegenständliche Verurteilung nicht feststellen lasse.

6

Nach dem Anhörungstermin am 25. Februar 2010, an dem auch Dr. P. teilgenommen hat, hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluß vom selben Tage den Verurteilten in den Vollzug der Unterbringung in eine Entziehungsanstalt überwiesen und das von dem Verurteilten gestellte Ablehnungsgesuch gegen Dr. med. P. zurückgewiesen. Der nervenärztlichen Stellungnahme hat sie sich aufgrund des in der Anhörung von dem Beschwerdegegner gewonnenen Eindrucks nicht angeschlossen.

7

Mit der sofortigen Beschwerde (§§ 462 Abs. 3, 463 Abs. 5 StPO) wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Überweisungsentscheidung. Allein aufgrund des persönlichen Eindrucks hätte sich die Strafvollstreckungskammer nicht gegen das sachverständige Votum des Leiters des Krankenhauses des Maßregelvollzuges entscheiden dürfen. Der Beschwerdegegner verteidigt den angefochtenen Beschluß unter anderem mit einer ins einzelne gehenden Aufzählung derjenigen von ihm angenommenen Mängel der nervenärztlichen Äußerung, die ihn während des Verfahrens zu der Ablehnung des Sachverständigen veranlaßt hatten. Das Rechtsmittel hat einen vorläufigen Erfolg.

II.

8

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer. Der angefochtene Beschluß kann keinen Bestand haben, da das zugrunde liegende Verfahren nicht allen gebotenen Anforderungen an dessen Gestaltung entsprach.

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1. Mit der Einführung des Satzes 2 in § 67a Abs. 2 StGB durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1327), das am 20. Juli 2007 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, eine Person, gegen die neben Freiheitsstrafe auch die Sicherungsverwahrung angeordnet ist, bereits vor Eintritt der Sicherungsverwahrung noch während des Vollzuges der Freiheitsstrafe in den Maßregelvollzug zu überweisen, sofern ihre Resozialisierung dadurch besser gefördert werden kann (§ 67a Abs. 1 StGB) und „ein Zustand nach § 20 oder 21 StGB“ bei ihr vorliegt. Nach der zuvor geltenden Gesetzeslage war eine Überweisung in den Maßregelvollzug nach § 63 StGB oder § 64 StGB gemäß § 67a Abs. 2 StGB (jetzt: § 67a Abs. 2 Satz 1 StGB) erst nach der Strafverbüßung möglich, da die Anordnung der Sicherungsverwahrung die eigentliche Vollzugsgrundlage bildet und diese Maßregel stets nach der Strafverbüßung zu vollziehen ist (vgl. OLG Karlsruhe Justiz 1997, 343).

10

a) Ausweislich der Gesetzesmaterialien war es neben der Anpassung der Vorschriften an die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1994 (BVerfGE 91, 1 = NStZ 1994, 578) ein wesentliches Ziel des Gesetzes, die Einrichtungen des Maßregelvollzuges im Sinne einer zielgerechteren Nutzung zu entlasten (vgl. Schneider NStZ 2008, 68, 69). § 67a Abs. 1 und 2 StGB in der bis dahin geltenden Fassung verfolgte bereits zuvor den Zweck, Erkrankungen und schwere psychische Störungen besser zu behandeln und damit die Resozialisierung im Sinne der wirksamen Verhütung künftiger rechtswidriger Taten besser zu fördern. Dies sollte auf die Weise geschehen, daß sie die flexible Anpassung des Maßregelausspruchs an die sich wandelnden individuellen Erfordernisse der Resozialisierung ermöglichte (Flexibilitäts- und Aktualitätsprinzip, vgl. Pollähne/ Böllinger in Nomos-Kommentar -StGB 3. Aufl., § 67a Rdn. 2). Die Neuregelung griff nun zusätzlich den Gedanken auf, daß sich bereits während des Vollzuges der Freiheitsstrafe zeigen kann, daß der Resozialisierung durch die Verlegung in ein psychiatrisches Krankenhaus oder eine Entziehungsanstalt besser gedient ist und dadurch auch die Sicherungsverwahrung überflüssig werden könnte (vgl. Pollähne/ Böllinger in NK, § 67a StGB Rdn. 18). Diese Hoffnung kritisierte Fischer, StGB 57. Aufl., § 67a Rdn. 5 als vage und fernliegend (vgl. zur Behinderung therapeutischer Arbeit durch die Furcht vor langer Anschlußverbüßung Volckart/ Grünebaum, Maßregelvollzug, S. 25, 47). Deshalb erachtete der Gesetzgeber es als sinnvoll, den Beginn der Sicherungsverwahrung nicht erst abzuwarten, bevor eine Überweisung in den Maßregelvollzug erfolgen kann (BT-Drs. 16/1110 S. 17). Um den Bedenken des Bundesrates Rechnung zu tragen (BT-Drs. 16/1110, S. 23 Nr. 8), der – entgegen einem der Hauptzwecke der Novelle, der Entlastung des gegenüber dem Strafvollzug kostenintensiveren Maßregelvollzugs (BT-Drs. 16/1110, S. 2 D. 2.2) - u. a. eine erhebliche Mehrbelastung der entsprechenden Kliniken befürchtete, hat der Gesetzgeber auf Empfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drs. 16/5137, S. 11) als weitere Voraussetzung für eine Überweisung in den Maßregelvollzug die Einschränkung vorgenommen, daß bei den Betroffenen „ein Zustand nach § 20 StGB oder § 21 StGB vorliegen“ muß, was den Wortlaut des § 63 1. Halbsatz StGB aufgreift.

