Beschluss vom Kammergericht (8. Zivilsenat) - 8 W 34/23
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 26.05.2023 - 59 O 18/23 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
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Die nach §§ 269 Abs. 5, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits zu Recht nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO auferlegt, weil ein Anlass zur Einreichung der Klage bestand, der vor Rechtshängigkeit durch Zahlung der Beklagten weggefallen ist, und ihre Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands billigem Ermessen entspricht.
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1) Anlass zur Einreichung der Klage i.S. von § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO besteht (jedenfalls), wenn die Klage im Zeitpunkt ihrer Einreichung zulässig und begründet war (s. BGH NJW 2021, 941 Rn 18) und Tatsachen vorliegen, die im Kläger vernünftigerweise die Überzeugung oder Vermutung hervorrufen können, er werde ohne eine Klage nicht zu seinem Recht kommen (s. BGH NJW 2016, 572 Rn 19; BGHZ 168, 57 = NJW 2006, 2490 Rn 10, jeweils zu § 93 ZPO; Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., § 269 Rn 18c).
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a) Die Klage auf Rückzahlung des im Voraus gezahlten Kaufpreises für den PKW in Höhe von 59.270 € war im Zeitpunkt der Klageeinreichung am 06.03.2023 aufgrund des vom Kläger am 29.01.2023 gemäß §§ 312 c, 312 g Abs. 1, 355 Abs. 1, 2, 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) BGB wirksam erklärten Widerrufs begründet. Der Rückzahlungsanspruch war nach §§ 357 Abs. 1, 355 Abs. 3 S. 2 BGB 14 Tage nach Zugang der Widerrufserklärung fällig.
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Der Beklagten ist nicht darin zu folgen, dass die Klage wegen der aus dem Leistungsverweigerungsrecht nach § 357 Abs. 4 BGB folgenden Vorleistungspflicht des Klägers von Anfang an derzeit unbegründet (s. BGH NJW 2023, 1283 Rn 35; NJW-RR 2022, 130 Rn 14; BGHZ 227, 253 = NJW 2021, 307 Rn 29) war. Zwar war der Kläger zur Rückgabe der Fahrzeugunterlagen (Zulassungsbescheinigung Teil I und Konformitätsbescheinigung) nach § 355 Abs. 3 S. 1 BGB verpflichtet, und die Vorleistungspflicht nach § 357 Abs. 4 BGB dürfte sich nicht nur auf das Fahrzeug, sondern (jedenfalls) auch auf die Rückgabe der - ebenfalls zur Hauptleistung des Verkäufers gehörenden - Zulassungsbescheinigung (s. BGHZ 88, 11 = NJW 1983, 2139 - juris Rn 9; BGH NJW 1953, 1347; OLG München IHR 2020, 97 - juris Rn 21; OLGR Düsseldorf 2000, 446 - juris Rn 35; BeckOK-BGB/Faust, 67. Ed., St. 1.8.2023, § 433 Rn 51) erstrecken, die als Teil der zurückzugewährenden „Ware“ anzusehen sein dürfte (s.a. zum Eigentum an den Fahrzeugpapieren analog § 952 BGB BGH NJW 2020, 3711 Rn 32).
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Auch hat die Beklagte sich mit Schriftsatz vom 12.05.2023 auf das Leistungsverweigerungsrecht nach § 357 Abs. 4 BGB berufen. Es handelt sich jedoch (nicht anders als im Fall des Leistungsverweigerungsrechts nach § 320 BGB, das nach § 322 BGB allerdings nur zur Zug-um-Zug-Leistung führt) um eine echte Einrede (s. zu § 320 BGB: BGH NJW 1999, 53 - juris Rn 10; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 320 Rn 13), die im Falle ihrer Erhebung Rückwirkung hat (s. Staudinger/Schwarze, BGB, Neub. 2020, § 320 Rn 44: ex tunc). Im Zeitpunkt der Klageeinreichung war die Klage mangels vorgerichtlicher Einredeerhebung somit noch begründet.
