Beschluss vom Kammergericht (4. Strafsenat) - (4) 161 HEs 22/19 (10 - 11/19), (4) 161 HEs 22/19 (10/19), (4) 161 HEs 22/19 (11/19)

Tenor

1. Die Untersuchungshaft des Angeklagten N dauert fort.

2. Eine etwa erforderlich werdende weitere Haftprüfung durch das Kammergericht findet in drei Monaten statt.

3. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Landgericht Berlin übertragen.

4. Hinsichtlich des Angeklagten S keine Entscheidung durch den Senat veranlasst.

Gründe

I.

1

Die Staatsanwaltschaft Berlin legt den Angeklagten mit ihrer am 6. Februar 2019 zum Amtsgericht Tiergarten – Jugendschöffengericht – erhobenen Anklage vom 30. Januar 2019 zur Last, am 22. Oktober 2018 gemeinschaftlich handelnd eine Explosion anders als durch Freisetzen von Kernenergie, namentlich durch Sprengstoff, herbeigeführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet zu haben (§ 308 Abs. 1 StGB), hierdurch zugleich eine fremde Sache beschädigt und zerstört zu haben (§ 303 Abs. 1 StGB), zugleich die tatsächliche Gewalt über eine Kriegswaffe ohne Genehmigung nach § 2 KWKG von einem anderen erworben zu haben (§ 22a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Anlage Teil B VII Nr. 46, IX Nr. 57 KWKG) und zugleich über eine Kriegswaffe sonst die tatsächliche Gewalt ausgeübt zu haben, ohne dass der Erwerb der tatsächlichen Gewalt auf einer Genehmigung nach dem KWKG beruhte (§ 22a Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. Anlage Teil B VII Nr. 46, IX Nr. 57 KWKG). Sie sollen am 22. Oktober 2018 gegen 4:30 Uhr gemeinsam mit einem unbekannten Mittäter mit einem PKW VW Golf zur „E-Bar“ in Berlin-K. gefahren sein. Dort sollen sie aus dem Fahrzeug ausgestiegen sein, während der unbekannte Mittäter im Fahrzeug verblieben sei. Entsprechend der gemeinsamen Absprache habe der Angeklagte N mit einem mitgebrachten Hammer ein Loch in die Fensterscheibe des Lokals geschlagen. Der Angeklagte S habe sodann von einer mitgeführten Handgranate den Sicherungsring entfernt und die entsicherte Handgranate durch das Loch in das Innere des Lokals geworfen, ohne dass sich die Angeklagten zuvor Gewissheit darüber verschafft hätten, ob sich noch Personen in dem Lokal aufhielten. Während die Angeklagten wieder in das auf sie wartende Fahrzeug eingestiegen seien, sei die Handgranate detoniert und habe, wie von ihnen beabsichtigt, in der „E-Bar“ erheblichen Schaden am Inventar verursacht. Die Angeklagten hätten gewusst, dass sie nicht die erforderliche Erlaubnis zum Erwerb und Führen einer Handgranate besaßen, bei der es sich um eine Kriegswaffe handle.

2

Darüber hinaus wird dem Angeklagten S zur Last gelegt, am 27. Oktober 2018 in der Wohnung der Zeugin T eine näher bezeichnete erlaubnispflichtige Pistole besessen und diese in seiner auf der Couch im Wohnzimmer liegenden Jacke so verwahrt zu haben, dass sie sich in Griffhöhe im Zugangsbereich des einjährigen Kindes der Zeugin T befunden habe (§ 52 Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 3 Nr. 7a WaffG). Ferner soll er am 1. Dezember 2018 während des Vollzugs der Untersuchungshaft in der Jugendstrafanstalt ... (im Folgenden: JSA) den Geschädigten P in das Gesicht geschlagen haben, so dass dieser zu Boden gegangen sei und – wie vom Angeklagten S beabsichtigt – Verletzungen im Gesicht erlitten habe (§ 223 Abs. 1 StGB).

3

Wegen der Einzelheiten der Tatvorwürfe nimmt der Senat auf den Inhalt der Anklageschrift Bezug.