11

b) Ein solcher Zustand „nach § 20 StGB oder § 21 StGB“ ist Menschen aber nicht unabhängig von einem konkreten Verhalten eigen. Beide Vorschriften betreffen die Schuldfähigkeit eines Täters in Bezug auf eine bestimmte rechtswidrige Tat; für die Einweisung eines Angeklagten in eine Entziehungsanstalt durch ein Tatgericht kommt es auf ihn gar nicht an, sondern auf das Vorliegen eines „Hanges“. Ist es bei einem an einer schweren, die Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB erfüllenden psychischen Krankheit leidenden Täter noch denkbar, daß seine Vorstellungswelt oder seine Fähigkeit, normgerecht zu handeln, inzwischen - seit seiner Verurteilung - so stark von den Anforderungen der Rechtsgemeinschaft abweicht, daß die Schuldfähigkeit bei jedweder strafbaren Handlung entfiele, was sich als „Zustand im Sinne des § 20 StGB“ interpretieren ließe (vgl. etwa den LG Berlin NStZ 2008, 692 = StraFO 2008, 301 = RuP 2008, 229 zugrunde liegenden Fall; der dort Verurteilte war in der Haft an paranoider Schizophrenie erkrankt; gerade für diesen Fall ablehnend aber Sinn in SK-StGB § 67a Rdn. 12), kann ein „Zustand nach § 21 StGB“ ohne Bezug auf eine rechtswidrige Tat nicht festgestellt werden (vgl. Fischer, § 67a StGB Rdn. 5). Die für die Beurteilung der Schuldminderung nach § 21 StGB bedeutsame rechtliche Erheblichkeit der Verminderung des Hemmungsvermögens hängt auch von den Ansprüchen der Rechtsordnung ab, die sie im Einzelfall an das Verhalten des Einzelnen stellt (vgl. BGHSt 53, 221, 223 = NJW 2009, 1979, 1980). Mithin läßt sich die Vorschrift ihrem reinen Wortlaut folgend nicht ohne weiteres anwenden. Es besteht im Schrifttum ein allgemeines Einverständnis, daß sie mißverständlich und unklar formuliert ist und einen Fremdkörper darstelle (vgl. Fischer aaO; Sinn in SK-StGB, § 67a Rdn. 6a; Jehle in Satzger/ Schmidt/ Widmaier, StGB, § 67a Rdn. 10) und irritiere (vgl. Pollähne/ Böllinger in NK, § 67a StGB Rdn. 18; kritisch auch: Braasch, Anm. zu LG Berlin, Beschluß vom 15. April 2008, 595/546 StVK 817/07, vom 24. September 2008, juris). Das Gebot, den Gesetz gewordenen objektiven Willen des Gesetzgebers gleichwohl zum Tragen zu bringen, fordert eine Auslegung, die diesen Willen sowie den Sinn und Zweck achtet und gleichzeitig den Wortlaut nicht überdehnt (vgl. Eser/ Hecker in Schönke/ Schröder, StGB 28. Aufl., § 1 Rdnrn. 40-55, insbes. 43, 55).

