Beschluss vom Kammergericht (Senat für Familiensachen) - 13 UF 16/16
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Teilbeschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 18. November 2015 geändert und der Antrag der Antragsgegnerin, den Antragsteller zu verpflichten, Auskunft über den Bestand seines Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung am 23. Juli 2009 zu erteilen, zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 500 EUR festgesetzt.
Gründe
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I. Die Beteiligten haben am 08.09.1989 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind vier Kinder (J..., geb. 1..., M..., geb. 1..., P..., geb. 1... und S..., geb. 1... ) hervorgegangen. Die Söhne leben in eigenen Haushalten, die Tochter bei der Antragsgegnerin. Der Scheidungsantrag ist seit dem 28.02.2014 rechtshängig. Die Antragsgegnerin begehrt in der Folgesache Zugewinn im Wege des Stufenantrages Auskunft über das Vermögen des Antragstellers zum Zeitpunkt der Trennung. Die Beteiligten bewohnten seit 1997 eine 178,8 qm große Wohnung in der N... ... in ... . Der Vermieter einigte sich mit dem Antragsteller als alleinigem Mieter dieser Wohnung in dem Verfahren Amtsgericht Wedding - 3 C 127/06 - am 03.06.2009 dahingehend, dass das Mietverhältnis mit Ablauf des 30.09.2009 endete und der Antragsgegner eine pauschale Abfindungssumme an den Vermieter zu zahlen hatte, wobei sich der Abfindungsbetrag bei einer Herausgabe bis zum 31.07.2009 auf 2.000 € und danach auf 4.000 € belief. Der Antragsteller schloss einen Mietvertrag über eine Wohnung in der B... S... ..., 1. Obergeschoss (im Folgenden OG), ab, die Antragsgegnerin ist in einem Mietvertrag über eine Wohnung in der B... S... ..., 2. OG rechts, als alleinige Mieterin aufgeführt worden. Jeder der Beteiligten schloss einen Umzugsvertrag ab. Den Rechnungen der Umzugsfirma vom Juni 2009 lag ein Umzug vom 20.07. bis 22.07.2009 zugrunde. Die Entrümpelung der alten Wohnung fand am 27.07.2009 statt. Die drei jüngsten Kinder bezogen die Wohnung im 2. OG in der B... S... . Der älteste Sohn lebte in der Wohnung im 1. OG, soweit er sich nicht im Ausland aufhielt. Der Antragsteller überwies bis Juli 2009 monatlich jeweils 1000,- € auf ein Konto der Berliner Sparkasse Nr. ..., zu dem beide Beteiligten einen Onlinezugang hatten und auch jeweils eine EC-Karte erhielten. Die Überweisungen waren u.a. mit “HH-Flex März 2009 B 1000 €…” oder “1000 € HH Flex B” bezeichnet. Jeweils am Folgetag überwies die Antragsgegnerin von diesem Konto 1000 € auf ihr Konto. Am 07.09.2009 tätigte der Antragsteller eine Überweisung von 1.500 € mit der Angabe “HH- Flex – Aug/Sep. 2009 B 1.500 EUR, 750,-/Monat”. Am 22.10.2009 überwies der Antragsteller wiederum 1.500 € auf das Konto, bezeichnet als “HG Okt/Nov 2009 – M, P, S, B... ”. Im Dezember 2009 überwies er 750 € mit der Bezeichnung “HG Dez 2009 – M, P, S, B... ”. Die Antragsgegnerin überwies auch hier jeweils unmittelbar danach das Geld auf ihr Konto. Das Konto Nr. ... bei der Berliner Sparkasse wurde am 10.08.2011 aufgelöst. Der Antragsteller überwies ferner im Juni 2009 auf das Konto der Antragsgegnerin aufgrund eines Dauerauftrages 410,97 € bezeichnet als “Mietzuschuss WHGS-Miete”. Den im Juni 2009 überwiesenen Betrag zahlte die Antragsgegnerin im Juli wieder zurück, da die Mietzahlungen für die B... S... erst ab August 2009 fällig wurden. Im Oktober 2010 wie auch im August 2011 überwies der Antragsteller per Dauerauftrag 410,97 € mit der Angabe “M..., P..., S..., Wohn- und Verbrauchskosten, BBR 12, 10713 Bln, 2. OG RE”. Der Antragsteller zahlte auch bis 2011 sämtliche Mobilfunkkosten der Familie einschließlich der Antragsgegnerin.
