Beschluss vom Kammergericht (4. Strafsenat) - (4) 151 AuslA 198/15 (54/16)
Tenor
1. Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Lettland zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der in dem Europäischen Haftbefehl der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Lettland vom 13. November 2015 - Nr. 1/1-3-419-15 - bezeichneten Straftat wird für zulässig erklärt.
2. Die Auslieferungshaft dauert fort.
Gründe
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Die lettischen Behörden haben durch Übermittlung eines Europäischen Haftbefehls um die Festnahme des Verfolgten zum Zwecke der Auslieferung zur Strafverfolgung ersucht. Der Verfolgte ist am 16. März 2016 gemäß § 19 IRG vorläufig festgenommen worden. Bei seiner am selben Tag nach den §§ 22, 28 IRG durchgeführten richterlichen Vernehmung hat er Einwendungen gegen seine Auslieferung erhoben, den Tatvorwurf bestritten und zur Frage der Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung (§ 41 IRG) und zu einem Verzicht auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes (Art. 27 RbEuHb) keine Erklärung abgegeben. Der Senat hat mit Beschluss vom 18. März 2016 die Auslieferungshaft gegen den Verfolgten angeordnet. Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft erklärt er die Auslieferung für zulässig (§ 29 Abs. 1 IRG).
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1. Der Europäische Haftbefehl der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Lettland vom 13. November 2015 - Nr. 1/1-3-419-15 - entspricht den Anforderungen des § 83a Abs. 1 IRG. Ihm ist zu entnehmen, dass gegen den Verfolgten ein Haftbefehl des Gerichts der Vorstadt Latgale der Stadt Riga vom 9. April 2014 - Nr. 11089015611 - besteht. Dem Verfolgten wird zur Last gelegt, zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt in dem Zeitraum von März bis Juli 2011 mit seiner am 6. Juli 1997 geborenen Stieftochter P unter Ausnutzung ihrer altersbedingten Hilflosigkeit mehrfach gewaltsam den Geschlechtsverkehr ausgeübt und - als die Geschädigte schrie und Widerstand zu leisten versuchte - ihr den Mund zugehalten, ihr die Arme schmerzhaft hinter den Rücken gebogen und für den Fall fortgesetzten Widerstands weitere Gewalttätigkeit angedroht zu haben. Die Geschädigte soll aufgrund der Tat schwanger geworden sein und am 4. Februar 2012 ein Kind geboren haben.
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2. Die Auslieferung des Verfolgten ist zulässig. Bei der ihm zur Last gelegten Tat handelt es sich um eine auslieferungsfähige strafbare Handlung (§§ 3, 81 IRG), bei der die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist, da es sich nach dem Recht des ersuchenden Staates um eine Katalogtat im Sinne des Art. 2 Abs. 2 RbEuHB handelt, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist (§ 81 Nr. 4 IRG).
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3. Hindernisse, die der Auslieferung des Verfolgten entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.
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a) Soweit d
er Verfolgte in seiner richterlichen Anhörung und seinen Schreiben vom 19. April und 20. Mai 2016 die Tat bestritten hat, gibt dies im vertraglichen Auslieferungsverkehr, in dem die Prüfung des Tatverdachts dem ausländischen Verfahren überlassen und dem inländischen Richter, der über die Zulässigkeit der Auslieferung zur Strafverfolgung zu befinden hat, nur die Prüfung der in den Auslieferungsbestimmungen geschaffenen - formellen - Sicherungen gegen eine unzulässige Unterstützung des ausländischen Verfahrens übertragen ist (vgl. Senat InfAuslR 2014, 208, 209 mwN), keine Veranlassung zu einer Tatverdachtsprüfung nach § 10 Abs. 2 IRG. Der Senat teilt auch nicht die Besorgnis des Verfolgten, in der Republik Lettland kein faires Verfahren zu bekommen, in dem die - nach seinen Angaben unwahre und unter dem Druck des leiblichen Vaters der Geschädigten zustande gekommene - Aussage der Geschädigten überprüft würde. Dies gilt umso mehr, als mit dem angeblich durch die Tat gezeugten Kind ein objektiv, nämlich durch ein Abstammungsgutachten überprüfbares Beweismittel für oder gegen die den Verfolgten belastenden Behauptungen vorliegt.
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b) Der Auslieferung steht auch nicht entgegen, dass die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat nach § 159 Abs. 3 des lettischen Strafgesetzbuches nicht nur mit zeitiger Freiheitsstrafe von 10 bis 20 Jahren, sondern auch mit lebenslanger Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Hieraus erwächst kein Auslieferungshindernis gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 4 IRG.