12

c) Auf welche Weise dies hinsichtlich § 67a Abs. 2 Satz 2 StGB zu geschehen hat, ist in der Rechtsprechung bislang nicht entschieden. Auch der angefochtene Beschluß sowie die Beschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft verhalten sich zu dieser Frage nicht; ausschließlich der Verteidiger hat sie aufgegriffen und eine Auslegungsmöglichkeit genannt, nämlich diejenige aus der Kommentierung von Fischer, § 67a StGB Rdn. 5.

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Im Schrifttum werden unterschiedliche Vorschläge gemacht, bislang – soweit erkennbar – ausschließlich in den Kommentaren zum Strafgesetzbuch:

14

aa) Fischer (aaO) legt die Formulierung dahin aus, daß die Feststellung verlangt wird, ob zur Zeit der Entscheidung über die Überweisung in den Maßregelvollzug ein „Zustand“ im Sinne einer psychischen Störung nach § 63 2. Halbsatz StGB oder ein „Hang“ im Sinne des § 64 StGB vorliegt, der für den Fall, daß der Verurteilte eine erneute rechtswidrige Tat beginge, zur mindestens erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führen könnte. Für § 64 StGB ergebe sich hieraus nichts; für § 63 StGB müßte in „merkwürdige Spekulationen“ eingetreten werden, ob die festgestellte psychische Störung zur mindestens erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führen würde. An dieses Erfordernis hypothetischer Überlegungen knüpft er im folgenden seine Kritik der Vorschrift als „Fremdkörper“ an (diese Kritik aufgreifend: vgl. Braasch, Anm. zu LG Berlin, Beschluß vom 15. April 2008 – 595/546 StVK 817/07 - vom 24. September 2008- juris).

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bb) Im übrigen Erläuterungsschrifttum wird die Ansicht geteilt, es müsse ein „Zustand“ im Sinne einer psychischen Störung nach § 63 2. Halbsatz StGB oder ein „Hang“ im Sinne des § 64 StGB vorliegen, jedoch die Notwendigkeit hypothetischer, auf einen konkreten Fall bezogener Überlegungen bestritten (vgl. Stree/ Kinzig in Schönke/ Schröder, StGB 28. Aufl., § 67a Rdn. 3a; Rissing-van Saan/ Peglau in LK-StGB 12. Aufl., § 67a Rdn. 35) oder nicht erwähnt (vgl. Pollähne/ Böllinger in NK, § 67a StGB Rdn. 18; Jehle in Satzger/ Schmidt/ Widmaier, StGB, § 67a Rdn. 10; Sinn in SK-StGB, § 67a Rdn. 6a).

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d) Nach Ansicht des Senats muß bei der Auslegung des Merkmals „und bei ihr ein Zustand nach § 20 StGB oder § 21 StGB vorliegt“ von der Ursache ausgegangen werden, die im Gesetzgebungsverfahren zu seiner Aufnahme in den Gesetzestext geführt hat. Die mit dem Vorhaben bezweckte Entlastung der Maßregelvollzugsanstalten sollte nicht durch eine zu offene Fassung der Vikariierungsmöglichkeit vom Strafvollzug zum Maßregelvollzug konterkariert und zunichte gemacht werden.

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Diese Entwicklung der Gesetzesfassung steht einer Auslegung entgegen, welche die gewählte mißverständliche Formulierung ausschließlich als Notwendigkeit begreift, im Falle der Überweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus die Voraussetzungen des § 63 StGB und für eine Überweisung in eine Entziehungsanstalt einen Hang im Sinne des § 64 StGB festzustellen. Denn ohne einen solchen Hang im Sinne eines Abhängigkeitssyndroms (vgl. Volckart/ Grünebaum, Maßregelvollzug, S. 21) und die hinreichende Aussicht auf Bewahrung vor diesem Hang und einem Rückfall in die Sucht (vgl. Volckart/ Grünebaum aaO S. 24, 25) darf die Maßregel gar nicht angeordnet und vollzogen werden, weil sie sonst sinnlos wäre (vgl. BVerfGE 91, 1). Einer solchen Auslegung würde das Element des Zusätzlichen fehlen, auf das der Bundesrat in den Beratungen zu dem gefundenen Kompromiß Wert gelegt hat. Dieses Merkmal hätte keine Bedeutung; es könnte genauso gut weggelassen werden, und das Ergebnis wäre gleich. Gesetze dürfen aber nicht so ausgelegt werden, daß ihren Elementen kein Sinn zukommt.