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Die Antragstellerin hat zunächst mit ihrem Stufenantrag vom 18.09.2014 Auskunft u.a. für den Trennungszeitpunkt 29.05.2009 begehrt. Zuvor hat sie mit Schriftsatz vom 07.07.2014 behauptet, die Beteiligten würden spätestens seit dem 30.07.2009 getrennt leben. Mit Schriftsatz vom 10.11.2014 hat sie Auskunft über das Vermögen des Antragstellers zum Trennungszeitpunkt 23.07.2009 verlangt.
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Sie hat behauptet, die Eheleute lebten seit dem 23.07.2009 getrennt. Anfang 2009 habe der Antragsteller ihr erklärt, dass er sich trennen wolle. Es sei sein Vorschlag gewesen, dass man sich zwei getrennte Wohnungen suche, aber weiterhin gemeinsam für die Kinder da sei. So sei es dann auch geschehen. Den Kindern habe man dies in einem gemeinsamen Gespräch vermittelt. Sie habe den Mietvertrag für die Wohnung im 2. OG in der B... S... ... alleine unterschrieben und in der Folgezeit auch die Miete alleine gezahlt. Sie sei dann mit den drei jüngeren Kindern in die Wohnung eingezogen, der Antragsteller habe mit dem ältesten Sohn in der Wohnung im 1. OG in der B... S... ... gelebt. Mit Abschluss des Umzugs am 23.07.2009 sei die Trennung eingetreten. Die Umzugskosten habe sie ebenso wie die Kaution und Maklerprovision für ihre Wohnung selbst bezahlt. Man habe in der Folgezeit noch gemeinsam mit den Kindern Geburtstage und andere Familienfeste gefeiert, aber es hätte keine sonstigen Gemeinsamkeiten mehr gegeben. Bis der Antragsteller sich einen eigenen Geschirrspüler angeschafft habe, habe er sein Geschirr in die Spülmaschine in ihrer Küche eingeräumt, was allerdings in ihrer Abwesenheit geschehen sei. Ansonsten habe er die Wohnung nur betreten, um die Kinder zu besuchen. Sie hätte auch keinen Zugang zu seiner Wohnung gehabt, da sie wie auch die Kinder nur einen Schlüssel für eines der beiden Wohnungsschlösser gehabt habe. Sie habe die Wohnung auch nur betreten, um den Sohn zu sehen oder mit dem Antragsteller etwas zu besprechen. Man habe sich auch wirtschaftlich getrennt. Der Antragsteller habe lediglich zunächst noch ihre Mobilfunkkosten getragen, da der Vertrag auf seinen Namen gelaufen sei. Sie habe dies als Unterhalt angesehen. Ebenfalls ab Umzug und Trennung habe sie den von ihm gezahlten Betrag von monatlich 410,97 € als Unterhaltsbetrag für die bei ihr lebenden Kinder verstanden, da es sich um 1/3 der Miete gehandelt habe. Auch die geleisteten 750 € habe sie als Leistung für die drei Kinder angesehen. Sobald ein Kind im Ausland gewesen sei, habe er den Betrag auch um 250 € gekürzt. Schon zuvor habe sie ihren Bedarf und die Kleidung der Kinder von ihrem Einkommen finanziert. Seit April 2010 lebe ihr Lebensgefährte mit in ihrer Wohnung und beteilige sich auch an der Miete. Der Antragsteller habe von Frühjahr 2009 bis Ende 2010 eine feste Beziehung zu Frau H... gehabt, die mit beim Antragsgegner in dessen Wohnung in der B... S... ... eingezogen sei.
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Sie hat beantragt,
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den Antragsteller zu verpflichten, über den Bestand seine Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung am 23.07.2009 Auskunft zu erteilen.
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Der Antragsteller hat beantragt,
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den Antrag zurückzuweisen.
