Beschluss vom Kammergericht (4. Strafsenat) - (4) 141 HEs 62/13 (35 - 37/13)

Tenor

Die Untersuchungshaft der Angeklagten dauert fort.

Bis zum Urteil, längstens bis zum 23. Dezember 2013, wird die Haftprüfung dem Landgericht Berlin übertragen.

Gründe

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Die Staatsanwaltschaft Berlin legt den Angeklagten zur Last, in dem Zeitraum vom 22. März 2010 bis zum 9. September 2012 zehn Taten des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs (§ 263 Abs. 5 StGB) und elf Taten des schweren Bandendiebstahls (§ 244a Abs. 1 StGB) begangen zu haben. Dem Angeklagten C wird darüber hinaus ein Vergehen des Vortäuschens einer Straftat (§ 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB) vorgeworfen. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt der Anklageschrift vom 4. Februar 2013. Die Angeklagten befinden sich auf Grund des die Fälle 1 bis 16 der Anklage umfassenden Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 30. Oktober 2012 – 352 Gs 4063/12 – seit dem 1. November 2012 (Angeklagte M und C) bzw. seit dem 12. Dezember 2012 (Angeklagter Z) in Untersuchungshaft, die bei dem Angeklagten C vom 11. Februar bis zum 11. April 2013 zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe unterbrochen worden war.Über den mit der Anklage gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft, den Haftbefehl an die Anklage anzupassen, hat die Strafkammer bisher nicht entschieden.

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Die Staatsanwaltschaft hat die Anklage am 12. Februar 2013 zum Landgericht Berlin erhoben. Mit Beschluss vom 3. April 2013 ist das Hauptverfahren eröffnet und zugleich Termin zur Hauptverhandlung auf 14 Tage zwischen dem 7. Mai und dem 12. Juli 2013 bestimmt worden. Die Strafkammer, die zuvor noch das Verfahren gegen den zunächst gesondert Verfolgten und nunmehrigen Mitangeklagten T sowie ein weiteres gegen alle vier Angeklagten gerichtetes Verfahren wegen zweier weiterer Fälle des gewerbsmäßigen Bandenbetruges hinzuverbunden hatte, hat am 7. Mai 2013 mit der Hauptverhandlung begonnen und diese am 12. Juli 2013 – dem 13. Verhandlungstag (ein ursprünglich anberaumter Fortsetzungstermin am 5. Juli 2013 musste wegen Erkrankung der Vorsitzenden aufgehoben werden) – für einen Monat unterbrochen. Während der Unterbrechung erkrankte die Vorsitzende, sodass die Hauptverhandlung nicht wie geplant am 12. August 2013 fortgesetzt werden konnte. Nachdem am 2. September 2013 bekannt geworden war, dass sie nicht innerhalb der Fristen des § 229 Abs. 3 StPO wieder dienstfähig sein wird, hat der stellvertretende Vorsitzende der Strafkammer neue Hauptverhandlungstermine für die Zeit ab dem 27. September 2013 anberaumt und mit Verfügung vom 4. September 2013 die Akten auf Antrag der Staatsanwaltschaft dem Senat zur Prüfung der Fortdauer der Untersuchungshaft vorgelegt.

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Der Senat hat nach § 122 Abs. 1 StPO über die Fortdauer der Untersuchungshaft zu entscheiden; er ordnet sie an.

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1. Die Angeklagten haben bisher von ihrem Recht Gebrauch gemacht, sich nicht zu den Tatvorwürfen zu äußern. Sie sind aber der ihnen in dem Haftbefehl vom 30. Oktober 2012 zur Last gelegten Straftaten, die allein den Prüfungsgegenstand des Senats bilden, auf Grund der in der Anklageschrift aufgeführten Beweismittel dringend verdächtig (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO).

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2. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Angesichts des Gewichts der angeklagten Taten haben die Angeklagten im Falle ihrer Verurteilung mit mehrjährigen Freiheitsstrafen zu rechnen, woraus sich für sie ein erheblicher Fluchtanreiz ergibt. Der Angeklagte Z muss zudem mit dem Widerruf der Strafaussetzung aus seiner Vorverurteilung, der Angeklagte C mit dem Widerruf der durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin vom 2. April 2008 – 589 StVK 252/08 – gewährten Reststrafenaussetzung rechnen. Hinreichende berufliche und soziale Bindungen stehen dem Fluchtanreiz nicht in einer Weise gegenüber, die die Aufhebung des Haftbefehls geböte oder die Anwendung milderer Maßnahmen nach § 116 StPO als ausreichend erscheinen ließe (vgl. zu den hierfür maßgeblichen Grundsätzen Senat, Beschluss vom 3. November 2011 – 4 Ws 96/11 – m.w.N; ebenso KG, Beschlüsse vom 2. Dezember 2011 – 2 Ws 550/11 – und 27. Dezember 2011 – 2 Ws 586/11 –). Die Angeklagten M und Z sind ledig und kinderlos. Der geschiedene Angeklagte C hat zwar drei Kinder, jedoch nur zu einem von ihnen, der gemeinsamen Tochter mit seiner Lebensgefährtin, Kontakt. Berufliche Bindungen außerhalb des von ihnen zur Begehung der verfahrensgegenständlichen Straftaten aufgebauten Firmengeflechts sind nicht ersichtlich. Die Taten haben sie unter Verwendung von Aliaspersonalien begangen, zum Teil waren sie im Besitz von gefälschten Dokumenten. Ihre Aufenthaltsverhältnisse haben sie systematisch verschleiert. Ihre – zum Teil ins Ausland transferierten – Taterlöse sind geeignet, eine Flucht in das Ausland oder ein Untertauchen in Deutschland zu erleichtern. All dies belegt, dass die Angeklagten keine Gewähr dafür bieten, sich im Falle einer Haftentlassung dem weiteren Verfahren zu stellen.