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Um das Merkmal „und bei ihr ein Zustand nach § 20 StGB oder § 21 StGB vorliegt“ zum Tragen zu bringen, ist es für die Überweisung in die Entziehungsanstalt erforderlich, auch die hypothetische Frage zu bejahen, ob bei dem Verurteilten im Falle einer künftig aufgrund seiner Sucht zu erwartenden Straftat die Voraussetzungen mindestens des § 21 StGB vorlägen.

19

Für die Überweisung aus dem Strafvollzug mit angeordneter Sicherungsverwahrung gemäß § 67a Abs. 2 Satz 2 und Satz 1, Abs. 1 StGB in eine Entziehungsanstalt nach § 64 StGB bedarf es demnach zwei Voraussetzungen: Zum einen muß die Resozialisierung des Verurteilten durch die Behandlung in der Entziehungsanstalt besser gefördert werden, und zum anderen muß aktuell eine Sucht vorliegen, die bei einer zu erwartenden, mit ihr in Zusammenhang stehenden Straftat eine Anwendung der §§ 20, 21 StGB rechtfertigte.

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e) Zum erstgenannten Merkmal gilt zudem: Das Vorliegen einer psychiatrischen und/oder psychotherapeutischen Behandlungsbedürftigkeit oder eine suchttherapeutische Indikation allein reicht für eine Überweisung in den Vollzug nach § 63 StGB bzw. § 64 StGB nicht aus; vielmehr ist entscheidend, wo und wie der Resozialisierungserfolg im Sinne einer anzustrebenden „Entlassungsreife“ - die künftige Wiederanpassung und störungsfreie Eingliederung des Untergebrachten in die Gesellschaft - schneller und besser erreicht werden kann (vgl. Pollähne/ Böllinger in NK, § 67a StGB, Rdn. 12). Von der besseren Resozialisierungsaussicht muß das Gericht überzeugt sein (vgl. BVerfG NStE Nr. 6 zu Art 100 GG = NJW 1995, 772). Ob eine Überweisung in die Vollzugsalternative zu erfolgen hat, hat das Gericht im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu prüfen (vgl. Rissing-van Saan/ Peglau in LK, StGB, § 67a Rdn 37 ff mit weit. Nachw.). Dabei hat es zu berücksichtigen, ob die Alternative tatsächlich besser geeignet und erforderlich ist und ob auch der Verurteilte für diese Art des Maßregelvollzuges geeignet ist (vgl. Pollähne/ Böllinger in NK, § 67a StGB, Rdn. 13; BT-Drs. 16/1110 S. 17 zu Nr. 3).

21

2. In prozessualer Hinsicht folgt daraus:

22

a) Um die gerichtliche Bewertung (und im Falle der Ablehnung durch den Verurteilten auch das Ermessen, vgl. Pollähne/ Böllinger in NK, § 67a StGB, Rdn. 23) im Hinblick auf eine günstigere Behandlungsaussicht im genannten Sinne ausüben zu können, bedarf es regelmäßig der Stellungnahme sachkundiger Stellen (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2007, 221; Jehle aaO Rdnrn. 5, 11; Veh in MüKo, StGB, § 67a Rdn. 30; BT-Drs. 16/1110 S. 17 zu Nr. 3 mit weit. Nachw.; Schneider in NStZ 2008, 68, 72; Spiess in StV 2008, 160, 163), mindestens der potentiell überweisenden und der potentiell aufnehmenden Anstalt. Das allein reicht jedoch im Streitfall nicht aus; denn beide haben sich gegenteilig geäußert, und die Strafvollstreckungskammer hat keine eigene Sachkunde dargelegt, die sie diesen Stellungnahmen hätte entgegensetzen können. Ein bloßes Rekurrieren auf den persönlichen Eindruck, den der Verurteilte (wohl nicht auf alle Teile des Spruchkörpers, vgl. VH Bl. 155, 156) gemacht hat, genügt nicht. Vielmehr bedarf es in einem solchen Fall eines Gutachtens eines unabhängigen gerichtlich bestellten Sachverständigen. Empfehlenswert ist es auch, bei einem Verurteilten, der sich bereits über Jahre im Strafvollzug befindet, und – aus welchen Gründen auch immer - Versuche der Therapie in der Sozialtherapeutischen Anstalt im Juli 2009 und des Entzuges im Haftkrankenhaus im Oktober 2009 nicht zu ende führen konnte, sowie über das Maß und die zeitlichen Umstände seiner Sucht gegenüber Dr. P. einerseits und gegenüber der Strafvollstreckungskammer und dem Senat im Verfahren 546 StVK (Vollz) 600/05 = 2/5 Ws 599/06 unterschiedliche Angaben gemacht hat, die entsprechenden Vorgänge auszuwerten, die Stellungnahmen der ihn während dieser Zeit behandelnden Vollzugsärzte und ggf. der Mitarbeiter der Sozialtherapeutischen Anstalt einzuholen, um die Eignung des Verurteilten für den Vollzug einer Maßregel im psychiatrischen Krankenhaus oder der Entziehungsanstalt zu ermitteln.