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Er hat vortragen, dass eine Trennung am 23.07.2009 nicht erfolgt sei, sondern erst im Februar 2012 mit dem Auszug aus den Wohnungen in der B... S... . Sie hätten im Jahr 2009 eine neue Wohnung gesucht, weil in der bisherigen Wohnung in der N... für die größer gewordenen Kinder keine hinreichend großen Zimmer vorhanden gewesen seien. Zudem habe er aufgrund seiner dann aufgenommenen selbständigen Tätigkeit eine andere Wohnung benötigt, weil die bisherige Wohnung zugemüllt gewesen sei, da die Antragsgegnerin an einem Messie-Syndrom leide. Die Ehe habe sich auch wegen der psychischen Probleme der Antragsgegnerin in einer Krise befunden. Da es keine geeignete große Wohnung gegeben und man auch keine zwei Wohnungen gefunden habe, die man zu einer angemessenen großen Wohnung hätte zusammenlegen können, habe man sich für zwei Wohnungen in einem Haus entschieden. Die Wohnungen seien an die Beteiligten nur aufgrund seines Einkommens vermietet worden. Man habe sich dann dafür entschieden, dass man sich die Eintragung als Hauptmieter teile. Er habe aber beide Mietverträge unterzeichnet. Die Kosten für die Wohnungen wie auch die Umzugskosten habe man gemeinsam getragen, wobei er den überwiegenden Teil der Kosten übernommen habe. Jeder der Ehegatten habe einen Schlüssel für die jeweilige andere Wohnung gehabt. In seiner Wohnung habe sich keine Küche befunden. Die Küche in der Wohnung im 2. OG sei gemeinsam genutzt worden. Geschirrspüler, Waschmaschine und Trockner seien ebenso wie andere Haushaltsgeräte gemeinsam benutzt worden. Er habe sich die mobilen Geräte wie Staubsauger und Bügeleisen, ausgeliehen. Der gesamte Hausstand habe sich in der Wohnung im 2. OG befunden. Er habe bis zur Trennung 2012 die Familie komplett finanziert. Er habe Juni 2011 Geld auf das Konto Nr. ... bei der Berliner Sparkasse gezahlt. Nachdem das Konto aufgelöst worden sei, habe er das Geld direkt auf das Konto der Antragsgegnerin überwiesen. Die Antragsgegnerin hingegen habe nie Geld für den Haushalt eingezahlt. Unterhaltsleistungen von ihm habe es nicht gegeben, weil die Beteiligten nicht getrennt gelebt hätten. Er habe nie mit Frau H... zusammengelebt. Auch der Lebensgefährte der Antragsgegnerin habe nie in der B... S... ... gelebt.
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Das Amtsgericht hat mit Beweisbeschluss vom 15.07.2009 die Tochter der Beteiligten als Zeugin vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 18.11.2015 verwiesen.
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Mit Teilbeschluss vom 18.11.2009 hat das Amtsgericht den Antragsteller zur Auskunft über den Bestand seines Vermögens am 23.07.2009 verpflichtet. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass die Antragsgegnerin eine Trennung spätestens am 23.07.2009 schlüssig behauptet habe. Dem stünde nicht entgegen, dass sie zuvor andere Trennungszeitpunkte genannt habe. Sie habe auch den Beweis für die Trennung zu diesem Zeitpunkt erbracht. Die Zeugin habe glaubhaft bekundet, dass die Beteiligten in zwei getrennte Wohnungen umgezogen seien und damit eine Trennung vollzogen worden sei.
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Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen.
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Über das Vermögen des Antragstellers – konkret für den Geschäftszweig als Tierarzt – ist mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg am 26.11.2015 – 36k IN 5865/15 – das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
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Der Antragsteller hat fristgerecht Beschwerde gegen den Teilbeschluss eingelegt.
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Er trägt vor, dass es sich bei dem 23.07.2009 nicht um den wahren Trennungstag handele, sondern um ein Datum, das möglicherweise einen Anhaltspunkt für eine Trennung geben könne. Er ist der Auffassung, dass dies aber nicht ausreichend sei, sondern es müsse der exakte Trennungszeitpunkt feststehen. Ziehe sich die Trennung über einen längeren Zeitraum hin, dann könne mangels Stichtag für die Trennung keine Auskunft für den Tag der Trennung verlangt werden. Im Übrigen sei der Antragsgegnerin die Beweisführung nicht gelungen. Der Umzug habe sich über mehrere Tage erstreckt und sei tatsächlich erst am 31.07.2009 mit der Schlüsselübergabe beim Vermieter beendet worden. Vor dem Umzug habe es keine Trennungsabsicht gegeben. Es habe auch danach am Trennungswillen gefehlt, der nach außen hätte kundgetan werden können.