4

Der Angeklagte N wurde in dieser Sache am 27. Oktober 2018 festgenommen und befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 26. Oktober 2018 (384 Gs 3274/18) seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft. Die Jugendkammer hat den Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten am 13. März 2019 durch einen eigenen, dem Anklagesatz entsprechenden Haftbefehl ersetzt und diesen am 14. März 2019 verkündet.

5

Der Angeklagte S wurde in dieser Sache am 27. Oktober 2018 festgenommen und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 26. Oktober 2018 (384 Gs 3275/18), der durch den Haftbefehl der Jugendkammer vom 13. März 2019 ersetzt wurde, bis zum 15. April 2019 in Untersuchungshaft. Seit dem 16. April 2019 verbüßt der Angeklagte S die Jugendstrafe aus dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 14. März 2019 – 402 Ls 19/18 –. Für das vorliegende Verfahren ist Überhaft notiert.

6

Nach Eingang der Anklage hat der Vorsitzende des Jugendschöffengerichts umgehend die Zustellung der Anklageschrift (mit einer Erklärungsfrist von fünf Tagen) verfügt und den Angeklagten S zu einer von der Staatsanwaltschaft beantragten Beschlagnahme eines Briefes angehört. Er hat die Sach- und Rechtslage mit den Verteidigern beider Angeklagter telefonisch erörtert und – nachdem beide mitgeteilt hatten, dass von einer streitigen umfangreichen Beweisaufnahme auszugehen sei – das Verfahren durch Beschluss vom 12. Februar 2019 nach § 40 Abs. 2 JGG dem Landgericht Berlin – Jugendkammer – zur Prüfung der Übernahme des Verfahrens vorgelegt.

7

Der Jugendkammervorsitzende setzte den Verteidigern am 14. Februar 2019 eine Erklärungsfrist (§ 40 Abs. 3 JGG) von einer Woche und wies zugleich darauf hin, dass die Hauptverhandlung im Fall einer Übernahme des Verfahrens im Mai 2019 beginnen könne. Er bat darum, sich die Sitzungstage der Kammer im Mai 2019 freizuhalten.

8

Durch Beschluss vom 21. Februar 2019 hat die Jugendkammer das Verfahren nach § 40 Abs. 2 JGG übernommen, das Hauptverfahren eröffnet und die Anklage unverändert (vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die in der Anklageschrift genannten Vorschriften der §§ 52a, 53 Abs. 1 Nr. 19 WaffG seit dem 5. Juli 2017 außer Kraft sind, sie wurden ersetzt durch § 52 Abs. 3 Nr. 7a WaffG) zur Hauptverhandlung zugelassen. Termine zur Hauptverhandlung wurden – unter Berücksichtigung der Verhinderungen bzw. des Urlaubs der Verteidiger – ab dem 8. Mai 2019 bestimmt.

9

Die Jugendkammer hält die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus für erforderlich und hat die Akten dem Senat gemäß §§ 121 Abs. 1, 122 Abs. 1 StPO vorgelegt.

II.

10

Der Senat ordnet die Fortdauer der Untersuchungshaft des Angeklagten N an.

11

1. Der Angeklagte ist der ihm zur Last gelegten Tat dringend verdächtig aufgrund der in dem Haftbefehl und der Anklageschrift dargestellten Ermittlungsergebnisse und Beweismittel, insbesondere der Bekundungen der Zeugen Na, R und des Polizeibeamten Nr. ..., die den Angeklagten auf dem Überwachungsvideo der „E-Bar“ wiedererkannt haben, sowie des Ergebnisses der Untersuchung der DNA-Mischspur auf dem bei der Tatbegehung verwendeten und am Tatort zurückgelassenen Hammer. Gegen die Annahme des dringenden Tatverdachts hat der Angeklagte sich im Verfahren vor dem Senat auch nicht gewandt.

12

2. Es besteht unter Berücksichtigung der maßgeblichen Rechtsgrundsätze (vgl. nur Senat StV 2012, 350 m.w.N. = StRR 2012, 154 mit zust. Anm. Burhoff) der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO), die derzeit durch mildere Maßnahmen als den Vollzug der Untersuchungshaft (§ 116 Abs. 1 StPO) nicht ausgeräumt werden kann.