23

b) Zudem bedarf die – zwar häufig naheliegende (vgl. Volckart/ Grünebaum, Maßregelvollzug, S. 21, 22), aber nur aufgrund besonderer Umstände berechtigte (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 274) - Feststellung, daß bei dem Verurteilten aktuell eine durch die Sucht geprägte so starke psychische Beeinträchtigung im Sinne der §§ 20, 21 StGB vorliegt, daß sie im Falle einer zu erwartenden Straftat zur Schuldminderung führen würde, in der Regel der Einholung eines Sachverständigengutachtens.

24

Die nervenärztliche Stellungnahme des Chefarztes Dr. med. P. vom 7. Dezember 2009 reicht hierfür schon deshalb als Beurteilungsgrundlage nicht aus, weil er – entsprechend seinem Auftrag – keine Ausführungen zu der Frage gemacht hat, ob die bei dem Verurteilten nach wie vor vorliegende Betäubungsmittelabhängigkeit als Form einer krankhaften seelischen Störung aktuell die Voraussetzungen der §§ 20 oder 21 StGB (vgl. BGH aaO) erfüllen würde. Zudem drängen sich angesichts der bisherigen kriminellen Biographie des Verurteilten und seiner Betäubungsmittelkarriere erhebliche Zweifel auf, ob seine Abhängigkeit tatursächlich ist und nicht – wie von dem Sachverständigen Dr. med. Pl. im Erkenntnisverfahren sowie auch jetzt von Dr. med. P. bewertet – lediglich als Begleitfaktor seines dissozialen Verhaltens zu werten ist, so daß eine erfolgreiche Drogentherapie die erstrebte Resozialisierung nicht herbeiführen würde. Dem Verurteilten ist es mehrfach gelungen, über eine längere Zeit abstinent zu leben; seiner Straffälligkeit tat dies keinen Abbruch. Daß er etwa die Anlaßtaten im Juni 2002 beging, um finanzielle Mittel zur Beschaffung von Betäubungsmitteln zu erhalten, weil – wie er erst jetzt vorträgt – die Erbschaft seiner Mutter bereits Anfang 2002 aufgebraucht war, widerspricht den Urteilsfeststellungen.

25

Entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer steht der Einholung eines unabhängigen Gutachtens auch nicht entgegen, daß es eine ausdrückliche gesetzliche Regelung dafür nicht gibt. Es kommt aber eine analoge Anwendung des § 246 a Satz 2 StPO in Betracht, der eine Hinzuziehung eines Gutachters in den Fällen vorschreibt, in denen das (erkennende) Gericht eine Unterbringung in der Entziehungsanstalt erwägt.

26

3. Da gemäß § 454 Abs. 2 Satz 3 StPO im Regelfall die mündliche Anhörung des Sachverständigen geboten ist, bei der die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Mitwirkung haben, scheidet eine Beauftragung durch den Senat aus und bedarf es der Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer. Das Beschwerdegericht kann das mit einer mündlichen Anhörung verbundene erforderliche Verfahren im Beschwerdeverfahren – außer in Ausnahmefällen - nicht nachholen; denn eine mündliche Anhörung findet vor dem Beschwerdegericht regelmäßig nicht statt (vgl. OLG Jena NStZ 2007, 421; Senat NJW 1999, 1797 und Beschluß vom 23. Februar 2007, 2 Ws 121/07; Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl., § 454 Rdn. 47 mit weit. Nachw.).

27

Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist nicht veranlaßt, da es sich hier um eine nicht abschließende Zwischenentscheidung handelt (§ 464 Abs. 1 StPO).


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