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Der Antragsteller beantragt,
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unter Abänderung des Teilbeschlusses des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 18.11.2015 den Antrag der Antragsgegnerin auf Auskunft über das Vermögen am Trennungstag zurückzuweisen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens. Sie ist der Auffassung, die Aussage der Zeugin belege eindeutig die Trennung am 23.07.2009. Sie trägt ferner hierzu vor, dass sie am 23.07.2009 sofort mit den drei Kindern ihre Wohnung bezogen habe. Damit sei die Trennung eingetreten. Aufräumungsarbeiten in der bisherigen Wohnung wie die spätere Schlüsselübergabe für die alte Wohnung würden daran nichts ändern. Bis zum Umzug hätten die Beteiligten nicht getrennt gelebt, sondern weiterhin in der gemeinsamen Wohnung gelebt und sie habe den gesamten Haushalt einschließlich Wäsche und Einkäufe erledigt.
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Der Senat hat die Beteiligten persönlich angehört.
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II. Die gem. §§ 58, 60 Abs. 3 ff FamFG zulässige Beschwerde ist unbegründet.
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1. Die Antragsgegnerin ist allerdings gegenwärtig nicht gehindert, einen Zugewinnanspruch und damit auch eine Auskunft über das Vermögen des Antragsgegners zum Zeitpunkt der Trennung gem. § 1379 Abs. 1 Nr. 1 BGB geltend zu machen. Soweit über das Vermögen des Antragstellers mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 26.11.2015 - 36k IN 5865/15 – Insolvenz beschränkt auf den Betriebszweig Tierarzt eröffnet worden ist, führt dies vorliegend nicht zu einer Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 240 ZPO. Die Forderung auf Zugewinn ist zwar nach § 852 Abs. 2 ZPO mit Rechtshängigkeit der Pfändung unterworfen. Nach § 1378 Abs. 3 Satz 1 Fall 2 BGB entsteht die Zugewinnausgleichsforderung mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an übertragbar. Beendigt wird der Güterstand bei einer Ehescheidung mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils (vgl. BGH FamRZ 1983, 160 und NJW 1992, 3034; MüKoBGB/Koch, 7. Aufl., § 1378 Rn. 12; Palandt/Brudermüller, BGB, 75. Aufl., § 1372 Rn. 13; Staudinger/Thiele, BGB Neubearb. 2007 § 1372 Rn. 2 f). Dies gilt auch in den Fällen der Vorverlegung des Berechnungszeitpunkts gemäß §§ 1384, 1387 BGB (BGH, NJW 1995, 1832 f; MüKo/BGB/Koch, aaO; Staudinger/Thiele, aaO § 1378 Rn. 11). Das Gesetz will die Ausgleichsforderung vor ihrer Entstehung dem Rechtsverkehr mit Dritten entziehen (vgl. BGH FamRZ 2008, 1435; BGHZ 86, 143, 149). Damit ist die Forderung derzeit nicht entstanden und nicht übertragbar und damit auch nicht pfändbar. Die Insolvenz hat daher keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren (OLG Jena FamRZ 2013, 657).
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2. Der Antragsgegnerin steht aber kein Auskunftsanspruch gem. § 1379 Abs. 1 Nr. 1 BGB über das Vermögen des Antragstellers am 23.07.2009 zu, weil sie nicht hat beweisen können, dass die Beteiligten seit diesem Tag getrennt leben.
