Beschluss vom Kammergericht (4. Strafsenat) - (4) 151 AuslA 201/19 (234/19)
Orientierungssatz
1. Aus der Rüge rechtsstaatlicher Mängel des polnischen Justizsystems ergibt sich kein Auslieferungshindernis. Ein generelles Auslieferungshindernis käme insoweit nur dann in Betracht, wenn der Europäische Rat unter den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 EUV eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung der in Art. 2 EUV genannten Grundsätze wie derjenigen, die der Rechtsstaatlichkeit inhärent sind, feststellt. Eine solche Feststellung ist bisher nicht getroffen.(Rn.13)
2. Auch die Haftbedingungen in Polen stehen einer Auslieferung nicht entgegen.(Rn.16)
Tenor
1. Die Auslieferung der Verfolgten an die Republik Polen zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der in dem Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts in Szczecin vom 23. November 2018 – III Kop 250/18 –bezeichneten Taten wird für zulässig erklärt.
2. Die Auslieferungshaft der Verfolgten dauert fort.
Gründe
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Die polnischen Behörden haben durch Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS II) und Übermittlung von zwei Europäischen Haftbefehlen um die Festnahme der Verfolgten zum Zwecke der Auslieferung zur Strafverfolgung und Strafvollstreckung ersucht. Die Verfolgte ist am 15. November 2019 in Berlin gemäß § 19 IRG vorläufig festgenommen worden. Bei ihren am Folgetag hinsichtlich des Ersuchens auf Auslieferung zur Strafverfolgung und am 5. Dezember 2019 hinsichtlich des Ersuchens auf Auslieferung zur Strafvollstreckung nach den §§ 21, 22, 28 IRG durchgeführten richterlichen Anhörungen hat sie Einwendungen gegen ihre Auslieferung erhoben, sich mit der vereinfachten Auslieferung (§ 41 IRG) nicht einverstanden erklärt und auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes (Art. 27 RbEuHb) nicht verzichtet.
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Der Senat hat mit Beschluss vom 20. November 2019 die Auslieferungshaft gegen die Verfolgte angeordnet, die sich zum damaligen Zeitpunkt in Untersuchungshaft befand. Seit dem 13. Januar 2020 wird die Auslieferungshaft vollzogen.
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Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat mit Vorabbewilligungsentscheidung vom 28. Februar 2020 ihre Absicht bekundet, aufgrund der Bindungen der Verfolgten im Inland ihre Auslieferung zur Strafvollstreckung nicht und diejenige zur Strafverfolgung nur unter Rücküberstellungsvorbehalt zu bewilligen. Auf den dementsprechend beschränkten Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Berlin erklärt der Senat die Auslieferung der Verfolgten zur Strafverfolgung für zulässig (§ 29 Abs. 1 IRG).
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1. Der Europäische Haftbefehl des Bezirksgerichts in Szczecin vom 23. November 2018 – III Kop 250/18 – entspricht den Anforderungen des § 83a Abs. 1 IRG. Er weist aus, dass gegen die Verfolgte der Haftbefehl des Amtsgerichts Szczecin-Centrum in Szczecin vom 31. Oktober 2017 – VI Kp 1025/17 – in dem Verfahren PR 1 Ds 2093.2016 der Amtsstaatsanwaltschaft Szczecin-Niebuszewo in Szczecin besteht. Der Verfolgten wird zur Last gelegt,
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a) am 1. Oktober 2016 in Szczecin in der Wohnung A und an ihrer Person 1,038 Gramm Marihuana und 155,262 Gramm Amphetamin besessen zu haben;
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b) am 25. September 2016 in Szczecin aus dem offenen Pkw Fiat 500L mit dem Kennzeichen xx Personalausweis und Führerschein sowie weitere Dokumente des Z entwendet zu haben;
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c) am 28./29. September 2016 in Szczecin aus dem offenen Pkw Mercedes 190E mit dem amtlichen Kennzeichen xx Personalausweis, Führerschein und Geldautomatenkarte des R entwendet zu haben;
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d) an einem unbekannten Tag vor dem 11. September 2016 oder an diesem Tag in Szczecin aus dem offenen Pkw Opel Vectra mit dem amtlichen Kennzeichen xx Personalausweis, Fahrzeugbrief, Fahrzeugschein und weitere Dokumente der F entwendet zu haben;
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e) zu einem unbekannten Zeitpunkt zwischen Anfang August 2016 und dem 1. Oktober 2016 in Szczecin Fahrzeugschein und Versicherungsbestätigung des dem S gehörenden Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen xx versteckt zu haben;
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f) die Geldautomatenkarte der Bank P mit der Nummer xx zu einem unbekannten Zeitpunkt an einem unbekannten Ort an sich genommen zu haben.