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Das Vorbringen des Angeklagten C gegenüber dem Senat gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Soweit er vorträgt, sich um seinen pflegebedürftigen Vater kümmern zu wollen, weil die Mutter hieran durch ihre Arbeit zum Teil gehindert sei, wird bereits die Pflegebedürftigkeit des Vaters durch den vorgelegten ärztlichen Kurzbrief der B Klinik nicht belegt; dass eine solche Pflegebedürftigkeit nach Abschluss einer einmonatigen Rehabilitationsmaßnahme im Anschluss an eine Herzoperation, bei der ein Aortenklappenersatz eingesetzt wurde, noch besteht, versteht sich auch nicht von selbst. Auch der Vortrag zu den die Unterstützung des Angeklagten erfordernden Arbeitszeiten seiner Mutter („von Montag bis Freitag jeweils bis 19:00 Uhr; teilweise auch an Wochenenden“) wird durch deren vorgelegte Erklärung, „manchmal bis 1900“ zu arbeiten, nur teilweise bestätigt. Schließlich ist die behauptete Notwendigkeit der Pflege des Vaters schwerlich vereinbar mit der gleichzeitigen Ankündigung, dass „die Möglichkeit einer Arbeitsstelle“ bestehe, zu der der avisierte Arbeitgeber allerdings auch nur bescheinigt, den Angeklagten „eventuell einzustellen“. Insgesamt belegt dieser Vortrag keine Bindungen des Angeklagten, die dem Senat Grund zu dem Vertrauen geben, er werde nicht fliehen.

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3. Die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) ist gerechtfertigt. Das Verfahren ist mit der für die Bearbeitung von Haftsachen erforderlichen Beschleunigung geführt worden. Die Anklage wurde angesichts des Umfangs des Verfahrens – allein die Hauptakten umfassten zum Zeitpunkt der Anklageerhebung bereits 36 Bände – in angemessener Frist erhoben. Nach Eingang der Sache hat die Strafkammer unverzüglich das Zwischenverfahren eingeleitet, in angemessener Frist über die Eröffnung entschieden und einen Hauptverhandlungstermin anberaumt, der dem Gebot beschleunigter Bearbeitung, das erfordert, dass innerhalb von drei Monaten nach Eröffnungsreife – die hier mit dem Zeitpunkt der Eröffnung zusammenfällt – mit der Hauptverhandlung begonnen wird (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 5. August 2011 – [4] 1 HEs 39/11 [30-31/11]), mehr als ausreichend Rechnung trug. Die Hauptverhandlung wurde sodann konzentriert durchgeführt, wobei ab dem 2. Verhandlungstag in der Regel zwei Sitzungstage pro Woche stattfanden und bis zu der Unterbrechung am 12. Juli 2013 insgesamt 119 Zeugen vernommen wurden. Der planmäßigen Fortführung der Hauptverhandlung stand danach die nicht vorhersehbare, lang andauernde Erkrankung der Vorsitzenden entgegen. Diese Erkrankung stellt einen wichtigen Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO dar, der die Fortdauer der Untersuchungshaft trotz der hierdurch eingetretenen Verzögerung rechtfertigt (vgl. BVerfGE 36, 264 [juris Rn. 27]; BGHR StPO § 121 Grund 2; KG, Beschluss vom 24. Februar 2009 – [1] 2 HEs 1/09 [1-5/09] – [juris]). Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der stellvertretende Kammervorsitzende nicht sogleich nach Bekanntwerden der am 30. Juli 2013 eingetretenen Dienstunfähigkeit der Vorsitzenden Termine für einen Neubeginn der Hauptverhandlung anberaumt hat. Unter Berücksichtigung der Dauer der bis dahin stattgefundenen Hauptverhandlung und der weit fortgeschrittenen Beweisaufnahme war es vielmehr sachgerecht abzuwarten, ob eine Fortsetzung innerhalb der Fristen des § 229 Abs. 3 StPO möglich ist, um eine zeitaufwändige Wiederholung der umfangreichen Beweisaufnahme zu vermeiden. Nachdem feststand, dass eine Fortsetzung der Hauptverhandlung nicht möglich ist, hat der stellvertretende Vorsitzende unverzüglich mit der Vorbereitung der zeitnahen Neuterminierung ab dem 27. September 2013 und der hierfür erforderlichen Abstimmung mit den neun Verteidigern der vier Angeklagten begonnen. Die Hauptverhandlung wird am 27. September 2013 erneut beginnen und sodann – nach einer durch den Erholungsurlaub des geschäftsplanmäßigen zweiten Beisitzers der Kammer bedingten – Unterbrechung ab dem 16. Oktober 2013 mit regelmäßig zwei Sitzungstagen pro Woche, auch unter Inanspruchnahme von Sondersitzungstagen, fortgesetzt werden. Diese Terminierung genügt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Angeklagten sich zum vorgesehenen Ende der Hauptverhandlung (3. Dezember 2013) fast ein Jahr (Z und [bei Abzug der Ersatzfreiheitsstrafenvollstreckung] C) bzw. mehr als ein Jahr (M) in Untersuchungshaft befunden haben werden, in dieser durch die Erkrankung der Kammervorsitzenden eingetretenen besonderen Situation (noch) den Anforderungen des Beschleunigungsgebots. Auf den Urlaub des Beisitzers durfte der stellvertretende Kammervorsitzende bei der Terminierung Rücksicht nehmen (vgl. KG, Beschluss vom 24. Februar 2009, a.a.O.).

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4. Die Fortdauer der Untersuchungshaft steht zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

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5. Die befristete Übertragung der weiteren Haftprüfung auf das Landgericht Berlin beruht auf § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO.


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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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