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pan>24Mit Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags kann ein Ehegatte vom Anderen Auskunft über dessen Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Entscheidend ist mithin, seit wann die Beteiligten getrennt iS von § 1567 BGB gelebt haben. Der Anspruch besteht aber nur für den taggenauen Trennungszeitpunkt (vgl. MüKoBGB/Koch, 7. Aufl., § 1379 Rn. 9). Bei dem Trennungszeitpunkt handelt es sich dabei nicht um einen weiteren Stichtag. Für die Ermittlung des Zugewinns sind weiterhin allein der Tag der Heirat als Stichtag für das Anfangsvermögen und der Tag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags für das Endvermögen maßgeblich. Die Auskunft über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt verfolgt einen ganz anderen Zweck. An die Auskunft zum Trennungszeitpunkt knüpft die Beweislastumkehr des § 1375 Abs. 2 S. 2 BGB an. Danach trägt der auskunftspflichtige Ehegatte die Beweislast dafür, dass eine Verringerung seines Vermögens seit dem Zeitpunkt der Trennung nicht auf einer illoyalen Vermögensminderung beruht. Wegen dieser Folgen kann es daher nicht dahingestellt bleiben, wann genau die Trennung erfolgt ist. Der auskunftsberechtigte Ehegatte muss daher den taggenauen Zeitpunkt der noch andauernden Trennung darlegen und beweisen (vgl. Bergschneider FamRZ 2009, 1713, 1715). Schwierigkeiten mit der Benennung eines exakten Trennungszeitpunktes gibt es immer dann, wenn nicht ein einschneidendes Ereignis zur Trennung geführt hat, sondern es sich um einen schleichenden Trennungsprozess handelt. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob es bei einem sich hinziehenden Trennungsprozess erforderlich ist, dass der Auskunftsberechtigte auch dann immer einen exakten Zeitpunkt benennt – was ihm regelmäßig kaum möglich sein wird – oder ob es dann nicht ausreichend ist, wenn die Auskunft zumindest für den Zeitpunkt begehrt wird, ab dem die Beteiligten spätestens dauerhaft getrennt leben. Jedenfalls ist auch dann erforderlich, dass der darlegungs- und beweisbelastete Auskunftsberechtigte vorträgt, seit wann die Eheleute spätestens getrennt leben.
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Eine Trennung der Beteiligten zum 23.07.2009 ist nach Überzeugung des Senats nicht eingetreten. Eine Trennung setzt voraus, dass keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und das Fehlen dieser häuslichen Gemeinschaft von mindestens einem Ehegatten subjektiv gewollt ist. Diese Voraussetzung war am 23.07.2009 nicht gegeben. Die Beteiligten haben bis zum Auszug aus der N... weiterhin zusammengelebt und unstreitig gemeinsam gewirtschaftet. Die Antragsgegnerin hat nach eigenen Angaben den Haushalt für die gesamte Familie erledigt. Der Antragsteller hat die alleinige finanzielle Unterstützung der Familie in dieser Zeit behauptet. Dass die Beteiligten in einem vor dem Umzug im Juli 2009 stattgefundenen gemeinsamen Gespräch die Kinder von einer Trennungsabsicht unterrichteten, wie die Zeugin S... B... bekundet hat, führt noch nicht dazu, dass es zu einer Trennung gekommen ist. Mit dem Umzug in die B... S... haben sich zwar die Beteiligten räumlich getrennt haben, denn die Antragsgegnerin ist mit drei Kindern in die Wohnung im 2. OG gezogen und der Antragsteller hat die Wohnung im 1. OG bezogen. Der Senat ist auch überzeugt, dass es nach dem Umzug keine gemeinsamen Mahlzeiten außer zu besonderen Anlässen gegeben hat. Dies hat zum einen die Zeugin bekundet, deren Aussagen der Senat ebenso wie das Amtsgericht für glaubhaft erachtet. Der Antragsteller hat das Ergebnis der Beweisaufnahme auch erstinstanzlich nicht angegriffen und sich in der Beschwerdebegründung darauf beschränkt, pauschal vorzutragen, dass die Tochter aus Abhängigkeit von der Mutter die Unwahrheit gesagt habe. In seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat hat er vorgetragen, dass die Ehe der Beteiligten sich in einer Krise befunden