13

Der Angeklagte hat im Verurteilungsfall mit der Verhängung einer erheblichen, mehrjährigen Jugend- bzw. Freiheitsstrafe zu rechnen. Hiervon geht ein ganz erheblicher Fluchtanreiz aus.

14

Demgegenüber bestehen keine ausreichenden sozialen und beruflichen Bindungen, die dem von der Straferwartung ausgehenden Fluchtanreiz maßgeblich entgegenwirken könnten. Soweit der Angeklagte (wahrscheinlich) vor seiner Inhaftierung geringfügig im Sicherheitsgewerbe beschäftigt war, vermag dies dem Fluchtanreiz nicht ausreichend entgegen zu wirken. Ein nur geringfügiges Beschäftigungsverhältnis stellt in der Regel keinen fluchtmindernden Faktor dar. Der Angeklagte muss zudem damit rechnen, dass im Verurteilungsfall die für eine Tätigkeit als Wachperson erforderliche Zuverlässigkeitsbescheinigung widerrufen wird, so dass er diese geringfügige Tätigkeit ohnehin nicht mehr wird ausüben können. Auch die familiären Bindungen des noch im Elternhaus wohnenden Angeklagten vermögen aufgrund der vorliegenden besonderen Tatumstände einer Fluchtgefahr nicht entgegenzuwirken. Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ist die hier verfahrensgegenständliche Tat Folge einer familiären Auseinandersetzung zwischen der Familie der (beiden) Angeklagten und der Familie Su. Die Familie der Angeklagten macht die Familie Su für den Tod des am 9. September 2018 getöteten Familienmitglieds Ra verantwortlich. Die beiden Besitzer der „E-Bar“ sind mit einem Mitglied der Familie Su befreundet bzw. verheiratet. Vor diesem besonderen Tathintergrund ist zu erwarten, dass die Familienmitglieder des Angeklagten N ihn eher bei einer Flucht (insbesondere einem Untertauchen innerhalb Berlins bei Verwandten) unterstützen werden, als dass sie stabilisierenden Einfluss auf ihn nehmen.

15

3. Im Ergebnis zutreffend hat die Jugendkammer auch den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3b) StPO) bejaht.

16

Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr besteht, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde eine der in § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO abschließend umschriebenen, auf Beweisvereitelung abzielenden Handlungen vornehmen, und wenn deshalb die Gefahr droht, dass die Ermittlung der Wahrheit in dem Verfahren wegen derjenigen Tat erschwert wird, derer der Beschuldigte dringend verdächtig ist. Der Haftgrund muss somit hinsichtlich solcher Taten bestehen, die den Gegenstand des Haftbefehls bilden (vgl. OLG Karlsruhe StV 2001, 686 m.w.N.; Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Auflage, § 112 Rnr. 44 m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Auflage, § 112 Rnr. 26 m.w.N.; Graf in Karlsruher Kommentar, StPO 8. Auflage, § 112 Rnr. 25 m.w.N.).

17

Voraussetzung hierfür ist, dass für den Fall der Nichtinhaftierung des Beschuldigten mit großer (hoher) Wahrscheinlichkeit Verdunkelungshandlungen zu erwarten sind. Die bloße Möglichkeit der Vornahme solcher Handlungen reicht nicht aus, hinzukommen muss die tatsachengestützte Prognose, der Beschuldigte werde die Gelegenheit auch wahrnehmen (vgl. OLG München NJW 1996, 941; Böhm/Werner in Münchener Kommentar, StPO, § 112 Rnr. 64 m.w.N.; Graf aaO Rnr. 28 m.w.N.).