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Nach Art. 5 Abs. 3 des lettischen Gnadengesetzes vom 16. September 1998 in der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung kann der gemäß Art. 45 der Verfassung der Republik Lettland hierfür zuständige Staatspräsident einen zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten nach Verbüßung von 20 Jahren der Strafe begnadigen. Hierbei räumt Art. 3 Abs. 1 des Gnadengesetzes dem Verurteilten das Recht auf Stellung eines Gnadengesuchs ein, das zu bescheiden der Staatspräsident nach Art. 10 Abs. 1 des Gnadengesetzes verpflichtet ist. Im Falle der Ablehnung des Gnadengesuchs besteht nach Art. 11 des Gnadengesetzes (die [erneute] Bezeichnung als Art. 10 in der deutschen Übersetzung ist ausweislich des lettischen Originaltextes ein offensichtliches Schreibversehen) die Möglichkeit, nach Ablauf einer Sperrfrist ein weiteres Gesuch anzubringen. Die zur Ausgestaltung des geschäftsmäßigen Ablaufs des Gnadenverfahrens erlassene Anleitung Nr. 0311 der Kanzlei des Staatspräsidenten der Republik Lettland vom 6. Januar 2012 sieht unter den Ziffern 13 ff. vor, dass der für die Vorbereitung der Entscheidung des Staatspräsidenten zuständige, in der Kanzlei angesiedelte Begnadigungsdienst umfassende Informationen über den Verurteilten, u.a. zu der der Strafhaft zugrundeliegenden Verurteilung, den Vorstrafen und der Beurteilung des Verurteilten durch die Leitung der Strafvollzugsanstalt, einholt.
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Das danach für das lettische Gnadenverfahren bestehende Regelwerk begründet einen Anspruch des Verurteilten auf eine auf die gemäß der Anleitung Nr. 0311 beigezogenen Unterlagen gestützte sachliche Gnadenentscheidung des Staatspräsidenten, die auch dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten eine konkrete Chance auf Haftentlassung nach 20 Jahren eröffnet. Art. 11 Abs. 2 des Gnadengesetzes macht zudem deutlich, dass im Gnadenverfahren auch besondere in der Person des Verurteilten liegende Umstände wie eine schwere Krankheit zu berücksichtigen sind. Auch wenn diese Umstände nach § 11 Abs. 2 des Gnadengesetzes zunächst (nur) zu einer Verkürzung der Sperrfrist für einen neuen Antrag führen, wird aus der Norm doch deutlich, dass solche Umstände auch für die Gnadenentscheidung selbst von Bedeutung sind, da anderenfalls eine auf sie gestützte Verkürzung der Sperrfrist ohne Sinn wäre.
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Entgegen der Auffassung des Beistands steht der Wertung, dass das lettische Gnadenverfahren § 83 Abs. 1 Nr. 4 IRG genügt, auch nicht entgegen, dass nach Ziffer 15 der Anleitung Nr. 0311 ein Gnadengesuch nicht bearbeitet werden soll, wenn ein neues Strafverfahren eingeleitet worden ist. Der Ausschluss einer Begnadigung bei offenen neuen Strafverfahren stellt ein sachliches Kriterium dar, das an ein (mögliches) Verhalten des Verurteilten anknüpft. Die Überlegung des Beistands, dass so Mitgefangene durch wiederholte Strafanzeigen ein Gnadenverfahren verhindern könnten, erachtet der Senat als spekulativ. Ebenso wenig steht der Berücksichtigung des lettischen Gnadenverfahrens im Rahmen der Prüfung des § 83 Abs. 1 Nr. 4 IRG entgegen, dass keine Frist vorgesehen ist, innerhalb derer die Entscheidung des Staatspräsidenten ergehen muss. Anders als der Beistand meint, unterscheidet sich das lettische Gnadenverfahren in diesem Punkt nicht von dem der Entscheidung BGHSt 57, 258 zugrundeliegenden polnischen Gnadenverfahren. Auch in diesem ist dem Staatspräsidenten keine Entscheidungsfrist vorgegeben; eine solche besteht nur für die vorbereitende Entscheidung des - am polnischen Gnadenverfahren beteiligten - erstinstanzlichen Gerichts.
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c) Die Bindungen des Verfolgten an seine in Berlin lebende Ehefrau stellen auch unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 MRK ebenfalls kein Auslieferungshindernis im Sinne von § 73 IRG dar (vgl. hierzu OLG Karlsruhe GA 1987, 30; OLG Hamm NStZ-RR 2000, 158; Vogel in Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., § 73 IRG Rn. 109 mwN). Dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung von seiner Frau getrennt würde, reicht zur Annahme eines außergewöhnlichen Härtefalls nicht aus und stellt keinen Verstoß gegen den Kernbestand der sich aus Art. 8 Abs. 1 MRK ergebenden Garantie der Achtung seines Privat- und Familienlebens dar. Trotz der räumlichen Trennung besteht für die Ehefrau, die gleichfalls Staatsangehörige des ersuchenden Staates ist, grundsätzlich die Möglichkeit, den Verfolgten während seiner Inhaftierung zu besuchen; bei finanziellen Problemen hinsichtlich der Reise nach Lettland kann der Kontakt mit Telefonaten und Briefen aufrechterhalten werden. Als in Deutschland aufenthaltsberechtigter Unionsbürger hat der Verfolgte zudem die Möglichkeit, nach Abschluss des Verfahrens und - im Falle der Verurteilung - nach der Erledigung der Strafvollstreckung wieder nach Deutschland einzureisen und zu seiner Frau zurückzukehren.