habe und seiner Ansicht nach der Umzug in getrennte Wohnungen der Versuch gewesen sei, eine neue Basis für die Beziehung zu schaffen. Er hat zwar noch behauptet, es habe gemeinsame Essen der Familie gegeben, andererseits hat auch der Antragsteller vorgetragen, er habe für den ältesten Sohn, soweit er sich in bei ihm aufgehalten habe, gekocht. Allein das Frühstück will er für eine gewisse Zeit für alle Kinder gemeinsam gemacht haben. Dies hat auch die Zeugin bestätigt, allerdings angegeben, dass es nur eine kurze Zeitspanne gewesen sei. Unstreitig hat es hingegen gemeinsame Essen zu besonderen Anlässen wie Geburtstagen und Feiertagen gegeben. Die Antragsgegnerin wie aber auch die Zeugin haben bekundet, dass sich für die Kinder möglichst wenig ändern sollte. Mithin belegen die gelegentlichen gemeinsamen Mahlzeiten kein Zusammenleben. Auch der Umstand, dass die Beteiligten auch einen Schlüssel für die jeweilige Wohnung des anderen hatten, spricht für sich nicht gegen eine Trennung. Denn es ist nicht vorgetragen worden, dass es hier – mit Ausnahme des Zutritts der Wohnung zwecks Besuchs der sich dort jeweils aufenthältlichen Kinder bzw. zum Einräumen des eigenen Geschirrs in den Spüler in der Wohnung im 2. OG – zu anderen Gemeinsamkeiten der Beteiligten gekommen ist. Der Umzug der Beteiligten und damit die Aufgabe der bis dahin gemeinsam genutzten Wohnung in der N... ist auch am 22.07.2009 abgeschlossen worden. Zwar haben die Beteiligten den Zeitraum des Umzugs aus einer zuvor erstellten Rechnung mit Angabe des Umzugszeitraums vom 20. bis 22.07.2009 geschlossen. Konkrete Erinnerungen an dieses Datum aus anderen Umständen hatte ersichtlich keiner. Allein die Tatsache, dass die Wohnung in der N... zum Ende dieses Zeitraums noch nicht leer war, sondern noch entrümpelt werden musste, und zudem eine Schlüsselübergabe zu erfolgen hatte, steht einer vorherigen Trennung nicht entgegen. Denn entscheidend ist, wie nach dem Auszug das Leben der Beteiligten gestaltet wurde. Die vollständige Räumung und Rückgabe der bisherigen Wohnung ist dafür kein Kriterium. Auch die Mitnahme von letzten Kleinmöbeln aus der alten Wohnung hat nicht zur Folge, dass die Beteiligten erst danach hätten getrennt leben können.
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Gegen eine Trennung zum 23.07.2009 spricht aber entscheidend, dass der subjektive Trennungswille der Beteiligten zu diesem Zeitpunkt nicht erkennbar ist. Dies folgt daraus, dass die Beteiligten keine wirtschaftliche Trennung vollzogen hatten. Allerdings sind nach Überzeugung des Senats die Beteiligten jeweils alleinige Mieter der von ihnen bewohnten Wohnung in der B... S... . ... geworden. Die Antragsgegnerin ist als Alleinmieterin der Wohnung im 2. OG im Mietvertrag aufgenommen worden. Sie hat auch den Mietvertrag alleine unterzeichnet. Soweit der Antragsteller mittels einer Paraphe den Mietvertrag auf der letzten Seite vor der Unterschrift der Antragsgegnerin unterzeichnet hat, bezieht sich diese offensichtlich auf das nachträglich veränderte Datum des Mietvertrages, immerhin enthält auch die Paraphe den Zusatz “i.V.” Eine verbindliche Mitverpflichtung des Antragstellers bezüglich des Mietvertrages für die Wohnung im 2. OG lässt sich dem hingegen nicht entnehmen. Es mag auch sein, dass die Antragsgegnerin die Miete von ihrem Konto in der Folgezeit überwiesen hat. Sie hat aber unstreitig einen zunächst auch als solchen auf den Überweisungsträger bezeichneten Mietzuschuss von monatlich 410,97 € erhalten. Der Antragsteller hat hierzu vor dem Senat erklärt, dass sich der Betrag daraus ergebe, dass er die Mietzahlungen für beide Wohnungen ins Verhältnis zu den beiderseitigen Einkommen gesetzt habe. Er habe ein Verhältnis von 2/3 zu 1/3 angenommen und daher habe er 2/3 der Gesamtmiete und sie 1/3 zu zahlen gehabt. Als Ausgleich habe er dann 410,97 € überwiesen. Wann dann der Dauerauftrag in “M..., P..., S... Wohn- und Verbrauchskosten…” geändert worden ist, wie sich