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2. Die Auslieferung der Verfolgten ist zulässig. Bei den verfahrensgegenständlichen Taten handelt es sich um auslieferungsfähige strafbare Handlungen im Sinne der §§ 3, 81 Nr. 1 IRG, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates (Art. 275, 276, 278 § 5 des polnischen Strafgesetzbuches; Art. 62 Abs. 2 des polnischen Drogenbekämpfungsgesetzes) als auch nach deutschem Recht (§§ 242, 246, 274 StGB; § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) strafbar und nach dem Recht des ersuchenden Staates mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht sind.
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Hindernisse, die der Auslieferung der Verfolgten entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.
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a) Soweit die Verfolgte rechtsstaatliche Mängel des polnischen Justizsystems rügt, erwächst hieraus kein Auslieferungshindernis. Ein generelles Auslieferungshindernis käme insoweit nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Juli 2018 – C-216/18 PPU – nur in Betracht, wenn der Europäische Rat unter den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 EUV eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung der in Art. 2 EUV genannten Grundsätze wie derjenigen, die der Rechtsstaatlichkeit inhärent sind, feststellt. Eine solche Feststellung ist bisher nicht getroffen. Solange ein solcher Beschluss des Europäischen Rates nicht erlassen ist, kann der Vollstreckungsmitgliedstaat einen Europäischen Haftbefehl eines Ausstellungsmitgliedstaats, in Bezug auf den ein begründeter Vorschlag im Sinne des Art. 7 Abs. 1 EUV vorliegt, auf der Grundlage von Art. 1 Abs. 3 RbEuHb nur unter außergewöhnlichen Umständen keine Folge leisten, wenn er nach einer konkreten und genauen Prüfung des Einzelfalls feststellt, dass es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass der Verfolgte nach seiner Übergabe einer echten Gefahr ausgesetzt sein wird, dass sein Grundrecht auf ein unabhängiges Gericht verletzt und damit der Wesensgehalt seines Grundrechts auf ein faires Verfahren (Art. 47 Abs. 2 GRCh) angetastet wird (vgl. EuGH aaO Rn. 73). Bei der Prüfung ist auch die persönliche Situation des Verfolgten sowie die Art der ihm zur Last gelegten bzw. abgeurteilten Tat und der dem Europäischen Haftbefehl zugrunde liegende Sachverhalt zu berücksichtigen.
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Nach diesen Maßstäben ist vorliegend ein Auslieferungshindernis zu verneinen. Der Verfolgten werden Delikte der Allgemeinkriminalität zur Last gelegt, bei denen nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen ist, was Anlass zu der Besorgnis geben könnte, dass es zu staatlichen Eingriffen in die richterliche Unabhängigkeit und damit zu einer Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren kommen könnte. Nach den Angaben des Rechtsbeistands hat sich die Verfolgte in Polen nicht politisch engagiert. Dass dann – wie von dem Rechtsbeistand vorgetragen – politische Eingriffe in das Verfahren zu besorgen sein sollten, um ein „Exempel für regierungskritische Frauen“ zu geben, erscheint abwegig.
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Anlass zu einer abweichenden Entscheidung gibt auch nicht der Beschluss des OLG Karlsruhe vom 17. Februar 2020 – Ausl 301 AR 156/19 – (juris), das in dem von ihm zu entscheidenden Fall vor einer Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung weitere Sachaufklärung für erforderlich erachtet hat. Dem lag die Besonderheit zugrunde, dass nach dem Vortrag des Verfolgten – dessen Richtigkeit das OLG Karlsruhe offenbar unterstellt hat – „zwei einflussreiche polnische Staatsangehörige Zeugen zu Falschaussagen bestochen“ haben sollen, weshalb es das OLG anscheinend für möglich gehalten hat, dass diese (in dem Beschluss hinsichtlich ihrer Funktion nicht näher beschriebenen) Personen über die neuen Disziplinarregeln auch Einfluss auf die zur Entscheidung berufenen Richter nehmen könnten. Derartiges ist bei der Verfolgten nicht ersichtlich.
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b) Entgegen den Ausführungen des Rechtsbeistands stehen auch die Haftbedingungen in Polen einer Auslieferung nicht entgegen. Nach der angesichts des Fehlens von Mindestvorschriften zu den Haftbedingungen im Unionsrecht maßgeblichen (vgl. EuGH in std. Rspr., zuletzt Urteil vom 15. Oktober 2019 – C-128/18 –, Rn. 71) Rechtsprechung des EGMR, insbesondere dem Urteil vom 20. Oktober 2016 in der Sache Mursic/Kroatien, besteht – wie von dem Rechtsbeistand zutreffend dargetan – eine starke Vermutung für einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK, wenn der einem Inhaftierten in einer Gemeinschaftszelle zur Verfügung stehende Raum unter 3 m² liegt. Verfügt der Inhaftierte über einen persönlichen Raum zwischen 3 m² und 4 m², so kann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK (nur) bejaht werden, wenn zum Raummangel weitere schlechte Haftbedingungen hinzutreten (vgl. EuGH aaO, Rn. 73 ff.).