18

Die Tatsachen, aus denen auf den dringenden Verdacht der Verdunkelung geschlossen wird, können nur der Person, dem Verhalten, den Beziehungen und Lebensumständen des Beschuldigten, nicht eines Dritten, entnommen werden (vgl. OLG Hamm StraFo 2002, 140; Graf aaO Rnr. 29). Auch früheres Verhalten eines Beschuldigten kann bei der Prognose berücksichtigt werden; in diesem oder einem anderen Verfahren schon unternommene Verdunkelungshandlungen bilden im Regelfall ein erhebliches Beweisanzeichen für eine bestehende Verdunkelungsgefahr (vgl. Graf aaO Rnr. 33). Der dringende Verdacht der Verdunkelung kann auch aus Indizien, die sich auf bestimmte Tatsachen gründen, abgeleitet werden. Allgemeine Erfahrungen kriminalistischer oder anderer Art ersetzen zwar nicht die Feststellung bestimmter Tatsachen, sind aber zu Schlussfolgerungen von den festgestellten Tatsachen auf den dringenden Kollusionsverdacht mit heranzuziehen (vgl. Graf aaO Rnr. 30). Verdunkelungsgefahr kann auch durch frühere Verurteilungen wegen Taten, die auf Irreführung und Verschleierung angelegt waren, wie beispielsweise Betrug, Bestechung oder Urkundenfälschung indiziert oder durch die Deliktsnatur und die Umstände der verfolgten Tat nahegelegt werden, etwa Mitgliedschaft in kriminellen oder terroristischen Vereinigungen, Taten der organisierten Kriminalität oder auf Irreführung und Verschleierung angelegte Taten (vgl. BGHSt 55, 157; Kraus in BeckOK, StPO 32. Ed., § 112 Rnr. 33 m.w.N.; Graf aaO Rnr. 31; Meyer-Goßner/Schmitt aaO Rnr. 30 m.w.N.).

19

Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ist der Angeklagte N sehr gewaltbereit und musste aufgrund seines erheblichen negativen Einflusses auf andere junge Untersuchungsgefangene – der von der JSA als „erhebliche Unterdrückungssituation“ beschrieben wird – aus dem Jugendstrafvollzug herausgenommen werden. Unter anderem hat er wiederholt als „Vorbeter“ eines muslimischen Gebets auf seiner Wohngruppe fungiert, an dem sich junge – auch dem christlichen Glauben zugehörige – Inhaftierte beteiligten; junge Untersuchungsgefangene wurden dazu instrumentalisiert, Briefe unter Umgehung des Trennungsgebots zwischen den Angeklagten zu transportieren. Zudem soll er den Inhaftierten H, der im Rahmen einer zeugenschaftlichen Vernehmung (betreffend die durch die hiesige Anklageschrift dem Angeklagten S zur Last gelegte Körperverletzung) angegeben hatte, der Geschädigte P habe ihm erzählt, der Mitangeklagte S habe ihm die deutlich sichtbaren Verletzungen im Gesicht beigebracht, aufgefordert haben, seine Aussage zurückzuziehen. Als sich dieser geweigert habe, sei der Angeklagte N aggressiv geworden und habe dem Geschädigten H zwei Schläge in die linksseitigen Rippen versetzt, wodurch dieser starke – die ärztliche Gabe von Schmerzmitteln erforderlich machende – Schmerzen und Hämatome am linken oberen Rippenbogen erlitten habe. Zudem habe der Angeklagte N geäußert, er müsse nur einen Anruf tätigen, wenn der Geschädigte H wieder „draußen“ sei, dann würden alle wissen, wo er und seine Familie wohne, was der Geschädigte H als Bedrohung empfunden habe. Die Tat ist Gegenstand einer weiteren (zum Amtsgericht Tiergarten – Jugendrichter – erhobenen) Anklage wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung und versuchter Nötigung. Die zuständige Staatsanwältin hat vermerkt, dass eine Verfahrensübernahme und Verbindung zum hiesigen Verfahren durch die Jugendkammer beabsichtigt sei. Nachdem die Tat zum Nachteil des Geschädigten H der Bereichsleiterin II der JSA bekannt geworden war, wurde diese mehrfach von minderjährigen Untersuchungsgefangenen aufgesucht, die alle äußerten, der Angeklagte N sei „ein guter Junge“ und würde „niemanden schlagen“. Er habe allen immer nur geholfen. Ein Inhaftierter äußerte sich sogar dahingehend, der Geschädigte H habe sich die Verletzung selber beigebracht. Dies belegt in der Zusammenschau nach Einschätzung der JSA (und des Senats), dass der Angeklagte N seinen Einfluss auf die Mitgefangenen nutzt, um sie für eigene Zwecke „zu benutzen“.