aus Kontoauszügen aus den Jahren 2010 und 2011 ergibt, ist offen. Hierzu konnten sich die Beteiligten auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht erklären. Die Antragsgegnerin hat zudem zwar Kaution, Maklerprovision wie auch Umzugskosten für ihre Wohnung von ihrem Konto beglichen. Sie hat aber jeweils vom Antragsteller hierzu Beträge überwiesen bekommen, die dieser auch jeweils als Zuschuss zu Umzug, Maklerprovision und Mietkaution bezeichnete. Der Antragsteller hat dies damit begründet, dass er auch hier nach seiner 2/3 zu 1/3 Regel verfahren sei. Die Antragsgegnerin hat keinerlei Erklärungen hierzu abgegeben. Der Antragsteller hatte zudem vor dem Umzug insgesamt 1000 € Haushaltsgeld auf das gemeinsame Konto bei der Berliner Sparkasse überwiesen. Er bezeichnete diesen Betrag regelmäßig als “HH Flex B”. Auch die Überweisung vom 07.09.2009 lautete “HH-Flex – Aug./Sep. 2009 B 1.500 €, 750,-/Monat”. Ab Oktober 2009 wurde der Überweisungszweck dann in “HG Okt/Nov 2009 – M, P, S, B... ” geändert. In 2011 wie auch 2012 lautete die Überweisung dann jeweils auf die Kinder mit dem Zusatz “Haushaltsgeld” und Angabe des jeweiligen Monats. Nach dem Umzug hat er damit einen als Haushaltsgeld bezeichneten Betrag auf das Konto, zudem beide Beteiligten zugangsberechtigt waren, eingezahlt, allerdings jetzt gekürzt auf 750 €. Der Antragsteller hat dies damit erklärt, dass der älteste Sohn sich entweder bei ihm oder im Ausland aufgehalten hat. Der Antragsteller hat weiterhin angegeben, dass diese Überweisungen mit der Bezeichnung “HH flex”, sich nur auf das Haushaltsgeld bezog, welches zur freien Verfügung stand. Daneben waren laufende Fixkosten zu begleichen. Wer diese Fixkosten – Versicherungen etc. – gezahlt hat, nachdem die Beteiligten in der B... S... gelebt haben, ist unbekannt. Der Antragsteller hat erklärt, er habe auch nach dem Umzug sich hinsichtlich der Unterstützung der Familie wie zuvor verhalten. Er habe auch laufende Kosten für die Kinder, wie Sportvereine und Kosten für Kontaktlinsen weiterhin alleine beglichen. Die Antragsgegnerin hat diesem Vortrag nur wenig entgegengesetzt. Sie hat bekundet, sie habe diese Zahlungen als Unterhaltsleistungen verstanden. Dass sich die Beteiligten aber über die wirtschaftlichen Folgen einer Trennung geredet hätten, sich gar über Unterhalt verständigt hätten, was bei einer Miete von über 1200 € für die Wohnung im 2. OG nahe gelegen hätte, hat die Antragsgegnerin nicht einmal vorgetragen. Der Antragsteller hat zudem behauptet, dass er beim Umzug keinen eigenen Trennungswillen gehabt habe, sondern gehofft habe, dass die sich in der Krise befindende Ehe wieder eine Zukunft habe. Auch die Antragsgegnerin hat keinen nach außen erkennbaren Trennungswillen gehabt. Sie hat sich vielmehr an die Vorgaben des Ehemannes gehalten und wohl auch zunächst Hoffnung auf eine Fortführung der Ehe gehabt, wie sich aus den vom Antragsteller vorgelegten Textnachrichten aus September/Oktober 2009 ergibt und der Äußerung in der persönlichen Anhörung, wonach die erste Zeit nach dem Umzug “hart” gewesen sei. Es steht daher fest, dass die Ehe der Beteiligten sich Mitte 2009 in einer schweren Krise befand und vom Antragsteller eine räumliche Trennung vorgeschlagen worden ist. Die Antragsgegnerin hat sich dem gefügt und es ist eine räumliche Trennung eingetreten. Eine vollständige Aufhebung der Lebensgemeinschaft hat die Antragsgegnerin aber nicht beweisen können, denn jedenfalls zum Zeitpunkt des Umzuges im Juli 2009 wie unmittelbar danach bestand die gleiche wirtschaftliche Verflechtung der Beteiligten wie zuvor. Eine wirtschaftliche Entflechtung dergestalt, dass jeder der Beteiligten grundsätzlich für sich selbst wirtschaftlich voll verantwortlich war und gegebenenfalls Unterhaltsansprüche für sich und die in seiner Obhut befindlichen minderjährigen Kinder beansprucht hat, hat nicht stattgefunden. Es hat ganz offensichtlich keinerlei Absprachen über die zukünftige Finanzierung der