Urteil vom Kammergericht (28. Zivilsenat) - 28 U 5/23
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 24. März 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 38 O 221/22 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
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>Von einer Sachverhaltsdarstellung kann gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen werden, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. Eine Nichtzulassungsbeschwerde wäre gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unzulässig, weil die Klägerin durch die Berufungszurückweisung nicht um mehr als 20.000,00 EUR beschwert wird.
II.
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Die zulässige Berufung war zurückzuweisen. Sie ist unbegründet. Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die erstinstanzliche Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Zur Meidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe der Entscheidung des Landgerichts verwiesen, denen noch folgendes hinzufügen ist:
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1.
Der Auskunftsanspruch der Klägerin ist bereits deshalb zurückzuweisen, weil die Klägerin Auskunft an sich verlangt. Denn der Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO ist nicht abtretbar. Dritte, wie hier die Klägerin können nur mit Geltendmachung des Anspruches beauftragt werden, so dass sie prozessual ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend machen. Dies muss sich auch im Klageantrag widerspiegeln, sodass die Klägerin hier Auskunft an die Zedenten hätte verlangen müssen. Allein dies rechtfertigt bereits insoweit die Abweisung der Klage.
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2. Nicht zu beanstanden ist zudem, dass das Landgericht die Geltendmachung eines allgemeinen Auskunftsanspruches nach § 242 BGB abgelehnt hat. Im Hinblick durch die spezielleren Vorschriften der DSGVO zur Auskunft und zur Sicherheit personenbezogener Daten (Art. 32ff. DSGVO) ist der allgemeine Auskunftsanspruch vorliegend gesperrt.
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3. Einem Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO steht - ergänzend zu den richtigen Ausführungen des Landgerichts - auch entgegen, dass die Klägerin - trotz des konkreten Hinweises des Senats mit der Bestimmung des Berufungstermins - nicht in konkret-individueller Weise vorgetragen hat, wann, wie häufig und auf welchem Weg die hiesige Zedenten konkret von Missbrauchsversuchen betroffen war und vor allem wie sie darauf jeweils reagiert haben oder wie sie unabhängig von diesen Versuchen allein durch die Veröffentlichung des Leak-Datensatzes betroffen waren. Dabei gilt: Der Begriff des „Schadens“ ist autonom und unionsrechtlich einheitlich zu definieren. Der Wortlaut des Art. 82 DSGVO spricht nur von materiellem und immateriellem Schaden, ohne eine Erheblichkeitsschwelle zu erwähnen. Das Ziel der DSGVO, einen umfassenden Schutz der Datenschutzgrundrechte auf einem gleichmäßigen und hohen Niveau zu gewährleisten, erfordert ein weites Begriffsverständnis und schließt eine Erheblichkeitsschwelle aus. Gleichwohl muss die betroffene Person die für sie negativen Folgen eines DSGVO-Verstoßes aber nachweisen. Deshalb bedarf es der Darlegung eines konkreten (tatsächlichen) immateriellen Schadens, der über den durch die unrechtmäßige Datenverarbeitung ohnehin eingetretenen Kontrollverlust hinausgeht und der vom Betroffenen individuell darzulegen ist. Einen solchen konkret individuellen Vortrag kann dem Vorbringen der Klägerin nicht entnommen werden. Ihr Vortrag erschöpft sich in allgemeinen Darstellungen der Folgen der Offenbarung von personenbezogenen Daten. Dies reicht mit Blick auf den hiesigen Sachverhalt nicht aus, um schlüssig zum (immateriellen) Schaden der Zedenten vorzutragen.
III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe für deren Zulassung (§ 544 Abs. 2 ZPO) nicht ersichtlich sind. Schließlich war der Klägerin auf den Schriftsatz der Beklagten vom 20. November 2023 keine Erklärungsfrist oder ein Schriftsatznachlass zu gewähren (§ 283 ZPO). Der vorgenannte Schriftsatz der Beklagten vom 20. November 2023 enthält kein entscheidungserhebliches Vorbringen, zudem sich die Klägerin hätte erklären müssen.
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Referenzen
- Art. 15 DS-GVO 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 32 ff. DS-GVO 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 2x
- Art. 82 DS-GVO 1x (nicht zugeordnet)
- 38 O 221/22 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 540 Inhalt des Berufungsurteils 1x
- ZPO § 544 Nichtzulassungsbeschwerde 2x
- ZPO § 513 Berufungsgründe 1x
- ZPO § 546 Begriff der Rechtsverletzung 1x
- ZPO § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts 1x
- Art. 15 DSGVO 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 32ff. DSGVO 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 82 DSGVO 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 283 Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des Gegners 1x