20

Die dargelegten Tatsachen begründen in der Gesamtschau den dringenden Verdacht, dass der Angeklagte N im Fall einer Haftentlassung versuchen wird, auch auf die Zeugen Na und R in unlauterer Weise einzuwirken und diese zu einer Änderung oder Abschwächung ihrer Aussage zu bewegen, wodurch die Ermittlung der Wahrheit erschwert werden würde.

21

Der Senat verkennt nicht, dass der Angeklagte N bislang „lediglich“ versucht hat, auf den Zeugen H, der den Mitangeklagten S hinsichtlich einer nur diesem zur Last gelegten Tat belastet hat, unlauter – sogar gewaltsam – Einfluss zu nehmen und diesen zu einem Widerruf seiner Aussage zu bewegen. An die Zeugen Na und R ist er – soweit ersichtlich – bislang nicht herangetreten. Jedoch ist es für die Annahme der Verdunkelungsgefahr nicht erforderlich, dass die Verdunkelungsmaßnahmen bereits vorbereitet, versucht oder begangen wurden (vgl. OLG Köln NJW 1961, 1880; Krauß aaO Rnr. 34; Graf aaO Rnr. 33). Mit dem Gebot, die Annahme der Verdunkelungsgefahr nicht bloß auf einen unbestimmten Verdacht, sondern vielmehr auf bestimmte Tatsachen zu gründen, hat das Gesetz dem Haftgrund der Verdunkelungsgefahr aus rechtsstaatlichen Erwägungen Grenzen setzen wollen. Allerdings besteht kein Anlass, diese noch weiter zu verengen und den Begriff „bestimmte Tatsachen“ seinerseits noch einer einengenden Auslegung zu unterziehen, die weder seiner Wortbedeutung noch seinem Sinn entspricht. Weder sind „bestimmte Tatsachen“ gleichzusetzen mit „Vorbereitungs- oder Versuchshandlungen beabsichtigter Verdunkelungsmaßnahmen“, noch setzt der Begriff gar voraus, dass der Beschuldigte bereits verdunkelt hat (vgl. OLG Köln aaO). Wie bereits dargelegt, bilden im anhängigen oder einem anderen Verfahren schon unternommene Verdunkelungshandlungen im Regelfall ein erhebliches Beweisanzeichen für eine weiter bestehende Verdunkelungsgefahr; dies gilt auch, wenn sich die Verdunkelungshandlungen auf Mitangeklagte bezogen. Die Tatsache, dass ein Angeklagter bislang lediglich versucht hat, die Beweise zu Gunsten eines Mitangeklagten zu manipulieren, lässt den Schluss, er werde von Verdunkelungshandlungen zu seinen eigenen Gunsten absehen, jedenfalls dann nicht zu, wenn ihm – wie hier – die Manipulation der ihn betreffenden Beweise zunächst deshalb nicht möglich war, weil er die eigene Beweissituation vor seiner Inhaftierung nicht kannte. Vorliegend wurde der Angeklagte N bereits fünf Tage nach der Tatbegehung verhaftet und hat von den ihn betreffenden Belastungen durch die Zeugen Na und R erst in der Untersuchungshaft – somit zu einem Zeitpunkt, als er keine Zugriffsmöglichkeit auf diese Zeugen mehr hatte – erfahren. Im Hinblick auf die von der JSA beschriebene Gewaltbereitschaft des Angeklagten Na und seiner fehlenden Bereitschaft, sich an staatlich bzw. gerichtlich vorgegebene Regeln zu halten, begründet die versuchte Strafvereitelung zu Gunsten des Mitangeklagten S den dringenden Verdacht, dass er auch versuchen wird, auf die ihn belastenden Zeugen unlauter Einfluss zu nehmen, sobald er hierzu die Möglichkeit hat. Da der Angeklagte N noch nicht einmal vor Gewalt gegenüber einem (inhaftierten) Zeugen zurückgeschreckt ist, der den Mitangeklagten lediglich indirekt als Zeuge vom „Hörensagen“ wegen eines Vergehens der einfachen Körperverletzung belastet hat, besteht die dringende Gefahr, dass er erst recht gegen Zeugen vorgehen wird, die ihn selbst direkt der Begehung eines Verbrechens belasten. Es kommt hinzu, dass nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen Motiv für hier verfahrensgegenständliche Tat der Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion lediglich die Tatsache war, dass die Geschädigten mit einem Mitglied der Familie Su verheiratet bzw. befreundet sind und die Familie der Angeklagten die Familie Su für den Tod eines Familienmitgliedes verantwortlich macht. Wenn der Angeklagte jedoch diese marginale Verbindung zu den Geschädigten zum Anlass genommen hat, eine Handgranate in deren Lokal zu werfen, begründet dies die große Gefahr, dass er weiterhin bzw. noch massiver gegen diese vorgehen wird, nachdem ihm nun bekannt ist, dass deren Aussage ihn erheblich belastet.