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Der Schutz vor Auslieferung reicht nicht weiter als der Schutz des deutschen Rechts vor inländischen Strafverfolgungsmaßnahmen. Wenn und soweit die familiären Belange des Verfolgten - wie hier - auch nach deutschem Recht die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht hindern, die regelmäßig zu Beeinträchtigungen des Familienlebens führen, ist auch die auslieferungsrechtliche Abwägung nicht gegenteilig vorzunehmen, sofern die eintretenden Beeinträchtigungen im Wesentlichen denen vergleichbar sind, die bei einer Aburteilung in Deutschland entstehen könnten. Die Begründung einer Familie soll nicht vor einer Bestrafung wegen im Ausland begangener Taten schützen (vgl. OLG Hamm StV 2011, 173 mwN). Es kann vorliegend dahinstehen, in welchem Umfang der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebieten kann, dass das Strafverfolgungs- und Ahndungsinteresse des ersuchenden Staates in Ausnahmefällen zurücktritt (zu solchen Ausnahmefällen vgl. OLG Hamm aaO, S. 174). Ein derartiger Ausnahmefall ist nicht gegeben. Angesichts der völkerrechtlichen Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, die von ihr eingegangenen bi- und multilateralen Auslieferungsverträge zu erfüllen, und ihres Interesses an der - von eigener Vertragstreue abhängigen - Erfüllung dieser Verpflichtungen durch die Vertragspartner zur Durchsetzung deutscher Strafansprüche überwiegen die internationale Offenheit des vom Grundgesetz verfassten Staates sowie sein Interesse an der Durchsetzung des eigenen Strafanspruchs im Ausland regelmäßig die Schutzwirkung des Art. 6 GG (vgl. BVerfG NStZ-RR 2004, 179, 180).
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4. Die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 7. April 2016, keine Bewilligungshindernisse nach § 83b IRG geltend zu machen, ist nach den Grundsätzen, die für die Überprüfung dieser Entscheidung gemäß § 79 Abs. 2 Sätze 1 und 2 IRG zu beachten sind (vgl. Senat OLGSt IRG § 83b Nr. 5 mwN), nicht zu beanstanden. Die im Wesentlichen nicht seine aktuelle Lebenssituation, sondern seine Zukunftspläne in Deutschland betreffenden Ausführungen des Verfolgten hierzu geben zu einem Eingreifen des Senats in das Ermessen der Bewilligungsbehörde keine Veranlassung.
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5. Die Anordnung der Auslieferungshaft ist aus den fortgeltenden Gründen des Senatsbeschlusses vom 18. März 2016 aufrecht zu erhalten. Im Hinblick auf das Gewicht des Tatvorwurfs und die nach dieser Entscheidung zeitnah mögliche Übergabe des Verfolgten an die lettischen Behörden ist die Haftfortdauer auch nicht unverhältnismäßig.
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Referenzen
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- IRG § 19 Vorläufige Festnahme 1x
- IRG § 22 Verfahren nach vorläufiger Festnahme 1x
- IRG § 28 Vernehmung des Verfolgten 1x
- IRG § 41 Vereinfachte Auslieferung 1x
- IRG § 29 Antrag auf Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung 1x
- IRG § 83a Auslieferungsunterlagen 1x
- IRG § 3 Auslieferung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung 1x
- IRG § 81 Auslieferung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung 2x
- Art. 2 Abs. 2 RbEuHB 1x (nicht zugeordnet)
- InfAuslR 2014, 208, 209 1x (nicht zugeordnet)
- IRG § 10 Auslieferungsunterlagen 1x
- StGB § 159 Versuch der Anstiftung zur Falschaussage 1x
- StGB § 61 Übersicht 1x
- BGHSt 57, 258, 264 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 45 der Verfassung 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 2 des Gnadengesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- BGHSt 57, 258 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 6 2x
- IRG § 73 Grenze der Rechtshilfe 2x
- GA 1987, 30 1x (nicht zugeordnet)
- NStZ-RR 2000, 158 1x (nicht zugeordnet)
- StV 2011, 173 1x (nicht zugeordnet)
- NStZ-RR 2004, 179, 180 1x (nicht zugeordnet)
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