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b) Die Beklagte hatte durch ihr vorprozessuales Verhalten auch Anlass zur Klage gegeben.
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Nicht anders als der Schuldner, der auf vorgerichtliche Zahlungsaufforderung sein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB nicht ausübt (s. BGH NJW 2016, 572 Rn 20; s.a. BGH NJW-RR 2005, 1005 - juris Rn 6), kann auch der Schuldner Klageveranlassung geben, der ein rückwirkendes Leistungsverweigerungsrecht nicht vorgerichtlich ausübt. Daran ändert der Umstand nichts, dass dieser Schuldner sich wirtschaftlich nicht (bzw. hier: mangels Vorleistung noch nicht) als leistungspflichtig ansehen muss, weil der Verzug mit Einredeausübung rückwirkend entfällt. Denn erst die Einredeerhebung ist ein erledigendes Ereignis (s. zur ähnlichen Lage bei der Verjährungseinrede BGHZ 184, 128 = NJW 2010, 2422 Rn 29; bei der Aufrechnungserklärung BGHZ 155, 392 = NJW 2003, 3134). Maßgeblich für die Klageveranlassung ist daher, ob nach dem vorgerichtlichen Verhalten des Schuldners mit der Einredeerhebung im Prozess zu rechnen ist (vgl. BGHZ 155, 392 - juris Rn 21; BGHZ 184, 128 Rn 24).
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Vorliegend konnten die vorgerichtlichen Umstände die Überzeugung, jedenfalls die Vermutung des Klägers hervorrufen, ohne eine Klage nicht zu seinem Recht zu kommen. Denn die Beklagte hat sogleich mit Schreiben vom 01.02.2023 den Widerruf bestätigt und einen Nachweis der Bankverbindung erbeten, „um die Erstattung des Zahlungsbetrages in die Wege zu leiten“. Auf eine Vorleistungspflicht des Klägers in Bezug auf die Fahrzeugunterlagen hat sie sich (damit gerade) nicht berufen. Dennoch hat sie sodann auf die anwaltliche Zahlungsaufforderung vom 16.02.2023 mit Frist von einer Woche nicht reagiert, und auch diese nicht zum Anlass einer Vorleistungseinrede genommen. Das Verhalten der Beklagten konnte die Annahme des Klägers begründen, dass sie die Rückzahlung des erheblichen Vorauszahlungsbetrags ohne sachliche Gründe hinauszögern wollte, ohne sachliche Einwendungen zu haben oder vorbringen zu wollen.
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2) Angesichts der im Übrigen unstreitig begründeten Zahlungsforderung, die nach Klageeinreichung von der Beklagten beglichen wurde, entspricht die Kostentragung der Beklagten billigem Ermessen.
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3) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Wertfestsetzung erfolgt nicht, da nach GKG KV Nr. 1810 für das Beschwerdeverfahren eine Festgebühr anfällt.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- BGB § 357 Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen 5x
- ZPO § 269 Klagerücknahme 4x
- 59 O 18/23 2x (nicht zugeordnet)
- NJW 2021, 941 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2016, 572 2x (nicht zugeordnet)
- BGHZ 168, 57 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2006, 2490 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 93 Kosten bei sofortigem Anerkenntnis 1x
- NJW 2023, 1283 1x (nicht zugeordnet)
- NJW-RR 2022, 130 1x (nicht zugeordnet)
- BGHZ 227, 253 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2021, 307 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen 1x
- BGHZ 88, 11 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1983, 2139 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1953, 1347 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 952 Eigentum an Schuldurkunden 1x
- NJW 2020, 3711 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 320 Einrede des nicht erfüllten Vertrags 2x
- BGB § 322 Verurteilung zur Leistung Zug-um-Zug 1x
- NJW 1999, 53 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 273 Zurückbehaltungsrecht 1x
- NJW-RR 2005, 1005 1x (nicht zugeordnet)
- BGHZ 184, 128 2x (nicht zugeordnet)
- NJW 2010, 2422 1x (nicht zugeordnet)
- BGHZ 155, 392 2x (nicht zugeordnet)
- NJW 2003, 3134 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x