22

Mildere Maßnahmen als der Vollzug der Untersuchungshaft (§ 116 Abs. 2 StPO), sind nicht ausreichend, der Verdunkelungsgefahr entgegenzuwirken. Nach dem bisherigen Verhalten des Angeklagten N in der Untersuchungshaft, insbesondere der Umgehung des Trennungsgebots zum Mitangeklagten, kann nicht erwartet werden, dass er gerichtliche Anweisungen befolgen wird.

23

4. Der Senat bejaht auch die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO.

24

Die Bestimmungen des § 121 StPO, die der Beschränkung der Dauer der Untersuchungshaft vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils dienen und dem aus der Verfassung (Art. 20 Abs. 3 GG, Rechtsstaatsprinzip) abzuleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Art. 5 Abs. 3 Satz 1 letzter Teilsatz EMRK Rechnung tragen (vgl. etwa EGMR StV 2005, 136; 2006, 474; BVerfGE 20, 45, 49; BVerfG NJW 2000, 1401; 2003, 2895; StV 2003, 30; OLG Düsseldorf StraFo 2006, 24; OLG Köln StV 1992, 524), begrenzen den Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils grundsätzlich auf sechs Monate und gestatten nur in beschränktem Umfang Ausnahmen hiervon (vgl. BVerfGE 20, 45, 50; 36, 270).

25

a) Vorliegend haben besondere Schwierigkeiten und der besondere Umfang der Ermittlungen den Erlass eines Urteils noch nicht zugelassen.

26

Die Ermittlungen waren aufwändig und umfangreich. Unter anderem mussten die am Tatort aufgefundenen Spuren ausgewertet und einer Begutachtung unterzogen werden. Die gebotenen Begutachtungen haben eine gewisse Zeit beansprucht. Auch die Mobiltelefone der Angeklagten mussten ausgewertet werden, zudem gestalteten sich die Ermittlungen zum Tatfahrzeug zeitaufwändig. Es kam hinzu, dass bei der Festnahme des Mitangeklagten S in dessen Jacke eine – ersichtlich manipulierte – Pistole aufgefunden wurde, die einer waffentechnischen Untersuchung unterzogen werden musste. Da der Mitangeklagte nach Auffinden der Pistole plötzlich bestritt, der Besitzer der unmittelbar zuvor von ihm noch als seine bezeichneten Jacke zu sein, musste auch die Jacke einer DNA-Untersuchung unterzogen werden. Schließlich soll der Mitangeklagte S am 1. Dezember 2018 während der Untersuchungshaft in der Jugendstrafanstalt den Geschädigten P geschlagen haben, was die zusätzliche Vernehmung diverser weiterer Zeugen erforderlich machte.

27

b) Diese besonderen Schwierigkeiten rechtfertigen die Fortdauer der Untersuchungshaft. Die Ermittlungen wurden in allen Verfahrensstadien mit der für die Bearbeitung von Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt. Die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte haben alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um ein Urteil herbeizuführen.