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Nach den Feststellungen des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) in seinem Bericht vom 25. Juli 2018 – CPT/Inf (2018) 40 – über den im Mai 2017 durchgeführten Besuch in Polen beträgt die in polnischen Gefängnissen dem einzelnen Inhaftierten zur Verfügung stehende Fläche (mindestens) 3 m². Soweit das CPT ausgehend von seiner Forderung nach einem Mindestraum von 4 m² die in polnischen Gefängnissen zur Verfügung stehende Mindestfläche als ungenügend kritisiert, ist dieser Maßstab auf die Prüfung eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK nicht übertragbar (vgl. EGMR aaO, § 111). Dass sich seit den Feststellungen des CPT eine signifikante Verschlechterung der Belegungssituation ergeben hätte, ist nicht ersichtlich. Zum Zeitpunkt des Besuches des CPT im Mai 2017 saßen in polnischen Gefängnissen insgesamt 73.977 Inhaftierte ein, wobei 79.362 Plätze zur Verfügung standen. Ausweislich der Zahlen des „World Prison Brief“ betrug die Zahl der Inhaftierten am 31. Januar 2020 75.104 bei 81.125 Haftplätzen. Die Zahl der Inhaftierten bleibt damit weiterhin (deutlich) hinter der der zur Verfügung stehenden Plätze zurück.
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Zusätzliche Erschwernisse, die bei einer zur Verfügung stehenden Fläche zwischen 3 m² und 4 m² einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK begründen könnten, sind weder dem genannten Bericht des CPT noch den Ausführungen des Rechtsbeistands und den von ihr eingereichten Unterlagen zu entnehmen. Der Umstand, dass der Verfolgten durch die Vollzugsbehörden in Polen kein BH zur Verfügung gestellt wird, begründet keine derartige Beschwernis, zumal die Verfolgte nicht gehindert ist, solche Kleidungsstücke in die Haft einzubringen, wenn sie ihrer zu ihrem Wohlbefinden bedarf.
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3. Die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 28. Februar 2020, die Auslieferung (nur) unter Rücküberstellungsvorbehalt zu bewilligen, ist nach den Grundsätzen, die für die Überprüfung dieser Entscheidung gemäß § 79 Abs. 2 Sätze 1 und 2 IRG zu beachten sind (vgl. Senat OLGSt IRG § 83b Nr. 5 mwN), nicht zu beanstanden. Bei dem vorliegenden Sachverhalt wäre auch die Auslieferung eines deutschen Staatsbürgers zu bewilligen.
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Der Senat teilt nicht die Befürchtung des Rechtsbeistands der Verfolgten, dass die polnischen Behörden den Rücküberstellungsvorbehalt nicht beachten könnten. Anhaltspunkte dafür, dass die Republik Polen eine nach Art. 5 Nr. 3 RbEuHb gestellte Bedingung nicht beachten würde, sieht der Senat nicht, zumal Art. 607j der polnischen Strafprozessordnung für diesen Fall vorsieht, dass nach rechtskräftiger Verurteilung kein Vollstreckungs- sondern ein Übergabeverfahren eingeleitet wird. Dass die polnischen Behörden die Verfolgte zurückbehalten sollten, um unter Verletzung des Spezialitätsgrundsatzes und ihrer eigenen Strafprozessordnung (Art. 607e § 1) Strafen zu vollstrecken, hinsichtlich derer die Auslieferung nicht bewilligt worden ist, wie der Rechtsbeistand auch noch besorgt, erachtet der Senat für ausgeschlossen.
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4. Die Fortdauer der Auslieferungshaft ist aus den Gründen ihrer Anordnung erforderlich; entscheidungserhebliche Änderungen insoweit haben sich nicht ergeben.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- EUV § 7 Jahresbericht 3x
- EUV § 2 Untersuchungs- und Meldepflicht 2x
- III Kop 250/18 2x (nicht zugeordnet)
- IRG § 19 Vorläufige Festnahme 1x
- IRG § 21 Verfahren nach Ergreifung auf Grund eines Auslieferungshaftbefehls 1x
- IRG § 22 Verfahren nach vorläufiger Festnahme 1x
- IRG § 28 Vernehmung des Verfolgten 1x
- IRG § 41 Vereinfachte Auslieferung 1x
- IRG § 29 Antrag auf Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung 1x
- IRG § 83a Auslieferungsunterlagen 1x
- VI Kp 1025/17 1x (nicht zugeordnet)
- 1 Ds 2093.20 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 des polnischen Strafgesetzbuches; Art. 62 Abs. 2 des polnischen Drogenbekämpfungsgesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 242 Diebstahl 1x
- StGB § 246 Unterschlagung 1x
- StGB § 274 Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnung 1x
- § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG 1x (nicht zugeordnet)
- 01 AR 156/19 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 607j der polnischen Strafprozessordnung 1x (nicht zugeordnet)