Familie gegeben, sondern der Antragsteller hat wie vor Umzug den von ihm als angemessen erachteten Beitrag geleistet. Etwas anderes hat die Antragsgegnerin weder behauptet noch bewiesen. Die Aussage der Zeugin zu einer wirtschaftlichen Trennung der Beteiligten ist unergiebig. Sie hat zwar bekundet, dass jeder der in der Wohnung im 2. OG lebenden Personen mal eingekauft habe, aber nur für den Bedarf der in dieser Wohnung lebenden Familienmitglieder. Sie hat sich auch nicht daran erinnern können, dass der Antragsteller Einkäufe für die Familie getätigt habe. Allerdings hat sie keinerlei Aussagen zur Herkunft von finanziellen Mittel gemacht. Die Antragsgegnerin hat auch nicht behauptet, dass die Zeugin, wie auch die andere benannte Zeugin, hierzu etwas habe aussagen können. Daher bedurfte es insoweit auch keiner erneuten Einvernahme der Zeugin. Für die fehlende wirtschaftliche Trennung spricht letztlich auch, dass der Antragsteller unstreitig die gesamten Mobilfunkkosten der Familie einschließlich der Antragsgegnerin bis zur Kündigung des Vertrages im Jahre 2012 weitergezahlt hat. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller am 15.12.2012 gegenüber der Familienkasse erklärt hatte, er lebe seit dem 01.08.2009 getrennt. Abgesehen davon, dass auch hier nicht der 23.07.2009 als Trennungsdatum benannt worden ist, kommt es auf die Voraussetzungen einer Trennung gem. § 1567 Abs. 1 BGB an und nicht auf eine Erklärung, die mehrere Jahre danach zum Zwecke des Kindergeldbezuges gegenüber eine Behörde abgegeben worden ist.
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Damit ist eine Trennung zum 23.07.2009 nicht bewiesen worden. Die Antragsgegnerin hat sich auch nicht hilfsweise ein späteres Trennungsdatum, welches nach dem Vortrag des Antragstellers unstreitig wäre, zu Eigen gemacht, so dass der Auskunftsanspruch über das Vermögen des Antragstellers zum Zeitpunkt der Trennung unbegründet ist.
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3. Da vorliegend ein Trennungsdatum nicht festgestellt werden kann, bedarf es auch keiner Auseinandersetzung damit, ob dies nur im Wege eines Zwischenfeststellungsantrages hätte geschehen können (OLG Celle FamRZ 2014, 326). Allerdings spricht einiges dafür, dass es an dem für die Zulässigkeit eines Zwischenfeststellungsantrages erforderlichen Rechtsverhältnis fehlt. Zwar kann das Getrenntleben ein Rechtsverhältnis darstellen, aber nicht ein Trennungsdatum (Koch FamRZ 2015, 1073, 1075; so wohl auch Braeuer, Der Zugewinnausgleich, 2. Aufl., Rn. 667). Zudem besteht auch keine Gefahr widerstreitender Entscheidungen, denn für den Zugewinn ist weiterhin allein die Bilanz des Anfangsvermögens und Endvermögens maßgeblich.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO. Für die Bemessung des Beschwerdewertes war entscheidend, dass der Antragsteller sich gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung wendet. Da vorliegend kein besonderes Geheimhaltungsbedürfnis ersichtlich ist, ist allein der Aufwand an Zeit und Kosten für die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft maßgeblich. Auch wenn die Auskunft für einen mehrere Jahre zurückliegenden Zeitraum verlangt wird, ist nicht erkennbar, dass der Aufwand Kosten von mehr als 500 € verursacht hätte, zumal der Antragsteller alle Angaben persönlich erteilen kann (vgl. BGH FamRZ 2016, 1681; FamRZ 2014, 644 m.w.N.).
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Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 70 Abs. 2 FamFG ist nicht veranlasst, da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, die nicht in rechterheblicher Weise von anderen – soweit bekannt - oberlandesgerichtlichen Entscheidungen abweicht, und eine Fortbildung des Rechts hier nicht angezeigt ist.
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Referenzen
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- 36k IN 5865/15 2x (nicht zugeordnet)
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