28

Vor dem Hintergrund des oben dargestellten Umfangs der Ermittlungen ist die Anklageerhebung rund vier Monate nach der Festnahme des Angeklagten unter Beschleunigungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, zumal die Staatsanwaltschaft mit der Anklageerhebung nicht abgewartet hat, bis sämtliche von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten und Auswertungen der Mobiltelefone vorlagen. Nachdem sich abzeichnete, dass die Ermittlungen hinsichtlich des dritten Tatbeteiligten (nach dem derzeitigen Ermittlungsstand möglicherweise des Beschuldigten A) nicht zeitnah abgeschlossen werden könnten, hat die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren insoweit – dem besonderen Beschleunigungsgebot folgend – abgetrennt.

29

Im vorliegenden Fall ist es nicht zu beanstanden, dass mit der Anklageerhebung abgewartet worden ist, bis (auch) hinsichtlich der dem Mitangeklagten S allein zur Last gelegten Taten Anklagereife eingetreten war. Die Tatbeiträge der beiden Angeklagten hinsichtlich der Tat vom 22. Oktober 2019 sind so eng miteinander verknüpft, dass geboten war, beide Angeklagten gemeinsam anzuklagen.

30

Es war anderseits nicht geboten, die Tat vom 22. Oktober 2018 vorab anzuklagen und die beiden anderen, allein dem Mitangeklagten S zur Last gelegten Taten gesondert zu verfolgen. Zwar hat auch die Verfahrensgestaltung durch Staatsanwaltschaft (und Gericht) dem Beschleunigungsgrundsatz Rechnung zu tragen. Ggf. müssen die Strafverfolgungsbehörden einen Teil der zu ermittelnden (haftbefehlsgegenständlichen) Taten vorweg anklagen (vgl. BVerfG StV 1994, 589; KG StraFo 2007, 26; OLG Brandenburg StV 2000, 37; OLG Frankfurt StV 1995, 423; OLG Koblenz StV 2001, 302; OLG Nürnberg StraFo 2000, 138) und (oder) die Gerichte den Urteilsstoff begrenzen. Abgesehen von bestimmten Großverfahren ist es in vielen Fällen zwar erwünscht, das gesamte Tatgeschehen geschlossen aufzuklären und abzuurteilen; es ist aber meist nicht unerlässlich. Dann ist, um die Untersuchungshaft auf die unbedingt notwendige Zeit zu beschränken, auf den Vorteil zu verzichten, denselben Beschuldigten wegen mehrerer Taten gleichzeitig zu belangen. Vielmehr sind Anklage und Verhandlung auf die zuerst verhandlungsreife Tat gegen den inhaftierten Beschuldigten zu beschränken; die endgültige Strafe muss der Gesamtstrafenbildung in einer späteren Verhandlung vorbehalten bleiben.

31

Dies gilt aber nicht ausnahmslos. Besondere Verfahrensgestaltungen können es gebieten, trotz grundsätzlicher Trennbarkeit der gegen einen Beschuldigten gerichteten Vorwürfe und trotz einer hinsichtlich des haftbegründenden Vorwurfs früher eingetretenen Anklagereife den – hier in Kürze zu erwartenden – Abschluss der Ermittlungen hinsichtlich weiterer Taten vor der Erhebung der Anklage abzuwarten. Vorliegend sind beide Angeklagte Heranwachsende. Die Jugendkammer wird daher im Fall eines Schuldspruchs auch darüber zu entscheiden haben, ob gegen die Angeklagten Jugendstrafrecht oder allgemeines Strafrecht anzuwenden ist. Sollte sie zur Anwendung von Jugendstrafrecht gelangen, wird sie zu prüfen haben, ob bei den Angeklagten schädliche Neigungen (§ 17 JGG) vorliegen. Hierfür sind die Persönlichkeit und die individuelle Reifeentwicklung der Angeklagten bestmöglich aufzuklären. Es kann dabei von erheblicher Bedeutung sein, ob ein Angeklagter (lediglich) eine oder mehrere Straftaten begangen hat, und insbesondere auch, ob er selbst in der Untersuchungshaft sein kriminelles Verhalten nicht eingestellt hat. In Verfahren gegen Heranwachsende ist es daher in der Regel geboten, mehrere einem Angeklagten zur Last gelegte Taten gemeinsam zu verhandeln.

32

Die Verzögerung, die durch die Aufklärung der weiteren Taten des Mitangeklagten S eingetreten ist, war nicht so erheblich, dass dies für den Angeklagten N unzumutbar gewesen wäre.

33

Auch die mit der Sache befassten Jugendgerichte haben das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung betrieben. Das Zwischenverfahren wurde umgehend eingeleitet und die Akten zur Übernahme an die Jugendkammer weitergeleitet. Der Jugendkammervorsitzende hat unverzüglich die Anhörung zur Frage der Verfahrensübernahme verfügt und zugleich die Verteidiger darum gebeten, sich die Verhandlungstage der Jugendkammer im Mai 2019 freizuhalten. Sofort nach Ablauf der einwöchigen Stellungnahmefrist hat die Jugendkammer das Hauptverfahren eröffnet und die Anklageschrift unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen. Termine zur Hauptverhandlung wurden – unter Berücksichtigung der Verhinderungen und des Urlaubs der Verteidiger – ab dem 8. Mai 2019 bestimmt. Der Jugendkammervorsitzende hat vermerkt, dass ein früherer Beginn der Hauptverhandlung nicht möglich war. Am 29. April, 2. und 3. Mai 2019 ist der Verteidiger des Angeklagten S verhindert, in der Woche davor waren die Beisitzer im Osterurlaub. Ein Beginn der Hauptverhandlung bereits Ende März / Anfang April 2019 war nicht möglich, weil die Jugendkammer – wie der Jugendkammervorsitzende detailliert dargelegt hat – zuvor ältere Haftsachen verhandeln musste.

34

Der dargestellte Verfahrensgang trägt dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen hinreichend Rechnung. Nach verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung ist der Beschleunigungsgrundsatz in der Regel dann ausreichend beachtet, wenn mit der Hauptverhandlung innerhalb von drei Monaten nach Eröffnung bzw. Eröffnungsreife des Hauptverfahrens begonnen wird (vgl. BVerfG StV 2008, 421 m.w.N.). Mit dem geplanten Beginn der Hauptverhandlung wahrt die Jugendkammer diese Vorgabe ebenso wie den von den Strafsenaten des Kammergerichts regelmäßig noch für hinnehmbar erachteten Zeitraum von vier Monaten zwischen Anklageerhebung und Beginn der Hauptverhandlung (vgl. etwa Senat StraFo 2010, 26 m.w.N.).

35

Die von der Jugendkammer vorgesehene Gestaltung der Hauptverhandlung erfüllt schließlich in vollem Umfang die Anforderungen an die in Haftsachen gebotene konzentrierte Durchführung der Hauptverhandlung mit durchschnittlich mehr als einem voll auszuschöpfenden Hauptverhandlungstag pro Woche (vgl. nur Senat, Beschluss vom 24. April 2015 – 4 Ws 34/15 – [juris] m.w.N.; zur Notwendigkeit einer genügenden Verhandlungsplanung und -dichte vgl. BVerfG StV 2008, 198, 199; Senat, Beschlüsse vom 22. Juli 2014 – [4] 141 HEs 56/14 [14/14] – und 17. September 2010 – 4 Ws 93/10 –, jeweils m.w.N.).

36

5. Die Fortdauer der Untersuchungshaft steht zu der Bedeutung der Sache und den zu erwartenden Rechtsfolgen nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

37

6. Die Übertragung der Haftprüfung auf das Landgericht folgt aus § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO.

III.

38

Hinsichtlich des Angeklagten S war keine Entscheidung durch den Senat veranlasst, weil der Vollzug der Untersuchungshaft seit dem 15. April 2019 zur Vollstreckung der rechtskräftigen Jugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 14. März 2019 – 420 Ls 19/18 – unterbrochen ist.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen